Zum Inhalt springen

heletz

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    27.625
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von heletz

  1. Am 1.7.2024 um 18:22 schrieb JuergenG:

    Schätze, dass das im Falle der Revision (ich gehe mal davon aus, dass die eingelegt wird) vom OVG bestätigt wird und wegen der grundsätzlichen Bedeutung beim BVerwG landen wird.

     

     

    Zumindest die Berufung zum OVG wurde im Eilverfahren schon entschieden.

    .

     

    Zitat

     

    OVG-Eilbeschlüsse
    Waffenentzug für AfD-Mitglieder ist rechtens

    Stand: 05:48 Uhr

     

    Die AfD wird als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet. Mitglieder mussten daher ihre Waffen abgeben. Zurecht entschied ein Gericht. Die Kläger gingen in Berufung. Nun gibt es Eilbeschlüsse vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

    Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung reicht aus, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Das gelte auch für den Fall der AfD, wenn es sich nur um einen Verdachtsfall handelt.

     

    Darauf hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zwei Eilverfahren hingewiesen, wie eine Sprecherin auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur sagte.

     

    Im Fall eines der Kläger komme noch hinzu, dass er nicht nur bloßes Mitglied der Partei sei, sondern diese auch noch als Funktionsträger unterstütze.

    AfD wird als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet


    Die AfD war vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestuft worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte diese Einstufung am 13. Mai 2024 bestätigt.

     

    Erschwerend sei noch zu bewerten, so der 20. Senat des OVG in der Begründung der Eilbeschlüsse, dass einer der Kläger sich nicht von verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch innerhalb der AfD unmissverständlich und beharrlich distanziert habe. Das OVG bezieht sich dabei auf hetzerische Äußerungen oder einschüchternde Verhaltensweisen von Parteimitgliedern.

     

    Vorinstanz – AfD-Mitglieder müssen Waffen abgeben
    Den beiden Eilverfahren waren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von Ende Juni vorausgegangen. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die AfD-Mitglieder ihre Waffen abgeben müssen, weil sie nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen sind.

    Die Parteimitglieder hatten geklagt, weil ihre Erlaubnis zum Waffenbesitz von den Behörden widerrufen worden war. In der Hauptsache sind jetzt noch vier Berufungsverfahren am OVG anhängig. Verhandlungstermine stehen laut der OVG-Sprecherin noch nicht fest.

    Die Feststellungen in den Eilverfahren gelten als Hinweise auf einen möglichen Ausgang der Berufungsverhandlungen. Die Begründungen des 20. Senats sind in der Entscheidungsdatenbank des Landes NRW abrufbar.

     


    https://www.welt.de/politik/deutschland/article253052198/OVG-Eilbeschluesse-Waffenentzug-fuer-AfD-Mitglieder-ist-rechtens.html

    .

    Das ging ja schnell?

     

     

    • Gefällt mir 1
  2. Am 5.7.2024 um 06:13 schrieb Commerzgandalf:

    Herr Höcke ist immer noch Beamter, wenn er denn so böse, extrem, radikal, gefährlich, ..... wäre, wie immer behauptet, wäre er schon längst aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.

     

     

    Das wird er auch, wenn er beantragen sollte, wieder in den Schuldienst gehen zu dürfen.

     

    Derzeit ist eine Entlassung nicht möglich, das wurde ja schon vor längerer Zeit diskutiert.

    • Wichtig 1
  3. Gerade eben schrieb christo:

    a Hauptsache Kinderficker, Gruppenvergewaltiger, Mehrfachstraftäter, Messermänner laufen frei rum ohne weiter von der Justiz belästigt zu werden

     

    Glaube ich jetzt eher nicht, das sind ja alles Straftaten.

     

    Wobei es beim Strafmaß natürlich auf das Alter und die Schwere der Verfehlung ankommt.

     

    Aber das ist Strafrecht, während WaffenG ja Verwaltungsrecht ist.

     

    Das kann man also nicht gleichsetzen.

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  4. So sieht es jedenfalls das VG Düsseldorf:

     

     

    Zitat

    Zwei Ehepartner, die beide Mitglied der AfD sind, haben zu Hause über 200 Waffen anhäuft. Diese müssen sie jetzt abgeben, hat das VG Düsseldorf entschieden, weil die zwei wegen ihrer Parteimitgliedschaft als unzuverlässig einzustufen seien.

     

    Mitglieder einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht, sind nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz) – und zwar auch dann, wenn die Partei nicht verboten wurde, so das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in zwei Verfahren (Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23).

     

    Alles übrige im Link:

    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-duesseldorf-22k483623-zuverlaessigkeit-waffenrecht-afd-mitgliedschaft/

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  5. vor 58 Minuten schrieb Jacko789:

    Es ist schlicht eine pervertierung des Rechts und zeigt wessen Geistes solche "Richter" sind.

     

    Es geht um das hochgelobte Land US.  🙂

     

    In Deutschland hingegen haften Eltern tatsächlich nicht für ihre Kinder.

     

    Weil in Deutschland niemand für einen anderen haftet.

     

    Es gibt natürlich Leute, die finden alles in US besser.

    • Gefällt mir 3
  6. Am 25.10.2023 um 12:36 schrieb joker_ch:

    Hätte der mal skandiert von Palästina von dem Fluss zur Küste oder vergast die Juden, es lebe der Hamas, wäre ihm nichts passiert.

     

    Keineswegs.

     

    Der ehem. Bundesrichter sieht Strafbarkeit nach 140 (Urteile folgen in der nächsten Zeit):

     

    Zitat

     

    Der Tatbestand des § 130 Abs. 1 ist aber aus einem anderen Grund wohl nicht gegeben: Die Parole, Palästina solle vom Jordan bis zum Mittelmeer" reichen, richtet sich ausdrücklich gegen den Staat Israel, nicht aber mit einer hinreichenden Konkretheit gegen den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands.
    Antworten, im Ergebnis

    1. Das Bejubeln von konkreten bzw. von hinreichend konkretisierbaren Tötungsdelikten der "Hamas"-Miliz in Israel ist nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar.

    2. Die öffentliche Verbreitung der Parole "from the river to the sea / Palestine will be free" ist im konkreten Bedeutungszusammenhang nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB besteht dagegen nicht.

    3. Allgemeine "Solidaritäts"-Bekundungen mit den politischen, humanitären oder rechtlichen Anliegen "der Palästinenser" oder einzelner Gruppen von ihnen sind nicht strafbar, sondern unterfallen Art. 5 Abs. 1 GG. Entsprechende öffentliche Demonstrationen sind über Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG auch dann gerechtfertigt, wenn die dort vertretenen politischen Positionen einer Mehrheit der (deutschen) Bevölkerung abwegig erscheinen. Die palästinensische Flagge ist kein Kennzeichen der Organisation Hamas und daher nicht nach § 86a StGB strafbar.

     


    https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-fische-jubel-terror-hamas/

     

     

    Den Freispruch hat die Revisionsinstanz jetzt aufgehoben:


     

    Zitat

     

    Freispruch wegen "Hängt die Grünen"-Plakaten aufgehoben

     

    Das Landgericht München I hatte einen Aktivisten der rechtsextremen Kleinstpartei "Der III. Weg" aus Mangel an Beweisen von dem Vorwurf zunächst freigesprochen. Das Bayerische Oberste Landesgericht kassiert dieses Urteil nun.

     

    Im Zusammenhang mit Plakaten mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" hat das Bayerische Oberste Landesgericht einen Freispruch für einen Aktivisten der rechtsextremen Kleinstpartei Der III. Weg aufgehoben. Das Landgericht München I hatte ihn aus Mangel an Beweisen von dem Vorwurf freigesprochen, als damaliger Stützpunktleiter der Partei zwei solcher Plakate aufgehängt zu haben. Gegen diesen Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein - der nun stattgegeben wurde. Das Landgericht habe sich bei dem Freispruch nicht ausreichend mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte sich schon damit strafbar gemacht haben könnte, dass er in die Organisation der Plakataktion eingebunden und Mitverantwortlicher der Partei Der III. Weg war, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht.

    Damit muss nun eine andere Kammer des Landgerichts München I neu über die Sache entscheiden. Das Urteil gegen einen ursprünglich Mitangeklagten und ehemaligen Parteichef war in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden. Er war wegen Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt worden. Seine Revision gegen das Urteil hatte das Bayerische Oberste Landesgericht im Oktober als offensichtlich unbegründet verworfen.

     


    https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-iii-weg-gericht-urteil-1.6319630

     

    So kann's den Rädelsführern geh'n.

    • Wichtig 1
  7. vor 1 Stunde schrieb Josef Maier:

    Gibt es nicht auch Länder, die beim schlichten Immobilienkauf durch Deutsche das Papier verlangen?

     

    Jo, ist eine beliebte Ausrede:

     

     

    Zitat

    Mit Schreiben vom 14. August 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten „die Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) erworben durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1,3 Nr. 14 (1)“ und trug vor, dass der Staatsangehörigkeitsausweis die einzige Möglichkeit sei, um einen sicheren Nachweis der Staatsangehörigkeit zu erhalten. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit werde beantragt, um rechtssicher Eigentum in Australien und Neuseeland erwerben zu können und um die Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 AEUV zu erhalten. Weiter heißt es in dem Schreiben des Klägers: „Nur der Staatsbürgerausweis gemäß RuStAG (siehe oben) schützt, z.B. durch den eindeutigen Bezug zum Haager Abkommen, vor möglichen in der Zukunft liegenden Enteignungen im Ausland.“ Mit Schreiben vom 20. August 2018 antwortete der Beklagte, dass ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers nicht erkennbar sei. Seine Staatsangehörigkeit sei weder strittig noch klärungsbedürftig. Er werde gebeten, ein Schreiben einer Behörde bzw. eine Bestätigung der Fachanwälte vorzulegen, woraus sich ergebe, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis benötige, um Eigentum in Australien zu erwerben.

     

    Ergebnis:

     

    Zitat

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 22. Februar 2021 wird abgelehnt.

     

    Zitat

    Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.


    OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 02.09.2021

     

    Mit andern Worten: Die Waffen sind weg.


    Oder auch Kanada.

     

    Wird auch gerne genommen.  :)

     

    „Steht so im Internet!“

     

    Jo. Nützt aber nix. Nützt gar nix wie man sieht:

     

    Zitat

    In einem Anhörungsgespräch anlässlich des beabsichtigten Widerrufs der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit und der beantragten Verlängerung des Jagdscheins am 15. März 2017 gab der Antragsteller an, Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei, dass seine Frau und er sich mit dem Gedanken trügen, im Rentenalter eventuell nach Kanada auszuwandern und er im Internet gelesen habe, dass dafür ein Personalausweis nicht reiche, sondern ein Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass notwendig sei. Im Internet habe er gegoogelt was ein Staatsangehörigkeitsausweis sei und dabei den offiziellen Vordruck und ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts gefunden sowie eine Ausfüllanleitung, deren Internetseite er aber nicht mehr wisse. Er wisse bis heute nicht, was das RuStAG sei. Auf Frage gab der Antragsteller an, er lebe heute im Freistaat Bayern, das Königreich Bayern sei 1920 untergegangen. Auf weitere Frage, weshalb er angegeben habe, seit seiner Geburt 1976 im Königreich Bayern zu leben, erklärte der Antragsteller, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und diese Angaben bis 1913 zurückreichen müssten. Daraufhin wurden Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden vorläufig sichergestellt.

     VGH München, Beschluss v. 25.01.2018 – 21 CS 17.2310


    Auch um einen Freund in Kanada zu besuchen benötigt man keinen „Gelben Schein“:

     

    Zitat

     

    Der Antragsteller habe zum damaligen Zeitpunkt den Antrag zum einen im Rahmen einer Ahnenforschung gestellt. Zum anderen sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er einen entsprechenden Nachweis für den Besuch eines ehemaligen Arbeitskollegen in Kanada benötige. Ferner habe er sich bei dem Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der Staatsangehörigkeit an die Angaben gehalten, die von offizieller Seite wiederholt selbst angegeben würden.


     


    Zieht beim VG München nicht:


     

    Zitat

     

    Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter ursprünglicher Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische, für „Reichsbürger“ typische Ziele verfolgt....

     

    Auch die Angabe des Landes „Königreich Bayern“ zum Sterbeort des Vaters legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 25.1.2018 a.a.O. Rn. 19). Zudem wandte sich der Antragsteller an die Meldebehörde der Wohnsitzgemeinde und begehrte von dort eine Bestätigung u.a. über seine „Bayerische Staatsangehörigkeit“.

     

     

    Ergebnis:

     

    Zitat

    Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

     

    VG München, Beschluss v. 24.04.2018 – M 7 S 18.596


    Oder anders ausgedrückt: Die Waffen sind weg.

     

     

    Also: Entweder man hat einen behördlichen Schrieb, der bestätigt man braucht den Schein.  :)

     

    Oder man ist sofort unter Reichsbürger-Verdacht.

     

    Das ist allerdings dann schlecht, wenn man eine waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis hat.

  8. Im vorliegenden Fall hatte der Bürger einiges im Internet veröffentlicht (Neu-Brief und Sie-Röhre), der Staatsangehörigkeitsausweis war ihm vor dem KWS ausgestellt worden, was aber wohl zunächst nicht auffiel, weil die Fälle der schießenden Reichsbürger von Reuden und Georgensgmünd erst im August 2016 bzw. Oktober 2016 waren, dann aber guckte die Behörde auch mal ins Zwischennetz:

     

     

    Zitat

    [...] „Der Kläger übergeht an dieser Stelle jedoch den Umstand, dass das Innenministerium und die von diesem durch Schreiben vom 3. August 2020 unterrichtete Waffenbehörde den Verdacht, dass der Kläger Anhänger der Reichsbürgerbewegung sei, an erster Stelle auf den gemeinsamen Newsletter des Klägers und seiner Ehefrau vom 18. Februar 2020 wegen Meldung als „Verdachtsfall Reichsbürger“ stützten und dass der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit aus dem Jahre 2014 sowie die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises im Jahre 2015 in diesem Newsletter als eine von mehreren Ursachen für diese Meldung angeführt wurden. In dem gemeinsamen Newsletter wird außerdem Bezug genommen auf ein Youtube-Interview der Ehefrau vom 5. Februar 2020, welches sie nach den Feststellungen des Innenministeriums mit einem in der Reichsbürgerszene angesiedelten Moderator führte. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zwar „insbesondere“ auf den vom Kläger im Jahre 2014 gestellten Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgestellt, allerdings ebenso auf die Rückgabe des Personalausweises am 28. November 2016 – mithin auf eine Tatsache, die sich nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins ereignete und die sich gemeinsam mit weiteren Tatsachen nach Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises zu einem Gesamtbild fügt. Dass der Kläger seit der Antragstellung „unstreitig nie einen zweiten Schritt unternommen hat, um seinen Austritt aus der Rechtsordnung der BRD zu erklären“, trifft daher nicht zu.“ [...]

     

    OVG SH 4 LA 96/21 Beschl. v. 11.9.2023

     

    Ergebnis: der KWS ist weg und bleibt das auch.

     

    Alles übrige unter:
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/JURE230055290/part/L
    ____________________________________

     

  9. „Hängt die Grünen“ in der Öffentlichkeit zu äußern kann 140 Tagessätze erbringen (und somit die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kosten), wie heute das BayObLG mitteilt:


     

    Zitat

     

    „Die 18. Strafkammer des Landgerichts München I hatte ein amtsgerichtliches Urteil gegen den Aktivisten der rechtsradikalen Kleinstpartei „III. Weg“ Klaus A. wegen Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten sowie der Billigung von Straftaten bestätigt und ihn zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.


    Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als damaliger Parteivorsitzender mit verantwortlich dafür, dass während des Bundestagswahlkampfs 2021 in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinstpartei „III. Weg“ mit der großformatigen Aufschrift „Hängt die Grünen“ in der Öffentlichkeit aufgehängt wurden.
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nun die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen und korrigierte lediglich den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten schuldig gesprochen wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch hatte.“

     

     

    Das erkennende Gericht weist auf folgendes hin:

     

    Zitat

    „Insbesondere komme eine Rechtfertigung der Tat durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht in Betracht. Die Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finde ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Vorschriften der §§ 111, 130 StGB gehören, auf die das Berufungsgericht sein Urteil gestützt habe. Zwar müssten diese wiederum im Rahmen einer Abwägung im Licht der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. Die vom Gericht angewandten Strafgesetze dienten bei dem konkreten Plakat der Verhinderung von Straftaten, konkret der Tötung anderer Menschen. In Hinblick auf den überragenden Stellenwert des Schutzes menschlichen Lebens ergebe die Abwägung eindeutig, dass im Falle der Aufforderung zur Tötung von Menschen die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Angeklagten zurücktrete.“


    https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/bayerisches-oberstes-landesgericht/presse/2023/11.php

     

    Wer Ohren hat zu hören ...

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  10. Am 17.12.2019 um 13:17 schrieb norbi4570:

    Wenn die Laufbohrung und die Zündlochbohrung nicht komplett ausgeführt werden dann ist es Spielzeug oder Dekorationsmaterial.

     

    Beides darf schon seit Jahren auch ohne Waffenherstellungserlaubnis ausgeführt werden.

     

    Nur wenn man damit schießen will, ist ein Gang zum Beschußamt notwendig.

     

    Sonst nicht.

    • Wichtig 1
  11. Freisler war an einem Sondergericht.

     

    Sondergerichte waren ab dem 1. 1. 1924 verfassungswidrig und sind es weiterhin.

     

    Eine Verbindung vom VG München zu einem nichtgesetzlichen Richter (Art. 101 GG) ist nicht zu erkennen.

     

    Vielmehr dient die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen der Information des Bürgers, was evtl. wie zu bewerten ist.

     

    Lwb haben nun einmal eine besondere Verantwortung.

    • Wichtig 1
  12. vor 7 Minuten schrieb sealord37:

     

    Aber ein solcher Satz, der das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unverhohlen infrage stellt, untergräbt dieses Vertrauen doch schon für sich.

     

    Warum?

     

    Er kann doch seine Meinung nach wie vor frei äußern?

     

    Aber jede Handlung (hier: Äußerung) hat halt möglicherweise eine Konsequenz und für Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen möglicherweise in besonderer Form.

    • Wichtig 1
  13. VG München, Beschluss vom 28. 09. 2023, M 7 23.684

     

    Wie man seine erst ab 2017 erworbenen waffenrechtlichen Erlaubnisse wieder verliert, hat tadellos ein Münchner Patentanwalt dieses Jahr demonstriert, wie aus einer Entscheidung des VG München erhellt:

     

     

    Zitat

    „Mit Bescheid vom … … 2023, zugestellt am … … 2023, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Zustellung des Bescheids auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen (Nr. I.1). Die Erteilung der vom Kreisverwaltungsreferat … für den Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten für Sportschützen Nr. … vom … … 2018, der Waffenbesitzkarte Nr. … vom … … 2018, der Waffenbesitzkarte Nr. … vom … … 2020, des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … vom … … 2021 sowie des Kleinen Waffenscheins Nr. … vom … … 2017 wurde mit Zustellung des Bescheids widerrufen (Nr. I.2). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Waffen bzw. Waffenteile und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Kreisverwaltungsreferat einen Nachweis zu erbringen.“

     

     

    Eine Frist von sechs Wochen ist doch sehr nett von der Behörde?  🤔

     

    Aus dem Hergang:

     

     

    Zitat

    „Der Unterzeichner habe sich dem Fahrzeugführer mit dem Dienstausweis als Polizeibeamter ausgewiesen. Anschließend sei ihm der Grund der Anhaltung mitgeteilt worden. Der Aufforderung, seinen Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen, sei er zunächst nicht nachgekommen. Nachdem er die Dokumente ausgehändigt habe, sei er aufgefordert worden, die mitzuführenden Gegenstände wie Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche vorzuzeigen. Dabei habe er sich bereits widerwillig gezeigt und habe wissen wollen, warum er diese Gegenstände vorzeigen sollte. Nach einer kurzen Diskussion mit dem Unterzeichner habe er auf die Beifahrerseite gegriffen und die Gegenstände vorgezeigt. Anschließend hätten die Beamten die technische Einrichtung im Kofferraum genauer begutachten wollen. Dazu sei der Antragsteller aufgefordert worden, aus dem Fahrzeug zu steigen und den Kofferraum zu öffnen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er habe gereizt reagiert und habe von dem Unterzeichner die erforderlichen Befugnisse sowie die genauen Paragraphen wissen wollen. Diese seien ihm auf verständliche Art und Weise mehrmals erläutert worden. Der Antragsteller habe jedoch nicht mehr auf die folgenden polizeilichen Anweisungen reagiert und sei weiterhin im Fahrzeug sitzen geblieben. Auf Grund der visuellen Botschaften sowie des gezeigten Verhaltens sei zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits davon ausgegangen worden, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Mitglied der Querdenkerszene oder einen Angehörigen der Reichsbürgerbewegung handeln könnte. Da er sich weiterhin unkooperativ verhalten habe und die Kontrolle unter diesen Umständen nicht habe weitergeführt werden können, seien der Außendienstleiter und weitere Polizeistreifen zur Verstärkung hinzugezogen worden. Zwischenzeitlich, noch vor Eintreffen der Unterstützung, habe der Unterzeichner bemerkt, dass der Antragsteller das Gespräch mit dem Smartphone per Videofunktion aufgenommen habe. Er habe dieses zwischen den Beinen eingeklemmt gehabt und mit der Selbstportraitkamera gefilmt. Er sei dazu aufgefordert worden, die Videoaufzeichnung sofort zu beenden, da dies eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes darstelle. Dieser Aufforderung sei er nur nach intensiver Aufforderung nachgekommen. Er habe sich jedoch geweigert, das Mobiltelefon herauszugeben oder die Aufnahme zu löschen. Anschließend habe er sich im Fahrzeug eingeschlossen und habe die Scheibe, welche nur einen Spalt offen gestanden habe, wieder hochgefahren.“

     

     

    Wegen des Umfangs nur ein kurzer Auszug, hier die Entscheidung mit ihren Gründen in ihrer Gänze:

     

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-27007?hl=true

  14. Ein rechtlich interessanter Fall.

     

    Laut Entscheidung erhielt der Bürger rechtliches Gehör. Seine Erklärung:

     

    „Dem Kläger wurde eröffnet, dass die Waffenbehörde Hinweise auf eine mögliche Reichsbürgerschaft des Klägers erhalten habe. Ausweislich des hierüber geführten Aktenvermerks äußerte sich der Kläger hierzu im Wesentlichen wie folgt: Er selbst sei kein Reichsbürger, man dürfe den Begriff Reichsbürger auch nicht verwenden. Bei der schwarz-rot-gelben Flagge der Bundesrepublik handele es sich um eine Handelsflagge, die echte deutsche Flagge sei schwarz-weiß-rot. Es gebe keine Bundesrepublik, dies sei alles Lüge. Er glaube auch nicht an die Gesetze und die Regierung. Man solle hierzu im Internet mal „R.     “ anklicken. Dort werde alles erklärt.“

     

    Weiter:

     

    „Der Kläger gab sich mit seinem Verhalten und seinen Äußerungen offensiv als Anhänger der unter dem Begriff „QAnon“ verbreiteten Verschwörungsmythos zu erkennen. Er berief sich im Gespräch mit Polizeibeamten ausdrücklich auf Erklärungen, die im Internet unter diesem Stichwort zu finden seien und leitete für sich aus diesen Erklärungen die Erkenntnis ab, es gebe die Bundesrepublik nicht, dies sei alles Lüge und er glaube auch nicht an die Gesetze und die Regierung. Damit machte er sich wesentliche Aspekte dieses Verschwörungsmythos zu eigen einschließlich der damit verbundenen Delegitimierung der staatlichen Hoheitsgewalt, der Repräsentanten des Staates sowie der gültigen Gesetze.“

     

    VG  Düsseldorf, 22 K 2378/21, 15.06.2023


    Die Bewertung und auch zur QAnon-Verschwörungstheorie in der vollständigen Entscheidung:

     

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2023/22_K_2378_21_Urteil_20230615.html

    • Gefällt mir 1
  15. Am 11.3.2023 um 12:28 schrieb Axel Junghans:

    Nach dem anonymen Hinweis hätte man das ja wohl ohne große Mühen recherchieren können.

     

     

    Das hat man auch.

     

    Nur hat man zunächst wahrheitswidrig behauptet das Buch nicht gefunden zu haben.

     

    Eine dreiste Lüge, wie sich jetzt herausstellt, das Buch wurde sehr wohl gefunden:


     

    Zitat

     

    Selbst bei der Durchsicht seiner Homepage seien die Ermittler nicht auf das Buch gestoßen, wie Meyer zugeben musste. Hätte die Behörde den Inhalt allerdings gekannt, so der Polizeipräsident, hätte sie ein Gutachten in Auftrag geben können, um die Eignung des späteren Amokläufers als Waffenbesitzer zu überprüfen.

    Eine Polizeisprecherin räumte nun gegenüber dem Spiegel ein, dass bei Meyers Aussage ein "Missverständnis in der internen Kommunikation" vorgelegen habe.

     

    Mitarbeiter der Waffenbehörde kannten den Titel des Buches, bestellten es aber nicht

     

    Denn die Mitarbeiter der Waffenbehörde hätten Ende Januar zumindest den Titel des Buches "Die Wahrheit über Gott, Jesus Christus und den Satan" entdeckt. Laut Sprecherin schätzten die Beamten den Titel aber nicht als alarmierend ein und verzichteten daher darauf, das Buch "für 64 Euro bei Amazon zu bestellen". Sie suchten stattdessen lieber "den persönlichen Kontakt mit Philipp F.".

     

    https://www.tag24.de/hamburg/crime/amoklauf-in-hamburg-waffenbehoerde-kannte-den-buchtitel-von-philipp-f-doch-2782769

     

     

    Zitat

    Waffenbehörde fand Buchtitel des Amokschützen offenbar doch im Netz

     

    https://www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburg-waffenbehoerde-fand-buchtitel-des-amokschuetzen-offenbar-doch-im-netz-a-961a00cb-d20a-4255-9fc0-e700366e14f8

     

     

    Fazit: Klares Behördenversagen.

     

    Das wird aber weder Andy „Pimmel“ Grote noch Frau Phaeser, die künftige PM von Hessen interessieren.

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 2
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.