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IGNORED

Waffenverkauf innerhalb der Familie


leader

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Folgende Situation: Ehefrau schiessst 9 mm, Ehemann 45ACP. Beide haben grüne WBK mit jeweils nur einem Eintrag, haben aber im selben Verein zusammen beide Waffen benutzt. Jetzt scheidet Ehefrau aus, und Ehemann möchte deren Waffe behalten, heisst also: auf seine WBK übertragen lassen.

Frage: Was sagt zu diesem an sich simplen Thema das Gesetz?

OK, sicherlich neues Führungszeugnis. Aber auch neue Prüfung? Oder Einhalt einer 1-Jahresfrist? Oder, oder?

Habt Ihr Tipps? Will die nächsten Tage zum Landkreis und möchte dann ein wenig mehr wissen als heute.

Dank und Gruss

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@Leader:

Ein Erwerb der Waffe durch den Ehemann ist waffenrechtlich genauso zu gestalten wie der Verkauf an einen Fremden.

Alleine in diesem Fall wird die Sache daurch vereinfacht, daß der Ehemann das Grundkontingent von 2 Kurzwaffen noch nicht ausgeschöpft hat.

Verfahrensweise:

Nach Möglichkeit die Verbandsbescheinigung eines anerkannten Verbandes einholen

oder das Bedürfnis durch einen anderen geeigneten Nachweis darlegen (es gibt keinen Vereinszwang).

Dann ganz normal einen WBK Antrag für diese Waffe stellen.

Aber warum eigentlich der ganze Aufwand? Bei einer (evtl temporären) Einstellung der schießsportlichen Aktivitäten gibt es keinen automatischen WBK-Entzug durch die Behörde.

Gruß,

frogger

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Frage dazu:

Warum auf die WBK des Mannes umtragen ??

Der Waffenbesitz ist nicht abhängig von einer Vereinsmitgliedschaft.

Und falls ein Bedürfnisnachweis gefragt wäre, geht man gelegentlich als Gast schießen.

Ich sehe bei deinem Umtragen auf eine WBK keine Vorteile, aber einige "kleinere" Nachteile außer zusätzlichen Kosten:

- Der Mann hat 2 Kurzwaffen, Beantragung einer 3. möglicherweise aufwändiger.

- Bei 2 Waffenbesitzern in einer Familie ist eine gemeinsame Aufbewahrung erlaubt. D.h. die Frau darf Zugang zum Tresor haben. Wenn die Frau keine WBK hat, dann ist ihr kein Zugang zum Tresor erlaubt. crying.gif

Meinst Du, dass Deine Frau das akzeptiert ?

- Auch beim (vermutl. unwahrscheinlichen) Verlust der Zuverlässigkeit ist ein zweiter WBK-Inhaber zur Aufbewahrung berechtigt, d.h. die Waffen bleiben zuhause. rainbow.gif

- Einem anderen WBK-Besitzer kann ich meine Waffe leihweise überlassen - meiner Frau ohne eigene WBK aber nicht (gilt ebenso für Munitionserwerb/-transport).

Sindbad

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Wenn Deine Frau nicht mehr schießt, hat sie kein schießsportliches Bedürfnis, dann ist sie möglicherweise auch nicht mehr berechtigt, wenn sie nicht mehr berechtigt ist, dann hat erst sie ein Problem und dann Du ein Problem mit dem § 12.

Dann sind die Nachteile die Sinbad schreibt nur ein Klax gegen den Rattenschwanz, der dann hinterher kommt.

Im schlimmsten Fall riskierst Du Deine Zuverlässigkeit

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So ein Quatsch...

Warum MUSS Sie schiessen? Das neue Waffenrecht ist schon recht bescheuert, aber eine solche Regelung gibt es nur in den ersten 3 Jahren nach der ersten Waffenrechtlichen Erlaubniss.

Das wird in diesem Fall wohl nicht gegeben sein.

Es steht nirgends, dass ein Sportschütze schiessen muss.

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Hallo Nitro,

In Antwort auf:

... dann ist sie möglicherweise auch nicht mehr berechtigt, wenn sie nicht mehr berechtigt ist, dann hat erst sie ein Problem ....


wo hast Du das denn her ?????

Bis jetzt ist mir kein Sportschütze bekannt, der nur aufgrund mangelnder schießsportlicher Betätigung dazu gezwungen worden wäre, seine Waffen zu verkaufen. Dies ist Wunschdenken gewisser Politiker, aber mit unserem Grundgesetz (Recht auf Eigentum) nicht wirklich vereinbar.

Das "Bedürfnis" mußte ich beim Erwerb nachweisen, es muß aber nicht ununterbrochen gegeben sein.

Nebenbei: die Beweislage für "Nicht"-Schießen wäre kaum zu führen - 3 x Gastschütze oder Lupi und das wars....

Und so lange jemand eine WBK hat, ist nichts mit "möglicherweise nicht mehr berechtigt" Da verschwindet nichts so einfach.

Das ist doch genau das, was ich mit meinem Beitrag sagen wollte: Der Status "berechtigte Person" hängt an der WBK und warum sollte ich die freiwillig hergeben ???? gaga.gif

Sindbad

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Also AWO425 hat es doch ganz easy auf den Punkt gebracht. Ist also kein großes Ding.

Meine persönliche Meinung hierzu: die Berechtigung der Frau würde ich nicht so einfach über Bord kippen. Wie wärs denn mit einer gemeinsamen WBK ? So hat sie später immer noch die Möglichkeit, mit der Waffe zu schießen (muss dann allerdings im Verein Mitglied bleiben, weiterzahlen und - waffenrechtlich ! wink.gif- zuverlässig sein blush.gif)

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Dank an alle. Ich tendiere in Richtung AWO425, so leicht wie Sindbad meint ("3mal Gastschütze und Waffe behalten") wird es wohl doch nicht klappen.

Was die Leute beim LAndkreis sagen, teile ich Euch hier mit.

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Frage:

Warum ist der schießsportliche Verein verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen unverzüglich zu benennen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind?

So steht es in § 15 Abs. 5.

Und dabei liegt die Betonung bereits auf dem Wort -ihrem- d. h. jeder Verein hat sogar jeden Vereinswechsel anzuzeigen.

Könnte es vielleicht sein, dass auf einmal das Bedürfnis nach § 8 fehlt, und deine Frau zwar nicht enteignet aber aufgefordert wird, ihre Waffe einem Berechtigten zu überlassen? Das bekommt sie nachträglich als Auflage die sich auf den § 9 Absatz 2 stützt, weil eine Waffe an einen Bürger ohne Bedürfnis eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

Und dann sind wir an der gleichen Stelle, an der wir angefangen sind, nur dass wir zwischenzeitlich selbst eine Menge Ärger und die Waffenbehörde verärgert haben.

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Ich würde es auch wie AWO lösen: Waffe mit neuer Bedürfnisbescheinigung des Verbandes umschreiben lassen, ist ja noch im Kontigent. Problem stellt sich allerdings erst, wenn die Ehefrau nicht nur das Schießen einstellt, sondern auch aus dem VErein austritt (oder die erste WBK noch keine drei Jahre hat). Vielleicht sollte man sich mit einer inaktiven Mitgliedschaft ja das "Ehefrauenbedürfnis" erhalten.

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