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IGNORED

Spezielle "Schießwettbewerbe" zu bes. Anlässen?


RonaldR

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Hallo,

nicht erst seit die VO in der vorliegenden Form beschlossen wurde frage ich mich, was denn nun aus den diversen Schießwettbewerben wird, die so im Laufe eines Jahres bei besonderen Anlässen in den verschiedenen Vereinen auf der "Speisekarte" stehen:

- Adler- und Königsschießen

- Schießveranstaltungen für Nicht-Schützen, wie Pokalwettkämpfe für Nicht-Schützenvereine oder ansässige Firmen

- etc. etc.

Soweit ich durch die VO durchblicke (und das ist leider noch nicht sehr weit), müßten diese alle gesondert als Teil der Sportordnung eines Verbandes genehmigt werden oder eine Sondergenehmigung erhalten, um weiterhin legal durchgeführt werden zu können.

Im Fall dieser speziellen Pokalwettbewerbe wird z.B. anders als sonst im DSB liegend aufgelegt, und um die Laien-Schützen nicht zu überfordern, nur eine Serie geschossen.

Noch extremer ist natürlich das traditionelle Adlerschießen. Das wird, da weit verbreitet, zukünftig wohl in der Sportordnung des DSB zu finden sein, oder wie?

Jetzt sagt mir bitte, dass ich da was übersehen habe und alles ohne Probleme durchführbar sein wird.

Ansonsten wird es demnächst einen lauten Aufschrei geben, dass kann ich Euch einigermaßen sicher versprechen.

Gruß, Ronald

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...oder noch härter: diverse Halbautomatenwettbewerbe, welche öffentlich sind/waren, auf denen mit "Anscheinswaffen" auf Bundeswehrständen geschossen wurde. Diese wurden von BDMP/Reservistenverbänden/... ausgetragen und waren frei für Jedermann mit eigener Waffe (WBK natürlich Voraussetzung).

Gruss

Jay

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Das ist in der Tat eine berechtigte Frage. Meines Erachtens gibt es in der VO zwei Ansatzpunkte:

§9 Abs. 1 erlaubt WBK-Inhabern (und nur diesen!) mit Schusswaffen zu schiessen, zu deren Erwerb und Besitz sie berechtigt sind. Da in Abs. 2 explizit als alternatives (!) Kriterium die genehmigte Schiessportordnung genannt wird, ist dies m.E. so zu verstehen, dass Abs. 1 ausdrücklich ein Schiessen ausserhalb der Sportordnung erlaubt, solange dieses sportliches Schiessen ist (vom Bedürfnis umfasster Zweck), was ja bei einem entsprechenden Wettbewerb der Fall ist.

§5 Abs. 4 erlaubt es den Verbänden, in den Sportordnungen u.a. für Schiesssportveranstaltungen Abweichungen von der Sportordnung zuzulassen. Damit könnte man eine ganze Reihe von "Öffnungsklauseln" von vornherein mit einbauen.

Völliger "Freestyle" wird aber auf jeden Fall schwierig, zumal, wenn Gäste oder allgemein Nicht-WBK-Inhaber beteiligt sind.

ps. Dass sich eine solche Regelung ins Gesetz "eingeschlichen" hat, war kein Zufall sondern eine gezielte Aktion unserer Gegner, deren Taktik (oder soll ich Heimtücke sagen?) wir leider zu oft unterschätzen. Mit solchen Regelungen schafft man es, den Schiesssport nicht nur langweiliger zu machen, sondern stellt auch gleich noch eine juristische Falle, in die sicher der eine oder andere reintappen und seine Zuverlässigkeit verlieren wird.

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In Antwort auf:

...ein Schiessen ausserhalb der Sportordnung erlaubt, solange dieses sportliches Schiessen ist


schiesen ausserhalb der sportordnung als sportliches schießen ??? wie soll das gehen ?

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Stelle mir das so vor: (als Bsp.)

Auf 300m keine Zielscheibe aus Pappe, sondern 3 Metallziele zum Umschießen auf Zeit.

Steht nicht in der Sportordnung. (Müsste aber Spaß machen)

Natürlich nur, wenn die Standgegebenheiten es erlauben

Bowlingpin schießen.. (natürlich nicht im Bowlingcenter rolleyes.gif) Steht glaube ich auch in keiner Sportordnung.. und und und

und wech

martin

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Das traditionelle Königschießen plötzlich verboten. Wär eigentlich gar nicht so schlecht. Wer da alles aufwachen würde chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Eine gewisse Schadenfreude gegenüber dem ein oder anderen Vereinsmitglied (FWR ist ja nur Scharfmacher usw. usw.)könnte ich da nicht vermeiden. smirk.gif

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Da hilft ein Blick in die Begründungen der AWaffV:

"Zu § 5 (Schießsportordnungen), hier Absatz 4:

Absatz 4 stellt zunächst klar, dass das Schießen zu Trainingszwecken nicht den

Festlegungen der Disziplinen der Sportordnung entsprechen muss, wobei uneingeschränkt

insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und auch die Verbote der §§ 6 und 7 beachtet

werden müssen. Ebenso soll diese Möglichkeit für regional und örtlich sehr unterschiedliche,

aber dennoch weit verbreitete Schießsportveranstaltungen im Einzelfall erhalten bleiben, bei

denen ausnahmsweise in Abweichung von den Disziplinen der festgelegten Sportordnungen

z.B. auf andere Ziele (Ehrenscheiben, Luftballons), auf andere Entfernungen oder mit

anderer Visiereinrichtung geschossen wird. Aus dem so nach Absatz 4 zulässigen

sportlichen Schießen kann allerdings kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz besonderer

bzw. zusätzlicher Schusswaffen hergeleitet werden."

Also: Königsschießen und Luftballons ja, aber kein Bedürfnis für eine Königsbüchse oder eine Speed-Balloon-Gun

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Hi walter,

das waren auch meine Hintergedanken, als ich von dem Aufschrei schrieb.

Bei uns gibt es nur das Adler- und nicht das Königsschießen. Ersteres unterscheidet sich, jedenfalls bei uns, im Drumrum erheblich von letzterem; Ihr wisst schon, was ich meine...

Umso mehr fände ich es schade, wenn es zukünftig nicht mehr stattfinden könnte.

Aber noch schlimmer wäre es für die Öffentlichkeitsarbeit unseres Vereins, wenn die Pokalwettbewerbe für Nicht-Schützen (und somit in der Mehrzahl Nicht-WBK-Inhaber) so nicht mehr stattfinden könnten.

Wie oben gesagt wurde: Das hat dann wohl Methode.

Kann denn nicht mal einer der Juristen hier den Paragraphen dazu zerlegen und insbesondere zu der ominösen Stellung des "oder" etwas sagen???

Gruß, Ronald

Nachtrag: @Ulrich Eichstädt: Dein Posting ging eine Sekunde vor meinem ein, deshalb nachträglich Danke für den Hinweis.

Dennoch ist durch diese Begründung meiner Ansicht nach nicht geklärt, ob Nicht-WBK-Inhaber daran teilnehmen dürfen, ebenso, ob dies auch im Falle des Trainings für Nicht-WBK-Inhaber gilt.

Wie ich schon sagte: Ich steige durch die VO an einigen Stellen einfach noch nicht durch, auch wenn ich es angestrengt versuche. In diesem Fall dürfte die Ursache insbesondere an dem "oder" im Text liegen.

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Das historische Königsschießen verboten?

Nö.....

Erlaubnis ergibt sich aus § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AWaffV. (Die Ziffern 1, 2, 3 sind , wie sich aus dem Wort "oder" sowie aus Satz 2 ergibt, jeweils Erlaubnisalternativen.)

Udo

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In Antwort auf:

Da hilft ein Blick in die Begründungen der AWaffV:

"Also: Königsschießen und Luftballons ja, aber kein Bedürfnis für eine Königsbüchse oder eine Speed-Balloon-Gun


Ist bei der Vogelbüchse auch nicht erforderlich, da Bedürfnis nach § 16 WaffG

Udo

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In Antwort auf:

Hallo Udo,

erläutere doch bitte mal das Thema "oder".

So, wie es hier steht, könnte es für alle oder aber nur für einige der aufgeführten Punkte gelten, laienhaft betrachtet.

Gruß, Ronald


Hallo Ronald,

nimm das "oder" wörtlich. D.h. Schießen ist erlaubt wenn 1 oder 2a oder 2b oder 2c oder 3. (Ergibt sich außer aus dem Wortsinn auch aus Satz 2, der nur für bestimmte Erlaubnisfälle eine weitergehende Regelung aufweist.).

Also (leicht vereinfacht und generalisiert):

Schießen ist immer dann erlaubt, wenn einer der folgende Sachverhalte vorliegt:

1. Schießen mit berechtigt besessenen Waffen im Rahmen des jeweiligen Bedürfnisses (Sport, Jagd, Brauchtum..., je nachdem)

2a. sportliches Schießen nach einer genehmigten Sportordnung

2bcd.Ausbildungsschießen für Verteidigung, Sachkunde oder Jagd

3. jedes Schießen mit für Sportschützen nicht verbotenen Waffen (unabhängig von Sportordnung o.ä.)

(wobei nach 2+3 jeder schießen darf, nach 1 nur die berechtigten Besitzer der Waffe)

Udo

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Wow, und wo ist da der Haken?

Nicht dass ich Dir nicht glauben möchte. Allein die Verzwicktheit der Formulierung in der VO läßt mich nichts gutes hoffen.

Wenn es denn wirklich so ist, wäre ja alles in Butter, oder?

Jedenfalls recht vielen Dank für die Ausführungen.

Gruß, Ronald

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In Antwort auf:

(wobei nach 2+3 jeder schießen darf, nach 1 nur die berechtigten Besitzer der Waffe)


Kleiner Einwand: Diese Kameraden dürfen mit allen Schusswaffen dieser Art schießen. Wer also WBK-Eintrag für Pistole 9mm hat, darf dann auch Pistole .22lfb oder .45 ACP schießen, nicht jedoch Revolver .22lf, 357mag oder sonstiges Kaliber.

Wozu das gut sein soll ist mir allerdings nicht klar gaga.gif

bye knight

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@Makalu:

In Antwort auf:

Wieso? Als WBK Inhaber kann ich mir jetzt jederzeit berechtigt und legal eine Waffe bis zu einem Monat ausleihen, damit bin ich wieder legal im Besitz, jedenfalls woeit mit dem Bedürniss es einhergeht.


Das Schiessen (ausserhalb der Sportordnung) gemäss §9 Abs. 1 der Verordnung ist mit einer merkwürdigen Formulierung begrenzt worden:

"die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art (!!!) innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,"

Definiert man "Art" nun im Sinne eines Voreintrags oder vorhandenen Eintrags in der WBK, fiele das Schiessen mit anderen Waffenarten flach. Wieder mal ein Gummiparagraph ...

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Ich würde das mit dieser Art einfach etwas weiter auslegen. Soll mir mal einer das Gegenteil beweisen. Art könnte bei einer Kurzwaffe auch alle Kurzwaffen sein, so wie das ja im alten Waffengesetz auch war: wer nicht schon zwei Waffen diesr Art hat (bezog sich auf alle Kurzwaffen). Vielleicht kann man unter Art auch alle Mehrlader verstehen oder alle Waffen, die Kugeln verschießen, bzw. eine Patrone haben?

Nicht so ganz klar, folglich Rechtsschutzversicherung oder einfach die K...... halten.

Im übrigen schaue ich mir nur noch Filme an, die mich interessieren. Beim Waffg. sollte man es genauso machen. Da schläft man viel ruhiger, interessieren wird sich von selbst sowieso keiner für den Käse, dazu gibt es doch noch andere Beschäftigungen für arbeitslose Beamten. Nichts für ungut, aber irgendwann kommt da der Franzose bei mir durch.

Gruß

Makalu

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In Antwort auf:

Wieso? Als WBK Inhaber kann ich mir jetzt jederzeit berechtigt und legal eine Waffe bis zu einem Monat ausleihen, damit bin ich wieder legal im Besitz, jedenfalls woeit mit dem Bedürniss es einhergeht.


Hhhhmmmmm, in der Tat. Als WBK-Inhaber hat man die Berechtigung eine andere Waffe, gleich welcher Art, zu erwerben und zu besitzen, wenn der Zweck der Erwerbung durch das Bedürfnis gedeckt ist. Der Besitz darf zwar nur einen Monat andauern, aber in der VO steht nix davon, dass begrenzte Erlaubnisse ausgeschlossen sind.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass die Vorschriften im WaffG und in der VO so total undruchsichtig miteinander verwoben sind, dass zwangsläufig alles im Chaos enden muss. crying.gif

bye knight

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Ne Night,

Kein richtiges Chaos, das wird so laufen wie in den meisten Nachbarländern schon lange läuft. Da schon mal in die Waffengesetze geschaut? Da kommst du auf die Behörte, die Erklären dir gleich mal, dass sowieso alles da im Gesetz Schwachsinn ist, aber wir machen jetzt halt mal so wie wir denken.

Man war in Deutschland immer gewohnt, dass Gesetzte einigermaßen klar und befolgbar sowie vernünftig sind. Das ist definitiv vorbei und nicht nur seit dem Waffengesetz. Man wird sich langsam dran gewöhnen, man wird sich daran gewöhnen müssen, wenn man noch was vom Leben haben will. Die EU Gesetze habe doch bestimmt schon einen Vorgeschmack hinterlassen, was auf die Unschuldigen zukommt. Das Schlimme ist nur, dass man tatsächlich in Deutschland versucht danach zu leben, unsere Nachbarn haben das schon aufgegeben, die sagen nur Ja Ja und machen sowieso was sie wollen.

Chaos kann es also nur geben, wenn man Chaos will. Vernünftige Menschen haben aber gelernt das Chaos zu vermeiden und dazu hat sie Gott mit einem Gehirn ausgestattet, man muss es nur nutzen, dann wir alles viel leichter.

Ich muss mir nur mal das Verbot von Vollautomaten in der EU anschauen. Verboten sind sie so gut wie überall (darauf ist die EU auch sehr stolz, immerhin hat sie mal was geschafft), nur wie das umgesetzt wird, da gibt es himmelweite Unterschiede.

Gruß

Maka

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