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H.S.

WO Silber
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  1. Na dann hindert dich doch niemand daran, dieses wundervolle Land zu verlassen... Oder, wenn Du als nichtDeutscher aber auch nicht in D wohnst, kann es dir ja auch herzlich egal sein... weil des dich dann ja eh nicht betrifft.
  2. Na ja, wenn § 10 PassG bei dir greift...
  3. Ja gut, aber wer da aktenkundig Auffällig geworden ist, hat seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit wohl ebenfalls verwirkt.
  4. Es steht ja Jederman frei dieses Land zu verlassen und sein Heil in einem Staat seiner Wahl zu suchen...
  5. Wenn sie das mit den legalen Mitteln der Demokratie erreichen, und vom Volk mit entsprechenden Mehrheiten für ihre Ziele ausgestattet werden... immerhin sind sie schlau genug sich nicht auf den Platz vor dem Rechstag zu stellen und zu behaupten, die BRD sei eine GmbH und die Polizei nur eine Wortmarke ohne Amtsgewalt. Was nichts daran ändert, dass ich beide Gruppen als demokratiefeinlich empfinde... ebenso wie die Grünen, Herbert Grönemeyer, Robert Habeck, Xavier Naidoo oder die AfD.
  6. Stellen sie die Rechtmäßigkeit der BRD in Frage? Weigern sie sich die Rechtsordnung anzuerkennen und ihre Gesetze einzuhalten?
  7. Und das ist auch des Pudels Kern... wer aktiv durch Wort und Tat die Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt (und sich dieses gerichtsverwertbar belegen lässt), dem wird zu Recht die Erlaubnis zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen verweigert/entzogen. Bloßes Gelaber am Stammtisch oder in irgendwelchen Foren reicht dafür nicht aus.
  8. OK, mit Bianchi hab ich mich bisher zu wenig beschäftigt um das große Problem hinter dem Satz "Die BDMP-Fassung wird jeweils an den internationalen Stand angepasst." zu erkennen. Ich würde das so verstehen, dass sollten am NRA-Regelwerk Änderungen erfolgen, die noch nicht den Weg durch die Instanzen genommen und in der genehmigten Sportordnung eingeflossen sind, diese dennoch schon angewendet werden (können). Wobei man es auch so lesen könnte, dass bei Änderungen der NRA-Fassung die Änderungen im Rahmen einer Anpassung der BDMP-Sportordnung übernommen werden. Da ist tatsächlich Raum für unterschiedliche Interpretationen. Im Baseball gibt es das übrigens ähnlich... zwar gibt es Übersetzungen des Amerikanischen Regelwerks, bei Unstimmigkeiten gilt aber stets das Original. Das stellt manchen Schiedsrichter (Umpire) mit rudimentären Englischkenntnissen schon manchmal hart auf die Probe, gerade wenn in manchen Mannschaften Japaner und Amerikaner spielen... das aber nur am Rande. ?
  9. Man könnte jetzt den § 12 IV 1 WaffG zerlegen... da er aber nur ein Tatbestandsmerkmal "auf einer Schießstätte" an die Rechtsfolge "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, ..." knüpft, wäre das manchem hier zu banal. Gehen wir also ferner davon aus, dass uns keine Tatsachen bekannt sind, die vermuten lassen, dass keine unzulässigen (also nicht von der Positivliste erfasste) Schießübungen im Sinne von § 9 AWaffV geschossen werden sollen... Kann die Antwort kurz und knapp nur "NEIN" lauten. So, und jetzt habe ich auch keine Lust mehr das selbe Thema noch ein weiteres mal zu erörtern, weil es ein paar BDSlern nicht passt, dass die BDMPler Übungen eines ausländischen Verbandes schießen. Danke.
  10. Es hilft aber auch nicht, gesetzliche regelungen nach Belieben auszublenden, weil es einem gerade in den Kram passt. Die Aufzählung in § 9 Abs. 1 AWaffV ist ALTERNATIV, nicht KUMULATIV.
  11. Also geht es bei der ganzen Sache nur darum, dem BDMP einen reinzudrücken und einen möglichen verstoß gegen das deutsche Waffenrecht zu konstruieren, und durch die jetzt von anderer Seite eingebrachte positive darstellung der IPSC-Regeln des BDS diesen als "rechtstreuen Schießsportverband, bei dem alles Toll ist" darzustellen?
  12. Und warum sind sie das?
  13. Wie sagte eine meiner Dozentinnen immer... "Betrachten Sie stets den gesamten Paragraphen, und am besten auch noch den davor und danach..." hier also nur einen Punkt aus der Positivliste einer ODER-Aufzählung heraus zu picken und daran die Unzulässigkeit fest u machen halte ich daher für etwas zu kurz gesprungen.
  14. Na ja, in der Eingangsfrage kommt nicht ein mal der Begriff "Erwerben" vor, dafür aber zweimal das Wort "Schießen". Wenn die Ausgangsfrage jedoch nun nachträglich darauf erweitert werden soll, ob das erlaubnisfreie Schießen mit dem vorübergehenden erlaubnisfreien Erwerb kombiniert werden kann... lautet meine erste Einschätzung ja, denn sonst wäre es ja schlichtweg unmöglich, mit einem Neuschützen (keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz) bestimmte Grundübungen (die nicht in einer Sportordnung festgeschrieben sind) mit einer Vereins- oder Leihwaffe zu schießen. Die Frage zielte ja auf ein Schießen ohne entsprechende Erlaubnis wegen Nichtabdeckung der Übung durch eine Sportordnung ab, oder etwa nicht?
  15. Das ist nun aber Wortklauberei... natürlich wurde er nicht wegen den Verstoßes gegen die AWaffV verurteilt, aber sein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften hat ihm eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung eingebracht... ...wobei wir gerade mal wieder heftig vom Ursprungsthema abkommen. ?
  16. Nein, warum? Es werden ja jeweils unterschiedliche Szenarien abgedeckt... etwa... Nr.1 --> Sportschütze mit WBK schießt mit seinen eigenen Waffen den Dot-Drill um seine Fähigkeiten zu verbessern Nr.2 --> jemand ohne waffenrechtliche Erlaubnis bei einer der dort aufgeführten Tätigkeiten Nr.3 --> Sportschütze der auf Kipphasen mit einer sportlich zugelassenden BDF schießt. Testweise mal laufenden Keiler mit der 14,5" AR-10 des Jägers schießen wäre damit aber raus. Wie gesagt... es gibt bestimmt andere Auslegungsmöglichkeiten...
  17. Eigentlich steht das ja in § 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG... "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt." ? § 9 Abs. 1 AWaffV ist tatsächlich typisch deutsch verschachtelt und schwer zu lesen/verstehen... aufgrund des "oder" am Ende von Nr. 2 d könnte man den Satz wie folgt bauen: "Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 AWaffV (Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen) handelt.", dann bräuchte es keine vom BVA genehmigte Sportordnung. Ansonsten wären ja die ganzen Spaßwettkämpfe, die sich so nicht zu 100% in einer genehmigten Sportordnung finden lassen unzulässig und würden den Veranstalter, den Leiter und den Schützen in schwere Probleme führen.
  18. Wie bekommt man denn ohne Sachkunde eine WBK mit Voreintrag? Wie schön, dass bald auch die Händler X-Waffe und das NWR nutzen, dann sind solche Fragen über...
  19. Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie Threads aus dem Ruder laufen, sobald das Wort "Reichsbürger" erwähnt wird... Erschreckend daran finde ich allerdings, wie viele sich dann wohl aus Sympathie schützend vor eine Gruppe von Menschen stellen, welche die geltende Rechtsordnung aktiv ablehnen sowie die Befugnisse und Rechtmäßigkeit ihrer Organe negieren.
  20. Leihe ist nicht Erwerb...
  21. Kann mal schnell jemand durchrechnen, was ein solcher Bau mit je einer Trap- Skeet- und Parcourhalle sowie je einem 100-, 50- und 25-Meter-Stand mit ausreichender Anzahl Bahnen kosten würde? ?
  22. https://www.youtube.com/watch?v=pIHq3qbuHBI https://www.youtube.com/watch?v=QLg7ijkPLzA https://naturschutz-worpswede.de/Startseite/
  23. Eigentlich sind die Probleme des traditionsreichen und für die Jägerausbildung in Bremen und Osterholz unverzichtbaren Schießstandes in Waakhausen eine unsachgemäße Sanierung (durch den vorherigen Betreiber mit Seegen des Landkreises), Dr. med. Andreas Oeller (Proktologe und zugezogener Waakhauser), der Landrat des Landkreis Osterholz-Scharmbeck Bernd Lütjen (SPD) und der Kreisverband der Grünen in OHZ.
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