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IGNORED

Bedürfnisprüfung nach 3 Jahren


Steffen Köhler

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Erstmal in BERLIN bist Du bei der Polizei

hier gibt es kein Orgnungsamt.

Bei einem befreundeten Verein müssen auch Mitglieder

Ihr Bedürfniss nachweisen, von Vernband bescheinigt.

und wenn man/frau schon mal in >Tempelhof ist und seinem Sachbearbeiter

nicht nur den Besitz eines Tresors nachweisen will

Hier noch mein Schießbuch, ... Will ich nicht sehen...

"Dann müssen Sie mich später aufwendig überprüfen" ...

machen wir sowieso.

Ich persönlich halte es ja für verfassungswidrig, dass diese

und andere Verwaltungstätigkeiten beit der Polizei abgefrühstücht werden.

Aber das ist in Berlin halt so

TATONKA confused.gif

Geschrieben

Praktizieren die immer noch "Besatzungsrecht" nach 4-Mächte Status oder was confused.gif

Das sind Verwaltungsaufgaben icon14.gif-für Verwaltungsbeamte icon14.gif

Polizisten gehören auf die Straße - zur Verbrechensverhütung und Verbrechensbekämpfung icon14.gificon14.gif

In Gegenden wo mit öffentlichen Geldern etwas(!) vernünftiger umgegangen wird(BW beispielsweise blush.gif) entlastet man die Polizei zunehmend von Verwaltungsaufgaben, damit sie ihre eigentliche(!) Aufgabe(siehe oben!) wahrnehmen kann!

Wenn ich mir so die Berliner Statistiken anschaue-dann hätte die Polizei dort wahrlich Anderes und Besseres zu tun,als Legalwaffenbesitzer kleinlich zu schikanieren shocked.gif

Aber DAS ist ja einfacher - da gehört nicht so viel Mumm dazu, wie endlich mal in den einschlägigen Vierteln für Ordnung zu sorgen tongue.gif

Mouche

Geschrieben

@Clausi & Mouche

Recht habt Ihr! Das Bedürfnisprinzip ist und bleibt Staatsschikane. Das kann ich sagen, da ich auch nach strengerer Auslegung "aktiver Schütze" bin, sprich: Meine Waffen und die meiner Frau auch (ab)nutze und für den Schießen & damit Verbundenes mein absolutes Haupthobby ist.

Aber: Warum soll denn nicht jemand, der eben 2-3 mal im Jahr oder weniger das Bedürfnis verspürt, seine Pistole auszuführen, nicht berechtigt sein, diese zu besitzen? (Vorausgesetzt, es ist ein normaler Mensch, der für seine Umwelt keine Gefahr darstellt)

Dadurch, daß vielen aufgrund der Hürden (und nicht der uns WO-Gemeinde innewohnenden Penetranz) der Waffenbesitz versperrt bleibt, wird Neid der Besitzlosen geschürt ("Wer braucht denn schon...) und wir Legalwaffenbesitzer werden dauernd in die Defensive gedrängt.

Ich - als Sportwart - bin natürlich für jede aktive Teilnahme unserer Mitglieder am Schießen - aber ich lehne es ab, dieses mit der gesetzlichen Keule durchzusetzen. Wer will, soll können dürfen (und bekommt jede erdenkliche Unterstützung), wer nicht will (oder kann), soll halt nur das tun, was ihm vom gütigen und weisen Gesetzgeber aufgetragen wurde. Wir sind ein kleiner Verein von Leuten, die nicht zu viel Freizeit haben und für die z.T. Schießen auch nur ein Hobby 2. Ranges darstellt. Sind die etwa schlechtere Menschen? Ich denke nicht.

Wer einfach eine Knarre haben will (ohne aufs Gesetz zu schauen), wird sich viel weniger Streß machen als bei einem Schützenverein Mitglied zu werden.

Geschrieben

Ich bin zufällig im Besitz einer Faxkopie eines solchen Anschreibens vom LKA Berlin. laugh.gif

Aufgrund der schlechten Qualität kann ich es nicht ins Forum einstellen. frown.gif

Ich kann es aber abschreiben. Dieses Schreiben hat den Stand vom 30.06.2003 und wird daher noch aktuell sein.

Anschreiben vom PolPräsBerlin

Waffenrecht

Hier: Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses als Sportschütze

Anlage

Sehr geehrter Herr XXX

Gemäß § 4 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 hat die zuständige

Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen

des Bedürfnisses zu prüfen.

Da ihnen am XX.XX.2000 waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden, bitte ich, die

Beiliegende Bedürfnisbescheinigung bis zum XX.XX.2003 vom Verbandsvorsitzenden ausgefüllt an mich zurückzusenden.

Die Bestätigung des Vereinsvorsitzenden reicht nicht aus.

Hinweis

§ 45 Abs. 4 WaffG:

„Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem

Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme

oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten.“

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Auftrag

Unterschrift

Als Anlage wurde ein Formular mitgeschickt

Bescheinigung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG

über das Fortbestehen des Bedürfnisses für folgende Schusswaffen

Jetzt folgt eine Tabelle (6 Spalten/14Zeilen) mit folgenden Spalten

Lfd.Nr. / Waffenart / Kaliber / Herstellungsnummer / Verband / Regelnummer

Bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden muß der jeweilige Verband die u.a. Bestätigung

Zu den einzelnen Waffen abgeben.

Zu lfd. Nr .____ wird das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigt

Unterschrift/Stempel des Vereinsvorsitzenden / Unterschrift/Stempel des Verbandsvorsitzenden

Aus zuverlässiger Quelle ist mir bekannt, dass der Bedürfnisnachweis bei den Verbänden nur ab dem 01.04.2003 verlangt wird, da ja vorher kein Bedürfnisnachweis per Gesetz verlangt wurde wink.gif.

Man braucht also nicht für die gesamten letzten 3 Jahre den Bedürfnisnachweis führen. Die einzige Möglichkeit die ein Verband hat, zu überprüfen ob man regelmäßig dem Schießsport gefrönt hat, ist ein Schießbuch, das der Verband (DSB/BDS) in der Regel als Kopie sehen möchte (wie gesagt erst ab dem 01.04.). Meinen Vereinsmitgliedern, die für die 3 Jahresregelung in Frage kommen hab ich geraten, ab dem 01.04. ein Schießbuch zu führen, für einen späteren Bedürfnisnachweis. Was vor dem 01.04.2003 war interessiert mich in diesem Fall nicht.

Da die Behörde dieses Schießbuch gar nicht sehen will, sondern der Stempel/Unterschrift des Verbands/Vereins ausreicht, ist es die Sache des Vereins/Verbands zu entscheiden ob hier noch ein Bedürfnis vorliegt oder nicht.

Mir ist zwar bekannt das die Berliner Behörde unter regelmäßig schießen, 24-mal pro Jahr versteht, und die Verbände es ähnlich sehen werden (zumindest der DSB) , so denke ich, wenn jemand regelmäßig an Meisterschaften teilnimmt, auch derjenige das Bedürfnis vom Verband bestätigt bekommt, der weniger als 24-mal pro Jahr auf dem Schießstand war. Hier können die Verbände entscheiden.

Hier dürfte auch nicht entscheidend sein, ob jemand alle Waffen bei den Meisterschaften einsetzt.

Im Übrigen ist meines Wissens nirgendwo festgeschrieben, was man unter „regelmäßig“ versteht. Das scheint überall anders zu sein confused.gif.

Grüße aus der Bundeshauptstadt

Jess Harper

Geschrieben

Prima, da läßt ja schon kurz nach dem neuen hoch bejubelten WaffG die West-Stasi grüssen :-(

Gruß Joe

In Antwort auf:

Tja, das hab ich mich auch schon gefragt. Würde mich nicht wundern wenn ein ober-eifriger Vereinskollege das ganze ins rollen gebracht hat.
mad.gif

Wie sonst sollte es möglich sein?
016.gif


Geschrieben

"... wie sonst sollte es möglich sein?"

In einem gewerblich betriebenen Schießsportzentrum bei Frankfurt, in dem Privatpersonen und Vereine sich die Ranges mieten können, wird das Anwesenheitsbuch regelmäßig von mindestens einem Ordnungsamt mitgenommen und geprüft. Ebenso die Videobänder, die den Schießbetrieb aufzeichnen.

Geschrieben

In Antwort auf:

In einem gewerblich betriebenen Schießsportzentrum bei Frankfurt, in dem Privatpersonen und Vereine sich die Ranges mieten können, wird das Anwesenheitsbuch regelmäßig von mindestens einem Ordnungsamt mitgenommen und geprüft. Ebenso die Videobänder, die den Schießbetrieb aufzeichnen.


Das mit den Schiessbüchern kann ich mir noch vorstellen, das mit den Bändern ist meines Erachtens durch nichts, aber auch rein gar nichts in irgendeinem Gesetz gedeckt. Wenn das stimmt, werden sich viele (IPSC-)Schützen dank der neuen Gesetzeslage wohl nach einer anderen Traininingsmöglichkeit umsehen ...

(Nehme mal an, wir meinen beide das gleiche "gewerblich betriebene Schießsportzentrum bei Frankfur" - ist zumindest das einzige, das ich kenne.)

Geschrieben

In Antwort auf:

regelmäßig von mindestens einem
Ordnungsamt mitgenommen und geprüft
. Ebenso die
Videobänder
, die den Schießbetrieb aufzeichnen


Ob das nicht gegen den Datenschutz und noch einige andere Rudimente der Rechtsstaatlichkeit verstößt?

Wer weiß dazu Näheres?

Geschrieben

Ich kenne zwar die Anlage (noch) nicht.

Da es sich hier um einen privaten Betreiber handelt, könnte es doch sein, das er der Ordnungsbehörde gegenüber nachweisen muss, dass dort kein "kampfmässiges" Schiessen durchgeführt oder geduldet wird. So ein "Privatstand" kann wohl schneller zwangsweise geschlossen als eingeweiht werden.

Wäre doch denkbar - oder??

Gruss

Manfred

Geschrieben

Also, die Videoanlage wäre im Automatikbetrieb so geschaltet, daß die Aufzeichnung alle "x" Minuten auf die nächste Kamera springt. Also nicht permanent am Stück eine Range. Was die Aufsicht am Steuerpult treibt (Automatik aus, zoom, etc.) bekommt natürlich niemand mit. Meines Wissens MUSS der Betreiber das alles installieren, freiwillig hätte er das Geld dafür nie ausgegeben. Das ist den Schützen und Vereinen dort alles bekannt und wem es nicht paßt, der muß halt wegbleiben.

Ob das gesetzlich gedeckt ist, Datenschutz, Eigentum am "persönlichen Bild"? Wir haben doch hier im Forum schon mehr als einen Fall gehabt, daß dies nicht jede Behörde interessiert. Und auch wenn sie bluffen und "auf den Busch klopfen", es bleibt doch immer was hängen ("Erfurter gaben ihre WBK ab")!!!

Unabhängig davon sind wir froh, daß es überhaupt die Möglichkeit gibt, "Praktisches Pistolen- und Flintenschießen" durchführen zu können.

www.schiess-sportcentrum-heusenstamm.de

Geschrieben

@627 PC: Da hast du wohl wahr. (und Hagen auch)

Dazu Dr. G. Bäumler, Vortrag auf dem 8. Wiesbadener Forum Datenschutz am 19. November 1999 (Auszug)

In Antwort auf:

Der Gesellschaft sollte bewußt werden, daß hunderttausende von Videokameras, von denen jede einzelne noch so gut rechtlich und faktisch begründbar ist, eine Struktur schaffen, die Gift für Freiheit und Demokratie sein kann. Deshalb muß die Debatte über Videotechnik im öffentlichen Raum sehr entschlossen und grundsätzlich geführt werden. Auf diesem Weg sollte an der Entstehung eines allgemeinen Bewußtseins für die Kostbarkeit der Privatsphäre mitgewirkt werden, das deren schrittweiser Aushöhlung, auch bei im Einzelfall vielleicht beachtlichen Argumenten, entgegentritt.


Geschrieben

In Antwort auf:

Meines Wissens MUSS der Betreiber das alles installieren, freiwillig hätte er das Geld dafür nie ausgegeben. Das ist den Schützen und Vereinen dort alles bekannt und wem es nicht paßt, der muß halt wegbleiben.


Die Installation von Kameras, damit der Standbetreiber oder sein Beauftragter den Betrieb überwachen kann - schön und gut, das ist mit etwas Phantasie aus dem Gesetz herzuleiten. Für die VideoAUFZEICHNUNG gilt das aber sicher nicht und schon mal gar nicht für die Weitergabe der Bänder an irgendwelche Behörden!

Geschrieben

@ Clausi: Es scheint schlimmer zu sein, als ich annahm:

Hier:

In Antwort auf:

Ein Blick auf den neuen
§ 14 Abs. 2 BDSG
, in dem die Zweckbindung geregelt werden soll, zeigt, dass in Wirklichkeit eine ganze Reihe von Zweckdurchbrechungen zulässig sein soll, u.a. wenn

1) eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

2) offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,

3) Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

4) die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,

5) es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,

6)
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen
erforderlich
ist,

7) es zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist

oder es für wissenschaftliche Zwecke erfolgt.

In all diesen Fällen können einmal hergestellte Videoaufnahmen für ganz andere Zwecke verwendet werden, egal ob sie von öffentlichen Stellen oder von privaten Firmen aufgezeichnet worden sind
. Obendrein können sie nach § 14a Abs. 3 darüber hinaus auch für die
Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen
, für Aufgaben der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder aber zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken verwendet werden. Letzteres, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

Sind also einmal Videoaufzeichnungen entstanden, dann unterliegen sie dem vollen Nutzungsprogramm
. Wer kann da noch genau wissen, wer wann welche Videobilder zu Gesicht bekommt?
Die Polizei wird sich bei dieser Rechtslage gut überlegen müssen, ob sie teuere eigene Videoanlagen installiert
pissed.gif
, wo sie doch, wie wir gesehen haben, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, ja sogar zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden auf die vielen Videoaufzeichnungen der Banken, Kaufhäuser, McDonalds-Filialen, Ladenpassagen etc. etc.
jederzeit zurückgreifen
kann.


Die weiche Stelle ist die "Erforderlichkeit"

Geschrieben

In Antwort auf:

Einen Grund, mich über "Scheinschützen" aufzuregen, sehe ich aber noch lange nicht. Wenn jemand meint, er hätte gerne eine Waffe nur "zum Spass", dann ist das für mich genauso legitim wie das Bedürfnis eines Sportschützen. Entscheidend ist, dass derjenige sich an die Vorschriften des WaffG und vor allem des StGB hält, sprich: mit der Waffe keinen Mist baut.


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Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

DAS steht SO nirgendwo! Für das Grundbedürfnis reicht die Mitgliedschaft in einem Schützenverein als Bedürfnis aus!

Mouche

Geschrieben

@Völker,

so ganz durchblicke ich die Paragrafen nicht. Aber ich meine, die Behörde kann nicht ohne konkreten Verdacht die Videoaufnahmen durchscannen, nach dem Motto: Wird sicher schon was auffallen.

In Frankfurt hatte die Polizei mal Kameras an einer Straße aufgestellt, ohne dass jemand die bedient hat. Die Kamera hat schön vor sich hin die Autofahrer aufgenommen. Hinterher wurde dann das Video "ausgewertet" und diejenigen, die nicht angeschnallt waren, bekamen entsprechend Ärger.

Das hat die Polizei nur so lange gemacht, bis der Landesdatenschutzbeausftragter denen die Regeln erklärt hat chrisgrinst.gif

bye knight

Geschrieben

@Knight:

In Antwort auf:

so ganz durchblicke ich die Paragrafen nicht.


Ich auch nicht - hat mich nur eben mal interessiert (werde mich aber z.Zt. nicht tiefer reinknien)und ich bin, nach falcons Evolutionstheorie ein "homo google".

Geschrieben

@Völker:

In Antwort auf:

In all diesen Fällen können einmal hergestellte Videoaufnahmen für ganz andere Zwecke verwendet werden, egal ob sie von öffentlichen Stellen oder von privaten Firmen aufgezeichnet worden sind
. Obendrein können sie nach § 14a Abs. 3 darüber hinaus auch für die
Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen
, für Aufgaben der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder aber zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken verwendet werden. Letzteres, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

Sind also einmal Videoaufzeichnungen entstanden, dann unterliegen sie dem vollen Nutzungsprogramm
. Wer kann da noch genau wissen, wer wann welche Videobilder zu Gesicht bekommt?
Die Polizei wird sich bei dieser Rechtslage gut überlegen müssen, ob sie teuere eigene Videoanlagen installiert
pissed.gif
, wo sie doch, wie wir gesehen haben, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, ja sogar zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden auf die vielen Videoaufzeichnungen der Banken, Kaufhäuser, McDonalds-Filialen, Ladenpassagen etc. etc.
jederzeit zurückgreifen
kann.


Gut, dass ich noch nicht gefrühstückt habe ... Werde mir die entsprechende Gesetzeslage mal genauer zu Gemüte führen - sollte sich diese Auslegung des BDSG als zutreffend erweisen, wäre die Aushöhlung des Rechtsstaates und der Weg hin zum Orwellschen Überwachungsstaat in der Tat schon weiter fortgeschritten als ich dachte.

Geschrieben

@HaPe:

In Antwort auf:

es ist zwar legitim, aber nach den neuen gesetz leider nicht legal.

Keine regelmäßige Schießsportaktivität = kein Bedürfnis


Korrekt. Es gibt aber nun mal Gesetze, die sind sinnvoll und wichtig für das Funktionieren einer Gemeinschaft - an die hält man sich selbstverständlich und verteidigt sie auch. Und dann gibt es Gesetze, die sind nicht mehr als eine Schikane des Bürgers - deren Einhaltung unterliegt praktischen Überlegungen (Erhalt der Zuverlässigkeit ...), VERTEIDIGEN würde ICH solche Gesetze aber unter keinen Umständen.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

@Steffen Köhler

Folgendes Schreiben erhielten Vereinskollegen:

Sehr geehrter Herr......,

im ... 2000 beantragten Sie in unserer Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, die Ihnen am

.... 2000 in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt wurde.

Voraussetzung für eine Genehmigung nach dem Waffengesetz ist der Nachweis des Bedürfnisses.

Gemäß § 4 Abs. 4 WaffG ist 3 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das

Fortbestehen des Bedürfnisses erneut zu prüfen.

Nach Mitteilung des SSG Hartha sind Sie Mitglied in diesem und nehmen regelmäßig am

Schießtraining und an Wettkämpfen teil. Deshalb ist davon auszugehen, dass Sie Ihr

waffenrechtliches Bedürfnis weiterhin rechtfertigen.

Wir bitten Sie denoch, uns zum Nachweis, eine Kopie Ihres Schießbuches im Zeitraum von den

letzten 12 Monaten zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen......

Geschrieben

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche die Führung eines Schießbuchs vorschreibt!

Die Mitgliedschaft in einem Verein und dessen Bestätigung ist völlig ausreichend für das Bedürfnis von zwei mehrschüssigen KW für Patronen,drei Halbautomaten und einer nicht zahlenmäßig beschränkten Anzahl sonstiger KW und Langwaffen.

Und SO ein Schreiben, ohne Gesetzesgrundlage, ohne Zitierung aufgrund welcher Bestimmung und ohne Rechtsmittelbelehrung ist VERWALTUNGSMÜLL icon13.gificon13.gificon13.gif

Mouche

Geschrieben

@Scheibenschütze:

Mal von Sachse zu Sachse, hör auf Mouche, er weiss wovon er redet!!!!

Aber führt mal trotzdem ein Schießbuch man weiss ja nie, wozu man es mal brauchen kann. Der Gerd (Torgau) stempelt und unterschreibt doch alles ordnungsgemäß.

So hat man immer was in der Hand, wenn einem die Bürokraten doch mal ans Leder wollen.

MfG

AWO425

Geschrieben

@Scheibenschütze

Es stimmt was Mouche sagt, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche die Führung eines Schießbuchs vorschreibt.

Nun gibt es aber dummerweise seit 01.04.2003 den § 4 Abs. 4 WaffG.

Da der Verein/Verband dir das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigen muss, darf höchstens der Verein/Verband ein Schießnachweis verlangen (hier in Form eines Schießbuches bzw. einer Kopie davon).

Da das neue WaffG aber erst am 01.04.2003 in Kraft getreten ist, kann bzw. darf ein Schießnachweis (z.B. Kopie des Schießbuchs) vom Verband/Verein auch erst ab diesem Datum verlangt werden (was meines Wissens in der Praxis auch so gehandhabt wird). Was vorher war spielt hier keine Rolle. grin.gif

Die Behörde darf schon gar keinen Schießnachweis fordern, auch wenn sie es gerne so hätte.

Und gesetzt den Fall sie dürften einen Schießnachweis fordern, dann auch erst ab dem 01.04.2003 aber nicht für die letzten 12 Monate. chrisgrinst.gif

Gruß

Jess Harper

Geschrieben

@AWO 425

Der Gerd hat erst am Montag Stempel und Autogramm gegeben (ein guter Junge) smile.gif

Ansonsten war es wieder ein schöner Tag auf eurer Anlage (bis auf das Kanone "hochbulgsen"

vom 100m Stand in die Garage-und der "Kampfhund" hat gar nicht gebellt, muß krank gewesen

sein.... chrisgrinst.gif

@Mouche, Jess Harper

Mit den Schießbüchern, das ist hier schon von Anfang an so, also seit 1992/93 als die

ersten Vereinsgründungen waren. Bei jedem neuen Eintrag in die grüne WBK mußte das "Muttiheft"

vorgezeigt werden, trotz Vereinsbescheinigung, das man in den letzten 6 Monaten regelmäßig

am Vereinsschießen teilgenommen hat.

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