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sealord37

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  1. Da hast dir aber auch genau die richtigen Exoten rausgesucht. Wenn man ausnahmen sucht, werden sich noch mehr finden lassen, aber das betrifft dann nicht mehr §14, da der die Sportschützen regelt. Meine jagdlichen Waffen sind auch auf grün und als Langwaffe sogar ohne Voreintrag, da die Erwerbsberechtigung der JS ist. Aber das hat nichts mit §14 zu tun, um den es hier geht.
  2. Das heißt noch nicht, dass es das richtig sieht oder dass die IM in anderen Ländern das genauso sehen. Den Punkt mit der bedürfnisübergreifenden Nutzung (jagdlich/sportlich) sieht man bei mir in BRB auch anders.
  3. Im §14 Abs.5 steht aber auch nichts von Grundkontingent, sondern: das Wörtchen "mehr" bedeuten im allgemeinen Sprachgebrauch eine größere Anzahl und so ist auch der § formuliert worden. Eine Repetierflinte ist eine andere Waffe und eben keine quantitative Erhöhung des Waffenbestandes. Man kann davon ausgehen, dass der Wortlaut des §14 nicht mehr eindeutig ist, seitdem eine "fremde" Waffenart dort reingequetscht wurde. Ist die Frage, ob es besser wird, wenn das nochmal angefasst wird.
  4. Eigentlich nicht, dem Wortlaut des Gesetzes nach müsste man eigentlich unendlich davon erwerben können, wenn man ein Bedürfnis für den Voreintrag glaubhaft machen kann. Der Witz an der Sache ist ja, dass man sowieso für jede Waffe auf Grün ein Bedürfnis nachweisen muss. Nur für das Grundkontingent reicht eben, dass man im Verein sportlich schießt und die Waffe für eine Disziplin haben will. Für Überkontingent eben Wettkampfteilnahme und so. Wenn du nun ein Bedürfnis IPSC Flinte manuell nennst, weiß ich nicht, wie eine Wettkampfteilnahme in 25m statisch dieses untermauern sollte. Die Behörden in BW fühlen sich natürlich sicherer, wenn sie dir das versagen und du stattdessen eine harmlose Selbstladeflinte erwirbst. Aber Obacht: Selbstlader sind nur mit glatten Läufen ungefährlicher als Repetierer, mit gezogenem Lauf ist es umgekehrt!
  5. Das schon, aber wenn man sie einzeln rasiert, ist der Gegendruck (noch) geringer.
  6. Nee, ich hab noch nie mit einem StG90 geschossen und 300m nur mit ZF und früher halt mit dem G3. Da weiß ich aber nicht mehr wie das mit den Treffern aussah. Aber selbst mit ZF, bei 300m machen sich kleine Parallaxefehler schon bemerkbar.
  7. @Joker hatte ein 10x10cm Ziel ins Rennen geworfen für das Dot, darauf bezog ich mich.
  8. Auf dem Stand trifft man locker ein hühnereigroßes Ziel. Ob aufgelegt oder von Zielstock. Und dann wundert man sich, wieso der Einschuss im Reh woanders als geplant liegt.
  9. Grenzwertig, ein 2Moa Punkt ist dann schon so groß wie das Ziel. Aber darum geht es nicht. Ob das mit einem Falke möglich ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt
  10. Mag so sein, verlassen würde ich mich in ähnlich gelagerten Fällen darauf nicht. Denn die Terrorismusbekämpfung ist jetzt nicht explizit als Entschuldigung für irgendwelche Taten im StGB festgehalten. Und die Verteidigung des Grundgesetzes wird ja bisweilen schon als Verbrechen an sich gesehen.
  11. Die Frage ist, wie bewertet man, dass der Schütze den genauen Tathergang und die eventuellen Gefährdungen/Verletzungen von Rechtsgütern nicht wirklich beurteilen kann. Ich könnte mir gut vorstellen, dass du, wenn du einem flüchtenden Ladendieb ein Bein stellst, eine Verurteilung wegen KV riskierst. Zumindest, wenn du hinterher sagst, dass du den Dieb für die Polizei dingfest machen wolltest. Wenn du allerdings weißt, dass er die Beute bei sich trägt und du nur dem Ladenbesitzer sein Eigentum zurückbeschaffen wolltest, sieht das natürlich anders aus, weil ja der Angriff auf das Rechtsgut Eigentum eines Dritten noch anhält.
  12. Nach dem, was mir ein befreundeter Polizist, der momentan im Auswärtigen Amt Dienst tut, erzählt hat, würde mich das nicht wundern. Zumindest, wie er die theoretisch vorgegebene Herangehensweise beschreibt.
  13. Vergrößerung für 50m kann Sinn machen, einen menschlichen Körper trifft der geschulte Polizist aber sicher auch mit Dot. Außerdem lässt sich das 1-6 ja verstellen und auf sehr kurze Entfernung trifft man auch ohne.
  14. Ich weiß, ist kein schlechtes Auto, aber eben eine nicht so hochpreisige Marke wie VW oder BMW Vielleicht ist es ein Zeiss, hat nur unbemerkt den Eigentümer gewechselt und ist auf dem Flohmarkt gelandet.
  15. Ich mache es nicht fest, mir fällt nur keine Vorschrift ein, die dafür in Frage käme. Notwehr/Notstand, da gehts immer um individuelle Rechtsgüter und eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr. Selbst wenn eine solche Gefahr hier bestünde, wäre sie von dem Herrn, für den ich mich persönlich freue, dass er freigesprochen wurde, nach allem was der Artikel hergibt, nicht zu überschauen. Daher würde mich wirklich interessieren, welcher § hier anwendbar wäre.
  16. Also entweder oder. Die schießen doch keinen IPSC-Wettkampf. Ein Gefecht, wo die Entfernung zum Ziel ständig zwischen 2 und 200m wechselt dürfte doch extrem selten für die Polizei sein.
  17. Vielleicht sind die inzwischen besser als Swarowski und wir wissen es nur noch nicht. Aber dann bitte auch einen Dacia als Polizeiauto
  18. Bekämpfung von Straftaten ist ja nicht Bürgersache und dass da jemand einen Schuss entschuldet ist schon unglaublich. Es müsste ja irgendwie eine unmittelbare Gefahr abgewendet werden, nicht nur eine abstrakte. Aber natürlich kennen wir ja nicht den ganzen Sachverhalt.
  19. wird durch die hochwertige Visiereinrichtung so teuer
  20. Würde mich auch interessieren. Ebenso, welcher Tatbestand hier zur Straffreiheit geführt hat.
  21. Ein Dot von Falke?
  22. Und falls nicht, evtl. Schwarz-Grün
  23. ....gleich nachdem sie die Energieversorgung wieder auf die Füße gestellt haben
  24. Es gibt aber nunmal beide Urteile, was heißt, es sind auch für Richter verschiedene Auffassungen möglich. Außerdem wurde in Bayern geschossen und in BRB fotografiert, was unterschiedliche Sichtweisen nachvollziehbar macht
  25. Unbestimmt? hier: in Verbindung damit: unbestimmt ist hier die "tatsächliche Gewalt". denn hier kann man von tatsächlicher Gewalt in physischer Form ausgehen, also der Möglichkeit nach Belieben damit zu verfahren. Quasi wie mit bei allen anderen Gegenständen auch. Oder so wie es das 1976er Urteil sieht, wenn man quasi einen Finger dran hat. Natürlich könnte genau das die Intension des Gesetzgebers gewesen sein, also weit ab von der üblichen Definition tatsächlicher Gewalt, für Waffen eine viel strengere Auslegung zu verlangen. Nur was hat ihn daran gehindert, das dann auch genauso und mit erkennbarem Unterschied zur gelebten Praxis in allen anderen Bereichen auch aufzuschreiben?
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