Wolli Posted October 21, 2003 Posted October 21, 2003 Eine theoretische (und praktische?) Frage: Jemand ist 9 Monate Mitglied in einem DSB-Verein. Nach 12 Monaten könnte er eine WBK beantragen. Nach 9 Monaten tritt der Verein geschlossen vom DSB zum BDMP über. Wie lange muss er jetzt warten bis zur 1. WBK-Beantragung? Hängt die Frist an der Vereinszugehörigkeit, also noch 3 Monate? Oder hängt die Frist an der Verbandszugehörigkeit? Und kann, muß oder darf der "neue" Verband die 9 Monate vom "alten" Verband anerkennen? Ist das im Gesetz geregelt, oder haben die Verbände das Sagen? Wolli
SC Posted October 21, 2003 Posted October 21, 2003 pech gehabt, weil der verein, dem verband glaubhaft machen muß, daß das jeweilige 'vereinsmitglied' länger als 12 monate eine bestimmte übung (die ist von dem jeweiligen verband abhängig) 'regelmäßig' erfolgreich abgeleistet hat - das geht aber nur, wenn der verein auch schon länger als die besagten 12 monate dem 'verband' angeschloßen ist - so ist das. --- neben schauplatz: anerkennung des 'schießleiter' bei einem anderen verband wenn man schon 'schießleiter' ist - nur nicht im neuen verband dsu: 'die bescheinigungen (schießleiter) der anderen verbände werden anerkannt', d.h. es fallen keine weiten kosten an. bdmp + bds: 'ja, aber eine nachschulung (es geht hierbei um die abläufe der jeweiligen bdmp/bds-übungen) ist erforderlich', d.h. der schießleiterkurs muß von a bis z gemacht werden, nur entfällt die prüfung - d.h. es fallen weitere kosten an - z.b. muß der nachweis eines erste hilfe kurs (der darf nicht älter als 12 monate sein - zusätzliche kosten (drk zwei tage kurs € 36,-) u.a. erbracht werden. da man aber erst den schießleiterkurs machen kann, wenn man mitglied im verband ist und die schießleiterkurse nicht 'regelmäßig' in den jeweiligen landesverbänden abgehalten werden - ergibt sich daraus eine weitere zeitlich verzögerung - und das kann dazu führen, daß das ganze mehr als nur die '12 monate' dauert, merke: -> schießleiter ist die person, die einen 'ordentliche schießbetrieb' erst ermöglicht, die aber daran nicht teilnehmen darf <-
Spahlholz Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 Hallo, ich glaube, dass sich hier eine Nachfrage bei der Behörde lohnt, wenn alle Schützen durchgängig in einem „anerkannten“ Verband organisiert waren und sind. Das wäre ein Sonderfall, der nicht im Gesetz „vorgesehen“ ist! Fragen kostet nichts! Natürlich kann dabei rauskommen: Pech gehabt. Gruss Spa
Völker Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 Soweit mir bekannt, steht im Gesetz nichts von speziellen Übungen - nur, daß man am Training regelmäßig 12 Monate lang teilgenommen haben muß. Das Training kann IMHO auch mit Luftpumpen gemacht werden , es steht nichts anderes Im Gesetz. Die beantragte Waffe muß allerings in die Sportordnung des bescheinigenden Verbandes passen. In Antwort auf: Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Wenn einige Vereine Befürwortungen nur erteilen (die dann der Verband bestätigen muß), wenn man die jeweilige Disziplin ein Jahr geschossen haben muß, geht das weit über den gesetzlichen Rahmen hinaus. Das gleiche gilt bei Wechsel des Vereines in einen anderen Verband. Sollte das so nicht gesehen werden, ist das für mich ein Fall von Rechtsbeugung. Habe übrigens jetzt ein Ansichtsexemplar eines Schießbuches der Fa. Krüger erhalten, dort gibt es Spalten LP /KK/GK für Kurzwaffen und LG /KK/GK für Langwaffen. @SC: In Antwort auf: -> schießleiter ist die person, die einen 'ordentliche schießbetrieb' erst ermöglicht, die aber daran nicht teilnehmen darf <- Vebuchselst Du Standaufsicht und Schießleiter?
Guest Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 habe gerade erst Völkers nachricht gesehen... fast stimmen wir ja überein... In Antwort auf: § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. also ich würde das so lesen, das Du anhand von Bescheinigungen nach 3 weiteren Monaten die 12 Monate voll hast , denn da steht im Fettgedruckten nix davon, das es der gleiche Verband sein muss, addition von Zeiten werden IMHO nicht ausgeschlossen!?!?!??für das "2." im oberen Teil muss die Waffe dann aber passen. @SC:Da steht, daß Du 12 Monate im Verein sein bzw. schießen musst, nicht das Du die Disziplin 12 Monate trainieren sollst (1. und 2. ist getrennt, und nicht in einem Satz aufgeführt). sonst hätte man geschrieben, das das Mitglied mindestens zwölf Monaten eine zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes schiessen muss . ...lasse mich aber gerne eines besseren Belehren.....
Flying Dutchman Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 Na ja, das ist so eine Sache. Ich schiesse seit 2 1/2 Jahren im DSB und möchte jetzt Gewehrschiessen (und am liebsten einen Garand ). So, Gewehrschiessen geht auf unseren Stand nicht, also muß ich einen Zweitverein suchen. (als Gastschütze irgendwo schiessen wird nicht anerkannt) Diese Verein sollte beim BDS angeschlosen sein wegen der Garand. Verein ist jetzt gefunden, aber BDS sagt ich muß ein Jahr Mitglied sein beim BDS bevor die mir einen Bedürfnis ausschreiben Also ein Jahr zahlen ohne zu schiessen Einzige Alternative wäre über DSB einen Repetierer kaufen, aber das heißt wieder zwei mal Geld ausgeben. und jetzt ??? Gruß FD
Völker Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 @Fliegender Niederländer: Das ist (leider) ganz was anderes - Dein neuer BDS-Verein hat Dich noch kein ganzes Jahr, also kann er Dir (und der BDS) auch nicht bescheinigen, daß Du 1 Jahr lang dort fleißig Löchle gestanzt hast.
627 PC Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 Hi FD, ist leider wohl so. Ich befinde mich in einer ähnlichen Situation - der Zweitverein ist der DSU angeschlossen. In diesem muss ich auch ein Jahr mit Vereinswaffen schiessen bis ich einen Antrag auf eine weitere Waffe stellen kann. Im DSB benutze ich für 9 Para und .45 ACP eine LB. Für die DSU-Übungen finde ich die SIG-Sauer P226 praktischer. Bei der DSU ist die Bedürfnisbegründung für eine weitere 9 Para kein Problem - über den DSB schon eher. Also - abwarten. Gruss Manfred
SC Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 @ völker: "Vebuchselst Du Standaufsicht und Schießleiter?" -> ist immer gut, wenn man welche hat @ maxw2k: du tritts einem verein bei, und nach 12 monaten (mit viel glück) kann der 'erste' antrag auf erteilung einer wbk seinen 'weg' gehen. wenn nun aber der verein innerhalb dieser 12 monate komplett den verband wechselt, dann ist zwar die vereinszugehörigkeit davon nicht betroffen aber jetzt entsteht das 'problem', daß man zwar seit einer bestimmten zeit nach den regel eines verbandes geschoßen hat, aber der neue verband (und der stellt die bescheinigung für die erlaubnisbehörde aus) genau dieses nicht 'anerkennen' wird (weil es nicht die eigenen regel waren, nachdem man geschoßen hat) und genau dort liegt das 'problem' welches gelöst werden muß. ein weiter aspekt in dem zusammenhang 'neuer verband' ist das thema schießleiter - nur mit einem schießleiter (der die anerkennung des verbandes hat) kann ein ordentlicher schießbetrieb geführt werden (einmal abgesehen von der ausnahme, daß bei vollständigen anwesenheit der vereinsvorstandes der schießbetrieb möglich ist - aber über dieses dünne eis sollte man nicht umbedingt gehen) und genau das benötit man, um ein 'bedürfnis' im sinne des waffg zu erhalten.
Astanase Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 In Antwort auf: Jemand ist 9 Monate Mitglied in einem DSB-Verein. ...... Nach 9 Monaten tritt der Verein geschlossen vom DSB zum BDMP über. Wie lange muss er jetzt warten bis zur 1. WBK-Beantragung? 1. Der BdMP "muesste" nach deiner Version die vorrangegangen 9 DSB-Monate bescheinigen. Ich glaube nicht das er das machen wird / kann. 2. Der DSB müsste dir für die ersten 9 Monate in Bezug auf eine zukünftige waffenrechtl. Erlaubnis ähnliches bestätigen. Auch hier kann ich mir (sehr gut ) vorstellen, das der DSB das nicht machen wird. Nur ohne diese, läuft wahrscheinlich nichts!
Flying Dutchman Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 In Antwort auf: @Fliegender Niederländer: Das ist (leider) ganz was anderes - Dein neuer BDS-Verein hat Dich noch kein ganzes Jahr, also kann er Dir (und der BDS) auch nicht bescheinigen, daß Du 1 Jahr lang dort fleißig Löchle gestanzt hast. Also das ich ein Jahr schiess kann und würde mir mein Erstverein bestätigen. Und wo steht jetzt das ich beim neuen Verband auch erst ein Jahr Mitglied sein muß ?? FD
Völker Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 @ Flying Dutchman: Du hattest IMHO nach der Bestätigung Deines neuen Vereines gefragt - der alte kann Dir natürlich die regelmäßige Teilnahme am Sportschießen bescheinigen. Ein persönliches Gespräch mit dem Vorsitzenden (oder sportwart...) des neuen Vereines und dem Präsi Deines (neuen)Landesverbandes unter Vorlage der Bescheinigung des alten Vereines könnte, guten Willen vorausgesetzt, zu einer für Dich befriedigenden Lösung führen. Einen "Rechtsanspruch" hast du darauf aber nicht. Danke es herzlichst Herrn Jürgen Brennecke. @SC: 1) Schießen nach Verbands-Comment: Ist ausdrücklich nicht im WaffG gefordert. (die Reihenfolge von ausdrücklich und nicht ist genau so gemeint!) Wenn Der Verband das anders handhabt, muß man mit den dortigen Entscheidungsträgern reden. Immerhin bringt ein kompletter Verein, der in den Verband eintritt, eine Menge Geld in die Verbandskasse - und zur Strafe ein Jahr keine Bedürfnisse? Das müßten die erst mal begründen! 2) Woher hast Du das mit dem "ordentlichen Schießbetrieb" der einen "verbandsanerkannten Schießleiter" oder die Anwesenheit des kompletten Vereinsvorstandes voraussetzt? Komm bitte nicht mit der Satzung Deines eigenen Vereines. 3) Daß Sportschießen nur nach der aktuellen Sportordnung gehen soll, ist nicht nachzuvollziehen. Die Verbände ändern gerade ihre Sportordnungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Wenn also z.B. im Dez. 03 das neue BDS-Sporthandbuch in Kraft treten sollte, dann würde das ja heißen, daß der BDS erst wieder ab Dezember 2004 neue Bedürfnisse ausstellen kann??? @all: Lest Euch noch mal ganz genau den § 14 durch, zur Bestätigung eines Bedürfnisses als Sportschütze sind nur folgende - und nicht ein Klacks mehr - Sachen gefordert: a) Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes B) das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten b1) den Schießsport b2) in einem Verein b3) regelmäßig b4) als Sportschütze betreibt und c) die zu erwerbende Waffe c1) für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen c2) und erforderlich ist. Es ist also keineswegs gefordert, daß nach der Sportordnung des bescheinigenden Verbandes geschossen wurde (deshalb kann man sicher auch mit der Bescheinigung des DSB-Vereines und der Mitgliedschaft beim BDS-Verein das BDS-Bedürfnis bekommen, wenn der BDS mitspielt, legal ist es jedenfalls) Es wird keinesfalls gefordert, daß man bereits die Disziplin/das Kaliber geschossen haben muß. Man kann auch mit der Lupi geschossen haben!!! Oder mit der Armbrust. Alle über das WaffG hinausgehende Verschärfungen sind IMHO nicht gerechtfertigt. Die bestehenden gesetzlichen Restriktion sind mehr als ausreichend, "Scheinschützen" und "Waffenbeschaffer" vom Zugang von Sportschützenwaffen abzuhalten.
SC Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 zu 01.) diese frage müßen die verbände beantworten - aber es dürfte doch klar sein, daß die verbände nur das bestätigen werden, was sie 'verantworten' wollen zu 02.) in der 'schießstandordnung' wird der therminus 'aufsichtsperson' verwendet - ohne die anwesenheit diese aufsichtsperson gibt es keinen 'schießbetrieb' -- im zusammenhang mit dem nachweis eines bedürfnisses sollte im eigenen interesse darauf geachtet werden, daß man ein ordentliches schießbuch führt (und zwar jeder schütze für sich selbst) um seinen 'anspruch' entsprechend nach zu weisen zu können - und dort fällt in diesem zusammenhang das wort 'schießleiter' und nicht das wort 'aufsichtsperson' (z.b. dsu). zu 03.) zur erklärung: die dsu schießt nach den regel der dsu, der bds -> nach den regel des bds, der bdmp -> nach den regel des bdmp, usw -- nur gibt es keine allgemein gültige regel, wie man die verschieden regel der unterschiedlichen verbände in zusammenhang setzten kann -> somit ist klar, daß jeder verband sein eigenes 'süppchen' am kochen ist -- kommt man jetzt mit einer 'halb fertigen suppe' an, wird man diese mit einer hohen wahrscheinlichekeit im neuen verband nicht zu ende kochen dürfen. schlußendlich läuft das ganze auf den 'guten willen' des jeweiligen verbandes zu - oder ?
Völker Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 1) Ganz Deiner Meinung, nur mit anderen Worten 2) Ich selber (BDS-Mitglied) gehe zu 50% auf den Schießstand eines DSB-Vereines und lasse mir das dann von der dortigen AUFSICHT in meinem Büchlein bestätigen. Ob das ein Schießleiter ist oder nicht, auf keinen Fall einer vom BDS. (Aber ich selbst). Das IST sportliches Schießen. Auch wenn ich nicht die K3 (25m KW) genau im Ablauf übe, sondern nur in Auszügen. In meinem Schießbuchsteht dann z.B. "K3 25m 9Para/.357 Mgn." - also bereits wesentlich mehr als müßte. --> Es ist einfach falsch zu sagen, daß ein sportliches Schießen i.S. des BDS von der Anwesenheit eines BDS-Schießleiters abhängt!!! 3) sh. 1) - es hängt vom eigenen Verhandlungsgeschick und dem Goodwill des Verbandes (des Entscheiders) ab. Das habe ich bereits ausführlichst oben gepostet.
Trooper Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 Mal eine etwas andere Frage: ich bin seit sieben Monaten in einem BDMP-Verein und werde bald umziehen, d.h. ich muß mir einen neuen Verein suchen (auf jeden Fall einen BDMP-Verein). Muß ich mit Problemen rechnen, wenn ich mir eine Bescheinigung über meine Mitgliedschaft geben lasse und diese zusammen mit meinem (vollständigen) Schießbuch nach weiteren 5 Monaten in meinem neuen Verein vorlege? Vielleicht könnte mir der Kollege Spahlholz mal näheres sagen, ich werde mich nämlich wieder in Niedersachsen ansiedeln. mfg Trooper
knight Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 In Antwort auf: und jetzt ??? Lass dir vom DSB bescheinigen, dass du seit 12 Monaten regelmäßig als Sportschütze trainierst und lass dir vom BDS bescheinigen, dass die beantragte Waffe für die Sportordnung geignet und erforderlich ist. Oder du erklärst deinem Sachbearbeiter dein Problem und fragst ihn, was er an Unterlagen haben möchte, damit du den Voreintrag bekommst. Rein von der Systematik sehe ich keinen Grund, noch mal 12 Monate Ehrenrunde zu drehen, da diese Frist lediglich dazu dient, "Scheinschützen" auszusortieren. Das ist jedoch nicht auf dich anwendbar.... bye knight
Wolli Posted October 22, 2003 Author Posted October 22, 2003 Ich danke allen, die sich bisher zu diesem Thema Gedanken gemacht haben! Bin gespannt, ob mein Zweitverein zum BDMP "konvertiert", und wie sich das dann, eventuell, äußert. Wolli p.s. Ein Kollege aus meinem Erstverein (BSSB) hat gerade einen 22er UH genehmigt bekommen. Dank viel Papier an den Verband. A bissl was geht immer!
Spahlholz Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 Hallo, das Gesetz verlang 1 Jahr Mitgliedschaft und Training in einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband (Verein). Wenn eine durchgängige Mitgliedschaft im BDMP vorliegt, ist es anders als bei „Wolli“ eindeutig! Die Zeit zählt. Und wenn es soweit ist und jemand will das anders auslegen, dann ist meine Telefonnummer bzw. meine Anschrift ja bekannt! Nach dem Umzug hierher wäre eine kurze Kontaktaufnahme nicht schlecht, damit ich ggf. eine den Interessen entsprechende Empfehlung für eine SLG geben kann. Gruss Spa
Völker Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 @Spahlholz: In Antwort auf: Hallo, das Gesetz verlang 1 Jahr Mitgliedschaft und Training in einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband (Verein). Dann darf der BDMP noch 11 1/2 Monate keine Bedürfnisbescheinigungen ausstellen.
Trooper Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 Übrigens, ist die Vereins- oder Verbandszugehörigkeit Berechnungsgrundlage für die Frist? Ich bin zuerst in den Verein. und etwas später dann in den Verband eingetreten. mfg Trooper
Spahlholz Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 Hallo, @ Völker: + 11,5 Monate - 24 Jahre! @ Trooper: das Datum aus dem Mitgliedsausweis zählt. Gruss Spa
Trooper Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 Hmmm... Moment mal. Nach nochmaligem Nachlesen stellt sich für mich ziemlich eindeutig dar, daß der Eintritt in den Verein maßgeblich sein müßte. § 14 (2) Nr.1 WaffG stellt ziemlich eindeutig darauf ab: (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist Was haltet ihr davon? Für mich wäre die Sache schon wichtig, weil das für mich etliche Monate bedeuten könnte. mfg Trooper
Astanase Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 In Antwort auf: § 14 (2) Nr.1 WaffG stellt ziemlich eindeutig darauf ab: (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, ... VERBAND ist das was zählt.
Kolle Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 Das ist für mich auch eine strittige Frage. Der Verein (die SLG) ist im Vereinsregister eingetragen und zwei Verbänden angeschlossen. Ein Mitglied tritt diesem Verein bei und später dann einem der Verbände oder auch beiden Verbänden. Der Verein bescheinigt ihm, dass er schon wochenlang regelmäßig am Schießen teilgenommen hat. Das müßte nach Waffengesetz reichen. Wird es aber auch praktiziert und akzeptiert ?
Astanase Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 "Sportschütze" ist man leider nur noch, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Diese wiederum findet man nur in anerkannten Verbänden und somit zählt die Verbandszugehörigkeit wenn es um § 14 geht.
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