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IGNORED

kleiner Waffenschein für Jäger?


thomas.h

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Nachdem ich zur Zeit einen neuen Jagdhund ausbilde, stellt sich mir folgende Frage:

Früher hatte ich bei der Hundeausbildung immer einen Schreckschußrevolver dabei, um den Hund an den Schußknall zu gewöhnen. Muß ich jetzt erst einen kleinen Waffenschein beantragen, um eine Schreckschußwaffe im Revier mitführen zu dürfen oder reicht hierfür der Jagdschein. Nachdem man mit dem Jagdschein scharfe Schußwaffen im Revier führen darf, sollte man meinen, mit einer Schreckschußwaffe dürfte es keine Probleme geben. Aber man weiß ja nie welche Fallstricke noch in diesem WaffG-Machwerk enthalten sind.

Was meinen die Rechtsgelehrten dazu?

Thomas

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Diese Frage bzw. die Antwort finde ich interessant.

Zitat aus § 13 abs. 6 WaffG:

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

§ 10 WaffG befasst sich dann mit dem Führen i. V. mit dem Kleinen Waffenschein. Die Rechtsgrundlage verweisst auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1.

Da eine dieser Schreckschusswaffen wahrscheinlich(?) kaum als "Jagdwaffe" bezeichnet werden kann, vermute ich, das der Jäger tatsächlich auch einen Kleinen Waffenschein beantragen muss.

Weiss es aber nicht!

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Wie wär's mit dem "Erst recht"-Prinzip (nur von mir so genannt) ? Wenn ein Jäger scharfe Schußwaffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung führen darf, dann darf er erst recht Schreckschußwaffen zur Hundeausbildung nutzen. Diese Waffen könnte man in diesem Zusammenhang dann auch als Jagdwaffen bezeichnen. Sie dienen natürlich nicht der Erlegung, sondern der jagdlichen Ausbildung.

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Würde ich auch lieber beantragen. Das Risiko wegen "unerlaubten Führens einer Waffe" dranzusein und damit dann wegen "Unzuverlässigkeit" alle waffenrechtlichen Erlaubnisse & evtl. noch den Jagdschein zu verlieren bzw. eine langen und teuren Rechtstreit vom Zaun zu brechen, wäre mir zu gross.

Begründung für den kleinen Waffenschein ist ja glasklar: Jagdhundausbildung! Da kann wohl niemand dran rütteln!

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In dem Fall wuerde ich meine scharfe Waffe, mit Platzpatronen fuehren und die Schreckschusswaffe zu hause lassen.


Da stimme ich voll zu, mache ich auch so.

Das Ganze ist aber an die Bedingung gebunden, dass man in dem Revier, in dem man den Jagdhund ausbildet, auch das Jagdrecht - zumindest als Gast- ausüben darf. Ansonsten ist das Führen der Kurzwaffe ein Verstoß gegen das Waffenrecht.

In meinem Heimatland Niedersachsen ist das Ganze sowie eine diffizile Sache. Denn hier ist lt. Nds Jagdgesetz die Ausbildung voon Jagdhunden Jagdausübung. Und zur Jagdausübung muss man bekanntermaßen befugt sein: Jagdschein, Pachtvertrag, Begehungsschein o.ä. ...

Ich warte auf das erste Urteil in dieser Sache, wenn ein Waidgeselle der unbefugten Jagdausübung angeklagt wird, weil er in einem fremden Revier seinen Retriever "Stöckchen holen" liess...

Aber das ist ein anderer Thread!

Waidmannsheil

Michael

Laut Niedersächsicds. Jagd

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Das Ganze ist aber an die Bedingung gebunden, dass man in dem Revier, in dem man den Jagdhund ausbildet, auch das Jagdrecht - zumindest als Gast- ausüben darf. Ansonsten ist das Führen der Kurzwaffe ein Verstoß gegen das Waffenrecht.


In Antwort auf:

In dem Fall wuerde ich meine scharfe Waffe, mit Platzpatronen fuehren und die Schreckschusswaffe zu hause lassen.


In diesem Zusammenhang wäre auch noch zu bedenken, dass der kl. Waffenschein immer noch nicht zum Schießen mit der Schreckschußwaffe berechtigt.

Mit der scharfen Kurzwaffe, mit Platzpatronen (Ihhh, die machen ja das Teil ganz schmutzig...) und im "eigenen" Revier sollte es sicherlich keine Probleme geben. Deshalb vermute ich mal, dass dies auch auf Schreckschußwaffen übertragbar ist, und zwar beides (Führen und Schießen mit gültigem Jagdschein, ohne kl. Waffenschein). Es gelten dann aber sicher auch die anderen Bestimmungen, wie z.B. nicht schußbereites Führen auf dem Weg ins Revier etc.

Aber auch hier sieht man wieder, um wieviel klarer das neue WaffG geworden ist... icon13.gif

Gruß, Ronald

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  • 2 Wochen später...

Habe mir jetzt doch den kleinen Waffenschein gegönnt chrisgrinst.gif, hat zumindest den Vorteil, daß mein .357er nicht so arg verdreckt von den Platzpatronen und außerdem kann ich mir einen Schreckschußrevolver schon zu Hause geladen einstecken.

Mein Sachbearbeiter wußte übrigens auch nichts genaueres zu diesem Thema, obwohl die erst eine Woche vorher einen Lehrgang zum WaffG hatten.

Thomas

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Hallo Leute

letzte Woche als ich bei meinem Waffenhändler war kam eine ältere Frau deren Mann erst verstorben war. Sie hatte Waffen geerbt und wollte sie einem "Berechtigten" verkaufen.

Wir haben dann die WBK angeschaut (Grün) und da waren ausser den WBK-Pflichtigen Waffen auch zwei Gaspistolen eingetragen (noch dazu nur so 6mm Knaller)

Abngesehen davon dass ich mich frage wie Gaspistolen auf die grüne WBK kommen (das zuständige LRA hab ich mir gemerkt) stellt sich mmir die Frage ob man durch DIESE Handhabe nicht die 50 Euro für den kleinen Waffenschein sparen kann?!

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1972 haben viele Leute alles angemeldet, was sie zuhause hatten. Auch ein Bekannter von mir. Die vom LRA haben s. Zt. vorsorglich, wohl auch wg. teils fehlendem PTB- oder F- Zeichen alles, sogar Luftgewehre, eingetragen.

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In Antwort auf:

In meinem Heimatland Niedersachsen ist das Ganze sowie eine diffizile Sache. Denn hier ist lt. Nds Jagdgesetz die Ausbildung voon Jagdhunden Jagdausübung. Und zur Jagdausübung muss man bekanntermaßen befugt sein: Jagdschein, Pachtvertrag, Begehungsschein o.ä. ...


Wäre viel zu einfach gr1.gif

In Antwort auf:

Vom Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten

Postfach 2 43

30002 Hannover

An

Bezirksregierungen

Landkreise und kreisfreie Städte

nachrichtlich allen Forstämtern in Niedersachsen

Aus gegebener Veranlassung gebe ich zu § 4 Abs. 4 Satz 1 NJagdG (www.ml.niedersachsen.de/njagdg) folgende Erläuterung.

Die nach dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen für eine Jagdhundeausbildung und –prüfung als Jagdausübung sind auch gegeben, wenn bei Anwesenheit von zur Jagd Befugten – und bei gleichzeitiger Anwesenheit oder mit Zustimmung der im Jagdbezirk zur Jagd befugten Person - nicht zur Jagd befugte Personen ihre Hunde in diesem Jagdbezirk ausbilden oder sie prüfen lassen. Die Aufsicht der zur Jagd Befugten reicht aus. Natürlich müssen bei notwendigem Waffengebrauch die zur Jagd Befugten selbst tätig werden. Dieser Erlass kann auch im Internet unter „
“ aufgerufen werden.

Im Auftrage

Dr. Möller


crying.gif

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