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IGNORED

Jahresfrist bei Verbandswechsel des Vereines


Wolli

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Da steht aber nicht, daß man seit 12 Monaten Verbandsmitglied sein muß, sondern daß man sei 12 Monaten den Schießsport im Verein ausüben muß. Für mich ist das eigentlich ein klarer Fall.


Genau, den Schießsport im Verein, welcher einem anerkannten Verband angehört und somit natürlich alle dem Verein angeschlossenen Mitglieder / Sportschützen gem. § 14.

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Das bezweifle ich. Wenn Sportschießen an eine Mitgliedschaft geknüpft wäre, würde das die negative Koalitionsfreiheit beeinträchtigen, und die ist ein grundgesetzlich garantiertes Recht. Siehe auch die hier mal irgendwann gepostete Korrespondenz eines IWÖ-Funktionärs mit unserem BMI.

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In Antwort auf:

Das sehe ich genau so.


Und ich auch. Man muss zwölf Monate Mitglied in einem Verein sein, ab dem Tag der Antragsstellung zusätzlich auch Mitglied im Verband. Der Verband muss einem allerdings die zwölf Monate bestätigen - ob der das macht ist eine ganz andere Frage.

Im übrigen kann man in solch einem Fall sicher auch ein Bedürfnis über den §8 Abs 1 begründen. Dann muss man eben alle Unterlagen selbst beibringen - was aber machbar sein sollte.

Wenn jemand konkret vor diesem Problem steht, rate ich dazu das ganze mal mit dem Sachbearbeiter auf dem Amt durchzusprechen. Letztlich kommt es darauf an, ob der sich quer stellt oder mit zieht.

bye knight

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@Asta:

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"Sportschütze" ist man leider nur noch, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Diese wiederum findet man nur in anerkannten Verbänden und somit zählt die Verbandszugehörigkeit wenn es um § 14 geht.


Das kann gar nicht funktionieren, Asta! Das ist nicht logisch!

Du selbst bist doch FT-Schütze. Also im BDS. Der BDS ist (noch) kein anerkannter Verband. Das Sporthandbuch des BDS ist ebenfalls keine genehmigte Sportordnung. Also bist du kein Sportschütze, außer, Du bist gleichzeitig im BDMP. Zumindest nach Deiner obeigen Aussage. Oder doch?

Schaut man sich den besagten durchgekauten Paragraphen 14 an, stellt man fest: Die Erleichterung gibt es nur für Sportschützen, die in einem anerkannten Verband organisiert sind. Für die anderen Sportschützen, die nicht in anerkannten Verbänden organisiert sind, gilt allein der §8 (1). In §8 (2) wird sogar ausdrücklich der Sportschütze mit Mitgliedschaft im anerkannten Verband vom Sportschützen ohne eine solche Mitgliedschaft abgegrenzt. Also gibt es den "wilden" Sportschützen! Haste aber Schwein gehabt, Asta! grlaugh.gif

Kommen wir nochmals zum besagten §14 zurück:

Absatz 1 - Hier wird explizit ausgesagt, daß es auch Waffen für das sportliche Schießen gibt, die nicht nach einer genehmigten Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen sind.

Absatz 2 - Erleichterung des Bedürfnisnachweises für Sportschützen, die im anerkannten Verband organisiert sind - grüne WBK.

Zeitliche Mengenbegrenzungen (wohl nur für WBK grün chrisgrinst.gif)

Absatz 3 - Mengenbegrenzungen für grüne WBK und Ausnahmen davon.

Absatz 4 - "neue Gelbe" (oder "blaue") WBK

Fassen wir zusammen:

Um in den Genuß fes vereinfachten Bedürfnisnachweises für WBK grün und die Erlangung der WBK "neu gelb" zu kommen, muß man

- zum Zeitpunkt der Beantragung Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband sein

- 12 Monate in einem Verein geschossen haben (nicht zwingend, daß dieser im Verband mitglied ist - nur muß der Verband das auch bestätigen und hier liegt der Hase im Pfeffer)

- die beantragte Waffe / die Waffe, die man auf WBK neu-gelb kaufen will muß sich in einer anerkannten Schießsportordnung (nicht mal des bescheinigenden Verbandes, solange KK bzw. EL-Flinte!) wiederfinden ("durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist")

Die zwangsweise Mitgliedschaft in irgendeinem Verein / Verband ist, wie bereits das BKA in seinem Schreiben an die IWÖ bestätigte, nicht grundgesetzlich.

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In Antwort auf:

....Wenn Sportschießen an eine Mitgliedschaft geknüpft wäre, würde das die negative Koalitionsfreiheit beeinträchtigen, und die ist ein grundgesetzlich garantiertes Recht. ....


In Antwort auf:

Außerdem schließt eine Vereinsmitgliedschaft nicht unbedingt die Verbandsmitgliedschaft ein.


@Trooper:

zu 1: Nach § 14 ist es doch an eine Mitgliedschaft in einem e. V. bzw. Verband gebunden.

zu 2: Aber der Verband darf eine Bestätigung nach § 14, 2 WaffG aushändigen, oder wie?

@Völker:

Du bist also davon überzeugt, das ein Verband ohne jegliche eigene Unterlagen eine Bestätigung erstellt, das ein Sportschütze mindestens 12 Monate den Schießsport in einem Verein regelmäßig ausgeübt hat?

Ich glaube nicht, das die Praxis so aussehen wird. Die Verbandszugehörigkeit des Sportschützen wird wohl entscheidend sein. Sollte es anders gehandhabt werden, würde mich das sehr freuen .... und ich liege falsch.

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@Astanase

In Antwort auf:

Du bist also davon überzeugt, das ein Verband ohne jegliche eigene Unterlagen eine Bestätigung erstellt, das ein Sportschütze mindestens 12 Monate den Schießsport in einem Verein regelmäßig ausgeübt hat?

Ich glaube nicht, das die Praxis so aussehen wird. Die Verbandszugehörigkeit des Sportschützen wird wohl entscheidend sein. Sollte es anders gehandhabt werden, würde mich das sehr freuen .... und ich liege falsch.


Nein, davon bin ich nicht überzeugt.

1) Ohne entsprechende Nachweise wird der Verband überhaupt nichts bestätigen. Das ist klar.

2) Ob er Dokumente anerkennt, die etwas anderes aussagen als "12 Monate Mitgliedschaft im Verband" als Grundlage für eine Bedürfnisbestätigung, liegt IMHO a) an den gegeben Einzelumständen und B) am guten Willen dessen, der seinen Namen unter den Zettel setzen soll.

Ich möchte nur darauf hinweisen, daß das WaffG hier anscheinend weniger fordert, als allgemein angenommen wird. Dieses gibt den Verbänden die Möglichkeit , Härten zu vermeiden - z.B. fände ich persönlich es als unfair, wenn ein Verein geschlossen zum Verband XY übertritt, ein ganzes Jahr Beiträge bezahlt, aber in diesem Jahr nicht eine einzige Waffenbefürwortung bekommt - auch wenn die Mitglieder dort schon jahrelang aktiv sind.

Tritt ein einzelner Schütze aus Verein AB im Verband CD aus und in Verein UV im Verband XY wieder ein, wird wohl nicht selbstverständlich die einjährige Ehrenrunde ausfallen, sondern von den Einzelumständen abhängen. Aber, und das betone ich, ist im WaffG nicht explizit gefordert.

Und, das wird vielfach von Schützenvereinen auch viel zu streng gesehen: Um eine Waffe befürwortet zu bekommen, muß man eben nicht bereits mit dieser Waffe / in der entsprechenden Disziplin geschossen haben, auch wenn das prinzipiell sinnvoll ist (Ich habe von vielen gehört, die ihre neugekauften Waffen wieder verkauft haben, weil sie damit nicht zurechtkamen, aber das ist IMHO das Problem des einzelnen Schützen)

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Hallo,

das mit der "Verbandsfreien" Mitgliedschaft ist mit dem neuen Waffengesetz vorbei! crying.gif

Es ist eine erhebliche Einschränkung von Rechten! crying.gif

Nur können wir es ändern? confused.gifblush.gifconfused.gif

Und für den Bescheinigenden gilt das Datum des Eintrittes in dem Verband (Verein) für dem er bescheinigt!

Das mit dem Schießbuch ist schon mal gut und richtig! Gut ist auch, wenn man Ergebnislisten und Urkunden bereit hält! Das überzeugt die meisten Sachbearbeiter von der Ernsthaftigkeit bei der Ausübung des Schießsportes! cool.gif

Bei „Vordienzeit“ muss man sehen, wie es der zuständige Sachbearbeiter sieht. Hier sind sachlich Gespräche nicht selten Ausgangspunkt für einen Kompromiss. wink.gif

Also: Ruhe bewaren und wenn es soweit ist, sehen wir (Trooper und ggf ich) weiter. chrisgrinst.gif

Gruss Spa

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§ 14 (2) Nr.1 WaffG stellt ziemlich eindeutig darauf ab:

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird
bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen,
...


VERBAND ist das was zählt.


huch, und was ist, wenn ich 2 Verbänden angehöre AZZANGEL.gif? So wie ich das lese(gemeint ist das Gesetz!), geht es um 12 Monate Vereinszugehörigkeit! cool.gif!!

@Astanase: halte Dich nicht an dem Wort "einem" fest, wenn es um die Verbände geht.

Welcher anerkannter Verband dahintersteht, dürfte (selbst bei Wechsel) unerheblich sein. Die Autonomie des Sports ist bei meiner Ansicht noch nicht berücksichtigt, jedoch dürfte diese dabei doppelt unterstrichen werden.

Ausserdem steht im §8 folgendes

In Antwort auf:

§ 8

Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

(2)
Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist,


...wenn der Gesetzgeber von Verbänden ausgegangen wäre, würde das im §8 auch stehen, oder? AZZANGEL.gifchrisgrinst.gif

021.gif

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@Maxe2k:

Es ging hier bisher um den § 14 und nicht um § 8.

Beide behandeln unterschiedliche Sachverhalte.

Dein Zitat: Ich meinte damit, das der Schwerpunkt bei den VERBÄNDEN (e. V.) liegt. Soll heissen, das eine (wo auch immer) Verbandszugehörigkeit das ausschlaggebende ist und nicht die Zeiten, die in einem Sportschützenverein ohne Verbandszugehörigkeit abgeleistet worden sind.

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@Maxe2k:

Es ging hier bisher um den § 14 und nicht um § 8...


Hi Asta,

nicht wirklich wink.gif vielleicht in der nachfolgenden Diskussion, aber im Ursprungsposting stehen Fragen drinnen....und ich versuche einfach nur eine passende Antwort bzw. Argumemtationshilfe für das Gespräch beim OA zu geben.

siehe z.B. diese Frage:

In Antwort auf:

Wie lange muss er jetzt warten bis zur 1. WBK-Beantragung?


Und da passt IMHO die Antwort wie angegossen, chrisgrinst.gif denn da gehst Du dem ganzen indirekt aus dem Weg tongue.gif

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In Antwort auf:

@Maxe2k:

Es ging hier bisher um den § 14 und nicht um § 8...


Hi Asta,

nicht wirklich
wink.gif
vielleicht in der nachfolgenden Diskussion, aber im Ursprungsposting stehen Fragen drinnen....und ich versuche einfach nur eine passende Antwort bzw. Argumemtationshilfe für das Gespräch beim OA zu geben.


In deinem Beitrag von 22/10/2003 08:13 bist du aber ebenfalls auf den § 14 eingegangen und nicht auf den § 8.

Der wurde erst später von anderen ins Spiel gebracht.

021.gif

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Da Du nichts dagegen schreibst, darf ich vermuten, dass Du dem aber recht gibst.

ja, am 22/10/ bin ich auch auf §14 eingegangen,und weiter? laugh.gif

hätte also am 24/10/ der Hinweis auf §8 nicht kommen dürfen?gaga.gif

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@Maxe2k:

Es ging hier bisher um den § 14 und nicht um § 8.

Beide behandeln unterschiedliche Sachverhalte.

Dein Zitat: Ich meinte damit, das der Schwerpunkt bei den VERBÄNDEN (e. V.) liegt. Soll heissen, das eine (wo auch immer) Verbandszugehörigkeit das ausschlaggebende ist und nicht die Zeiten, die in einem Sportschützenverein ohne Verbandszugehörigkeit abgeleistet worden sind.


wo habe ich dieses Zitierte geschrieben?? eben biste aber auf dem falschen Weg!!!

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In Antwort auf:

das mit der "Verbandsfreien" Mitgliedschaft ist mit dem neuen Waffengesetz vorbei!

Es ist eine erhebliche Einschränkung von Rechten!

Nur können wir es ändern?


Also, ich bin nach wie vor anderer Meinung. Ich habe nochmal die erste Seite von dem besagten Brief des BMI angehängt. Daraus geht ganz klar hervor, daß weder Vereins- noch Verbandszugehörigkeit für den Sportschützen Pflicht ist.

mfg

Trooper

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In Antwort auf:

Hallo, der Brief ist nett, er passt aber nicht zu § 14 (2) und (3). Daher ist fraglich, ob man und wie das Bedürfnis nach § 8 ohne Verbandszugehörigkeit „nachgewiesen“ werden kann.


Der Brief passt nicht zu §8 Abs 2 aber sehr wohl zu §8 Abs 1. chrisgrinst.gif

bye knight

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