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Sal-Peter

WO Silber
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Alle Inhalte von Sal-Peter

  1. Gewöhne dich langsam dran. Jetzt sind ja die Politikerin, deren Namenskürzel mich immer an einen auf Kernspaltung basierenden Energieerzeugungsbetrieb erinnert, noch vor Mama Raute und direkt danach Mister-Grün-ich-kann-Twitter-nicht-bedienen die beliebtesten drei Politiker unserer Bananenrepublik ... Zitronenfalter falten Zitronen, Volksvertreter vertreten das Volk und Waffenlobbyisten sind immer ganz böse. Und nun schauen wir gemeinsam das Sandmännchen: Gute Nacht!
  2. Schlimm wird es immer, wenn die Dummen fleißig werden!
  3. Und genau diesen Satz sollten ganz, ganz viel Schützen, Funktionäre und sonstige Waffenafine jeden Tag 100x mit Kugelschreiber in ihr Hausaufgabenheft schreiben! Aus allen Dachverbänden, aus allen Lagern!
  4. ... sind 16 Jahre alt oder älter. Haben also ihren 16. Geburtstag (abzüglich ihrer Geburt gerechnet) gefeiert. Die brauchen für LUFT keinen Jubalisten mehr. Aber 16- und 17-jährige brauchen ihn noch für KK.
  5. Da es für viele wichtig ist: ABER: Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2: Also JuBaLi für Druckluftwaffen bis 15 Jahre, für KK/Flinte bis 17 Jahre.
  6. https://www.jagdverband.de/content/video-höhepunkte-der-demo-düsseldorf
  7. Bayerns Innenminister Herrmann: Finger weg vom Waffenrecht Aber: "Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?"
  8. Kehre die Reihenfolge um, und es ist problemlos (wie schon oben beschrieben): 1. .45er Komplettwaffe 2. 9mm Komplettwaffe 3. WS 9mm für Pos. 1 Andersrum durchaus möglich, aber wesentlich komplizierter (z.B. "Leistungssteigerung" wäre eine Argumentationsgrundlage)
  9. Vermutlich wurde die WBK mit dem Gerät hier kopiert? "Ja, verdammich, wo kommen denn hier nur die Kopien raus???"
  10. Genau und nur dann kann "ein Verein" auch die Sachkunde "nach außen" für Nichtmitglieder anbieten, sh. den von dir zitierten Verordnungsparagraphen. Das ist jedem Verein unbenommen, machen eben nur die wenigsten. Das ist schon richtig so. Ich glaube, wie haben uns missverstanden. Sh. meine Antwort auf Germans Post. Eine "Sachkunde", bescheinigt von einem Verein, der diese nur für seine Mitglieder ausstellen kann, weil er keine extra erworbene staatliche Anerkennung seiner Prüfungskommission hat, ist nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt wurde.
  11. Das geht nur, wenn DEIN Verein - in dem du zum Zeitpunkt des Lehrganges selbst Mitglied bist - einen solchen veranstaltet. Für Nicht-Mitglieder (oder eben für Mitglieder eines anderen Vereines) bleibt nur eine "staatlich anerkannte Prüfungskommission" = i.d.R. kommerzieller Anbieter. Bei "uns" nehmen sie inzwischen auch um die 200 Doppelmark.
  12. Ich renne nach draußen und sehe mir das Schauspiel live und in Farbe an. Denn sowas Schönes werde ich nie wieder sehen. Garantiert.
  13. Ist sicher ein Unterschied, ob das eine vereinsinterne Sachkunde ist, bei der der Referent das mehr oder weniger ehrenamtlich macht - oder der Lehrgangsleiter davon leben muss, Steuern und sonstige Abgaben zahlen muss, vorher sich vom SB hochnotpeinlich untersuchen lassen muss, um eine Staatliche Anerkennung zu erlangen ... Wenn das Würstchen und der Kaffee von einem Vereinsmitglied in der kleinen Küche zubereitet wird, kriege ich das in der Regel zusammen für 2 Euro. In einer Gaststätte zahlt man mindestens das Zwei- bis Dreifache.
  14. Nein, denn das ist für dich der Testballon für: Wenn du den überzeugen kannst, dass du dich geändert hast, ist alles ok für dich und du bekommst die gewünschte Erlaubnis. Mich persönlich hast du nicht überzeugt, aber das ist für dich vollkommen folgenlos. Sei froh, dass es Menschen wie mich gibt, die in Foren nicht nur "hurra!" brüllen, wenn jemand eine WBK anstrebt, der eine dubiose Vergangenheit hat (oder diese publik macht) - denn das ist nicht "das wahre Leben". Mach was draus!
  15. Sehr geehrter Herr Jack3d, ich habe Ihr Anliegen mit großem Mitgefühl gelesen und kann kaum glauben, dass einem einzigen selbstlosen Menschen derart viel unverschuldetes Ungemach zugestoßen sein kann. Darum wünsche ich Ihnen bei der Beantragung ihrer waffenrechtlichen Dokumente sehr verständnisvolle Sachbearbeiter, die eine gut erzählte Geschichte auch gebührend zu würdigen wissen.
  16. Leider werden unsere Gesetze nicht von Juristen, sondern von Möchtegernallwissenden (Beamten) verfasst und von Leuten abgesegnet, die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben (und schon gar nicht von der Juristerei), da sie im normalen Leben nicht selten zu blöd waren, auch nur eine Duale Ausbildung nach § 66f BBiG erfolgreich abzuschließen.
  17. Die sind im Netz offenbar gut versteckt; mit einer Standard-Google-Suche kommt man jedenfalls nicht weiter.
  18. Leider nein. Er hat sich bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgeklagt und verloren. Mit Folgen für uns alle.
  19. Nirgendwo. Das hat ein Bundesverwaltungs-RICHTER so entschieden und seine Kollegen halten sich in der Regel an die hohe richterliche Entscheidung. Darum schrieb ich "Richterrecht". Ob der Polizist das verfolgt, steht auf einem anderen Blatt. Siehe Urteil vom 22. Oktober 2014, Az. BVerwG 6 C 30.13
  20. Herr Notar wünschen ein Gutachten? Der Standbetreiber S könnte einen Verstoß gegen das WaffG geltend machen, er könnte aber auch einfach auf sein Hausrecht verweisen. Ein Verstoß gegen das WaffG setzt voraus, dass der Genuß von Alkohol in Zusammenhang mit der Schießausübung geregelt wäre. Der §6 (1) WaffG führt aus, dass von Alkohol Abhängige Personen nicht die erforderliche eignung besitzen ... Ok, usw. usf. im juristischen Gutachtenstil, wie im Studium gelernt .... - aber keine Lust darauf. --> Ich teile Chirons Einschätzung teilweise. NACH dem Schießen ist jeder Teilnehmer selbst für seinen Alkoholkonsum verantwortlich. Wer selbst Auto fährt und dabei Waffen transportiert, sollte sich bei der aktuellen Lage des Richterrechtes auf 0,0 beschränken. Der Standbetreiber hat Hausrecht und kann natürlich selbst den Ausschank von Kamillentee oder Leitungswasser verbieten, wenn er will. Wobei zu prüfen ist, ob er nicht das Hausrecht infolge einer vertraglichen Regelung nicht an den Veranstalter des Spaßschießens übergeben hat. Das Fremdladen des KK-Revolvers ist zwar durch die Schießstandaufsicht halbwegs legal gedeckt (Aufsicht darf ja auch geladene Waffe vom Schützen nehmen), aber doch recht grenzwertig beim beschriebenen Klientel.
  21. https://www.youtube.com/watch?v=f2Hh4ff_4qQ
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