Sachbearbeiter Posted February 18, 2004 Share Posted February 18, 2004 Ich hab grad nicht viel Zeit und frag deshalb erst mal hier: sind auch Schießbuden waffenrechtlich zu genehmigen und regelmäßig zu überprüfen ? Bin dankbar für alle Hinweise. Belohnung: 1 Alaaf/Helau/Narri Narro oder gleichwertige Fasnachtsgrüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted February 18, 2004 Share Posted February 18, 2004 Siehe §27 (1) WaffRNeuRegG Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted February 18, 2004 Share Posted February 18, 2004 Sitzt wohl doch auf der "falschen Seite". http://www.co2air.de/wbb2/wom/AWaffV.html#P12 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Majortom Posted February 18, 2004 Share Posted February 18, 2004 Wenn in Schießbuden mit 44Magn. statt mit 45 ACP geschossen wird besteht die Gefahr, das der Rückwandstoff und die Außenhaut des Kirmeswagens durchschlagen wird. Beim auftreten entsprechender Knallgeräusche sollten daher zufällig anwesende Behördenvertreter fünf Schuß der Munition zur Prüfung des Impulses und der Vo für das Beschußamt einfordern. Sorry, konnte ich mir nicht verkneifen. Aber vielleicht nimmt die Federkonstante der Mehrladerkirmesflitschen ja nach einigen tausend Schuß so dramatisch zu, das 7,5 joule überschritten werden. Oder die in der Sonne verhärteten Röhrchen bewirken gefährliche Querschläger!!!! Ist ja gut, ich hör ja schon auf. Major Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted February 18, 2004 Share Posted February 18, 2004 In Antwort auf: Ich hab grad nicht viel Zeit und frag deshalb erst mal hier: sind auch Schießbuden waffenrechtlich zu genehmigen und regelmäßig zu überprüfen ? Bin dankbar für alle Hinweise. Belohnung: 1 Alaaf/Helau/Narri Narro oder gleichwertige Fasnachtsgrüße Ja. Schießbude ist eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießen zur Belustigung dient, und damit eine Schießstätte nach § 27 Abs. 1 WaffG. Damit gelten die gleichen Pflichten wie bei allen anderen Luftdruckständen (nur die Altersgrenzen gelten nicht und die besonders geeignete Kinderaufsicht ist nicht erforderlich, § 27 Abs. 6 WaffG). Wenn Du's ohne Gutachter etc. genehmigen willst, schau Dir einfach den entsprechenden Abschnitt in den Schießstandrichtlinien an, die Anforderungen sind nicht sonderlich hoch und imho auch ohne gutachterliche Kenntnisse einfach durch Augenschein zu überprüfen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 18, 2004 Share Posted February 18, 2004 Wie weit darf sich ein Schütze mit dem Gewehr vom Stand entfernen. Also genauer: Ab wieviel Metern vom Stand entfernt führt der Kirmesbesucher die Waffe? hemo Link to comment Share on other sites More sharing options...
CB Posted February 18, 2004 Share Posted February 18, 2004 so lang wie die Kette oder der Schlauch von der Luftzufuhr ist... sorry, konnte ich mir jetzt net verkneifen... Gruss Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hägar Posted February 19, 2004 Share Posted February 19, 2004 In Antwort auf: Ja. Schießbude ist eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießen zur Belustigung dient, Das höre ich zum ersten mal, daß man in Deutschland zur Belustigung schiessen darf. Was sagen denn da die Özedmirs und Brennekes dazu wenn jemand ohne Bedürfnis und vor den Augen von Kindern auf einer öffentlichen Veranstaltung schießt, möglicherweise noch mit 2 Maß Bier im Schädel? Und wie will man bei einer Schießbude sicherstellen, daß das Geschoß nicht das "befriedete Besitztum" verlassen kann? Abgesehen von der Tatsache, daß in kürzestem Abstand schon eine Menge Leute rumstehen. Hägar Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 19, 2004 Share Posted February 19, 2004 Leider sind die meisten Luftgewehre nicht mit Kette versehen und haben auch keinen Luftschlauch. Die Altersbegrenzung ist aufgehoben, also können auch 7-jährige schießen. Auch hier sieht man wieder mal, wie inkonsequent das WaffG ist. Auf einer öffentlichen Veranstaltung dürfen Besoffene und Kleinkinder mit Waffen schießen und sich vor dem Schießstand frei bewegen (mit einer geladenen Waffe in der Hand). Dasselbe vor dem Schüzenhaus wäre strafbar. Tolle Logik! hemo Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nowlin Posted February 19, 2004 Share Posted February 19, 2004 Hier wird wieder mal mit zweierlei Mass gemessen. Letztes Jahr auf einem Schützenfest in einem Nachbardorf, ein total besoffener Schütze in grüner Tracht steht wankend vor der Schiessbude und nimmt sich ein Luftgewehr, ein Auge zugekniffen, zielen so gut es ging, dann verlor er das Gleichgewicht und fiel mit dem Luftgewehr über Kopf. Gott sei Dank löste sich kein Schuss aus der Waffe, hätte durchaus ins Auge gehen können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted February 19, 2004 Share Posted February 19, 2004 In Antwort auf: Tolle Logik! In der Tat. Hätte man die Schießbuden nicht privilegiert, sondern sie den gleichen Regeln unterworfen, wie sie für unsere Schießstände gelten, hätten sich wahrscheinlich bei zuvielen "normalen" Menschen (= Nicht-Waffenbesitzer, aber Kirmes-Besucher) eine realistischere Bewertung zu den Neuregelungen des Waffengesetzes eingestellt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 19, 2004 Share Posted February 19, 2004 Dann dürfen die Kirmesbesucher doch sicher auch die Waffe mal kurz mit rüber zur Wurstbude mitnehmen. Oder auch von der Achterbahn aus auf die Röhrchen schießen. So ne Art 100-Meter-Kirmes-Disziplin. hemo Link to comment Share on other sites More sharing options...
CB Posted February 19, 2004 Share Posted February 19, 2004 In Antwort auf: Dann dürfen die Kirmesbesucher doch sicher auch die Waffe mal kurz mit rüber zur Wurstbude mitnehmen. Oder auch von der Achterbahn aus auf die Röhrchen schießen. So ne Art 100-Meter-Kirmes-Disziplin Nun mal wieder mit Ernst an die Sache : Schaut euch doch mal die Murmelstreuer auf diesen Ständen genauer an. Mein letzter Besuch dort ist zwar schon einige Jährchn her, aber ich meine mich zu erinnern, dass dort weder Diabolos noch verkupferte Bleirundkugeln benutzt werden. Die Murmeln bestanden (bestehen ?) aus einer Art Ton mit einem (Kupfer- ?)Überzug. Vielleicht sollte man mal einen Schausteller fragen (oder noch besser seine Waffen und die dazugehörigen Murmeln in Augenschein nehmen) inwieweit hier *Sondermodelle* - mit gerade ausreichender Energie, um auf 1,5 - 2 m die Tonröhrchen zu zerdengeln - zum Einsatz kommen... Auf 100 m wird das jedenfalls nix Und was das *Mitnehmen betrifft : jede Schiessbude hat mindestens eine *Aufsicht* (sprich Kassierer und *Ladeschütze*) - die passen schon auf, dass niemand mit den Dingern flitzen geht... Gruss Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
CB Posted February 19, 2004 Share Posted February 19, 2004 In Antwort auf: Das höre ich zum ersten mal, daß man in Deutschland zur Belustigung schiessen darf. Was sagen denn da die Özedmirs und Brennekes dazu wenn jemand ohne Bedürfnis und vor den Augen von Kindern auf einer öffentlichen Veranstaltung schießt, möglicherweise noch mit 2 Maß Bier im Schädel? Und wie will man bei einer Schießbude sicherstellen, daß das Geschoß nicht das "befriedete Besitztum" verlassen kann? Abgesehen von der Tatsache, daß in kürzestem Abstand schon eine Menge Leute rumstehen. Doch Hägar - sogar von Brenneke höchstpersönlich gesetzlich verankert: WaffG § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.(...) (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber Sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient. @ Sachbearbeiter : willst du deinen Nick nicht ändern in *Lawinen-los-Treter* ? Gruss Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 19, 2004 Share Posted February 19, 2004 Die Gewehre haben eine Energie von 7,5 Joule und verschießen Rundkugeln aus Metall. Und ich wette, daß die Dinger locker 25 Meter Distanz präzise überwinden. hemo Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted February 24, 2004 Author Share Posted February 24, 2004 Vielen Dank für Eure Antworten. Vor der erstmaligen Aufstellung einer Schießbude ist einmalig eine Schießstättenerlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG erforderlich. Altersgrenzen gelten hier nicht, die Aufsicht muss nicht gemeldet werden, sich aber nach § 11 AWaffV richten. Alles weitere ergibt sich aus den Schießstandrichtlinien. Aber folgendes frag ich mich immer noch: 1. Haben alle Schießbudenbetreiber Besitzstandswahrung, die schon vor Inkrafttreten des neuen WaffG eine Schießbude aufgestellt haben ? 2. Gilt die Regelüberprüfung nach §12 AWaffV (bei Schießstätten für erlaubnisfreie Waffen alle 6 Jahre, sonst sinds ja alle 4 Jahre), obwohl sich ständig der Ort des Schießstandes wechselt ? Wäre in der Praxis wohl kaum durchführbar. (meine Meinung: nur bei Zweifeln kann ein Sachverständiger eingeschaltet werden, ansonsten gibts hier keine generelle Regelüberprüfung) Was meint ihr dazu ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted February 24, 2004 Share Posted February 24, 2004 In Antwort auf: Wäre in der Praxis wohl kaum durchführbar. (meine Meinung: nur bei Zweifeln kann ein Sachverständiger eingeschaltet werden, ansonsten gibts hier keine generelle Regelüberprüfung) Bei uns macht das sowieso immer der TÜV mit dem Kollegen des Gewerbeaufsichtsamtes 3-4 Tage vor Eröffnung der Dult, Gäubodenfest oder welcher Veranstaltung auch immer Link to comment Share on other sites More sharing options...
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