Sachbearbeiter Posted December 10, 2003 Share Posted December 10, 2003 Zu Hilfe ! Entweder bin ich jetzt ganz neben der Kappe oder wurde da wirklich was bei den Bußgeldvorschriften (§ 53 WaffG) vergessen... ? Ich find nirgendswo die Sanktion zu Verstößen gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (erlaubnisfreier Transport) oder auch § 13 Abs. 6 WaffG (erlaubnisfreies Führen durch Jäger) bzw. § 13 Abs. 11 AWaffV (vorübergehende sichere Aufbewahrung unterwegs)! Das ist passiert: ein Jäger stellt seinen Wagen nach der Jagd ab und legt von außen problemlos sichtbar seine zwar nicht schussbereite Flinte auf dem Vordersitz des PKW ab, der allerdings nicht verschlossen ist. Ein Spaziergänger läuft in einem Zeitraum von über 2 Stunden (!) mehrmals an dem Auto vorbei und wundert sich die ganze Zeit, warum da eine Waffe drin ist und keiner darauf aufpasst. Deshalb ruft er die Polizei, weil er nichts Gutes ahnt. Die Grünlinge kamen dann auch und nahmen die Knarre mit aufs Revier (wahrscheinlich nicht zum putzen ). Der Jäger gab zu Protokoll, seine Jagdgäste in der fraglichen Zeit verabschiedet zu haben. Den Wagen abzuschließen, habe er wohl ganz vergessen. Jetzt haben wir erst mal den Salat und eine ganze Menge Fragen stellen sich. Dass das nicht rechtens sein kann, was da geschehen ist, müsste allen klar sein. Jeder kleine oder große Pimpf hätte sich das Teil ruckzuck borgen können. Dass hier der Blick sofort auf die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG geht und ich nach § 6 Abs. 2 WaffG ein Psychogutachten fordern muss ist klar. Wenn ich das aber als Ordnungswidrigkeit anzeigen möchte: sehe ich § 13 Abs. 6 noch einschlägig (Waffe im Zusammenhang mit der Jagd führen) oder den allgemeinen Transport nach § 12 Abs. 3 Nr. 2, da die Jagd schon abgeschlossen ist ? Wie siehts insbesondere aus mit der Aufbewahrung nach § 36 WaffG (A-Schrank für die Langwaffe immer am Mann ? ) bzw. § 13 Abs. 11 AWaffV der hier wohl eindeutig greift ? Also ich find da einfach nix. Kann doch wohl nicht wahr sein, dass der Knabe zwar einen unschönen Verstoß begangen hat, dieser aber nicht als OWI geahndet werden kann ! Was meint Ihr dazu ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
jos Posted December 10, 2003 Share Posted December 10, 2003 Sowas dummes ... ein Lebenssachverhalt, der nicht gesetzlich geregelt und strafbewehrt ist. Sowas darf doch in Deutschland gar nicht vorkommen... "nulla poena sine legem!" Is' so! Und gut is'! Gruss von der "Gegenseite" jos Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike Brauer Posted December 10, 2003 Share Posted December 10, 2003 Dassa mon indressond! Weil, nebenan, im Grünlingforum schon einige Verbalkaliber angetragen wurden, wo es genau um diese Problematik ging. Laß mal hören, wie es weiter geht! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted December 10, 2003 Share Posted December 10, 2003 Da kann man ja nicht mal Gnade vor Recht ergehen lassen Aber: In Antwort auf: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. i.V.m In Antwort auf: §53 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt, Du mußt dem Grünrock also nur nachweisen, daß auch Muni im Auto war. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted December 10, 2003 Share Posted December 10, 2003 Müssen wir "Untertanen" uns jetzt die Strafbewehrung auch noch selbst suchen? (Diese Frage hat ganz und gar nix mit dem Vorfall zu tun. Die Frage selbst ist mir aber schon zu makaber. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 10, 2003 Author Share Posted December 10, 2003 Moment mal, die von Dir zitierte Bußgeldvorschrift verweist auf Satz 2 ! Hier geht es aber um Fälle nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V. mit § 13 Abs. 11 AWaffV. Mit der Munition hat das ganze nichts zu tun. Link to comment Share on other sites More sharing options...
kgp141 Posted December 10, 2003 Share Posted December 10, 2003 @Sachbearbeiter AWaffV Abschnitt 5 §13 (11) hiergegen hat der gute Mann wohl verstoßen.... AWaffV Abschnitt 9 §34 12. Hierin ist aber der Verstoß gegen §13 (11) nichtmal als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Keine Strafe, wo kein Gesetz , oder so ähnlich.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted December 10, 2003 Share Posted December 10, 2003 ...und was hat die Tatsache,daß jemand eine Waffe im Auto liegen läßt und die Türe nicht abschließt mit persönlicher Eignung und Psychogutachten zu tun? Für die hierzu erforderliche ausführliche Begründung dann ein "er vergaß die Autotüre abzuschließen-deswegen Psychogutachten" -ist ja wohl genau so dünn und lächerlich,wie nicht ausreichend . Etwas anderes ist hier die Frage der Zuverlässigkeit nach § 5 - aber 6 kommt hier wirklich nicht in Betracht Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 11, 2003 Author Share Posted December 11, 2003 @kgp141: So weit bin ich selbst ja auch gekommen. Aber solch einen Verstoß müsste man eigentlich als OWI ahnden können. Nur auf welcher Grundlage ? @Mouche: Die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG ist sicherlich genauso zu prüfen. Trotzdem halte ich auch § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht für so abwegig, wie Du es schilderst. Lies mal genau, was da steht: ... auf Grund in der Person liegender Umstände - passt ... Waffen nicht sorgfältig verwahren können - passt auch ... konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung - passt auch ! Da dort mit dem Wort "oder" unterschieden wird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 sogar dreifach einschlägig ! Für mich eine klare Sache... Wenn Du auf die Zuverlässigkeit abhebst, taucht im übrigen auch in § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG derselbe Wortlaut auf. Ergo: sowohl Zuverlässigkeit als auch persönliche Eignung sind hier zu prüfen ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
gecko Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 @ sachbearbeiter Gell, Du kommst in Wahrheit eigentlich aus NRW, oder? Und vergiss nicht, auch die allgemeine Geschäftsfähigkeit, die Eignung zum Besitz und Führen eines KFZ, die Qualifikation zur geschlechtlichen oder ungeschlechtlichen Vermehrung (...) zu überprüfen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 In Antwort auf: Und vergiss nicht, auch die allgemeine Geschäftsfähigkeit, die Eignung zum Besitz und Führen eines KFZ, die Qualifikation zur geschlechtlichen oder ungeschlechtlichen Vermehrung (...) zu überprüfen! Also ich kapiers immer noch nicht. Da helfen einige tatsächlich beim Suchen wie man jemanden eine "reinwürgen" kann Ich hoffe der Betroffene liest hier mit. Je schwieriger es ist einen OWI-Tatbestand zu finden desto grösser Deine Chance dagegen vorzugehen. Wie gesagt, ich finde das Verhalten ja nicht in Ordnung, ich finde es auch nicht in Ordnung seinen Kumpel aufzuessen. Aber sogar hier hat unser überaus eifriger Verwaltungsapparat versagt. Bestraf doch einfach nach den gleichen Vorschriften nach denen ein Polizist oder Soldat bestraft wird der seine UZI auf dem Autodach vergessen hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
9x19 Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 In Antwort auf: konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung - passt auch ! Das passt jetzt nicht. Selbst wenn man eine Fremdgefährdung nicht ausschließen könnte (durch wen eigentlich ? Die Waffe gefährdet ja niemanden von selbst), dann kann man diese Gefahr jedoch nicht konkretisieren. Sie bestünde dann allenfalls abstrakt (potenziell). Erheblich ist sie m.E. nicht. Durch die liegende ungeladene Waffe im KFz ist eine im obigen Sinne gemeinte Gefahr, außer natürlich gegen die geschriebene RO, demnach nicht ersichtlich. Im übrigen reicht hier die Annahme der "Unzuverlässigkeit", um tätig zu werden. In meinen Augen stellt das gezeigte Verhalten des Jägers eine Sauerei dar. Sie ist auch nicht mit Gedankenlosigkeit entschuldbar. An was denkt der überhaupt noch ? Ich gehe aber mal davon aus, dass Du hier nicht direkt mit dem Hammer zuschlagen willst, weil Du nach OWi frägst. Denn bei Wegfall der Zuverlässigkeit gäbe es ja unmittelbar andere, stärkere Sanktionsmöglichkeiten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 11, 2003 Author Share Posted December 11, 2003 Genau richtig 9x19. Ich bin der letzte, der jemanden als Paragraphenreiter nur so zum Spaß oder aus Amtsgeilheit in die Pfanne haut. Deshalb meine ich, dass im vorliegenden Fall ein angemessenes Bußgeld die richtige Handhabe wäre, sozusagen eine "gelbe Karte". So etwas kann für den Betroffenen durchaus Signalwirkung haben und ihn in Zukunft zu mehr Sorgfalt im Umgang mit Waffen animieren. Zumindest prüfen muss ich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung aber schon. Was ich aus dem Ergebnis ableite, ist eine andere Sache. Da der Knabe bisher immer ganz ordentlich war, denke ich auch zunächst nicht an Widerruf Jagdschein, WBK etc. Meine Frage scheint hier allerdings niemand beanworten zu können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 @SB auch wenn Dir entsprechende Straf- oder OWiG-Vorschriften bzgl.Sanktionsmöglichkeiten fehlen, kannst Du doch immer noch ein liebes nettes Brieflein aufsetzen (wegen der fehlenden Geldeinnahmemöglichkeit nach demOWiG mal hungernd im Beamtenstübchen sitzend , ggfls. bei dem Wetter auch frierend, wegen akutem Geldmangel der Kommunen ) und ihm für den Fall der Wiederholung mit Entzug der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse (sofern bei Euch dies in einem Referat vereinigt ist)drohen. Da fehlt Dir zwar die Strafbewehrung/bzw. Sanktionsmöglichkeit mit Geldbuße, aber eine "warnende und"heilende" Wirkung dürftest Du schon erzielen, zumal er ja , wie Du sagst" vorher ganz passabel agierte... Dann ist Deiner armen Seele (bzw. der des Staates-hier hat vielleicht die Bedeutung des Wortes "arm" reel seine Berechtigung -)) doch Genugtung angetan und das "Staatsbürgerlein" hat seinen "Denkzettel"...Wo also ist das Problem?? Solcher Sachen gibts viele...z.B. auch das "vergessene" Verbot des Umherlaufens mit DEKO-MPs, oder Deko-Maschinengewehren...das ist auch nicht OWiG-bewehrt.. Gruesse Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 11, 2003 Author Share Posted December 11, 2003 Tja, so wirds wohl rauskommen. Ein Brieflein mit winkendem Zeigefinger (den Stinkefinger lass ich lieber weg, oder? ) und als Anlage eine gelbe Karte dazulegen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike Brauer Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 Das ist ja man ganz neue Gelbe Karte Ermächtigt Sie einmaligen zum Erwerb einer virtuellen Backpfeiffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 In Antwort auf: Meine Frage scheint hier allerdings niemand beanworten zu können. Oder wollen Mal andersrum: Wenn ich meine Hühner frage wo ich denn das Hackebeil hab liegen lassen; die sagens mir auch nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
magic Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 @Sachbearbeiter: ruf doch mal im Ruhesitz von Brennecke an - Schiller hat bestimmt die Nummer Sag´ ihm er hätte da was wichtiges vergessen, in seinem Lebenswerk - die Reaktion wäre dann bestimmt filmreif ...aber das ist das Kreuz mit diesem schnellgestrickten Machwerk - hat halt vorne und hinten Löcher. Da wir gerade bei Strafmaß, OWI usw. sind: Wenn ein Junger Mensch (kein Sportschütze oder Jäger) mit einer Gassignalwaffe auf offener Straße herumläuft, aus Spaß an der Freude mit Schreckschußmunition am Waldrand ein paar mal schiesst - welches Strafmaß wäre dann (falls er erwischt würde) zu erwarten. Dazu finde ich nämlich auch nix im WaffG oder in der Verordnung. Oder komme ich nur mit den Verweisen zu den Unterverweisen der Verweise nicht klar MfG Kai Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 11, 2003 Author Share Posted December 11, 2003 Na das ist ja einfach (ich geh mal davon aus, dass der Gute weder Kleinen bzw. bei erlaubnispflichtiger Signalwaffe "richtigen" Waffenschein noch Schießerlaubnis hat): § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG (Erwerb, Besitz, Führen ohne Erlaubnis) bzw. § 53 Abs. 1 Nr. 3 (Schießen ohne Erlaubnis). Link to comment Share on other sites More sharing options...
doc44 Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 mein vorschlag: teil das doch dem bmi mit, so auf grundlage eines verbesserungsvorschlages (einfügen eines neuen owig-tatbestandes). die dann erhaltene provision teilst du mit den betroffenen jäger 50:50. stell dir vor, in de gibt´s auch mal etwas, was nicht geregelt ist und schon bricht panik aus - ich fass es nicht Link to comment Share on other sites More sharing options...
magic Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 In Antwort auf: § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG (Erwerb, Besitz, Führen ohne Erlaubnis) bzw. § 53 Abs. 1 Nr. 3 (Schießen ohne Erlaubnis). ...soweit, sogut. Aber wie macht man "Otto Normalverbraucher" klar, dass das Führen die eigentliche Straftat ist, die wirkliche Tat, nämlich das schiessen "NUR" eine Ordungswidrigkeit??? Ich muß zugeben, das ich mich mit Sicherheit erstmal Unterabschnitt für Unterabschnitt mit den Querverweisen zur Anlage 2 mit den jeweiligen Unterabschnitten durchgehangelt hätte. Irgendwann hätte ich dann aufgegeben, weil da gar nix zu Schreckschusswaffen zu finden gewesen wäre. Kann es denn im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Gesetz vom Bürger, der es befolgen soll, nicht mehr lesbar -ja nicht mehr begreifbar- ist??? Das ist ein schei* WaffG. So, das musste mal raus - jetzt gehts mir besser. Sachbearbeiter - Dein Angagement hier in WO sollte mal lobend erwähnt werden. MfG Kai Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike Brauer Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 In Antwort auf: Kann es denn im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Gesetz vom Bürger, der es befolgen soll, nicht mehr lesbar -ja nicht mehr begreifbar- ist??? Das ist ein schei* WaffG. Kannst Du - auch ohne Besitzer einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu sein - Deine Steuererklätung noch selbst (richtig) machen? Ich nicht! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 Das neue WaffG sagt hierzu nix Anderes, als das alte. Schießen auf befriedetem Besitztum mit Geschossen unter 7,5 Joule, wenn sie das Gelände nicht verlassen ist erlaubt. Über 7,5 Erlaubnispflicht! Wenn nicht eingeholt, dann eine 53-er OWi. Auch mit Schrotfilinte oder .44 Mag., egal, ob das Geschoß das Grundstück verlassen hat oder nicht. Das ist doch einfach, oder? hemo Link to comment Share on other sites More sharing options...
jos Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 In Antwort auf: Kann es denn im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Gesetz vom Bürger, der es befolgen soll, nicht mehr lesbar -ja nicht mehr begreifbar- ist??? Das ist ein schei* WaffG. MfG Kai Das hat offenbar Methode, da ein Bürger, der nicht versteht, was im Gesetz steht, auch nicht weiss, was die Behörde alles nicht darf ... Ob aber vom Gesetzgeber gewollt ist, dass mittlerweile in vielen Bereichen nicht einmal mehr die Verwaltungen wissen, wie das Gesetz funktionieren soll ... Aber was war doch gleich das Ziel des neuen WaffG ... ein für den Bürger verständliches und übersichtliches Waffenrecht zu schaffen ... ? jos Link to comment Share on other sites More sharing options...
kgp141 Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 @Sachbearbeiter Mal 'ne andere Fage: Wie melde ich eigentlich "sanktionsfrei" das abhandenkommen einer Schußwaffe??? (Nein...,ich hab sie noch alle )Die Schußwaffen natürlich... Der Gesetzgeber sieht das ja ausdrücklich vor. § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 4. von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder B) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt; Wenn Ihm danach:"Den Wagen abzuschließen, habe er wohl ganz vergessen." Sowas droht :"Dass hier der Blick sofort auf die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG geht und ich nach § 6 Abs. 2 WaffG ein Psychogutachten fordern muss ist klar." Wäre die Waffe geklaut worden anstatt von der Polizei in gewahrsam genommen, stände man doch viel besser da..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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