schall+rauch Posted January 28, 2004 Share Posted January 28, 2004 hallo, kann mir jemand sagen, wie das mit dem verkauf sog. alt-deko waffen ist? ich habe noch so 'ne alte greener riot-gun cal. 12 auf dem dachboden gefunden. gekauft habe ich die mal anfang der '70er mit zugeschweißtem patronenlager + ohne weitere änderungen. da die hier nur rumliegt, würde ich sie gerne weggeben, weiß aber nicht, ob das überhaupt zulässig ist. gruß s+r Link to comment Share on other sites More sharing options...
Handgunner Posted January 28, 2004 Share Posted January 28, 2004 hallo ! die abänderungen nach altem recht haben weiterhin bestand. will sagen. es gibt keine verpflichtung einmal legal umgebaute waffen noch weiter umzubauen ( vorausstzung ist allerdings, dass der umbau damals offiziell - büchsenmacher - durchgeführt wurde. ) auf dem teil sollte sich dann auch ein stempel mit einer bka - nummer finden , dann isses koscher. was sollte das teil denn kosten ? wenn noch da, bitte mail an mich ! jürgen Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted January 28, 2004 Share Posted January 28, 2004 hallo ich kenne mich nicht sooo genau aus, mit ehemaligen umbauten. ich wollte mal einen perkussionsrevolver kaufen,der vor 20 jahren auf einschüssig umgebaut wurde, es sind dann 5 trommelkammern verschlossen, er ist dann -- eigentlich -- eine einschüssige perkussionswaffe und frei verkäuflich -- eigentlich -- dies ist aber heute und wohl auch damals schon illegal und man kann ihn nur über grüne bzw. gelb neue wbk erwerben. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
thomas.h Posted January 29, 2004 Share Posted January 29, 2004 Also, in den 70-er Jahren, als die Dinger zu Deko umgebaut wurden, gab es definitiv noch keine BKA-Stempel drauf. Die gibt es m.W. erst, nachdem die Unbrauchbarmachung 1976 weiter präzisiert wurde. Ich habe hier 4 Gewehre in Altdeko von ca. 1973 und die sind alle ohne BKA-Nummer. Ob die von einem Büchsenmacher oder sonst jemanden geändert wurden, kann wahrscheinlich niemand mehr nachprüfen, u.a. weil die Teile damals in jedem besseren Teppichladen verkauft wurden. Trotzdem sollten die auch nach dem neuen Waffg weiterhin erlaubnisfrei sein. Vielleicht gibt es irgendwo beim BKA auch noch Listen mit den Nummern der damals abgeänderten Waffen. Thomas Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 29, 2004 Share Posted January 29, 2004 Ich würde das Teil einfach einem Büchsenmacher oder Waffenhändler vorlegen und mir die Unbrauchbarkeit bestätigen lassen. Dann ist man auf der sicheren Seite. Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted January 29, 2004 Share Posted January 29, 2004 In Antwort auf: Ich würde das Teil einfach einem Büchsenmacher oder Waffenhändler vorlegen und mir die Unbrauchbarkeit bestätigen lassen. Dann ist man auf der sicheren Seite. Das würde ich auch so sagen, bei der "wundersamen" Altdeko-Vermehrung, die wir im Moment haben. Also ich kann relativ schnell sehen, wann eine "Veränderung" an einer Deko-Waffe vorgenommen wurde...und dann wirds eng für den Besitzer.. zumal die "Freistellung" ...:"vom Gesetz ausgenommene Waffen" in Unterabschnitt 2 von Abschnitt 2 (Anlage 2)WRNRG unter Ziffer 4 auch noch recht "sloppy" formuliert ist. Dort heisst es nicht einfach ...Schusswaffen, die vor 1.4.2003 in der bis dahin geltenden Fassung unbrauchbar gemacht wurden, sondern: ENTSPRECHEND den ANFORDERUNGEN der ANLAGE1 Abschnitt1 UA1 Nr.1.4 bla,bla.... Das könnte manchen Staatsanwalt dazu bringen, die "Dekowaffen" unter dem Aspekt dieser Änderungsvorschriften zu beurteilen. Hinzu kommt, das die Alt-alt dekos garnicht vom Gesetzgeber freigestellt wurden (es fehlt der entsprechende Rückverweis!!), sondern nur die nach den ersten BKA-Zulassungen (mit Raute!!), die bei Deko-Langwaffen nur ein Verschliessen/Verschweissen und Anbohren des Laufes vorsahen. Nach der Begründung zur BT-Drucksache 76 sollten nur die Waffen, die nach den Vorgaben des BKA vorher schon "gemeuchelt" wurden, von der zweiten späteren Verschärfung (Abschleifen/Verändern des Verschlusses) verschont werden, da sie bereits aufgrund einer "GÜLTIGEN" Abänderungsmethode "entmannt" wurden...Nur darauf bezieht sich der Rückverweis. Für Kurzwaffen gibts überhaupt KEINE Altdekofälle, weil es die zugelassenen Änderungen nur ab Einführung der BKA-Raute gibt... Alle vorher können nur Einzelfallabänderungen durch einen Büchsenmacher sein...und wer keine Bescheinigung eines BüMa/Herstellers hat, kann nicht nachweisen, das die Änderung bereits VOR Einführuing des BKA-Stempels erfolgte und hat erst mal die Arxx-Karte. Dasselbe gilt heute für Leute, die KriegsW_Dekos ohne Beschussamtsbescheinigung oder Bescheinigung eines zugelassenen Herstellerbetriebes/BüMas, oder eines Sachverständigen erwerben/erworben haben. Wenn die Rechtsverordnung nach §13a BschG kommt, kommen die nämlich in arge Beweisnot. Werden dann "andere" Kriterien festgelegt, können sie nicht beweisen, das Ihre Waffen aufgrund der bis dahin geltenden Regeln abgeändert sind und müssen sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nochmals einem BA, Sachverständigen oder BüMa vorlegen.. Hierauf hat auch schon das Visier (Kolleggaa Dottore Schilla) schon mehrmals hingewiesen.... Also so einfach ist die Sache mit Alt-Deko nicht...und hier an der Richterakademie Trier gabs das auch schon als Diskussionsthema...man darf gespannt sein, was darauf kommt. Sachbearbeiters Vorschlag ist also nicht von der Hand zu weisen und im Sinne einer effektiven "Eigensicherung" nur zu empfehlen... Gruesse Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Robert Schuhbauer-Struck Posted January 30, 2004 Share Posted January 30, 2004 In Antwort auf: Ich würde das Teil einfach einem Büchsenmacher oder Waffenhändler vorlegen und mir die Unbrauchbarkeit bestätigen lassen. Dann ist man auf der sicheren Seite. Ja, dann ist´s aber vorbei mit "Alt-Deko". Die Unbrauchbarkeit einer vorgelegten Waffe würde ich nur nach geltenden Vorschriften und den damit verbundenen Änderungen bestätigen (also ggf. nacharbeiten) da ich nicht beurteilen kann wann die Unbrauchbarmachung durchgeführt wurde. Grüße Robert Link to comment Share on other sites More sharing options...
schall+rauch Posted January 30, 2004 Author Share Posted January 30, 2004 vielen dank für die infos! es handelt sich bei dem schießprügel um eine kastrierte, einschüssige ex-polizeiflinte aus down-under. der zeitwert ist wohl geringer, als die kosten, die mit dem offizellen brimborium enstehen würden. da wird der böse onkel die flex nehmen und aus diesem illegalen ding ganz einfach legalen kleinschrott machen. da auch viel holz verbaut wurde, kann ich mich auch noch am prasselnden kaminfeuer erfreuen. gruß s+r Link to comment Share on other sites More sharing options...
dr.magnum Posted February 1, 2004 Share Posted February 1, 2004 Hallo schall+rauch, einiges gefunden zu deko-umbau. Dekowaffen Als Dekowaffen gelten derart abgeänderte (original) Schusswaffen, das eine Funktion als Waffe nicht mehr gegeben ist. Gesetzlich gelten sie als unbrauchbar gemachte Waffen. Als "unbrauchbar gemacht" bedeutet, das das Patronenlager dauerhaft so verändert sein muss, dass weder Munition noch Ladungen eingesetzt werden können; der Verschluss ist dauerhaft funktionsuntüchtg gemacht worden; der Lauf ist entweder in der ganzen Länge aufgeschlitzt oder weist eine gewisse Anzahl kalibergroßer Bohrungen auf. Bei Kurzwaffen muss der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig sein. Es ist nicht mehr grundsätzlich vorgeschrieben, das Dekowaffen nicht zerlegbar/zusammenbaubar sein dürfen! Es muss aber sichergestellt sein, das durch austauschen von schnell wechselbaren Teilen die Funktion als solches nicht wieder hergestellt werden kann. Da im Handel nur die jeweils entsprechend geänderten und/oder auch amtlich zertifizierten (was einen ordnungsgemäßen Umbau amtlich bestätigt) angeboten werden, möchten wir hier nicht weiter darauf eingehen. Grundsätzlich können alle Waffen als Dekowaffe angeboten werden. Da Dekowaffen als unbrauchbare Waffen gelten, unterliegen sie nicht den Vorschriften für Schusswaffen. Im Bereich der Dekowaffen (speziell bei denen von ehemals vollautomatischen Kriegswaffen) wird zwar zwischen denen von vor 02. September 1945 und denen danach unterschieden, aber einen Unterschied macht der Gesetzgeber nur bei dem Erwerb. Erwerb und Besitz ist bei abgeänderten Dekowaffen von vor 02. September 1945 wie bei den Modellen und Nachbildungen geregelt, somit völlig ohne Einschränkungen. Modelle aus der Zeit danach sind dagegen erst ab 18 Jahren frei erwerbbar! Salutwaffen Es gibt Dekowaffen, die nicht nur zu reinen Dekostücken umgebaut werden, sondern auch mit Kartuschenmunition (Platzpatronen) funktionieren, sogenannte "Salutwaffen". Der Gesetzgeber zieht auch bei diesen "Waffen" ein ganz klare Linie zwischen denen dem WaffG (Waffengesetz), sowie denen dem KWKG (Kriegswaffenkontrollgesetz) unterliegenden! Die Definition liegt hier ganz einfach wieder in vor 02. September 1945 und danach. Wesentlich hat sich verändert, das Salutwaffen nun auch das Aussehen von ehemals vollautomatischen Kriegswaffen haben können, oder aber auch direkt aus ihnen umgebaut wurden. Zur genaueren Betrachtung teilen wir aber mal auf: Laut WaffG sind Salut-Langwaffen frei ab 18 Jahren zu erwerben und zu besitzen, wenn sie zu Zier- oder Sammlerzwecken bestimmt sind und gewisse Anforderungen aufweisen. Neben der Notwendigkeit, das Kartuschenmunition in das Patronenlager passen darf, sind alle weiteren Änderungen ähnlich der von Dekowaffen ausgelegt und verhindern eine rückwirkende Veränderung der Waffe. Natürlich verschießen diese Salutwaffen kein Dauerfeuer, sondern haben nur eine Einzelschussfunktion! Im Gegensatz zu z.B. den Dekowaffen dürfen Salut-Langwaffen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Laut KWKG dürfen aktuelle Kriegswaffen (also nach 1945) nur für den gewerblichen Gebrauch (Theater-, Film-, Fernsehzwecke) zu Salutwaffen für Kartuschenmunition umgebaut werden. Der Umbau bedarf eines lizenzierten Herstellers. Da Genehmigungen für derartige Filmwaffen nur professionellen Filmausrüstern erteilt werden, möchten wir hier nicht weiter drauf eingehen. Ein- und Zusammenbau verschiedener Teile von Waffen Beim Verwenden von verschiedenen Teilen aus Waffen und z.B. Modellen ergibt sich rechtlich gesehen ein etwas kritisch zu betrachtender Punkt. Da die wesentlichen Teile einer Kriegswaffe (wie Lauf, Verschluss, Abzugseinrichtung) immer Kriegswaffenteile bleiben werden und denen gleichgestellt sind, dürfen auch nur entsprechend geänderte Teile verwendet werden. Rechtlich gesehen wird immer das "höherwertigere" Teil bemessen, so dass Teile einer Modellwaffe eher nicht zum tragen kommen würden. Wie schon bei den Dekowaffen beschrieben wäre der Verbau von Dekoteilen aus vor 02. September 1945 weniger dramatisch, stellen diese lediglich entsprechend abgeänderte und unbrauchbar gemachte Waffenteile dar. Teile aus Kriegswaffen von nach 1945 müssen hingegen immer amtlich bestempelt sein und damit den Anforderungen genügen. Laut WaffG unterliegt die Herstellung, der Umbau sowie die Veränderung wesentlicher Waffenteile strengen Regelungen. Durch das WaffG vorgeschriebene Veränderungen sollten auf keinen Fall beseitigt werden, ebenso wie Änderungen an Teilen von Kriegswaffen (laut KWKG)! PrOfvorschriften für Deko-Waffen Einlieferer muss im Besitz einer gewerblichen Waffenherstellungserlaubnis sein (Ausnahme: Die Umbauarbeiten wurden im Ausland durchgeführt) Das Firmenzeichen muss immer sichtbar auf der Waffe eingeschlagen werden Die Hauptteile der Waffe müssen mit einer einheidichen Waffen-Nr. versehen werden (Rohr, Verschlussträger, Verschlusskopf, Griffstück, Waffengehäuse) Das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass weder Munitlon noch Treibladungen geladen werden können Der Verschluss muss dauerhaft funktionsunfähig gemacht werden Der Auslösemechanismus muss dauerhaft funktionsunfähig sein Der Lauf rnuss mindestens 6 kalibergroße Bohrungen aufweisen Der Lauf muss mit einem gehärteten, kalibergroßen Stahlstift dauerhaft verschlossen sein Das Rohr muss mit dem Waffengehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handett, bei denen das Rohr ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann Ein vorhandenes Magazin muss mit dem Waffengehäuse verschweißt sein. Die Magazinhalterung muss unbrauchbar gemacht werden, sofern das Magazin fehlt. Ein abnehmbares Griffstück muss dauerhaft gegen Austausch gesichert sein ` 1. Alle Umbauten müssen so ausgeführt sein, dass sie mit gebräuchlichen Werkzeugen nicht rückgängig gemacht werden können Nach erfdgter bestandener Prüfung werden die Waffen mit dem Ortszeichen des Beschussamtes und der Bescheinigungs-Nr. gekennzeichnet Eine Bescheinigung wird ausgestellt Köln, 30.04.2003 Menzebach Gruß dr.magnum Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted February 1, 2004 Share Posted February 1, 2004 Hallo Magnum Dottore, Du vermixt ein bisschen die Gegebenheiten. Die von dir zitierte Prüfvorschrift des BA Köln bezieht sich nur auf Kriegsschusswaffen (nach dem 1.9.45)und haben nix mit den Anforderungen an die Waffenänderungen bei "ehemaligen" Kriegswaffen zu tun. Diese richten sich nämlich nach den Vorschriften im Waffenrecht zu Anlage 1 Nummern 1.4 folgende. Dieselben Vorschriften gelten auch für Kurz+Langwaffen -Dekos von Waffen die dem "normalen" Waffenrecht unterfallen würden. Und nicht verwechseln, Salutwaffen haben nix mit Dekos zu tun... weswegen z.B. auch ein dauernd entnommener Verschluss einer Salutwaffe zum Strafverfahren führt..aber lassen wir das, das wird für Otto Normaldenker zu kompliziert.. Für Salutwaffen ist nach §9 BschG eine Zulassung einzuholen, für die ein Prüfzeichen erteilt wird, welches auf der waffe einzuschlagen ist. Alleine daran wirds im Moment mal mangeln, da eine zuständige Stelle für die erteilung einer Zulassung noch garnicht benannt ist. Für Dekowaffen, die jemand (was sowieso nur ein zugelassener BüMA, bzw. Herstellungsbetrieb mit Herstellungserlaubnis darf) umbauen will, bedarf es ebenfalls einer Anmeldung 2 Monate im Voraus, der Vorlage der Detailzeichnungen-und wenn man mehr Waffen desselben Typs (und da gibts Gruppenbildungen) umbauen will, auch des Vorlegens einer Musterwaffe die beim zuständigen Amt verbleibt.. Was also in letzter Zeit so als Deko (ohne Zulassungszeichen /und/oder ohne Zertifikat angeboten wird) wird bei Auffinden im Strafverfolgungsverfahren ohnehin meistens mit einer Einziehung des Gegenstandes enden, da ihnen die vorgeschriebenen Prüfzeichen des §12 Abs.2 Beschussgesetz (neu) fehlen. Hat jemand Dekowaffen privat umgefingert, ist er sowieso dran, wegen "Bearbeitung" ohne Erlaubnis nach §21 WRNRG(bzw, der Sondererlaubnis für Privat/früherer §41WaffG) Was Deine Ausführung zu "Modellwaffen" und Benutzung von Modellwaffen in "DekoWaffen" angeht, lasse ich das mal unkommentiert, oder vielleicht nur ein kleiner Hinweis: wenn Modellwaffenteile mit Teilen von "scharfen" Waffen austauschbar sind, ists schnell mit der "Freiheit" der Modellwaffe vorbei.. Bei Alt-Deko ist zu beachten, das es im WaffG Änderung 80, keinen Rückverweis (mit ebensolcher FREISTELLUNG) auf VORHER geänderte Waffen gab, mit der Folge, das alle vorher geänderten Waffen nicht dem Stand des Änderungsgesetzes entsprachen/entsprechen. Der Rückverweis dort bezieht sich NUR auf Salutwaffen, die enstprechend WaffG76 abgeändert waren... Fohes Nachlesen Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
dr.magnum Posted February 1, 2004 Share Posted February 1, 2004 hallo muni, das sind nicht meine ausführungen, ich habe sie nur gefunden. Gruß dr.magnum Link to comment Share on other sites More sharing options...
schall+rauch Posted February 1, 2004 Author Share Posted February 1, 2004 wie ich schon sagte, das teil wird verschrottet. nur damit ist immer noch nicht klar, welchen status die ganzen langwaffen haben, die bis mitte der siebziger sogar in supermärkten in riesigen schirmständern zum verkauf angeboten wurden. ich hatte mich damals für 'n appel + 'n ei mit cacano, nagant, enfield und co. eingedeckt.(um sie dann nach ende der spielphase an bedürftige weiterzugeben) ist denn jeder, der solche teile über der couch oder im hobbyraum an der wand hängen hat, schon straftäter? gruß s+r Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schiller Posted February 1, 2004 Share Posted February 1, 2004 Nur eine Warnung schall + rauch: Der letzte Niedersachse, der sich bei seinem Ordamt um den Status seiner dekowaffen und Teilesätze erkundigte, ein ganz braver familienvater, kriegte morgens überfallartig Besuch vom SEK samt Kripo -die führten sich auf, als wäre er irgendwas zwischen Osamas Stabschef und Siziliens Oberpate. Wir schrieben drüber, SEK klopfte übrigens nicht, sondern öffnete die Tür auf seine Weise (wofür hat man den die schöne Ramme....). Wir und ELF warten immer noch auf die juristische und dienstrechtliche Würdigung dieses Vorgehens. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schall+rauch Posted February 1, 2004 Author Share Posted February 1, 2004 danke auch dir doc. habe zwischenzeitlich das holz verheizt(roch etwas seltsam hoffentlich gibts jetzt keinen ärger mit meinem schornsteinfeger ) und mit meiner trennscheibe lauter kleine metallteilchen hergestellt. jetzt kann man nur noch ahnen, was das mal war. schade, hätte vielleicht jemand eine freude damit machen können. gruß s+r Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted February 1, 2004 Share Posted February 1, 2004 In Antwort auf: wie ich schon sagte, das teil wird verschrottet. nur damit ist immer noch nicht klar, welchen status die ganzen langwaffen haben, die bis mitte der siebziger sogar in supermärkten in riesigen schirmständern zum verkauf angeboten wurden. ich hatte mich damals für 'n appel + 'n ei mit cacano, nagant, enfield und co. eingedeckt.(um sie dann nach ende der spielphase an bedürftige weiterzugeben) ist denn jeder, der solche teile über der couch oder im hobbyraum an der wand hängen hat, schon straftäter? gruß s+r Hallo Knall&Nebel, äh Sound+Smoke, Ich glaube nicht, das man im Falle eines Falles eine Straftat daraus konstruiert, aber es besteht die fast 100% Wahrscheinlichkeit das die "Waffe" eingezogen wird...was ja auch eine Strafe wäre.. , da sie eben (meistens)nicht den Anforderungen an Deko (nach den Grundsätzen 1980 i.V. mit WaffG76) entsprechen. Siehe meine obigen Ausführungen. Und@ Schiller, die haben vielleicht nie gelernt, wie man richtig anklopft...die führen doch, wenn ich manchen Postings hier von "Insidern" folge, doch nur "Befehle" aus, ohne .... Naja, lasse ma datt.. Vielleicht sehn wir uns in LV, wenn ich rechtzeitig aus Finnland -CIP-Kommission- zurück bin. Ansonsten beim nächsten Besuch meiner Verwandschaft auf Schloss Sayn, das isses ja nicht so weit von Dir.. Gruesse Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
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