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heletz

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Beiträge von heletz

  1. vor 15 Stunden schrieb karlyman:

    Irgendwie ein "ganz besonderes Recht" innerhalb des Vw.-Rechts.

     

    Natürlich!

     

    Ihre Gefährlichkeit wird durch die Mehrheit der Wähler anerkannt.

     

    Hier gibt es auch kein Restrisiko:

     

     

    Zitat

    Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).


    VG München, Urteil v. 21. 5. 2019 – M 7 K 17.2172 Widerruf WBK+JS

     

    oder

     

    Zitat

    In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters des Waffengesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu treffenden Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend, bei der kein Restrisiko hingenommen werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 25; m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris; VG München, Beschluss vom 2. März 2018 - M 7 S 17.3913 -, juris, Rn. 24 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.


    VG Gießen Beschluß 9 L 8875/17.GI v. 8. 5. 2018, Reichsbürger verliert Waffen

     

     

    Es gibt natürlich noch unzählige andere, die ebenfalls feststellen, dass ein Restrisiko nicht hingenommen werden muß.

  2. vor 23 Stunden schrieb karlyman:

    Innerhalb  des Verwaltungsrechts aber hat man in D öfter den Eindruck, dass da beim Waffenrecht ganz besonders scharf hingeschaut, und im Zweifelsfall eher hart als nachsichtig agiert wird

     

    Selbstverständlich!

     

    Schließlich geht es ja um Waffen!

     

    Zitat

    Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 20).

     

    Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7 B 11152/18.OVG, v. 3.12. 2018, zur Entwaffnung eines Büchsenmachers und seines Sohnes

    • Wichtig 1
  3. vor 4 Stunden schrieb götz:

    Wenn man sich an die Staatsgewalt wendet, weil man sich z.B. von einer Person bedroht fühlt, heisst es immer: "solange keine konkrete Straftat vorliegt, können wir nix machen..."!

     

     

    Völlig zurecht! Denn im Falle einer Bedrohung geht es um das Strafrecht.

     

    Waffenrecht aber ist Verwaltungsrecht, da gibt es auch die Unschuldsvermutung nicht.

     

    Wer auch nur den Anschein erweckt, er könnte mal mit Waffen und Mun nicht ordnungsgemäß umgehen, der wird schnellstens entwaffnet.

     

    :hi:

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    • Wichtig 1
  4. Am 26.8.2019 um 14:52 schrieb EzLord:

    .

     

    Niemand klärt darüber auf, wer ein Reichsbürger ist. Verfassungsschutz und Polizei, Medien und Regierungen haben völlig andere Einschätzungen ab wann jemand ein Reichsbürger ist. Auch kann niemand sagen, was genau denn einen Reichsbürger gefährlicher macht als irgendeinen x-beliebigen Idioten.

     

    ...

     

    Selbstverständlich haben die Gerichte dazu eine exakte Definition:

     

    Zitat

    „Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. „Reichsbürger“ behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich „Reichsbürger“ auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die „Reichsbürgerideologie“ insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 14 ff.).“

     

    VG München, Beschluss v. 7. 5.2018 – M 7 S 18.970

     

     

    Am 26.8.2019 um 14:52 schrieb EzLord:

    Auch kann niemand sagen, was genau denn einen Reichsbürger gefährlicher macht als irgendeinen x-beliebigen Idioten.

     

    In der Tat sind Reichsbürger überdurchschnittlich gefährlich aufgrund ihrer Ideologie. Besonders kraß dokumentiert durch die Schießereien von Reuden und Georgensgmünd im August und Oktober 2016. Georgensgmünd ging bekanntlich für einen Polizisten tödlich aus.

     

    Aber täglich zeigen sie ihre Aggressivität:

     

    Möglicherweise Plan eines Anschlags:
    https://www.bild.de/bild-plus/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/duisburg-plante-reichsbuerger-anschlag-auf-einkaufszentrum-63780970,view=conversionToLogin.bild.html

     

     

    Hartmut-Peter Fallenstein: Bei einer Durchsuchung im Dezember 2016 hatten Polizisten in der Wohnung des Mannes in Sandhausen mehrere Waffen gefunden. Darunter war eine Armbrust. Er wurde deshalb 2017 vom Amtsgericht Heidelberg zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt. Im Jahr darauf beleidigte er beim Prozess einen Beamten und musste deshalb eine weitere Geldstrafe zahlen.
    https://www.rnz.de/nachrichten/heidelberg_artikel,-amtsgericht-heidelberg-frueherer-buergermeisterkandidat-hartmut-f-hetzte-_arid,456880.html

     

     

    Beleidigungen, unerlaubtes Filmen, Polizisten verletzt:
    https://www.ostsee-zeitung.de/Nachrichten/MV-aktuell/Reichsbuerger-verletzt-Polizisten-in-Demmin

     

     

    Am Mittwochvormittag nahmen Beamte der Kriminalpolizei Kaiserslautern den 52-Jährigen in seiner Wohnung fest. Dabei zeigte sich der Mann erneut gewalttätig. Er bedrohte die Einsatzkräfte mit einem Beil. Die Polizisten setzten Pfefferspray ein. Erst als sie den Schusswaffengebrauch androhten, legte der 52-Jährige das Beil weg.
    https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/117683/4326733

     

     

    und so weiter.

     

    Wie wir aber alle aus der Sachkunde wissen, können wir alle entwaffnet werden, wenn wir gar nicht gefährlich sind oder wenn wir gar nicht gegen ein Gesetz verstoßen haben.

     

    Wer die Grundordnung dieses Landes ablehnt, kann von diesem Land auch keine waffenrechtliche Erlaubnis haben.

     

    Wie wir auch alle wissen wurde der § 5 WaffG im Hinblick auf die RD zum 7.7. 2017 eigens verschärft und lautet seitdem:

     

    Zitat

    Waffengesetz (WaffG)
    § 5 Zuverlässigkeit

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
    1.
    die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a)
    wegen eines Verbrechens oder
    b)
    wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
    wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2.
    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    a)
    Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    b)
    mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    c)
    Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
    1.
    a)
    die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
    b)
    die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
    c)
    die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2.
    die Mitglied
    a)
    in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
    b)
    in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
    waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    3.
    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
    a)
    gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
    b)
    gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
    c)
    durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
    4.
    die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
    5.
    die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
    (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
    (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
    (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
    1.
    die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
    2.
    die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
    3.
    die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
    Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

     

    Sowohl Wolfgang Plan wie auch Karl Dettmer (andere auch) verwahrten ihre Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß. Sie erfüllten daher sämtliche Vorbehalte gegenüber den RD.

     

    Diese Tatsachen gefallen nicht jedem.

     

    Aber darauf kommt es bekanntlich nicht an.

     

    Hoffe, ich konnte wieder helfen!  :hi:

     

    .

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  5. vor einer Stunde schrieb djjue1:

    was haben manche Nationen doch für geile Regierungschefs

     

    Ja, einfach toll, wie Trump seine eigenen Wähler, insbesondere die Mitglieder der NRA verarscht!

     

    Das beherrscht er wie keine zweiter.

     

    Denn die Kündigung des Vertrages wirkt sich NULL auf private Waffenbesitzer aus und die Bundesregierung ist ja gar nicht zuständig für eine Abschaffung des CCW, wie Pence glauben machen will.

     

    Das kann nur der Congress (und der besteht bekanntlich aus zwei Kammern, in denen die Demokraten ja nicht gerade die Mehrheit haben) und die 50 Bundesstaaten haben da auch noch mitzureden (und daß drei Viertel da mitmachen, ist eher unwahrscheinlich).

     

    Trump scheint wirklich die dämlichsten Wähler zu haben.

     

    Und daß die Tagesschau das gestern um 21.00 h brav so wiedergibt ohne nachzudenken verwundert auch nicht.

    Die Kommentare auf FB dazu sind ja auch brav gegen die bösen Waffen in US gerichtet.

  6. Die Tagesschau berichtete am 15.April:

     

    Zitat

    Andrè M. macht keinen Hehl aus seiner Gesinnung: Im Netz präsentiert er sich mit Sturmhaube und im T-Shirt einer Rechtsrockband aus dem militanten Neonazi-Milieu. Er bewertet Fotos von Waffen positiv und veröffentlicht rechtsextreme Kommentare auf Facebook-Seiten großer Medien - unter anderem bei der tagesschau, "Bild"-Zeitung und "Hamburger Abendblatt". Er ist aber auch aktiv auf rechtsextremen Seiten, bei der "German Rifle Association" oder der Gruppe "Let`s shoot", in der er sich im Sinne der "Reichsbürger" äußert.

     

    LINK

     

     

    Die GRA stellt dazu fest:

     

    Zitat

    Die German Rifle Association wird darin zwar nicht direkt als rechtsextrem bezeichnet

     

     

    von einer Klage wurde ihr offenbar abgeraten:

     

    Zitat

    Nach Besprechung mit einem Rechtsanwalt werden wir keine rechtlichen Schritte einleiten

     

     

    LINK

     

  7. Zitat

     

    Adrian Ursache habe, führte Stengel weiter aus, angesichts eines aufgehäuften Schuldenberges von rund 490.000 Euro etwa im Jahre 2015 begonnen, die Legitimität deutscher Behörden in Frage zustellen, indem er Post und Mahnungen nicht mehr angenommen habe. „Aber sich die Augen zuhalten und sagen, und sagen, ich bin nicht da, das funktioniert nicht“, sagte Stengel.

    Der Schuss, der sich löste, als Ursache von mehreren SEK-Beamten umstellt und von einem, so das Gericht, Schuss aus einer SEK-Waffe am Oberarm getroffen worden war, sei vermutlich zwar Folge einer Spontanhandlung gewesen. „Aber die entsprang aus langfristiger Überzeugung, das ist etwas Festes, das haben Sie uns hier im Verfahren auch immer wieder gezeigt.“

     

     

     

    LINK

  8. Weil der Ursprungsfaden nicht mehr aufzufinden oder gelöscht ist, hier kurz als Mitteilung:

     

    Es ist vollbracht!

     

    Der Reichsbürger Adrian Ursache ist endlich vom Landgericht Halle zu 7 Jahren Haft verurteilt worden!

     

    Es hat ja nun wirklich lange gedauert, das LG hat ihn fast ungebremst schwallen lassen wie ein historisches "Vorbild".

     

    Zur Erinnerung: Als der Gerichtsvollzieher sein Anwesen räumen wollte, schoß Ursache auf einen SEK-Beamten und wurde selbst verletzt.

     

    Sein Fall wurde zum Vorbild für den bereits rechtskräftig verurteilten Mörder Wolfgang Plan von Georgensgmünd. Filmaufnahmen zeigen Plan als Sympathisanten Ursaches bei der Räumung.

     

    7 Jahre sind natürlich viel zu wenig für so einen, aber immerhin ist man in Sachsen dann doch endlich zu einer Entscheidung gekommen, wenn es auch nur Sachsen-Anhalt ist.

     


     

    Zitat

     

    Dieser SEK-Einsatz hätte tödlich enden können. Ein ehemaliger "Mister Germany" schießt auf einen Beamten – und ist nun verurteilt worden. Adrian Ursache soll ein sogenannter "Reichsbürger" sein.

     

    Nach einem Schuss auf einen SEK-Beamten ist ein sogenannter Reichsbürger zu sieben Jahren Haft verurteilt worden – wegen versuchten Mordes. Die Richter am Landgericht Halle sahen es am Mittwoch als erwiesen an, dass der frühere Mister Germany Adrian Ursache bei der Zwangsräumung seines Grundstückes 2016 in Reuden im Burgenlandkreis auf einen SEK-Mann geschossen hatte. Nur dank seiner Schutzkleidung sei der Polizist nicht getötet worden, hieß es zur Begründung.

    Die Staatsanwaltschaft hatte acht Jahre Haft für den 44-Jährigen gefordert

     

     

     

    LINK

  9. vor 2 Stunden schrieb howagga:

    Wenn das Ergebnis korrekt ist, hält es ja sicherlich einem Realitätscheck stand

     

    Meine Einschätzung ist, daß die Studie wahrscheinlich politikwissenschaftlichen Standards gerecht wird.

     

    Ein Lehrstuhlinhabrr und sein Assistent werden sich wohl kaum vor der gesamten Fachwelt blamieren wollen (obwohl das natürlich ebenfalls möglich ist).

     

    Aber ich bin kein Politikwissenschaftler, kann das also schlecht kritisieren.

     

    Daß die Sache aus Sicht eines "Praktikers" wie dem damaligen Mainzer Oberstaatsanwalt Hofius sich anders darstellt (vor allem, was GB und die Schweiz betrifft), sollten zumindest die Älteren noch wissen, die seinen Vortrag vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages im Mai 2012 verfolgt haben.

     

    Nichtsdestotrotz wird vermutlich der ein oder andere Politiker genau diese Studie zur Argumentation heranziehen.

  10. Eine Zürcher Philosophin sieht in der Nachfolge von John Lockes den Waffenbesitz als Menschenrecht an, ein Zürcher Kollege widerspricht ihr aber in diesem Punkt:

     

    Zitat

    Der Zürcher Philosoph Georg Kohler, der schon ein Vorwort für Baer Hill schrieb, hält dies für einen Trugschluss. Das uneingeschränkte Recht auf Waffenbesitz hält er einzig in einer Umwelt für gegeben, in der kein funktionierender Rechtsfrieden die Bürger schützt. Davon scheint die Schweiz doch ein gutes Stück entfernt zu sein.

     

    https://www.bazonline.ch/schweiz/standard/diese-schweizer-professorin-sieht-den-waffenbesitz-als-menschenrecht/story/31035918

  11. Das jedenfalls ist das Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie, die an der LMU durchgeführt wurde. Ergebnis wurde schon im Dezember veröffentlicht, ich hab‘s aber jetzt erst gesehen.

     

    Da in diesem ehrenwerten Forum häufig der Überbringer einer Nachricht für die Nachricht selbst verantwortlich gemacht wird, wird es also mich treffen. Die Woche fängt gut an. :)

     

    Die beiden Forscher sagen:

     

    Zitat

    … zeigte sich, dass bei strengerer Gesetzgebung und damit einer geringeren Verfügbarkeit von Waffen die Zahl von Morden und Suiziden deutlich niedriger ausfiel. Das galt im Übrigen nicht nur für die mit einer Schusswaffe verübten Taten, sondern für alle Fälle von Mord und Suizid.

     

    https://www.uni-muenchen.de/forschung/news/2019/hurka_waffenrecht.html

     

    Da in der Schweiz demnächst eine Abstimmung ansteht und derzeit auch bei uns das Thema wegen des allbekannten Referentenentwurfs eine Rolle spielt, sei das Ergebnis dieser Studie hier mitgeteilt, zumal es als Thema hier wohl noch nicht existiert. Jedenfalls erbrachte die SuFu nichts dergleichen

     

    Besonders interessieren mich dazu die Meinungen von @Mausebaer und @alzi.

     

    Den vollen Text gibt es hier:

     

    https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/rego.12235

     

    Wer ihn haben will, zahlt $ 42.

     

    Prof. Dr. Christoph Knill ist, Politikwissenschaftler und Lehrstuhlinhaber für Empirische Theorien der Politik, Dr. Steffen Hurka arbeitet und lehrt ebendort. Er ist also Knills Knecht, wenn man so will.

     

     

  12. vor 18 Stunden schrieb bumm:

    Ein Perkussionsrevolver (z.B. 1860 Colt Army) zündet nach Vollbad nicht.

     

    Doch, der zündet! Problemlos!

     

    Voraussetzung ist natürlich, daß die ZH auf den Pistons sind.

     

    Da gab es mal einen Artikel in Visier, da wurde der Perkussionsrevolver in ein gefülltes Aquarium gelegt.

     

    Zündete danach einwandfrei.

     

    Jetzt weiß ich nur nicht, welcher Jahrgang und welches Heft das war, sollte sich aber über die SuFu der HP recherchieren lassen.

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  13. vor 8 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    bestenfalls Entenhausener Bürger

     

    In der Tat wird el PräsidENTE oft für einen solchen gehalten, wiewohl er doch unter dem Label der Satire völlig vergebens versucht, sein Tun zu rechtfertigen, wie das Bild zeigt ...   ;)

     

    Rüdibär sieht das freilich etwas anders als Du,  er hat den Durchblick!

    Die Enten seines Gefolges sind verschiedenfarbig, wie man sehen kann.

     

    Ruediger_Hoffmann_Ente001.jpg

    Ruediger_Hoffmann_Ente002.jpg

  14. vor 10 Stunden schrieb Sal-Peter:

    Ich verlinke das jetzt mal vollkommen unkommentiert

     

    Ach, ja, Rüdi ...!

     

    Komplett Rüdiger Hoffmann, früher Manthey, dann Klasen. Ändert gern seinen Namen.

     

    War bei der NPD, verurteilt 1993 (glaub ich, oder 1994, ich guck jetzt nicht nach) wegen Anstiftung zur Brandstiftung an einem Flüchtlingsheim.

     

    Also ein Brandstifteranstifter.
    Ist stets zu feig, etwas selbst zu machen. Stiftet immer nur an.

     

    Sollte im Januar (oder Februar) 2018 wieder mal vor Gericht vorgeführt werden und entfleuchte durch die Hintertür.

    Wurde dann aber sehr schnell von einem der beiden PVB in einer Ackerfurche kauernd aufgefunden und abgeschleppt, der aufrechte teutsche Recke!

     

    Hat damals ziemlich vielen Leuten ziemlich gute Laune gemacht, sein Verhalten!

     

    :rotfl2:

     

    Auf dem ziemlich ollen Video ist ja noch Helmut zu sehen! Helmut war immer Rüdis ständiger Begleiter. Bis dann Helmuts Frau im Herbst 2017 die Faxen dicke hatte und gesagt hat, sie bezahlt Helmuts Schulden, wenn er ihr verspricht, nicht mehr bei Rüdi mitzumachen.

     

    Die Schulden wurden bezahlt und Helmut arbeitet jetzt in der Poststelle. Post sortieren. Das ist ja auch ganz schön.

    :rofl:

     

    Rüdi, der PräsidENTE steht eigentlich jeden Donnerstag in Wittenburg aufm Marktplatz rum und plärrt den Anwohnern die Ohren voll mit seinem Schmarrn. Die Leute haben sich schon beschwert, aber Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit ist halt Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit. Kann man nix machen.

    Auf der anderen Seite ist für die Einwohner Wittenburgs nix abschreckender als Rüdis Geblubber.

    In der jüngsten arte-Produktion kommen Rüdi und seine Bürgermeisterin ebenfalls zu Wort.

     

    Hin und wieder steht er auch bei seinem Kumpels vor dem Reichstag rum (sonst ist der "Käptn" da sein Vertreter) oder beglückt Köln mit seiner Anwesenheit. Die Polizei sperrt dann alles ab und Rüdi hat dann so ungefähr 7 oder 8 Gefolgsleute.

    Ein Wahnsinns-Erfolg!

     

    In letzter Zeit werden Rüdis Videos immer irrer. Er möchte erkennbar auf § 20 machen und Narrenfreiheit bekommen wie sein Intimfeind Moustapha Selim Sürmeli, der Professor Murmelkopf.

    Gelingt Rüdi aber nicht.

    Er sollte noch mehr drauflegen!

     

    ;)

  15. Am 18.12.2018 um 13:17 schrieb 02_24:

     

    Am 18.12.2018 um 17:13 schrieb Singleshot:

    Offenbar ist es in waffenrechtlicher Hinsicht riskanter, die Existenz der Bundesrepublik zu leugnen als die Existenz des in ihr lebenden Volkes.

     

    Es gibt tatsächlich auch heute noch Leute, die hängen am "Völkischen".

     

    Dem Gericht sind Tatsachen wichtig.

     

    Eigentlich könnte ja jeder vernünftige Mensch die Existenz des Staates jeden Tag mehrmals feststellen.

    Da die schriftliche Begründung nunmehr vorliegt, kann man sagen, hier handelt es sich schon um ein ganz besonderes Duo. Man hat sich zielsicher die berufliche Existenz selbst vernichtet:


     

    Zitat

     

    2
    Bei den Antragstellern handelt es sich um einen 89-jährigen Vater – Antragsteller zu 2) – und dessen 59-jährigen Sohn – Antragsteller zu 1). Diese sind mit einer weiteren Person, dem Herrn S., Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, die auf die Produktion und Entwicklung von Waffen und Munition, den Handel mit diesen und sprengtechnischen Artikeln sowie die Durchführung von Sprengarbeiten ausgerichtet ist...

     

    27
    In einem Schreiben vom 24. April 2015 an die Verbandsgemeinde Trier erklärte der Antragsteller zu 1) unter anderem, dass er ihr die Legitimation zur Erhebung von Zwangsgeld sowie weiteren Zwangsmaßnahmen aberkenne. Der Internationale Gerichtshof habe festgestellt, dass die „BRD“ (so vom Antragsteller zu 1) durchweg ausdrücklich bezeichnet) kein effektiver Rechtsstaat mehr sei. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtsstaat zu entziehen, sei der sog. BRD „mittels eines 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzes“ die Verwaltungsbefugnis als gesetzliche Aufgabe entzogen worden. So seien mit dem „1. Bundesbereinigungsgesetz“ vom 19. April 2006 die Gerichtsverfassung, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben worden. Am 23. November 2007 sei mit dem „2. Bundesbereinigungsgesetz“ schließlich alles, was nicht Art. 73, 74 und 75 Grundgesetz zuzuordnen und Bundesgesetz sei, aufgehoben worden. Damit habe man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 – 104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Die „BRD“ sei am 3. Oktober 1990 von Außenminister Hans-Dietrich Genscher bei der UNO abgemeldet worden und es sei stattdessen der Name Deutschland – „Germany“ bzw. „BUND“ eingetragen und mit dem Zusatz „Non-Government-Organisation“ versehen worden. NGO‘s seien rein private Einrichtungen und Funktionen. Die „BRD“ werde als Unternehmen vertreten. Bund, Länder, Kreise, Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden hätten niemals eine staatliche Legitimation besessen und würden aus einem Geschäftsmodell heraus handeln.

    28
    In einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2015 an das Amtsgericht Trier machte der Antragsteller zu 1) unter anderem geltend, dass die ihm am 19. Juni 2015 zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier rechtlich nicht existent sei, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten Staatsanwalt erhoben worden sei. Die Aushebelung der Verfassung und die gut getarnte Aufrechterhaltung des totalitären Regimes bleibe dennoch bestandskräftig. So sei diese vollumfänglich, über alle Gewalten vernetzte „Scheindemokratie“ gegründet worden, ein Rechtsstaat, der das Papier nicht wert sei, auf dem seine „Schein-Verfassung“ stehe. Das diene diesen „parteipolitischen Funktionären bis heute als Übergangsregierung“, um so, das „tausendjährige Reich“ fortsetzen zu können....

     

    32
    Darüber hinaus bezeichnet der Antragsteller zu 1) in einem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technischen SS-Staatsverbrecher“ die Bundesrepublik Deutschland als einen “korrupten BRD-Schurkenstaat“. Ferner machte der Antragsteller zu 1) in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ geltend, dass die bei diesen Staatsverbrechen beteiligten Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Verwaltungsbeamten, ADD-Direktor, Landrat versuchen würden, die Wahrheit einem „manipulierten diktatorischen Nazi-Schurken-Recht zu unterwerfen“.

    33
    In ebenso typischer Weise sind den Schriftsätzen des Antragstellers zu 1) eine Vielzahl von Bedrohungen zu entnehmen. So macht der Antragssteller zu 1) beispielsweise in dem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technische SS-Staatsverbrecher“ geltend, dass er die handelnden Personen parallel vor dem Strafgerichtshof, auf „zig Millionen Dollar“ Schadensersatz verklagen werde und zwar im Rahmen ihrer persönlichen Haftung für die Eigenverantwortlichkeit des illegalen Tuns gegen die Menschlichkeit. Möglicherweise würden sie dann aufwachen, wenn ihr Amt verwirkt und ihr Vermögen weg sei und sie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ erklärte der Antragsteller zu 1), dass er „einige Personen für dieses praktizierte Staatsverbrechertum unter Verwertung von deren Privatvermögen zu Schadenersatz- und Schmerzensgeld, einbuchten lassen werde...

     

    38
    Die Beharrlichkeit, mit denen der Antragsteller zu 1) diese – seine – Überzeugung in einer Vielzahl seiner Schriftsätze in ausufernder Weise gegenüber verschiedenen Behörden und Gerichten anlässlich unterschiedlichster Rechtsstreitigkeiten rechtsübergreifend zum Ausdruck bringt, belegt nachdrücklich, dass es sich hierbei auch um seine tatsächliche Haltung gegenüber der bestehenden Rechtsordnung handelt. Auch das von ihm gegenüber dem Amtsgericht Trier gezeigte Verhalten in dem wegen Beleidigungsvorwürfen gegen ihn geführten Strafverfahren bestätigt diese Einschätzung. So musste der Antragsteller zu 1) zu dem Hauptverhandlungstermin am 31. Mai 2016 polizeilich vorgeführt werden, nachdem zwei vorausgegangene Termine aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens nicht durchgeführt werden konnten. Damit hat er zugleich das von seinem Prozessbevollmächtigten selbst für die Zuordnung verlangte typische Verhalten von „Reichsbürgern“ gezeigt, die Gerichtsverhandlungen ablehnen, überhaupt nicht hierzu erscheinen und vorgeführt werden müssen. ..

     

     

     Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7 B 11152/18.OVG

     

    Schöner als diese beiden "Helden" kann man gar nicht beweisen, daß man Reichsbürger ist!

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  16. Am 28.2.2019 um 20:54 schrieb neon38:

    Verurteilt auf 50 Tagessaetze und Fuehrerschein fuer 1 Jahr weg. Darf er den Jagdschein auch abgeben?

     

    Es ist zumindest möglich

     

    T

    Zitat

    Tatbestand

     

    Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm vom Landratsamt D. (im Folgenden: Landratsamt) am 16. April 1974 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. …, in die eine Repetierbüchse eingetragen ist. Am 13. Juni 2014 informierte die Polizeiinspektion Dachau das Landratsamt, dass der Kläger an diesem Tag in stark alkoholisiertem Zustand zu einer Vernehmung auf der Dienststelle erschienen sei. Er habe angegeben, von H. mit dem Auto 45 Minuten gebraucht zu haben. Seit seinem Kollaps vor einigen Wochen „sei alles so komisch“ und er „wie besoffen“. Er habe die Straße teilweise doppelt gesehen. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,82 mg/l und eine Blutentnahme 1,67‰ ergeben...

    Am 13. August 2014, rechtskräftig seit 3. September 2014, verurteilte das Amtsgericht Dachau (2 Cs 57 Js 24441/14) den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 13. Juni 2014 zu 50 Tagessätzen und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12. Juli 2015...

    Der Kläger erklärte am 29. September 2014 gegenüber dem Landratsamt, dass er die Waffe einem Jäger überlassen wolle und ihm die Einholung eines Gutachtens zu teuer sei...

    Mit am 8. Mai 2015 an die Bevollmächtigte des Klägers zugestelltem Bescheid vom 6. Mai 2015 widerrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Waffenbesitzkarte des Klägers (Nr. 1) und verpflichtete ihn, seine Waffe innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen (Nr. 2) und die Waffenbesitzkarte an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die Nummern 1, 2 und 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4) und dem Kläger im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der Nummern 2 und 3 ein Zwangsgeld von je 100,- Euro je angedroht (Nr. 5)...

    Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes vom 6. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Eignung des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 6 WaffG entfallen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht - was hier allein in Betracht kommt -, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder psychisch krank sind. Davon ist die Waffenbehörde gem. § 45 Abs. 4, § 6 Abs. 2, 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 1 b AWaffV zu Recht ausgegangen. Sie durfte auf die Nichteignung des Klägers schließen, weil er nicht bereit war, wie gesetzlich vorgesehen auf seine Kosten (vgl. § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV) ein Eignungsgutachten beizubringen. Der Kläger ist auf diese Rechtfolge gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV im Schreiben vom 15. September 2014 hingewiesen worden. Aus diesem Schreiben in Verbindung mit dem Schreiben vom 23. Dezember 2014 ergeben sich auch die Gründe für die Gutachtensanordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV)

    .

     

    VG München, Urteil v. 02.12.2015 – M 7 K 15.2288

     

     

  17. vor 7 Minuten schrieb karlyman:

    Ist es überhaupt relevant, was besagter Herr G. dazu denkt oder wie er reagiert?

     

    Nö.

    Dem sind ja sogar die eigenen Leute davongelaufen.

    Im Bundestag nimmt den niemand ernst.

     

    Aber wir sind hier im Internet, speziell in WO und da muß alles furchtbar aufgeblasen werden.

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