

tt22
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Gut, dass ist aber wirklich ein ehr seltener Fall. Wie viele Jugendjagdscheininhaber gibt es? Wie viele von denen sind dann noch ohne jagdlichen Familienhintergrund? Der Regelfall beim Jugendjagdschein ist ja ehr der Familiennachwuchs, der dann mit Mama/Papa oder Oma/Opa etc. jagen geht und dafür dann von denen die Waffe ausgehändigt bekommt. Der minderjährige Jugendjagdscheininhaber ohne entsprechenden Hintergrund, der dann auch noch eine Jagdgelegenheit hat und deswegen mit seinem Jugendjagdschein eine "fremde" Waffe leihen will ist wohl ehr exotisch. Gut, dass der jagdlich erfahrene Opa etc. der selber keinen Jagdschein mehr löst, als Begleiter des Jugendjagdscheininhabers fungiert ist natürlich denkbar und, da "jagdlich erfahren", auch grundsätzlich zulässig. Aber mal ehrlich, wie oft kommt "sowas" (also, dass der Begleiter selber keinen JS und keine WBK mehr hat und sonst in der Familie kein Jäger ist bzw. dass die Waffe nicht vom Begleiter ausgeliehen ist) in der Praxis tatsächlich vor? Ein "reguläres" Leihen i.S.v. § 12 WaffG mit Jugendjagdschein ist jedenfalls sowieso nicht drin, da § 13 Abs. 6 WaffG bestimmt: Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Also quasi auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand abholen und auf dem Rückweg direkt wieder abgeben. Die WaffVwV sagt dazu Umgang mit Waffen/Munition als JuJS-Inhaber nur "im erforderlichen Umfang". Somit nix mit bis zu 1 Monat leihen... Und dafür muss man ja sowieso erst einmal einen Leihgeber finden, wenn es in der Familie keinen gibt. Ich persönlich würde einem "unbekannten" JuJS-Inhaber jedenfalls keine Waffe ausleihen. Die ursprüngliche Fragestellung bezog sich wohl aber auch auf "richtige" Jäger/Jagdscheininhaber (idR. Jahresjagdschein, selten Tagesjagdschein) und nicht auf die rechtlich stark eingeschränkten minderjährigen Jugendjagdscheininhaber. Ansonsten gibt es ja auch noch die Ausländerjagdscheine, da ist es rechtlich mit dem Leihen identisch zum "normalen" Jagdschein (wobei das Leihen beim Tagesjagdschein -egal ob "normal" oder Ausländer- natürlich immer auf dessen Gültigkeit beschränkt ist, also max. 14 Tage). Und natürlich last but not least noch den Falknerjagdschein, der waffenrechtlich aber gar nix darf ...
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Bei Kurzwaffen Ja, Langwaffen (und LW Schalldämpfer) darf man aber auch nur "auf Jagdschein" verleihen. § 13 Abs. 4 WaffG: Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. Die meisten Jäger werden wohl aber auch eine WBK haben.
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Muss sich dann halt der Versender drauf einlassen. Viele sind da halt gedanklich sehr auf die Kurierdienste fixiert (im Sinne von "alles andere ist dicht WaffG-konform" - das stimmt zwar nicht, aber...). Ich finde es trotzdem unverständlich, warum DHL den ID-Check den Gewerbekunden vorbehält. Privat kann man ja die Alterssichtprüfung auch dazubuchen (super für freie Waffen), warum also nicht auch den ID-Check? Könnte man ja für private Kunden 4,99€ oder so extra kosten lassen und es wäre preislich immer noch ein riesiger Unterschied zum Kurier.
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Der Link zum Waffenversand ist offensichtlich tot... Und mal ehrlich, erst nachfragen müssen wäre -selbst wenn es den Versandservice noch geben sollte- nun wirklich kein guter Kundenservice. Einen Kurierauftrag für den Waffenversand sehe ich persönlich quasi als notwendiges Übel um eine Waffe WaffG-konform zu versenden - das möchte ich dementsprechend möglichst unkompliziert online beauftragen und bezahlen können (geht sicher nicht nur mir so). Am Ende ist es sowieso egal, über welchen Anbieter man das bucht, denn wie @Raiden ja schon geschreiben hat, kommt da sowieso immer der gleiche KEP-Kurier Subunternehmer zum Bringen/Abholen. Dementsprechend einfach beim günstigsten Anbieter beauftragen... Rein vom Service her (z.B. weiterer Zustellversuch, Sendungsverfolgung usw.) sind DHL und Co sowieso besser, jedenfalls nachdem, was ich schon so mit den wechselnden Typen des örtlichen Kurier-Subunternehmers erleben durfte. Wirklich Schade ist, dass DHL den Zusatz "ID-Check" nur für gewerbliche Kunden anbietet, sonst würde ich Waffen damit verschicken. Kostet bei DHL ganze 2,99€ Aufpreis zum normalen DHL-Paket. Dann müsste man auch nicht mehr den halben Tag auf den Kurier warten. Mein erster Kontakt zum Waffenkurierwesen war übrigens ein netter älterer Herr, der mir bei der Lieferung einer Waffe an der Tür seinen Perso entgegenstreckte - Zitat "Hier steht Ausweiskontrolle auf dem Auftrag". Weiterer Kommentar erübrigt sich wohl...
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@JuergenG und dann klickt man da auf den Reiter "Waffenversand" und kommt nur auf "Error". https://www.waffenversand-klausing.de/ Hab mich da vielleicht falsch ausgedrückt. Dass es Waffen Klausig als Händler noch gibt, ist klar - bietet ja auch genug auf eGun an. Waffenversand Klausig scheint es jedoch nicht mehr zu geben...
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Gibt es den überhaupt noch? Beim allen Google-Treffern kommt nur "Error"...
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Sowas ist dann aber egal wie man´s dreht eine Schlamperei der Waffenbehörde. Entweder, sie hat die Meldung an das Einwohnermeldeamt nicht durchgeführt, sodass sie von diesem natürlich auch keine automatischen Infos bekommt, oder aber sie hat die Regelüberprüfung nicht im gesetzlichen Turnus von 3 Jahren durchgeführt - oder sie hat bei der Regelüberprüfung (in 7 Jahren dann ja sogar 2x) tatsächlich nicht gemerkt, dass der Waffenbesitzer verstorben ist...
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Schießen mit 16, hab ich das richtig Verstanden?
tt22 antwortete auf Commerzgandalf's Thema in Waffenrecht
Das würde ich dem Westfälischer Schützenbund jetzt aber nicht verübeln, in NRW ist die Waffenbehörde ja bei der jeweiligen Kreispolizeibehörde angesiedelt, dementsprechend stimmt das mit der "polizeilichen Erlaubnis" für NRW schon irgendwie... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
tt22 antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nichts anderes habe ich geschrieben... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
tt22 antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Es schwirrt soviel an "interessanter" Rechtsauslegung zum WaffG durch die Waffenforen, da finde ich solche Aussagen wie die zu den Kaderschützen jetzt nicht umbedingt auf den ersten Blick als Sarkasmus erkennbar... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
tt22 antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Wird nächsten Monat 28... https://www.dsb.de/schiesssport/kader/luft-sportpistole/vennekamp-doreen -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
tt22 antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Steht wo im WaffG? - richtig: nirgens weil´s nicht stimmt... Die Wörter "Kader" oder "Hochleistungs" - Schütze tauchen nämlich weder im WaffG noch in der WaffVwV auf... ISSF Sport- und Schnellfeuerpistole wird übrigens mit Pistolen in .22lr geschossen, also WBK ab 18 möglich - nix MPU! Alles, was "olympisch" ist, also .22lr und 12er Einzelladerflinten ist ab 18 und ohne MPU möglich (das mit dem "Olympisch" ist ja der Grund für diese "Ausnahmen")... Darüber hinaus ist die Dame lt. DSB-Kaderinfo Sportsoldatin, wird im April 2023 28 (somit sowieso nix MPU) und ist außerdem Jägerin - alleine dadurch bräuchte Sie auch als Sportschützin keine MPU und kann ab 18 Jahren jagdlich GK und ab 21 Jahren auch sportlich GK-Waffen erwerben (Nr. 6.4 WaffVwV: "Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z.B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann."). Die einzige wirkliche Ausnahme für "Kaderschützen" besteht darin, dass diese über § 3 Abs. 3 WaffG unter Umständen schon unter 18 eine WBK erhalten können, aber auch das ist überaus selten, weil die Waffen im Fall der Fälle über die Eltern, den Verein oder halt den Trainer laufen können... -
Nein, Tresore stehen nicht im NWR! Zu 100% nicht. Wenn die Waffenbehörde "ordentlich" arbeitet und die Aufbewahrungsbehältnisse nicht nur in der Papierakte, sondern auch in ihrem örtlichen Waffenverwaltungsprogramm (z.B. "Condition Waffenverwaltung") vermerkt, dann tauchen diese (wie auch die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfungen) auch auf dem Stammdatenblatt auf - dieses wird nämlich vom Waffenprogramm der Behörde generiert. Im NWR stehen diese dadurch aber trotzdem nicht, sie tauchen somit z.B. auch nicht auf einer Selbstauskunft aus dem NWR (kann man kostenfrei beim BVA beantragen: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/S/NWR/NWR_Auskunft_AntragPerson.html;jsessionid=F93D29F781606E93D630BBABE0AADA84.intranet671?nn=44616 ) auf und können folglich auch nicht von Polizei etc. aus dem NWR abgefragt werden. Was genau im NWR gespeichert wird, steht hier: http://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/__6.html
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Schießen auf Schießstand eines Sportschützenvereins als Jäger
tt22 antwortete auf tkopa's Thema in Waffenrecht
Und wo ist der Sinn oder besser Vorteil daran lieber eine "teure" Jagdhaftpflicht á 70-100€ p.a. mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit anstelle einer günstigeren mit 3-Jahren Laufzeit und 30-50€ Beitrag p.a abzuschließen? Habe auch bei der letzte JS-Verlängerung die Versicherung gewechselt und zahle trotz Wegfall der Selbstbeteiligung und Erhöhung der Deckung von 6 auf nun 15 Mio€ nun ca. stolze 15€ p.a. mehr als vorher (insgesamt irgendwas bei 47€ p.a.), dafür nun aber sogar mit jährlicher Beitragsrate statt wie vorher Einmalzahlung. Das mit dem Wegfall der Selbstbeteiligung ist gerade für so Sache wie das Schießen auf dem Stand gut. Sollte man tatsächlich mal die Seile o.ä. treffen sind 300€ oder 500€ Selbstbeteiligung halt irgendwie doof... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
tt22 antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Für Berlin ist doch eine Abteilung des LKA DIE Waffenbehörde (und stellt auch als für Berlin zuständige Jagdbehörde Jagdscheine aus). -
gemeinsame Aufbewahrung, häusliche Gemeinschaft (Vater/Sohn 18J) (GK/KK)
tt22 antwortete auf Judgedeath's Thema in Waffenrecht
Hat das hier denn jemand behauptet? Ich denke es geht hier "nur" um die gemeinschaftliche Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft. Soll´s mit einer der "fremden" zsm. aufbewahrten Waffen "on Tour" braucht es selbstverständlich einen vom Bedürfnis umfassten Zweck + Leihschein (ist ja aber auch keine unüberwindbare Hürde so´n Teil im Fall der Fälle auszufüllen). Das ändert doch aber nichts an der nach § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 8 AWaffV grundsätzlich zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung. Rein danach ist ja auch gar kein "Erlaubnisniveau" gefordert. § 13 Abs. 8 AWaffV spricht nur von "berechtigten Personen", was das am Ende aber genau sein soll ist wohl wie so oft Auslegungssache - im schlimmsten Fall dann aber die des entscheidenden (Straf-)Gerichts. Die "WaffVwV-Karte" hatte ich ja nur gezogen um das mit "Jäger & Sportschützen dürfen das nicht" zu entkräften. Die sowieso mehrfach veraltete WaffVwV ist am Ende natürlich nur eine für den Bürger und die Gerichte nicht bindende Gesetzeserklärung & Auslegungshilfe für die Waffebehörde. Sie gibt dem Bürger aber trotzdem eine nicht komplett wertlose (aber zu hinterfragende bzw. mit dem WaffG abzugleichende) Orientierungshilfe. Die einzige "negativ-Abgrenzung" beim Erlaubnisniveu zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung in der WaffVwV sind doch die Beispiele "Besitzer eines Reizstoffsprühgeräts" (macht ja auch Sinn, der hat ja keine WBK) und "Besitzer einer erlaubnispflichtigen Signalpistole" (da ist dann die Frage ob eine SRS-Knifte ohne PTB in angemeldetem Altbesitz gemeint ist - da könnte ich´s nachvollziehen, oder eine mit entsprechendem Bedürfnis + Sachkunde besessene Kal. 4 Signalpistole, da wär´s wieder unsinnig) die keinen Zugriff bekommen sollen. Wo ist da der grobe Fehler der "vermaledeite WaffVwV"? Die Punkte 1) & 2) sind mir klar. -
gemeinsame Aufbewahrung, häusliche Gemeinschaft (Vater/Sohn 18J) (GK/KK)
tt22 antwortete auf Judgedeath's Thema in Waffenrecht
Drilling als quasi bestmögliche Erfüllung der Definition Einzelladerlangwaffe mit glatten und gezogenen Läufen ginge theoretisch ja schon auf gelb (gut, da wird´s schon irgendwie eng mit der anerkannten Disziplin - ggf. BDS "Jagdgewehr"). Snubby-Revolver ist ebenfalls für Sportschützen nicht völlig ausgeschlossen, da gibt es vom BDMP eine Disziplin im 1500er Bereich für die OffDuty mit entsprechender "Ausnahmegenehmigung" ( ist aber recht selten und vergleichsweise schwer das Bedürfnis zu bekommen). Es geht rechtlich bei der gemeinsamen Aufbewahrung weniger darum, ob man genau diese Waffe auch selber erwerben könnte. Es geht mehr um die grundsätzliche Waffenart. Da hat der Gesetzgeber mal Praxisnähe und Menschenverstand gezeigt. Warum sollte der Sportschütze seine poetentiell viel gefährlichere GK HA-Büchse auch nicht zum vergleichsweise "harmlosen" Drilling des jagenden Familienmitglieds in den Tresor stellen dürfen? Oder seinen 4-Zoll Revolver zum 2-Zoll Jagdrevolver? Das würde wirklich mal gar keinen Sinn machen, zumal der Sportschütze wie jeder andere WBK-Inhaber ja auch jedwede (auch nach § 6 AWaffV vom Sportschießen ausgeschlossene) Waffen zur vorrübergehenden sicheren Verwahrung oder Beförderung erwerben und besitzen darf (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG) - da hätte er dann ja auch völlig legal Zugriff auf Waffen für die er selber ggf. kein Bedürfnis bekommen könnte. Anders als bei der Leihe gibt es dabei auch gerade keinen "vom Bedürfnis umfassten Zweck". Trotzdem völlig unproblematisch, da ja jeder WBK Inhaber zuverlässig, persönlich geeignet und (Erben und Altbesitzer mal außen vor) sachkundig ist - Relevanz für die öffentliche Sicherheit also = 0 und das sieht wohl auch der Gesetzgeber so. -
gemeinsame Aufbewahrung, häusliche Gemeinschaft (Vater/Sohn 18J) (GK/KK)
tt22 antwortete auf Judgedeath's Thema in Waffenrecht
... und dann liest man im entsprechenden Abschnitt der WaffVwV einfach mal den zweiten Satz nach dem Erlaubnisniveau ... Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen). Wenn das rechtlich also bei Kurzwaffen geht, geht´s erst recht auch bei Langwaffen. Ich sehe auch in Punkto Langwaffen-Schalldämpfer für die Jagdwaffe (so wie auch meine Waffenbehörde) kein Problem bei der gemeinsamen Aufbewahrung Sportschütze/Jäger. Der Sportschütze ist idR. im Besitz einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Langwaffen (gelbe WBK, HA auf grün etc.) und Schalldämpfer stehen nun einmal nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Punkt 1.3 WaffG der Schusswaffe gleich für die sie bestimmt sind . -
Diese Freistellungen hat es wie bereits gesagt in älterer Fassung schon mindestens seit 1976 gegeben (darauf wird auch in § 3 der WaffGBundFreistV verwiesen). Ansonsten gibt es hier noch eine Erklärung vom VDB dazu: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/06042021_fake-news_die_kinderarmee_im_kanzleramt.html Solche Freistellungs-Verordnungen gibt es in ähnlicher Form auch in jedem Bundesland u.a. für Gerichte, Staatsanwaltschaften (hier dann überwiegend um "Tatwaffen" händeln zu dürfen) und für Gemeinden/Landkreise die Waffenbehörden sind (damit diese überhaupt Waffen sicherstellen/entgegennehmen dürfen etc.).
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Bestandsschrank ist kein Thema, da als Jäger entsprechend weiterhin Jagdwaffen vorhanden. Am Ende scheint es also nicht wirklich gesetzlich geregelt zu sein; wenn´s ganz hart auf hart kommt gibt man die gelbe WBK dann halt ab - ist ja für einen (auch) Jäger irgendwie auch kein unverkraftbarer Verlust... Die Intention der ganzen Sache wäre auch nicht "Waffen weg weil keine Kohle" sondern mehr "Knatsch im Schützenverein und (daher) erstmal kein Bock mehr auf Sportschießen". Ist aber wie gesagt (jedenfalls auf absehbare Zeit noch) hypothetisch. Quasi um im Fall der Fälle die gelbe WBK zu retten...
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@Andor ... das bezog sich ja auch auf die Aussage von emmi2, dass eine leere gelbe WBK quasi "bedürfnisfrei" wäre, was wohl auch nicht so ist ...
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Dass die gelbe WBK leer bleiben "darf" und man nicht gezwungen ist, was damit zu erwerben, ist schon klar. Aber ganz ohne Bedürfnisnachweis wird man sie wohl auch nicht behalten dürfen, oder doch? Spätestens alle 5 Jahre muss die Waffenbehörde ja gem. § 4 Abs. 4 WaffG das Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis überprüfen. Auch ohne besetehenden Waffenbesitz ist die Erlaubnis dann ja da. Ich könnte mir daher vorstellen, dass die dann über § 8 argumentativ was "zusammenbasteln" um die WBK bei kompletter schießsportlicher Untätigkeit zu widerrufen. Sollte man die leere gelbe WBK "einfach so" behalten können, könnte man sonst ja theoretisch - nach einmalig nachgewiesenen 12/18 beantragen - dann irgendwas passendes erwerben und eintragen - die Waffe einen Tag später wieder überlassen - "bedürfnisfrei" warten, bis die Eintragung der Waffe 10 Jahre her ist - jetzt unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebot bis zu 10 "gelbe" Waffen erwerben - und dann über die 10 Jahre + "Altschützenregelung" aus § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG ein Bedürfnis durch bloße Vereinsmitgliedschaft geltend machen Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so klappen würde ...
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Ups, sollte eigentlich in den Bereich Waffenrecht
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Ich habe mal einen gedanklichen/hypothetischen Fall, zu dem ich mich über ein paar Meinungen freuen würde: Ein Sportschütze (und zugleich auch Jäger) mit gelber WBK (Sportschützen-WBK jünger als 10 Jahre aber noch vor 2020 als Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG erteilt) überlässt alle darin eingetragenen Waffen, bleibt aber Mitglied im Verein und dementsprechend auch im anerkannten Verband. Quasi vergleichbar mit "gelbe WBK beantragt und erhalten, dann aber doch nichts erworben". Frage: Was muss er tun, um das Bedürfnis aufrecht zu erhalten und die nun leere gelbe WBK nicht widerrufen zu bekommen? Ist 18/12 erforderlich, wie zum Ersterwerb? Wobei § 14 Abs. 4 bzw. seit 2020 ja Abs. 6 WaffG darauf ja eigentlich nur für die Erlaubniserteilung verweist? Oder genügt ggf. 1x in 3 Monate bzw. 6x in 12 Monate nach § 14 Abs. 4 WaffG - wobei es ja rein von der Gesetzesformulierung her auch nicht passen würde, da es ja ein "Bedürfnis zum Besitz von Waffen" ohne in die WBK eingetragene Waffen irgendwie auch nicht geben kann und § 14 Abs. 4 WaffG zudem auch ein Schießen mit einer eigenen Waffe fordert, die es in dem Fall ja (jedenfalls als Sportschütze auf Gelb) gar nicht geben würde. Oder reicht analog zur 10-Jahre "Altschützenregelung" vielleicht schon die bloße Vereinsmitgliedschaft - jedenfalls bis wieder eine Waffe in die gelbe WBK eingetragen wird und § 14 Abs. 4 WaffG greift? Kann ich mir irgendwie aber auch nicht vorstellen... Der Fall "leere gelbe WBK" scheint im WaffG irgendwie nicht geregelt worden zu sein!?
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Bei der Behörde fragen ist halt immer so ne Sache, da die oftmals selber wenig bis keine Ahnung haben... Die Rechtslage ist glücklicherweise mal eindeutig und auf diese würde ich auch stumpf verweisen! Auf die Frage "darf ich dieses oder jenes" kann halt schnell ein einfaches "Nö" der Behörde kommen. Daher lieber gleich aktiv sagen "ich will das so und so machen, darf ich ja gem. §§ xyz". Damit "stupst" man die Behörde gleich auf die entsprechende Rechtsgrundlage (die sie ggf. so gar nicht auf dem Schirm hat).