Zum Inhalt springen

Kreppel

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    884
  • Benutzer seit

Alle Inhalte von Kreppel

  1. Da wird von BKA-Ausnahmegenehmigungen nach §40 Abs. 4. gesprochen. Meinem Kenntnisstand nach ist der Standpunkt des BKA, dass die Jagdausübung kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmegenehmigung rechtfertigt. Daher hatte insbesondere Bayern eben das BKA mit den oben erwähnten Beauftragungen/Einzelanordnungen nach §40 Abs. 2 umgangen. Aber hier gibt es jetzt scheinbar eine ministeriale Anordnung, dass das nicht mehr stattfinden soll (siehe Schreiben im Beitrag oben). Dort ist aber offensichtlich nach wie vor immer noch der Meinung, dass Lampen an der Waffe OK seien ("Erst Recht dürfen Jäger Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, ohne Restlichtverstär- ker einsetzen (z.B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe)."), auch wenn das BKA das etwas anders sieht.
  2. Mittlerweile hat man nach der Anpassung des WaffG wohl von diesen Beauftragungen (z.T. wohl "Einzelanordnungen" genannt) Abstand genommen und bestehende Beauftragungen und Einzelanordnungen soll(t)en widerrufen werden. Und genau da zeigt sich das vom BKA vorausgesehene Problem: Jetzt hat sich jemand aufgrund einer solchen Beauftragung ein auch heute noch verbotenes Nachtsichtzielgerät (mit Absehen und Waffenmontage) und/oder eine Waffenlampe (auch für die wurde "beauftragt") gekauft und jetzt wird das Ganze widerrufen. Was passiert jetzt mit dem Kram? Es gibt ja praktisch keine Kontrolle darüber, was er damit macht. Wobei man ja das eine oder andere Gerät immer mal wieder auf eGun zu sehen bekommt... https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche Anfragen/18_0007112.pdf (Siehe Anlage, Seite 5-9)
  3. Die Dinger sind dann natürlich immer noch verboten. Mit einer behördlichen Beauftragung werden aber die Verbote des Waffengesetzes für den Beauftragten nicht angewendet. Ist dann halt §40 Abs. 2 statt die übliche BKA-Ausnahmegenehmigungsgeschichte über §40 Abs. 4. So hat Bayern auch seine Ausnahmen "Genehmigungen" für Nachtsichtzielgeräte für Jäger realisiert, das BKA war/ist wohl begeistert. Die Problematik an der Geschichte ist nämlich, wie die mit einer BKA-Ausnahmegenehmigung agierenden Händler solcher Gegenstände mit soetwas umgehen sollen. Und das BKA hat natürlich keinen Überblick mehr darüber, wer was wie und wo hat, weil man solchen Beauftragten von ihrer Seite aus natürlich keine Auflagen machen kann.
  4. Kreppel

    The Duke

    Schön, wie hier Straftaten relativiert werden. Aber nach dem was man hier so lesen kann, wohl nicht verwunderlich, von wem... Also wohl doch ein Verbrechenstatbestand. Ansonsten ist es eine steile Aussage, dass es "keine Opfer" gibt, wenn 160 Waffen in das Rotlicht-Milieu und die Rocker-Szene diffundieren. Und selbst wenn derzeit noch nicht, ist das voraussichtlich nur eine Frage der Zeit. Ich glaube auch nicht, dass sie da aktiv beteiligt waren. Aber zumindest scheinen aus deren Beständen bis zu 160 Waffen (waren ja vielleicht nicht alle aus dem offiziellen Bestand) verschwunden zu sein, ohne dass dies zeitnah bemerkt und unterbunden wurde. Ich kann mir kaum vorstellen, dass die zuständige Waffenbehörde eine solche Betriebsführung anstandslos findet.
  5. Das Ding ist doch ein Gewehr, die "MCX/MPX"-Picatinny-Schiene hinten lässt doch eine Schaftbefestigung zu. Lauf & Verschluss sind zusammen locker über 30 cm, die Gesamtlänge ohne Schaft ist mit über 26" (damit das Ding in den USA waffenrechtlich "einfacher" eingestuft ist) / 66 cm auch lang genug für eine Langwaffe auch wenn kein Schaft dran ist. Insofern ist das Ding rein nach technischer Definition eine Langwaffe, die rein technisch für die entsprechenden Disziplinen eingesetzt werden kann. Dummerweise sprechen die allgemeinen Grundsätze des Bedürfnisses des §8 WaffG von: Und bei manch einer Disziplin ließe sich wohl über die Geeignetheit dieses Dings, vor allem ohne Schaft, streiten.
  6. D.h. Dein Anwalt und Du stellen eine Deiner Erlaubnisvoraussetzungen in Frage? Bold move. Die Folgen einer Kontrolle, die ein Fehlverhalten aufdeckt, sind dafür umso höher. Diese Diskussion musst Du dann aber mit anderen geführt haben. Und diese Diskussion ebenfalls.
  7. Du bist aber kein Laie sondern nachgewiesen sachkundig. Und am §38 gibt es wie @CZM52 bereits gesagt hat recht wenig zu interpretieren. Ich würde mir diese Aussage von der Waffenbehörde zumindest schriftlich geben lassen (Deine Beiträge klingen ja so, als hättest Du das). Dann hast Du aber immer noch die Diskussion mit einem Kontrollierenden, der das (grundsätzlich richtigerweise) anders sieht. Inwieweit Deine eigene Behörde im Falle einer Anzeige dann noch mitzureden hat, ist dann abhängig vom Einzelfall. Oder eben wie bereits erwähnt mit mindestens mehreren, wenn nicht sogar Einzel-WBKs arbeiten, wenn sowas regelmäßig vorkommt. Damit kann man das Gesetz einhalten und sich mit seinen restlichen Waffen bewegen. Kostet halt je nach Behörde ein paar Euro mehr. In dem Fall hat er halt grundsätzlich Recht.
  8. Grundsätzlich hast Du Anspruch auf eine WBK je Waffe. Wenn man das aus Kostengründen auf zwei Waffen je WBK hochsetzt, hast Du zumindest immer für die meisten Waffen WBK & Waffe daheim.
  9. Ich bin mir nicht sicher, ob Dir bewusst ist, was "nicht so enge Vorgaben" sind. Aber ja, im Laufe der Zeit verändern sich Genehmigungsinhalte des BKAs, das kann allerdings in beide Richtungen gehen.
  10. Auch für den Neuerwerb ist das nur für Manche richtig, als Pauschalaussage aber ebenso falsch.
  11. Das entspricht nicht der Realität. Insofern wäre ich vorsichtiger, anderen Leuten irgendwas mit "Falsch" entgegenzuwerfen. Auch das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Richtig ist: Es hängt von der Art des geltend gemachten Bedürfnisses ab. Beantragt man Magazine für eine bestimmte Waffe mit z.B. der Argumentation angeblicher "Auslandswettkämpfe", dann legt das BKA relativ enge Vorgaben fest. Ich vermute, Du wirst deshalb Deine Behauptungen so aufstellen. Beantragt man mit einer anderen Bedürfnisbegründung, können je nach Begründung durchaus auch größere Mengen "unbestimmter" Magazintypen (abgesehen von der Bestimmung Lang- oder Kurzwaffenmagazine) für die Gültigkeit des Bedürfnisses bzw. für die übliche maximale Gültigkeit einer BKA-Ausnahmegenehmigung genehmigt werden. Auch hier gibt es unterschiedliche Fristen je nach Genehmigung. Von "unverzüglich" nach Erwerb bis hin zu "regelmäßig" mehrmals im Jahr bis hin zu jährlichen Bestandsmeldungen.
  12. Begründet ein Zweitwohnsitz einen "gewöhnlichen Aufenthalt"? Bedeutet das dann Doppelbesteuerung? Zumindest ist nicht Teil der Fragestellung. Gibt es, siehe §4 Abs. 2, die Beurteilung erfolgt eben über den tatsächlichen "gewöhnlichen Aufenthalt".
  13. Ja, wenn sie vorher bereits Waffen besessen haben. Insofern hat ALBA hiermit Recht: Ein kurzer Blick in's Gesetz verrät: Und mit "kann" ist hier üblicherweise "wird" gemeint.
  14. Das mag sein. Wie die aussehen mögen, steht auf einem anderen Blatt. Dass die dann durch eine... Trommelwirbel... Organisation von Menschen gebaut werden müssen, und solche eine Organisation dann langfristig zur einen oder anderen Form von Staatswesen führt, das kann man einfach getrost ignorieren und die Uhr einfach wieder 25.000 Jahre zurückdrehen. Soviel zum "klaren Verstand". Aber da kann man ja mittlerweile bei Vielen zweifeln heutzutage. Aber jedem sei seine Phantasterei gegönnt. Nur ernstnehmen kann man damit nicht mehr jeden.
  15. Wohin baust Du denn Deine eigenen Phantasiestrassen eigentlich so hin? Was auch immer Du nimmst, Du solltest den Arzt die Dosis überprüfen lassen.
  16. Hauptsache die Stimmen in Deinem Kopf sagen, dass das in Deinem Phantasialand ganz toll klappt. Dass es nicht real existiert, haben wir ja schon festgestellt. Auch hier überlasse ich der Taube wieder das Schachbrett.
  17. Und das funktioniert ganz sicher superduper. Im Phantasieland Deiner Wahl.
  18. Es sei denn, sie hatten schwarze Hautfarbe. Aber als Weißer: Dann "husch" in die Zeitmaschine und ohne Toilettenpapier in's Gebüsch ka..en und mit'n bissel Glück an Pocken oder Typhus oder Cholera verrecken. War schon 'ne tolle Zeit, damals... Manchmal...
  19. Und wo gibt's das denn "richtig"? Oder ist das genauso ein irrationales Hirngespinst wie der theoretische Kommunismus, der dann letztenendes zum "real existierenden Sozialismus" wurde und überall scheiße war? Was letzten Endes bedeutet, dass dieses ganze Geschreibsel bedeutungslos ist.
  20. Nope. Es ist ziemlich offensichtlich, dass DU es nicht verstehst und Dich einfach nur in dem Begriff "privat" verbissen hast. Das Schachbrett überlasse ich Dir aber gerne.
  21. Ich habe das durchaus begriffen, nur sehe ich es im Fall Schießstandbetrieb eben anders. Das wirst Du nicht ändern. Das ist im vorliegenden Fall doch ganz einfach: So wie es hier geschehen ist: Der waffenrechtlich verantwortliche Vorstand des den Schießstand betreibenden Vereins/Vereinigung in einem eng umfassten, ganz konkreten Kontext einer Schießstandnutzung zum Zwecke der Durchsetzung des Hausrechts und der Einhaltung der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften, die er als Erlaubnisinhaber zu kontrollieren hat, auch wenn er unter Umständen weitere verantwortliche Aufsichtspersonen bestellt.
  22. Was? Dass er keinen eigenen Stand besitzt und als verantwortlicher Erlaubnisinhaber betreibt und lieber bei Dritten einen mietet? Das hat er doch bereits im allerersten Beitrag so zur Kenntnis gegeben.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.