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Mal ehrlich: Wer wurde beim Waffenkauf von Filmen beeinflusst?
Georg antwortete auf chief wiggum's Thema in Allgemein
Bei mir war es die Mumie.... da trug der Protagonist so ein silberner "ältlich" aussehnden Revolver der double action schoss..... die anderen hatten nur single action Revolver (SAA 1873er).... Ich erst: "häääää kann gar nicht sein, das ist bestimmt ein Film Fake". Aber nach etwas Recherche zeigte sich, dass es ein französischer Mle73 war..... und da war mein Interesse geweckt. Seit dem sammle ich europäische Ordonannzrevolver... Das war mein teuerster Kinobesuch ever :-) -
PTB Waffe mit gefülltem Magazin (unterladen) im Waffenschrank.
Georg antwortete auf Flugrost's Thema in Waffenrecht
Zum Lagern von Munition im Magazin bedarf es kein Bedürftnis!! Die Mun muss in einem Stahlschrank mit Schwenkriegel-Schloss sein und darf sich nicht in einer Waffe befinden..... -
PTB Waffe mit gefülltem Magazin (unterladen) im Waffenschrank.
Georg antwortete auf Flugrost's Thema in Waffenrecht
ich denke darüber nach. Die Frage war, darf Muntion in einem Tresor gelagert werden, wenn sie sich in einem Magazin befindet, aber das Magazin NICHT in der Waffe ist? Da Munition generell in einem Tresor gelagert werden darf, darf sie das auch, wenn sie einem Magazin ist. Das Magazin darf dabei natürlich nicht in der Waffe sein! -
PTB Waffe mit gefülltem Magazin (unterladen) im Waffenschrank.
Georg antwortete auf Flugrost's Thema in Waffenrecht
ja -
Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
Georg antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Waffengesetz (WaffG) § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; Absatz 1: (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder... -> Meines Erachtens erlaubt §12 den Erwerb und Besitrz auf Leihschein..... auch wenn man da eher darauf abhebt, dass dir eine Waffe und Munition leihst. Natürlich wird dir kein Händler aufgrund eines selbstgedrucken Leihscheins Miunition verkaufen... Aber in deinem Fall leiht er dir die Waffe, du hast klarer Erwerbsabsichten und auch eine Erwerbserlaubnis für die Waffe.... dann sollte das kein Problem sein. Just my 2 cents -
Naja, ganz erhlich, einen Fehler, den man anhand der etwas "nicht ganz klaren" Fehlerbeschreibung ohne genauere Informationen im Internet einfach so lösen kann, sollte der Händler/Büchsenmacher innerhalbt weniger Minuten finden können. Am besten dem BüMa das Ding auf den Tisch legen und den Fehler verbal beschrieben..... wenn er dann noch mehr Infos haben will, dann frägt er schon nach. Und wenn das nit dem Hingehen nicht klappt, dann Hinschicken und anrufen.... Ich hoffe, du löst hier den Fehler noch auf, wenn er behoben ist.
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Revolver mit nur einer Trommelbohrung auf Gelb ?
Georg antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Die Revolver waren früher mal frei , sie sind es heute aber nicht mehr. Mann kann sich 2 Gründe aussuchen: 1) Kein Model von vor 1871 (Einschüssige Revolver gab es da nicht) 2) Wenn Waffen abgeändert wurden, dass der Erweb erleichtert würde, so gelten die Vorraussetzung der Originalwaffe. Sie können auf gelb...... aber ist das sinnvoll... -
Ich hatte schon mal 2 Diana 75 zerlegt und instand gesetzt. Bei Co2 Air findet man die passenden Anleitungen. https://www.co2air.de/filebase/entry/1151-demontage-und-montage-anleitung-diana-75/ Ist nicht wirklich ein Hexenwerk, das wird schon klappen
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Welche Büchsen in welchem Dekozustand dürfen an die Wand?
Georg antwortete auf threeseven's Thema in Waffenrecht
Hier steht Dein Bestandschutz (AWaffV): § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (1) Für Schusswaffen, die 1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind, 2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder 3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind, besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes. (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend. (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich. (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend. Von einem Bestandsschutz bei Aufbewahrung kann ich leider nichts lesen. -
Welche Büchsen in welchem Dekozustand dürfen an die Wand?
Georg antwortete auf threeseven's Thema in Waffenrecht
[grün an] Mit einem sehr guten Rechtsanwalt und viel Mut wäre das vielleicht ein Versuch wert....... :-) [grün aus] -
Welche Büchsen in welchem Dekozustand dürfen an die Wand?
Georg antwortete auf threeseven's Thema in Waffenrecht
AWaffV §13: (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; Also: Es muss ein Behältniss sein: Ein Behältniss ist in der Lage den Gegenstand vollständig zu umfassen. Also nur eine Platte wird nicht reichen. Aber eine art "Deckel" schon. Verschlossen: es muss eine mechanische Sperre gegen das Öffnen existieren. -
Doch! Aufnahme von Sachen in konjunktion mit umschließend.... (ist aber nur meine Meinung)
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Der Erwerb ist anders bestimmt.... aber nur der....
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§2 Punkt2 in Zsammenhang mit Anlage 1 1.3 "1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind"
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Ok, nach nochmaligen Nachlesen stimme ich dir zu,.. das automatische Bedürftnis für Munition finde ich immer noch eine spannnede Interpretation. Die mir gefällt, aber ich dazu keine fundierte Meinung habe.