Zum Inhalt springen

Floppyk

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    7.559
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Floppyk

  1. Habe mal eine Erklärung zur Insolvenz in Eigenverwaltung gefunden: http://www.insolvenzberatung.de/page6/page40/page40.html
  2. Man hat halt mit 10 Mio legalen Waffen gerechnet, die irgendwann auch mal Erbwaffen werden. Nach Zählung über dem Waffenregister waren es dann doch nur gut die Hälfte. Damit war sicher auch eine schöngerechnete Statistik einer gewissen Firma im Eimer.
  3. Genau besagt das der § 10 WaffG, Abs. 3: § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen ... Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. (Hervorhebung von mir) Damit ist die Munition gemeint, die mit der Erlaubnis § 27 hergestellt worden ist und somit den Erwerb dieser Munition auch klar stellt. Das schließt den Erwerb von (anderer Fabrik-)Munition aus.
  4. Naja, jeder Teilnehmer zahlt ja eine Menge Geld für seine Ausbildung. Daher kann man ein gewisses Niveau der Ausbildung erwarten, die im Regelfall auch zu einem positiven Prüfungsergebnis führen sollte. Logisch muss der Teilnehmer auch privat lernen, aber Durchfaller ausschließlich auf mangelnde Eigeninitiative hinzuweisen finde ich billig und da würde es sich eine Jagdschule auch zu einfach machen. Aber eine schlechte Jagdschule wird sich auch herumsprechen, darf man hoffen.
  5. Interessant, denn dort ist von einer staatlichen Anerkennung der Jagdschulen die Rede.
  6. Aha, danke. Dort ist ja festgelegt, dass der Lehrgangsträger und seine Ausbilder schon mal pachtfähig sein müssen, sowie weitere Vorgaben. Das ist ja schon mal was. Nachtrag: In NDS gibt es solche Anforderung an die Lehrzeit nicht: http://www.ml.niedersachsen.de/download/70194/VO_ueber_die_Jaeger-_und_die_Falknerpruefung_vom_30.08.2005_Stand_18.04.2012_.pdf Ich wohne in NDS, derjenige, der mir die Frage zur Jagdschule gestellt hat fällt unter NRW, wo wohl auch keine Lehrzeit vorgeschrieben ist.
  7. Das ist doch traurig. Bei einer WSK ist das nicht zulässig, wenn ich mich recht erinnere. Komisch ist dann schon, dass die Jägerprüfung die WSK ja enthält, aber offenbar andere Voraussetzung zu Schulung und Prüfung gelten.
  8. Genau deswegen habe ich ihm das ausgeredet. Er müsste ja gegen die günstigen Angebote der Kreisjägerschaften und den etablierten Jagdschulen was zu bieten haben. Auch ohne eigene Ambitionen zu diesem Thema, hat mich generell die Frage schon interessiert. Hier gibt es die Kreisjägerschaft und auch eine große Jagdschule.
  9. Gerade ist mir die Frage gestellt worden welche gesetzlichen Voraussetzungen es zum Betrieb einer Jagdschule gibt? Ist es nicht so, dass es keine gibt, weil die Schule selbst mit der Prüfung der Jägeranwärter von der Behörde und der Kreisjägerschaft abgenommen wird? Eine staatliche Anerkennung wäre ja nötig, wenn der Lehrgangsträger selbst die Prüfung ausrichtet, wie das bei WSK und FKS üblich und nötig ist. Wenn das so ist, kann man sich die Lehrgänge dennoch staatlich anerkennen lassen? Mir widerstrebt der Gedanke, dass Jeder mit Jagdschein "einfach so" schulen darf und seine "Truppe" mit möglicherweisen - nennen wir es mal - sparsamer Ausbildung in die Prüfung schickt. Nun gibt es ja Bundesländer, wo die Lehrzeit als Prüfungsvorausetzung der Teilnehmer vorgeschrieben ist. Muss dann die Jagdschule nicht in irgendeiner Form als solche anerkannt sein, damit die Teilnehmer zur Jagdprüfung diesen Nachweis auch erbringen können?
  10. Man sollte noch den großen Nachteil der Munitionskosten erwähnen. Einzelsterne kosten 7 € pro Schuss, Fallschirmpatronen 23 €. Zudem haben die Dinger eine begrenzte Haltbarkeit und leider darf man (auch abgelaufene) Signalmittel nicht zu Silvester verschießen. Für die Sachkunde muss man sich einen Lehrgangsträger mit staatlicher Anerkennung suchen, der in seiner Anerkennung u.a. WSK für Signalpistole stehen hat. Die einfache und auch bei der Bundeswehr benutzte H&K P2A ist ausreichend, haltbar und günstig. Sie hat einen Kunststoffgriff, Lauf und Hebelleien sind phosphatiert. Zieht man alle Nachteile zusammen, was auch den Stahlschrank an Bord und den B-Tresor zu Hause, sowie Sachkunde und WBK betrifft, dürfte man schnell auf über 500 € Nebenkosten kommen, plus Pistole und Vorrat an Munition selbstverständlich, würde ich mir schwer überlegen, ob andere Signalmittel nicht sinnvoller sind. Damit ist den keine freie SSW mit Pyrosternen gemeint, die zu diesem Zweck nicht taugen. Ach ja, Edelstahlversionen müssen das m.M. nicht sein. Wer ein Vakkumiergerät hat, kann die Waffe eingeölt einschweiißen, was sie dauerhaft korrosionssicher macht. Aber dann auch prüfen, ob man die Folie auch im Notfall sicher öffnen kann (Sollreißstelle schneiden, oder Cuttermesser beilegen, welches allerdings wegen Rost ab und an getauscht werden muss).
  11. Da diese Auflage wohl nun wohl mehrere Stände in völlig verschiedenen Bundesländern betrifft, glaube ich nicht an einer Willkür der Genehmigungsbehörden. Das muss einen bestimmten Grund haben, denke ich. Ob dieser nun sinnvoll und nachvollziehbar ist, steht ja auf einem anderen Blatt.
  12. Nene, mindestens im einem Fall weiß ich, dass die offizielle Standgenehmigung das schon so vorgibt. Ich gehe auch davon aus, dass es einen Grund dafür gibt, aber welchen? Gehörschutz kann es nicht sein, denn manche Stände sind auch bei KK-Langwaffe zu laut, wenngleich immer ein GS empfohlen wird.
  13. Wollte ich schon immer mal fragen: Welcher genaue Grund besteht darin, das gleichzeitige Schießen von Kurz- und Langwaffen zu verbieten? Gesehen auf zwei KK- Schießständen.
  14. Wiederlade + VL-Kurs in Norddeutschland am 18. – 19.04.2015. in Norddeutschland: Weitere Termine: 11. – 12.07.2015 07. – 08.11.2015 Weiteres:http://www.pulverschein.de Anfragen oder Anmeldung einfach info@pulverschein.de
  15. Streng gelesen wüsste ich auch nicht, womit sich ein Bedürfnis der Munition für ein WS automatisch herleiten lässt. Daher hat der SB vom Grundsatz durchaus leider recht, auch wenn das kleinlich ist. Jedoch mit einem gesonderten Bedürfnis als solches sehe ich Probleme. Denn formell muss ein Verband das Bedürfnis für eine Waffe bestätigen. Mit Munition hat er eigentlich nichts zu tun, Eine formlose Bestätigung über die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit einer bestimmten Munition sieht das WaffG oder die Bestimmungen zur Bestätigung eines Bedürfnisses gar nicht vor, zumal Munitionssorten in der Sportordnung als zulässig genannt sind, bzw. bestimmte Sorten sportlich ausgenommen sind. Leider ist in der WaffVwV als Begründung für einen MES auch u.a. auch nur der Einstecklauf genannt und eben nicht das Wechselsystem, woraus sich ein gesonderter Munitionserwerb substanziert. Wie schon von mir erwähnt, ein Fehler im WaffG, denn es gibt offenbar keinen vorgesehen Weg zum Munerwerb des WS. Nebenfrage - wie würde denn ein Jäger den Munitionserwerb begründen können, wenn er damit ein 3. KW-Kaliber hätte? Aber vielleicht ist das ein gangbarer Kardinalsweg einfach einen MES zu beantragen. Mit Glück sieht der SB eine Gleichartigkeit zwischen Einstecklauf und WS und der damit benötigen neuen Munitionssorte. Ist zwar für eine einzelne Munitionssorte Unsinn, wenn das dazugehörige System in der WBK schon drin steht, aber wenn der SB mit Anträgen überhäuft werden will... Das ist jetzt auch von mir sehr astrakt gedacht, gebe ich zu.
  16. Naja, was wir nun schon alles von den SB hören durften lässt auch befürchten, dass Bedürfnis als solches zählt. Aber gut, vielleicht denke ich auch zu schlecht.
  17. Die Diskussion um die Berechtigung von 9 Para auf JS nutzt dem Themenstarter sicher nicht. Ich habe das mal versucht nachzulesen. Tatsächlich ist im WaffG und in der WaffVwV der Erwerb eines WS nach bekannten Regeln eindeutig geregelt. Aber was die dazugehörige Munition betrifft, so dürfte das ein klaschicher Fehler im WaffG sein, denn ein Munitionserwerb ergibt sich tatsächlich nicht draus. Das macht natürlich keinen Sinn, denn es ist ja unstrittig, dass ein WS sportlich zulässig, im Zusammenhang mit der sportlichen Grundwaffe, jedoch ohne Munition sportliche Nutzung nicht möglich ist. Ebensowenig macht es Sinn, wenn der Sportschütze zwar seine 45 ACP Mun frei und unbegrenzt erwerben darf, jedoch für die Munition in 9 Para oder KK schachtelweise auf dem Stand erwerben muss. Daher bin ich der Meinung, das die Rgelung des Munitionserwerbes im Falle eines WS im WaffG schlicht vergessen worden ist. Das mit einer Bedürfnisbestätigung kann sich als Bumerang erweisen. Denn damit könnte das auch als 2. "verbrauchtes" Bedürfnis ausgelegt werden, was ja nicht Sinn des WS im eigentlichen Sinne der Bedürfniseinsparung wäre.
  18. Nachtrag: Um die Ausgangsfrage bezüglich wiedergeladenen Munition über eGun verticken Das würde ich tunlichst unterlassen. Erstens müsste man sich ggf. den Vorwurf erwehren gewerblich handeln zu wollen, zweitens hat eigene Munition kein CIP und drittens das Haftungsrisiko wie oben von mir beschrieben. Da man ja prinzipiell mit dem § 27 Schein nicht gewerblich handeln darf, setzt man sich nur einem Risiko zum kostenlosen Gefallen Anderer aus. Zwar handeln wir gern gemeinnützig, aber das würde ich nicht tun, wenn daraus mein Schaden und Ärger entstehen kann, der im Falle des Falle ja nicht unerheblich sein wird. Dessen muss man sich bewusst sein.
  19. Im Kreise des Vereines bzw. Jägerschaft und nur mit der Bezahlung der reinen Materialkosten dürfte das gesetzlich unkritisch sein. Es ist aber ein Urteil bekannt, wo ein Jagdausbilder wiedergeladene Mun an Jungjäger, bzw. in der Ausbildung befindliche Anwärter auf dem Schießstand abgegeben hat, dessen Preis er nur geringfügig aufgerundet hatte. Das ist ihm tatsächlich angekreidet worden. Daher dürfte der Grenze sehr eng bemessen sein. Ich empfehle das grundsätzlich nicht. Denn Fehler sind denkbar und kommen leider vor. Wenn einem anderen Schützen seine Kanone um die Ohren fliegt und die folgende Untersuchung ergibt einen Munitionsfehler, haftet der Wiederlader als Verursacher. Dabei ist dann weniger die 1000 € Kanone von Belang, sondern hauptsächlich der Körperschaden des Schützen oder Nachbarschützen auf dem Stand. Im Extremfall kann das auf eine lebenslange Rente hinauslaufen. Ob das dann durch die Privathaftpflicht des Wiederladers abgedeckt ist, weiß ich nicht. Diese Versicherung wird sich winden, insbesondere wenn die Abgabe unzulässigerweise mit gewerblicher Absicht getätigt wurde. Das jedenfalls befürchte ich im schlimmsten Fall und das sollte jeder bedenken. Gern irre ich aber auch.
  20. Die Biometrie ist kaputt http://www.golem.de/news/security-nightmares-0xf-auf-dem-weg-zur-fingerabdrucknaehmaschine-1501-111403.html
  21. Ist es vielleicht möglich den Ball wieder flach zu halten und nun mal die Medien nach neuen Erkenntnissen zu beobachten?
  22. Das meinte ich auch nicht mit abträglich. Aber es erschwert den RFG Notwehr.
  23. Rückenschüsse sind dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr sehr abträglich - wenn man das so ausdrücken darf, falls das so sein sollte
  24. Na hoffentlich wird das kein Problem: http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Panorama/d/5901850/polizei-ermittelt-gegen-den-juwelier.html
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.