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Georg

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  1. Du verstehst wohl meinen Punkt nicht. Gerade dass das Erbe aufgrund des Eigentumsrechts bedürftnisfrei ist, das Eigentumsrecht aber beim Sportschützen negiert wird, ist mein Punkt
  2. Ich finde es sehr merkwürdig, wie hier mal wieder mit 2erlei Maß gemessen wird. Das Erbenprivileg besteht (meines Wissens nach), weil man das Recht am Eigentum nicht in Frage stellen will. (ich finde das auch gut) Der Erbe darf die Waffe behalten, bekommt aber keinen Munitionserwerb... ein Bedürftnis spielt keine Rolle. Und notabene: Der Erbe bekommt die Waffe ja quasi geschenkt, es ist also neues, zusätzliches Eigentum. Der Sportschütze der sich mit dem Besitzbedürftbis schwer tut, muss die, von seinem Geld gekaufte Waffe, einem Berechtigten überlassen. (und er hat schon bei der Beantragung genug Behörden- und Verbandsgeld bezahlt und beim Verkauf zahlt er noch mal). Hier finde ich den Eingriff in das Eigentum schon recht gravierend. (für mich deutlich gravierender als beim Erben.) Wenn ich die Regelung mit dem Erbenprivileg gleichsetzen wollte, dann müsste beim Wegfall des Bedürftnisses, der Munitionserwerb gestrichen werden, aber die Waffe behalten werden dürfen. Nun werden einige richtigerweise sagen, das mag wirkungslos sein, da die Sportschützen oft anderweitige Munitionserwerbe haben, aber das Trifft beim Erben bei Sportschützen ja auch zu....
  3. Bei mir war es die Mumie.... da trug der Protagonist so ein silberner "ältlich" aussehnden Revolver der double action schoss..... die anderen hatten nur single action Revolver (SAA 1873er).... Ich erst: "häääää kann gar nicht sein, das ist bestimmt ein Film Fake". Aber nach etwas Recherche zeigte sich, dass es ein französischer Mle73 war..... und da war mein Interesse geweckt. Seit dem sammle ich europäische Ordonannzrevolver... Das war mein teuerster Kinobesuch ever :-)
  4. Zum Lagern von Munition im Magazin bedarf es kein Bedürftnis!! Die Mun muss in einem Stahlschrank mit Schwenkriegel-Schloss sein und darf sich nicht in einer Waffe befinden.....
  5. ich denke darüber nach. Die Frage war, darf Muntion in einem Tresor gelagert werden, wenn sie sich in einem Magazin befindet, aber das Magazin NICHT in der Waffe ist? Da Munition generell in einem Tresor gelagert werden darf, darf sie das auch, wenn sie einem Magazin ist. Das Magazin darf dabei natürlich nicht in der Waffe sein!
  6. Waffengesetz (WaffG) § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; Absatz 1: (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder... -> Meines Erachtens erlaubt §12 den Erwerb und Besitrz auf Leihschein..... auch wenn man da eher darauf abhebt, dass dir eine Waffe und Munition leihst. Natürlich wird dir kein Händler aufgrund eines selbstgedrucken Leihscheins Miunition verkaufen... Aber in deinem Fall leiht er dir die Waffe, du hast klarer Erwerbsabsichten und auch eine Erwerbserlaubnis für die Waffe.... dann sollte das kein Problem sein. Just my 2 cents
  7. Georg

    Probleme mit S&W 686

    Naja, ganz erhlich, einen Fehler, den man anhand der etwas "nicht ganz klaren" Fehlerbeschreibung ohne genauere Informationen im Internet einfach so lösen kann, sollte der Händler/Büchsenmacher innerhalbt weniger Minuten finden können. Am besten dem BüMa das Ding auf den Tisch legen und den Fehler verbal beschrieben..... wenn er dann noch mehr Infos haben will, dann frägt er schon nach. Und wenn das nit dem Hingehen nicht klappt, dann Hinschicken und anrufen.... Ich hoffe, du löst hier den Fehler noch auf, wenn er behoben ist.
  8. Die Revolver waren früher mal frei , sie sind es heute aber nicht mehr. Mann kann sich 2 Gründe aussuchen: 1) Kein Model von vor 1871 (Einschüssige Revolver gab es da nicht) 2) Wenn Waffen abgeändert wurden, dass der Erweb erleichtert würde, so gelten die Vorraussetzung der Originalwaffe. Sie können auf gelb...... aber ist das sinnvoll...
  9. Ich hatte schon mal 2 Diana 75 zerlegt und instand gesetzt. Bei Co2 Air findet man die passenden Anleitungen. https://www.co2air.de/filebase/entry/1151-demontage-und-montage-anleitung-diana-75/ Ist nicht wirklich ein Hexenwerk, das wird schon klappen
  10. Hier steht Dein Bestandschutz (AWaffV): § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (1) Für Schusswaffen, die 1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind, 2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder 3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind, besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes. (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend. (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich. (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend. Von einem Bestandsschutz bei Aufbewahrung kann ich leider nichts lesen.
  11. [grün an] Mit einem sehr guten Rechtsanwalt und viel Mut wäre das vielleicht ein Versuch wert....... :-) [grün aus]
  12. AWaffV §13: (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; Also: Es muss ein Behältniss sein: Ein Behältniss ist in der Lage den Gegenstand vollständig zu umfassen. Also nur eine Platte wird nicht reichen. Aber eine art "Deckel" schon. Verschlossen: es muss eine mechanische Sperre gegen das Öffnen existieren.
  13. Doch! Aufnahme von Sachen in konjunktion mit umschließend.... (ist aber nur meine Meinung)
  14. Georg

    Wechselsystem 2/6

    Der Erwerb ist anders bestimmt.... aber nur der....
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