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Elo

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  1. Das sollte zu der verlinkten Gebührenordnung passen. Ich meine, daß das im Forum schon in diversen Fäden diskutiert wurde, vielleicht mal über die Suche gehen. Soweit ich mich erinnere, gibt es den "echten" Altbesitz vor dem Stichtag in 2017 und dann den nach dem Stichtag, aber vor der Gesetzesänderung - bei Dir ist es wohl der letztere Fall? Wie genau das BKA über die Anträge auf Ausnahmegenehmigung für Magazine entscheidet - keine Ahnung, aber nach § 40 (4) WaffG kommt es da wohl zu einer Interessenabwägung. Interesse = (u. a.) Bedürfnis, dazu wird wohl noch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit solcher Magazine besonderes abgewogen? Beim Stichwort Enteignung kommt erfahrungsgemäß das Argument, daß ja die Möglichkeit der Überlassung an Berechtigte besteht (ich zitiere da nur).
  2. Es gibt im Forum sicherlich weitere Diskussionsfäden zu dem Thema. Bei dem "echten Altbesitz" sollte das BKA außen vor sein, da erfolgt die Anzeige bei "Deiner" örtlichen Waffenbehörde (die bei Vorhandensein waffenrechtlicher Erlaubnisse ohnehin regelmäßig die Zuverlässigkeit prüft). Wäre nun interessant, wie das bei jemand gehandhabt wird, der z. B. nur als Erinnerungsstück vielleicht aus der Bundeswehrzeit so ein Magazin besitzt? Könnte man eine "Anzeigebescheinigung" für Magazine unter waffenrechtliche Erlaubnis einordnen? Es gibt ja auch Diskussionsforen speziell zum Thema Messer, dort taucht das Thema hin und wieder auf, wenn jemand (nur?) eine BKA-Ausnahmegenehmigung für verbotene Messer besitzt. Anscheinend wird auch da die Zuverlässigkeit regelmäßig vom BKA überprüft. Welchen praktischen Sinn es machen könnte, falls sowohl örtliche Waffenbehörde als auch das BKA regelmäßig die Zuverlässigkeit prüfen ... müßte man vielleicht den Gesetzgeber fragen? Was schreibt das BKA denn als Rechtsgrundlage in den Gebührenbescheid und wie hoch ist der Betrag? Ich frage, weil es da für die Bundesbehörden eine Besondere Gebührenverordnung gibt. Passen könnte die Position 9.1.2: Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG. Steht so etwas im Gebührenbescheid? https://www.gesetze-im-internet.de/bmibgebv/BJNR135900019.html
  3. Nur am Rande, da mehrfach der Betrag von 232 EUR genannt wurde. Mittlerweile könnten es 251 EUR sein, siehe hier (ganz nach unten scrollen, Abschnitt 11, Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bmibgebv/BJNR135900019.html
  4. Die "Bekanntmachung" (im Bundesanzeiger) ist ein Zitat aus § 2 (5) WaffG. Ansonsten hatte ich geschrieben: Korrekterweise müßte man wohl von einem "Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung" sprechen, der mit dem als "Feststellungsbescheid" bezeichneten Papier bekanntgegeben wird. Wahrscheinlich wäre es jedoch am sinnvollsten/einfachsten, die im Waffengesetz und der AWaffV genannten Begrifflichkeiten zu verwenden.
  5. Ich glaube, wir müssen sogar noch weiter differenzieren, Einstufungen nach § 2 (5) WaffG stehen im Bundesanzeiger, für Beurteilungen nach § 6 AWaffV ist das nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Fragestellung des TE gebe ich Dir aber recht, das Argument Bundesanzeiger paßt da nicht. Letztlich sind aber beide Varianten Verwaltungsakte, die einen Gegenstand einstufen/beurteilen. Wenn Gegenstand (und Rechtslage) unverändert bleiben, sollte sich auch an der Einstufung/Beurteilung nichts ändern. Die FB für HA nach § 2 (5) WaffG beinhalten aber regelmäßig auch die Frage, ob die Waffe - ggf. je nach Ausführung - vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung erfaßt sind. @CZM52 Weißt Du, ob das standardmäßig geprüft wird oder ob diese Feststellung vom Antragsteller mit beantragt werden muß?
  6. In einem Bescheid ( = Verwaltungsakt ) wird ein Einzelfall geregelt. https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html Hier geht es um die Einstufung eines Gegenstandes (§ 2 WaffG, sachlich zuständig nach § 48 (3) WaffG das BKA) https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html ... (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind 1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können, 2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn nun ein identischer Gegenstand zur Debatte steht, welcher mit dem eingestuften baugleich ist (ohne Veränderungen, Anbauten und dgl.) - warum sollte dessen Einstufung nicht anwendbar sein? Und würde eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger Sinn machen, wenn die Einstufung nur für eine einzelne Person gelten würde?
  7. Einfach mal die IHK ansprechen. Die könnten zumindest jemand mit entsprechender Expertise kennen. https://www.ihk-muenchen.de/de/service-beratung/ https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/
  8. Ich hätte es sonst bei Off Topic untergebracht, aber der Bereich soll ja in Kürze "ausgeblendet" werden. Vielleicht können wir hier einen Ersatz schaffen, um kurze Infos, Kommentare u. ä. - natürlich mit Waffenbezug - unterzubringen. Nun zur Info: Bei DMAX läuft aktuell (wohl als Wiederholung) die Serie "Kawumm! - Die explosive Science-Show". Es geht da um alle möglichen Themen, die irgendwie mit Schießpulver zu tun haben. Z. B. Besuch bei Forschungseinrichtungen, Behörden, Schwarzpulverkanonieren usw. Manchmal etwas übertrieben spaßig, aber das soll wohl nicht nur Fachpublikum ansprechen. Die aktuelle Folge "Pulver ohne Pulverdampf" behandelt historische Vorderladerwaffen (-kanonen) und rauchlose Nachfolger. Unter dem folgenden Link bei joyn.de werden derzeit diverse Folgen angeboten, wie lange das funktioniert, weiß ich nicht: https://www.joyn.de/serien/kawumm-die-explosive-science-show
  9. Wenn Ihr schon ein Gewerbe angemeldet habt, solltet Ihr Mitglied in der IHK sein. Die bieten oft Beratungstermine auch durch Anwälte an, natürlich wohl nicht speziell für Waffenrecht. Du könntest aber mal dort anrufen und fragen, ob die etwas anbieten, was Eurem Beratungsbedarf nahekommt. Ansonsten wie schon von grizzly angesprochen mal räumlich eingrenzen.
  10. 08.01.2025 – 17:02 Polizeipräsidium Heilbronn POL-HN: Gemeinsame Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Heilbronn und der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 08.01.2025 nach dem Tötungsdelikt in Bad Friedrichshall am 07.01.2025 https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/5945350
  11. Recht interessant, geht u. a. auch um die Zusammenarbeit mit Politik und Medien (aufgrund der aktuellen Entwicklung im Forum hoffe ich, daß das Video nicht als zu politisch befrachtet angesehen wird?). (Linkquelle: Youtube - rheinland relations)
  12. Grundsätzlich könnte der Kläger ja bestimmen, für welchen Zeitraum er die Rechtswidrigkeit festgestellt haben möchte. Macht es das nicht, wird wohl regelmäßig der gesamte Zeitraum berücksichtigt. Letztlich hat der VGH aber in zweiter Instanz für den Kläger entschieden, bleibt abzuwarten, ob das Landratsamt vor das Bundesverwaltungsgericht zieht.
  13. Danke! Gothaer bietet ja auch Jagdhaftpflicht an, die sind dann wohl mit dem Thema vertraut. Magst/kannst Du etwas mehr dazu sagen, was/wie Ihr konkret dort versichert habt und was man dafür ansetzen muß?
  14. Sicher? Oder Verwaltungsakt mit Dauerwirkung? Zitat aus dem Urteil: Entscheidungsgründe ... 14 I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Waffenerwerbs- und der Waffenbesitzverbote ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil beide Verbote Dauerverwaltungsakte sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bescheid ist daher § 41 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332). ...
  15. Wie habt Ihr nun die (Haftpflicht-)Versicherung geregelt?
  16. VGH München, Urteil v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 (Revision ist zugelassen, da der VGH grundsätzliche Bedeutung sieht) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-36867? Zitat: Titel: Waffenbesitz- und Waffenerwerbsverbot, Waffen, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, Gefahrenprognose, Unzuverlässigkeitsprognose, Gebotenheit i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG und § 41 Abs. 2 WaffG, Verhältnis von § 12 WaffG zu § 41 WaffG, „Reichsbürger“. ... Leitsätze: 1. Waffen, deren Erwerb i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG nicht der Erlaubnis bedarf, sind diejenigen Waffen, die gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Nrn. 1 und 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG „von der Erlaubnispflicht freigestellt sind“. Ferner erfasst § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG Waffen in Form der tragbaren Gegenstände i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, soweit der Umgang mit ihnen nicht nach Abschnitt 1 der Anlage 2 verboten ist. Auf Tatbestände der Erwerbs-Erlaubnisfreiheit nach dem Waffengesetz, die Waffen betreffen, die nicht im vorstehenden Sinne „von der Erlaubnispflicht freigestellt sind“, ist hingegen nicht § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG, sondern § 41 Abs. 2 WaffG anwendbar. 2. Eine Gefahr i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WaffG und i.S.v. § 41 Abs. 2 Alt. 1 WaffG ist anzunehmen, wenn ohne Untersagung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zustand eintreten würde, der eine konkrete Gefahr für die Sicherheit – also die Rechtsgüter, die als öffentliche Sicherheit herkömmlich das Gefahrenabwehrrecht prägen – darstellen würde. Die Gefahr selbst muss nicht schon konkret sein; es muss sich wegen der im Gesetz genannten Gebotenheit der Untersagung aber um eine Gefahr mit höherer Dringlichkeit handeln. 3. Nicht jede Form der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG berechtigt zur Annahme einer Gefahr i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WaffG und i.S.v. § 41 Abs. 2 Alt. 1 WaffG.
  17. Die frühere Regelung: https://www.buzer.de/gesetz/2881/al11730-0.htm
  18. 22 in Deutschland: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/706648/umfrage/durch-polizisten-getoetete-menschen-in-deutschland/ 7 in NRW: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/polizeischuesse-nrw-tote-100.html Es ist ja immer eine Frage des Betrachtungszeitraumes, aber 2024 war wohl leider die höchste Zahl seit Jahrzehnten und mind. doppelt so hoch wie in den Vorjahren.
  19. Wird wohl schwierig. Du hast die Unterschiede ja schon selbst herausgearbeitet. Man kann höchstens noch anmerken, daß der jetzige Absatz 5 (welcher nur den Schießsportverband erwähnt) ja früher Absatz 3 war, bis 2020 die neuen Absätze 3 und 4 (Schießsportverband oder Teilverband) hinzugefügt wurden. Ob man sich etwas dabei gedacht hat? Der "Teilverband" wird schon im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung genannt. https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-änderung-des-waffengesetzes-und-weiterer-vorschriften-drittes/251763
  20. In Rheinland-Pfalz gab es in 2023 eine Veranstaltung mit ca. 600 Teilnehmern. Es ging dabei um die Übergabe einer Stellungnahme gegen das neue Jagdgesetz, im Grunde also ähnliche Ausgangslage wie in Niedersachsen. Wie zu hören war, sollte das damals nicht "zu groß" werden, habe aber keine Quelle. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/jaeger-protestmarsch-in-mainz-gegen-neues-jagdgesetz-100.html
  21. Es ist zwar jagdspezifisch, aber vielleicht auch in diesem Faden von Interesse, weil es wohl spannend werden wird, wieviel ein Landesjagdverband auf die Beine stellen kann? ljn.de, 24.12.2024: https://www.ljn.de/ueber-uns/aktuelles/news-artikel/news/demonstration-am-30-januar-2025-in-hannover
  22. Derzeit berichten diverse Medien, das gleiche Thema gab es aber schon im November, obwohl die Zahlen nicht identisch sind? Das ist mdr.de von heute, 04. Januar 2025, 11:17 Uhr https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/landespolitik/afd-waffen-entzug-verfassungsschutz-rechtsextrem-100.html Zum Vergleich ebenfalls mdr.de vom 19. November 2024, 16:27 Uhr (Symbolbild identisch): https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/afd-mitglieder-waffenschein-zuverlaessigkeit-pruefung-108.html
  23. Hmm ... es könnte sein, daß Orte Verbotszonen eingerichtet haben, von denen die Landesbehörden noch keine Kenntnis haben? Ob es zumindest die betroffenen Bürger erfahren?? spiegel.de, 03.01.2025, 13.46 Uhr: https://www.spiegel.de/panorama/waffengesetz-neue-messerverbotszonen-in-nur-fuenf-bundeslaendern-a-b9f1ab57-42cd-4493-93c7-6dfa08615629# Zitat: Verschärftes Waffengesetz Neue Messerverbotszonen in nur fünf Bundesländern Die Bundesländer nutzen gezielte Maßnahmen des schärferen Waffengesetzes kaum. Bislang gibt es nur an wenigen Orten neue Verbotszonen. Die Zurückhaltung hat offenbar einen Grund. ... Mehrere Landesministerien haben die Option von Verbotszonen an Kommunen und Städte weitergereicht. Durch dieses Vorgehen könnte es sein, dass Orte Zonen eingerichtet haben, von denen die Landesbehörden noch keine Kenntnis haben, teilte etwa das bayerische Innenministerium mit. ...
  24. Interview mit Frank Satzinger auf Youtube, ca. 45 Min. (Linkquelle: Youtube - FSW-Media)
  25. Ein interessanter Beschluß, insbesondere für Erlaubnisinhaber, die "gemeinsam aufbewahren": Beschluss der 5. Kammer des VG Stuttgart 5 K 3733/24 vom 18.06.2024 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001588076 Leitsatz (Zitat): 1. Der Grundsatz, dass jeder Mitgewahrsamsinhaber einer waffenrechtlichen Aufbewahrungsgemeinschaft beim Eintritt waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit eines anderen Mitgewahrsamsinhabers das Risiko trägt, behördlicherseits vorübergehend den Besitz auch an seinen eigenen Waffen entzogen zu bekommen, stellt eine am Gebot effektiver Gefahrenabwehr ausgerichtete Folgerung der verordnungsrechtlichen Eröffnung der Möglich-keit gemeinschaftlicher Aufbewahrung dar.(Rn.62) 2.a. Der Anwendungsbereich der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs 4 S 1 i. V. m. Abs 3 Halbs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung nicht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenüber sämtlichen Mitgewahrsamsinhabern voraus; vielmehr ist die Erlaubnislosigkeit des Waffenbesitzes eines Mitgewahrsamsinhabers erforderlich und ausreichend. (Rn.61) b. Die Erlaubnislosigkeit im Sinne des § 46 Abs 4 S 1 i. V. m. Abs 3 Halbs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) folgt im Fall gemeinschaftlicher Aufbewahrung, die nicht auf einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte im Sinne von § 10 Abs 1 WaffG (juris: WaffG 2002) aufsetzt, nicht bereits aus der Nichteintragung der fremden Waffen in der Waffenbesitzkarte, sondern aus dem Fehlen der waffenrechtlichen Erlaubnis zumindest eines Mitgewahrsamsinhabers.(Rn.63) (Zitat Ende) Der zugrundeliegende Antrag der Behörde war wohl noch etwas weitergehend, da hat das Gericht dann einen Punkt gesetzt.
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