Micha176 Posted February 9, 2004 Share Posted February 9, 2004 Frage an die Fachkundigen hier. Was brauche ich für die Beantragung einer Nachlaß-WBK? Sterbe-Urkunde oder Erbschein?Sterbe-Urkunde ist bereits vorhanden nur das Gericht läßt sich mit dem Ausstellen des Erbscheins noch Zeit.Kann ich nur mit der Sterbe-Urkunde diesen Antrag stellen und später den Erbschein vorlegen? Wie sehen die gesetzlichen Fristen aus um das Amt von dem Tod des Verstorbenen zu informieren? Was passiert mit der Waffe wenn der Erbe minderjährig ist? Vielen Dank und näheres dann im Detail. Grüße Micha Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted February 9, 2004 Share Posted February 9, 2004 Hi Micha, der Tod eines Waffenbesitzers wird der Waffenbehörde nach § 44 Abs. 2 WaffG automatisch gemeldet. Eine Sterbeurkunde brauchst Du deshalb nicht. Die Waffenbehörde ermittelt dann erst mal über das Notariat die berechtigten Erben, die sich aus dem Testament oder Erbschein ergeben und zeigt diesen die Möglichkeiten auf (Erben-WBK beantragen wobei die anderen Erben den Verzicht schritlich erklären müssen, Waffen unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen, Waffen vernichten lassen). Derjenige der Erben, der Erbwaffen in Besitz nimmt, muss dies nach § 37 Abs. 1 WaffG unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzeigen (verbotene Waffen nach § 40 Abs. 5 WaffG ebenfalls). Er kann dann innerhalb eines Monats eine Erben-WBK beantragen, die er auch bekommt, wenn er zuverlässig und persönlich geeignet ist - auch als Minderjähriger ! Wichtig zu sagen ist noch, dass der Verstorbene berechtigter Besitzer der Erbwaffen gewesen sein muss (also alle schön brav angemeldet hat), sonst gibts keine Erben-WBK ! Fragen ? Keine ! Setzen ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
jos Posted February 9, 2004 Share Posted February 9, 2004 § 20 WaffG Eine WBK muss innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft, bzw. nach Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB, 6 Wochen nach Kenntnis der Erbeneigenschaft) beantragt werden. Das Inbesitznehmen von Waffen aus dem Nachlass ist der zust. Behörde UNVERZÜGLICH zu melden, § 37 Abs. 1 WaffG. Auch der minderjährige Erbe kann eine WBK bekommen (§ 20 Satz 2 WaffG). Für den Antrag dürfte zunächst die Sterbeurkunde und er Erbscheinsantrag ausreichend sein. Der Erbschein kann im Zweifel im laufenden Verfahren nachgereicht werden. Gruss jos Link to comment Share on other sites More sharing options...
Micha176 Posted February 9, 2004 Author Share Posted February 9, 2004 Danke für die prompte Antwort! Alle Fragen erledigt! Gruß Micha Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 Zur Erben-WBK für Minderjährige möchte ich noch was anfügen: der Normalfall ist das nicht, denn auch der beschränkt geschäftsfähige Erbe (ab 7 Jahre) ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG in der Regel persönlich nicht geeignet. Diese Regelung ist ziemlicher Unfug und wird vermutlich bei einer späteren Gesetzesänderung entfallen. Es geht aber trotzdem, denn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit muss für den Minderjährigen lediglich dafür Sorge getragen werden, dass der Besitz an der ererbten Schusswaffe (vorübergehend) einem Berechtigten übertragen wird. Bis zur Volljährigkeit bleibt er lediglich zivilrechtlicher Eigentümer der Waffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
OldHand Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 Da hätte ich doch mal einige Fragen an Sachbearbeiter: [der Tod eines Waffenbesitzers wird der Waffenbehörde nach § 44 Abs. 2 WaffG automatisch gemeldet. Eine Sterbeurkunde brauchst Du deshalb nicht.] Danach meldet also das Standesamt an die Waffenbehörde. Woher weiß denn das Standesamt, daß der Verstorbene Besitzer einer WBK war? Oder meldet das Standesamt "auf Verdacht" alle Todesfälle? Dann haben die auf der Waffenbehörde aber viel zu tuen! [Die Waffenbehörde ermittelt dann erst mal über das Notariat die berechtigten Erben, die sich aus dem Testament oder Erbschein ergeben] Was ist "das Notariat"? Bei uns in Hessen gibt es diverse Notare aber ein Notariat? Es muß aber ja kein Testament vorhanden sein und eines Erbscheins bedarf es auch nicht (wenn kein Grundbesitz vorhanden ist und bei den Bankkonten eine Vollmacht über den Tod hinaus besteht) dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Muß dann nur für die Waffen extra ein Erbschein beantragt werden? Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 "Woher weiß denn das Standesamt, daß der Verstorbene Besitzer einer WBK war?" Vom örtlichen Einwohnermeldeamt, oft der gleiche Laden. Grundlage ist § 44WaffG "Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten...". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sentenced7 Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 In Antwort auf: Was ist "das Notariat"? Die Frage meinst du aber nicht ernst, oder ? Ein "Notariat" ist das "Büro" des Notars! Und Sachbearbeiter hat mit "das Notariat" vmtl. den Notar gemeint, der für den jeweiligen Sterbefall zuständig ist. In einem Notariat können auch mehrere Notare praktisch eine "Gemeinschaftspraxis" haben..... Hoffe damit geholfen zu haben, auch wenn ich hoffe, daß du die Frage anders gemeint hattest......... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hob Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 In Antwort auf: Wichtig zu sagen ist noch, dass der Verstorbene berechtigter Besitzer der Erbwaffen gewesen sein muss (also alle schön brav angemeldet hat), sonst gibts keine Erben-WBK! Was ist, wenn der Verstorbene die Waffen nicht legal hatte, aber der Erbe eine reguläre WBK hat? Werden die Waffen dann auch eingezogen? Gruß Sonet Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 man braucht für vieles einen notar, aber sterben geht grad noch ohne... ich vermute, bei sachbearbeiter in bawü macht das "notariat" das, was anderswo das nachlassgericht tut. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 @Old Hand: Die automatische Meldung ist erst mit dem neuen Waffenrecht eingeführt worden. Die Waffenbehörden waren sehr fleißig und haben den zuständigen Einwohnermeldeämtern alle Personen gemeldet, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind. Jeder Neuzugang oder Wegfall (z.B. nach Widerruf, letzte Waffe verkauft etc.) wird gemeldet, das Einwohnermeldeamt meldet dann Wegzug, Tod oder Namensänderung. Feine Sache, gell ? Finde ich echt super, denn im alten Recht hat es oft Jahre gedauert, bis man rausgefunden hat, dass jemand gestorben oder schon fünf mal umgezogen ist ! Bei der Erbenermittlung prüft das Nachlassgericht (in BaWÜ beim Notariat angesiedelt, in anderen Bundesländern beim Amtsgericht), ob ein Testament vorhanden ist. Wenn nicht, wird ein Erbschein ausgestellt, aus dem sich die gesetzlichen Erben ergeben. Erbauschlagung spielt im Waffenrecht übrigens keine Rolle. Zumindest um die Zukunft der Waffen kümmern muss sich der Erbe, auch wenn er sie selbst nicht behalten möchte. Alles klar ? @Sonet: Illegale Erbwaffen können laut einem höchstrichterlichen Urteil aus 1999 zumindest nicht nach § 20 WaffG unter den erleichterten Erbvoraussetzungen erworben werden, sondern nur mit Bedürfnis und Sachkunde. Wer diese findet , muss den Erwerb erst mal nach § 37 Abs. 1 WaffG anzeigen, dann zum Fundamt gehen und die Knarre dort ein halbes Jahr lang einlagern. Findet sich kein rechtmäßiger Zivileigentümer, ist er privatrechticher Eigentümer geworden. Er selbst darf die Waffe nicht behalten, denn § 37 Abs. 1 gibt der Waffenbehörde die Möglichkeit, die Gegenstände entweder einzuziehen oder anzuordnen, dass diese unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies nachgewiesen wird. Deshalb ein Tipp dazu: nicht die Waffe selbst finden ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 In Antwort auf: "Woher weiß denn das Standesamt, daß der Verstorbene Besitzer einer WBK war?" Vom örtlichen Einwohnermeldeamt, oft der gleiche Laden. Grundlage ist § 44WaffG "Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten...". Nun JürgenG, ich glaube, Du machst es Dir ein wenig zu einfach. Zunächst haben die Standes- und Einwohnerämter nicht pötzlich vom Waffenbesitz Kenntnis, nur weil im neuen WaffG was von Meldung steht. Oder bist Du schon mal bei der Anmeldung eines neuen Wohnortes nach Waffenbesitz gefragt worden? Oder muss man sich bei der Geburt oder Heirat als Waffenbesitzer outen? Das Ganze kann also erst nach dem 1.4.2004 angelaufen sein. Außerdem handelt es sich bei den Meldedaten, den Standesamtsdaten und den Waffebesitzdaten um verschiedene Datentöpfe, sprich: verschiedene Dateien. Nach dem Datenschutzgesetz kann man nicht einfach wahllos Daten zwischen verschiedenen Dateien (oder auch Behörden)austauschen - auch wenn man in ein neues Gesetz das "einfach mal so reinschreibt". Es gibt genaue Verordnungen, die den Austausch von Daten der Behörden untereinander regeln. Auf Grund des § 44 WaffG müssen diese Verordnungen auf Länderebene zunächst einmal angepasst werden und zwar in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz und der Landesdatenschützer! Erst wenn dieses Voraussetzungen geschaffen sind, dürfen Daten zwischen den Behörden ausgetauscht werden. Nicht umsonst sind eine ganze Menge Leute der Meinung, dass dieser §44 WaffG in datenschutzrechtlicher Hinsicht zumindest fragwürdig ist! @ Sachbearbeiter vielleicht kannst Du ja mal eine Zahl nennen, wieviel Mitteilungen auf Waffenbesitz einer/s Verstorbenen Du schon vom Standesamt bekommen hast? Harlekin Link to comment Share on other sites More sharing options...
OldHand Posted February 10, 2004 Share Posted February 10, 2004 @ Sentenced7 Natürlich weiß ich was ein Notariat ist. Und damit macht es im Posting vom Sachbearbeiter eben keinen rechten Sinn. Wenn man inzwischen aber erklärt bekommen hat, daß das "Notariat" in diesem Fall in BaWü dem Nachlassgericht entspricht, dann ist soweit alles klar. @ Sachbearbeiter Ich hacke noch mal auf dem Erbschein rum: So wie Du postest, stellt das Nachlaßgericht (oder meinetwegen das Notariat ) bei Fehlen eines Testamentes von sich aus zu Gunsten der gesetzl. Erben einen Erbschein aus. Soweit ich weiß, wird der Erbschein (kostet ja auch was) nur auf Antrag des/der Erben ausgestellt. Oder ist das in unserem föderalistischen Vaterland auch in jedem Bundesland wieder anders geregelt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted February 11, 2004 Share Posted February 11, 2004 In Antwort auf: 1. Das Ganze kann also erst nach dem 1.4.2004 angelaufen sein. 2. Erst wenn dieses Voraussetzungen geschaffen sind, dürfen Daten zwischen den Behörden ausgetauscht werden. Nicht umsonst sind eine ganze Menge Leute der Meinung, dass dieser §44 WaffG in datenschutzrechtlicher Hinsicht zumindest fragwürdig ist! 3. @ Sachbearbeiter vielleicht kannst Du ja mal eine Zahl nennen, wieviel Mitteilungen auf Waffenbesitz einer/s Verstorbenen Du schon vom Standesamt bekommen hast? Harlekin 1. Mit dem 1.4.2004 bist Du der Zeit schon ganz schön voraus. Lass uns doch bitte erst Fasnacht feiern, ja ? 2. Die Voraussetzungen wurden mit Artikel 5 der WaffNeuRegG durch eine entsprechende Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geschaffen. Die Waffenbesitzer der Gemeinde werden vom Einwohnermeldeamt in den Datensätzen entsprechend gekennzeichnet. Das Sprengstoffrecht soll auch dem Waffenrecht angenähert werden und vermutlich wird man auch dort diese Geschichte anleiern. 3. Vom Standesamt hab ich noch keine Meldungen bekommen (sollen die mir die heiratswilligen Burschen vermitteln ?). Nein, mal im Ernst: das Meldesystem klappt ausgezeichnet. Ich bekomme ca. alle zwei Wochen eine Änderungsmeldung. @OldHand: Der Erbschein kann auch auf Antrag der Waffenbehörde ausgestellt werden. Im Rahmen der Amtshilfe geht das dann sogar gebührenfrei. Ist für den Erben also durchaus ein Vorteil, wenn Waffen in der Erbmasse sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted February 11, 2004 Share Posted February 11, 2004 Harlekin, ob der 44er in datenschutzrechtlicher Hinsicht "kosher" ist oder nicht, werden irgend wann mal die Gerichte feststellen. Wenn Du glaubst dass mir dieser § gefällt, liegst Du falsch. In kleineren Gemeinden, zumindest bei uns, ist das Einwohnermeldeamt in der gleichen Stube, wie das Standesamt. Die "auszutauschenden Dateien" befinden sich möglicherweise im gleichen Aktenschrank. Wenn nun der Standesbeamte die Sterbeurkunde ausstellt und sofort das Melderegister berichtigt, schliesst sich der Kreis sofort. Link to comment Share on other sites More sharing options...
OldHand Posted February 11, 2004 Share Posted February 11, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf:1.@OldHand: Der Erbschein kann auch auf Antrag der Waffenbehörde ausgestellt werden. Im Rahmen der Amtshilfe geht das dann sogar gebührenfrei. Ist für den Erben also durchaus ein Vorteil, wenn Waffen in der Erbmasse sind. Ich vermute mal, daß dieser Erbschein dann "gegenständlich beschränkt" ist, d.h. daß er sich nur auf die Waffen bezieht. Für alle anderen Vermögenswerte wäre dann von den Erben ein weiterer Erbschein zu beantragen. Aber eins steht jetzt ja wohl fest und um damit auf die Eingangsfrage zurückzukommen: Wer Waffen aus einem Erbfall bei der Waffenbehörde auf (s)eine WBK eingetragen bekommen will, kommt mit der Sterbeurkunde nicht weit. Er muß einen Erbschein vorlegen. Alle einverstanden? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted February 11, 2004 Share Posted February 11, 2004 Nicht so ganz. Der Erbschein wird nicht beschränkt, er weist generell die sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Erben aus, also somit alle Erben, die für einen Waffenerwerb in Frage kommen. Ob die das tatsächlich wollen oder das Erbe ausschlagen, ist eine andere Sache. Beschränken kann man nur das Testament (auf bestimmte Personen oder Vermögenswerte). Jetzt bin ich einverstanden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted February 11, 2004 Share Posted February 11, 2004 @JürgenG das Dir der § nicht gefällt ist mir schon klar. Mir war Deine Darstellung über die Datenübermittlung nur etwas zu ruck-zuck dargestellt. @Sachbearbeiter sorry, meinte natürlich 1.4.2003 Habe das zwar bemerkt, war jedoch zu faul, um es zu ändern. Außerdem wollte ich sehen, ob Du auch richtig aufpasst Aber wie ich Deinem Posting entnehme, sind bei Euch wohl auch die entsprechenden Verordnungen angepasst worden. Das bestätig meine Aussage. Nur so geht's - alles andere wäre rechtswidrig Harlekin PS: ist bei Euch im Ländle nicht das ganze Jahr über Karneval oder Fassnacht oder wie das heißt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted February 12, 2004 Share Posted February 12, 2004 Hi Harlekin, man könnte sagen, dass bei uns fast das ganze Jahr über Fasnacht ist (zumindest für diejenigen, die es intensiv betreiben). Der Datenaustausch zwischen EMA und WB ist absolut sinnvoll und insbesondere in Erbfällen wichtig, da Erbwaffen unmittelbar nach Auflösung der Erbmasse noch am besten greifbar sind - ein paar Jahre später dagegen nicht mehr immer ohne weiteres. Den § 44 WaffG halte ich deshalb für die beste Neuerung im Waffengesetz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Duncan Posted February 12, 2004 Share Posted February 12, 2004 In Antwort auf: die beste Neuerung im Waffengesetz. Einäugiger unter den Blinden ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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