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fw114

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  1. Nützt nur nichts, die werden jetzt aufgrund dessen irgendwelchen Schwachsinn durchdrücken, wo wir alle wieder Atemnot und Hirnfrost bekommen, eben damit dieser unfähige Haufen noch bis 2025 am Futtertopf bleiben kann. Sollten die hingegen am Wochenende im Osten per Wahl vernichtet werden, könnte es sein, dass es mit der Ampel doch recht schnell zu Ende ist.
  2. Wollte euch das hier nicht vorenthalten:
  3. Du bist der Typ der grundsätzlich alles in Frage stellt. Kann ja alles nicht sein. Egal was ich also nun bringen würde, du würdest wieder Zweifel erheben. Insoweit wäre es für mich nur weiter verschwendete Lebenszeit. Danke, aber darauf verzichte ich gern. Wenn du nicht glaubst, dass dieses Schreiben von einer Polizeibehörde stammt, OK, nicht mein Problem. Aber ich muss hier auch niemanden Missionieren o.ä. Glaub es oder lass es, mir egal.
  4. Du laberst nur Blech Junge.
  5. Wenn du sagst, in welchen Kreis du wohnst und bei welcher Polizeibehörde du bist (nachweislich), stelle ich das hier auch ungeschwärzt ein.
  6. Das ist deshalb dort geschwärzt, da man sonst weiss welcher Kreis und welche Polizeibehörde das ist.
  7. Hier mal das Infoblatt unserer Behörde. merkblatt.waffenaufbewahrung.geschw.pdf
  8. Eine Schlappe für die Passauer Justiz und für das Passauer Landratsamt gleichermaßen vor dem Bundesverfassungsgericht: Die obersten Hüter der Verfassung haben entschieden, dass eine Hausdurchsuchung bei einem Mann, der im Landkreis Passau lebt, gegen seine Grundrechte verstoßen hat. Weil bei der Hausdurchsuchung aber eine Waffe gefunden wurde, die angeblich nicht sachgemäß gelagert war, kam der Stein ins Rollen. Das Landratsamt entzog ihm laut mehrerer der PNP vorliegender Urteile die Waffenbesitzkarte. Der Mann aber gab nicht auf, klagte sich durch die Instanzen und sogar vor die obersten Verfassungshüter nach Karlsruhe – und bekam am Ende Recht. https://www.pnp.de/lokales/stadt-passau/schlappe-fuer-passauer-justiz-verfassungsgericht-kassiert-durchsuchungsbeschluss-16685972 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/04/rk20230419_2bvr184421.html
  9. Hier stelle ich mir dann immer die Frage nach der Definition "aufgeräumt". Das keine Partonen oder Waffen frei rumliegen sollten , klar. Sind wir schon soweit, dass wenn man einen "unordentlichen" Schrank hat, z.B. aus Platzmangel als nicht mehr zuverlässig gilt, weil es dem Kontrolleur nicht passt ?
  10. NRW und Niedersachsen ist das noch so.
  11. Also weiss ich jetzt nicht. Wenn bei der Jagdprüfung und Kontrolle der Kurzwaffe immer noch gelehrt wird in den Lauf der Waffe zu schauen, habe ich so meine Zweifel mit dem versierten Umgang.
  12. Wie soll ich sagen, aber irgendwie ist das hier etwas abgedriftet.
  13. Ein gewisse Nähe zu den Vorgehensweisen die Politikern tätigen, wenn es um Kritik oder Handlungsaufforderungen geht, lässt sich bei den Verbandsvorständen nicht mehr von der Hand weisen. Hilfreich ist das in keiner Weise.
  14. Genauer als OWL werd ich nich sagen.
  15. Leider immer wieder ein Thema: Gerade wieder bei letzte Woche. Waffenkontrolle, Kontrolleure fordern das der Waffenschrank geöffnet wird und gehen dann selbstständig an die Waffen und restlichen Dinge im Waffenschrank. Wenn man was sagt auch noch pampig werden. Wie ist dazu die Rechtslage in NRW ? Erlaubt ?
  16. Habe das an eine Maschine abgegeben. Seit dem auch keine Probleme mehr mit Nachbarn oder Falschparkern.
  17. Was soll man dazu noch sagen? https://www.focus.de/politik/meinung/kolumne-gott-schuetze-uns-vor-nancy-faeser_id_259911104.html
  18. Hier ein Video dazu: Hier der Bild Artikel https://www.bild.de/regional/berlin/verdacht-auf-kriegswaffen-sek-jagt-bewaffneten-reichsbuerger-662122dfd06d9e0a60614437
  19. Mit einem in der vergangenen Woche ergangenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht Gießen dem Eilantrag eines Einwohners des Wetteraukreises gegen den Widerruf einer waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis statt. Der Wetteraukreis widerrief im Januar 2024 waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilt worden waren. Dem war eine Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) vorausgegangen, wonach der Antragsteller dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugerechnet werden könne. Insbesondere habe der Antragsteller im Jahr 2021 an Veranstaltungen der NPD (nunmehr: „Die Heimat“) teilgenommen und habe im Jahr 2022 gemeinsam mit NPD-Funktionären auf einem Demonstrationszug ein regierungskritisches Banner getragen. Ferner sei der Pkw des Antragstellers im Wohnumfeld von Funktionären der Partei „Die Heimat“ gesichtet worden. Auch die vom LfV recherchierten Aktivitäten des Antragstellers in sozialen Medien seien dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zuzuordnen. Über eine Parteimitgliedschaft des Antragstellers in der NPD (bzw. nunmehr in der Partei „Die Heimat“) lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Aus den Recherchen des LfV folgerte der Wetteraukreis in seiner Begründung des Widerrufs, dass der Antragsteller insbesondere Unterstützungshandlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorgenommen habe und daher waffenrechtlich unzuverlässig sei. Der Antragsteller trug demgegenüber vor, dass er sich lediglich im Rahmen des Kommunalwahlkampfes 2021 bei Veranstaltungen verschiedener Parteien informiert habe. Mit dem Inhalt des von ihm auf der Demonstration getragenen Transparentes, welches mit der NPD (nunmehr: „Die Heimat“) nicht hätte in Verbindung gebracht werden können, habe er sich spontan identifiziert. Die Onlineplattformen habe er seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv genutzt. Die für das Waffenrecht zuständige 9. Kammer führte in ihrer Entscheidung aus, dass allein die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch das LfV keine waffen- oder sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Insoweit wäre die Feststellung aktiv-kämpferischer Betätigungen gegen elementare Verfassungsgrundsätze erforderlich. Ferner sei eine Einstufung als waffenrechtlich unzuverlässig aufgrund einer Mitgliedschaft in der NPD (nunmehr: „Die Heimat“) zwar möglich, im Fall des Antragstellers sei eine Mitgliedschaft jedoch nicht durch Tatsachen belegt. Die oben dargestellten Aktivitäten des Antragstellers ließen sich auch nicht als Unterstützen von verfassungsfeindlichen Vereinigungen einordnen, insbesondere fehle es an einer hinreichend nachhaltigen bzw. außenwirksamen Betätigung.
  20. "Faeser und Paus begreifen den Staat als Werkzeug zur Durchsetzung der eigenen Weltanschauung“ „Wir blicken also auf ein Land, in dem das Verfassungsdenken in höchsten Ämtern nicht nur zu erodieren beginnt, sondern bereits ein gutes Stück erodiert ist.“ https://www.cicero.de/innenpolitik/deutschland-verfassungsdenken-nancy-faeser
  21. Damit hier keine Missverständnisse aufkommen. Meine Schränke sind verankert, da ich über den Luxus eines Eigenheimes verfüge. Ich sehe mich hier eher als neutraler Informationsbeschaffer, der die Info in dieses Forum stellt, eben zur Diskussion oder auch nicht.
  22. Eine aktuelle Bewertung von Frau Faeser
  23. Nichts. Das ist aber auch nicht das Thema. Das Thema ist, was in der DIN Norm steht. Da steht dann eben nicht drin, dass um die Norm erfüllen zu können der Schrank verankert werden muss. Wie im Video auch gesagt wurde ist, dass man einen 35 KG Würfel verankern sollte, da es kein Problem ist, sich so ein Ding " unter den Arm zu klemmen".
  24. Video von Vprojekte dazu: Muss ein Waffenschrank nach DIN/EN 1143-1 verankert werden? Nein, da nicht Inhalt der DIN https://www.youtube.com/watch?v=8yvQ_YW2zRk
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