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Auszug Waffengesetz: Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Wenn der Schalli für die .22 ist steht er dieser Waffe gleich. Also kann man mit 14 Jahren diesen auch benutzen. Allerdings steht oftmals da wieder die SPO im Weg, da diese i.d.R. das Schießen mit SD ausschließt.
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das kann ich nicht bestätigen. Meine ersten Sätze der WSK ausbildung sind: nach der Prüfung kann man das meiste vergessen, wei man es immer wieder nachlesen kann. Was man niemals vergessen darf sind die 4 Grundregeln im Umgang mit Waffen. Diese sind........... Das Thema Sicherheit im Umgang mit Waffen und Verhalten auf dem Schießstand zieht sich durch meinen gesamten Unterricht.
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PaleRider hat das Profilbild geändert
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die befinden sich in den unergründlichen Tiefen von Damenhandtaschen☺
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
PaleRider antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Vor noch nicht allzu langer Zeit dienstlich mit Reichsbürger zu tun gehabt. Lanwierige erklärungen bekommen warum es keine gültigen Gesetze mehr gibt usw. Bei erneutem Besuch derselbe Mist. Ich habe daraufhin ein kurzes Statement über das Geschwafel von Reichsbürgeransichten abgegeben. Ergebnis Strafanzeige Wegen schwerster Beleidigung. Zu diesem Zeitpunkt kam die Aufforderung an uns,alle Personen zu melden,die sich als RB ausgaben, bzw. deren Thesen kundtaten. Nach ca. 14 Tagen beantworte ich den Beschulgigtenbogen, was ich auf der Polizeidienststelle persönlich tat. Beiläufig erfuhr ich dort, dass der Verfassungsschutz bereits bei meinen Kunden "vorstellig" war. Nach ca. 1 Woche wurden meine Forderungen von den RB kommentarlos erfüllt. 14 Tage später kam die Einstellung meines Verfahrens. Inzwischen besuchen wir Schulungen zum Thema Umgang mit RB. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
PaleRider antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Was will der Gesetzgeber mit dem Gesetz erreichen? Wie ist von Seiten des Gesetzgeber das gGesetz gemeint? Ich sehe die Sache inzwischen so: Alle ab dem Stichtag besessenen Waffen dürfen in den alten Schränken gelagert werden. Für die nachsten Waffen Lagerung in O oder I. Im Gesetz steht nicht, dass das Kontingent noch bis zur Kapazitätsgrenze vollgemacht werden darf,oder hat jemand diesen Text gefunden? Das sieht man meiner Meinung nach an den nächsten Passage. Habt ihr Euch schon einmal Gedanken über den Verbleib der Waffen nach Ableben gemacht? Da steht nämlich,dass wenn ihr den Schrank in häuslicher Gemeinschaft genutzt habt UND der weitere Nutzer der Erbe eurer Waffen ist,dieser den Schrank weiter nutzen darf. Er tritt aber nicht an die Stelle des Erstbesitzers, also an Eure, Das bedeutet, dass der nächste Erbe aut jeden Fall die Schränke nicht weiter nutzen darf. Erbt jemand, der nicht gemeinsam mit Euch gelagert hat,si muss derjenige die neuen Schränke kaufen. Somit wird ein neuer Mitbewohner seine neu erworbenen Waffen nicht in Eure Schränke legen dürfen. -
hier wurden sicherlich Waffenanträge nach §8 gestellt, soll heißen Schütze ist Mitglied im SV, der SV gehört keinem Verband an. Dann wird von der Behörde nur die Bescheinigung über die Mitgliedschaft im Verein und das regelmäßige Schießen abgefragt sowie das WSK Zeugnis eingefordert. Verbandslose Schützen haben allerdings kein Recht auf eine Gelbe WBK.
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
PaleRider antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
ich lese in dem neune Waffengesetz nirgends, dass man Schränke vorher anmelden musste. Der Bestandsschutz lt. Text bezieht sich einzig auf Schränke die schon benutzt wurden, d.h. für mich wenn bereits Waffen darin gelagert wurden. Selbst wenn jemand einen Schrank "angemeldet" hat, bin ich mir absolut nicht sicher, dass dieser am Ende von der Behörde anerkannt werden muss. Vielleicht bekommen wir ja Klarheit, wenn dann eine neue AWaffV kommt. (so in drei Jahren☺) Ansonsten bleibt ja jedem der Klageweg offen. -
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
PaleRider antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Dann habe ich mit dem Erwerb eines Dan Wesson mit seinen 4 verschiedenen Laeufen ja wohl was falsch gemacht, denn das waeren ja 4 anrechenbare Waffen!- 63 Antworten
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dienstl Schießen zählen nicht mit, da nur Schießen nach Sportordnung für 'Sportschützen zugelassen sind und diese bei der Bestätigung der Schießtermine herangezogen werden. Es spricht allerdings nichts dagegen im Auslandseinsatz eine Ringscheibe zu verwenden und dann noch SPO zu schießen. Bestätigung vor Ort durch Schießleiter. (habe ich schon einmal beim Reservistenverband gehabt)
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bei einer Fahrzeugkontrolle wird freundlich nach dem Warndreieck usw. gefragt. Also unter den Sitz legen. Kofferraumöffnung zu verlangen geschieht in der Regel nicht. Anders bei einem angemeldeten Kontrollpunkt wie oft auf BAB zu sehen. Dort ist alles vertreten. Zoll, Polizei und BAG. Dort darf alles "besichtigt" werden. Meldet der Fahrer Waffen im Wagen an, oder diese liegen auf dem Sitz usw., dann darf der PVB diese kontrollieren. Das heißt er ersetzt in diesem Moment die sich nicht vor Ort befindliche Waffenbehörde. Wer Waffen führt, ja wir führen wenn wir nicht zu Hause, Firma, Grundstück sind, nach §12 WaffG Erlaubnisfrei. Dies allerdings nur wenn die Waffen konform ungeladen gelagert (transportiert) werden. Der Beamte ist durchaus berechtigt das Öffnen des Waffenbehältnisses zu verlangen und die Papiere dazu zu kontrollieren, sowie den Ladezustand der Waffen☺ Wir der Anweisung widersprochen kann er ohne weiteres die Waffen sicherstellen, wird dieser wiederum widersprochen kann er auch beschlagnahmen. Was soll also der ganze Humbug. Wenn einer Muffe hat, durch dies Anweisung Ärger zu bekommen, dann drückt dem PVB den Schlüssel in die Hand und gut ist es. Im Umgang mit legalen Waffenbesitzern sind die Kollegen meistens sehr entspannt.
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ich musste vor ein paar Jahren meine WSK beim Ostfr. Schützenbund/ NWDSB/ DSB nochmal machen, weil meine WSK dort für eine Weiterbildung nicht anerkannt wurde. Die Ausbildung war eine Farce. Da ich selber WSK abnehme habe ich mich über diese lasche Ausbildung beschwert. Meine Sachbearbeiterin bei der PD Osnabrück hat mal nachgehakt. 1. Lehrgang/Prüfung war bei der Behörde nicht gemeldet. 2. die Unterlagen waren von 2006 somit eigentlich ungültig 3. bei der Nachfrage wurde mitgeteilt, dass die Unterlagen des Kurses bereits vernichtet wurden! (die Nachfrage war ca. 3 Wochen nach der Prüfung) Faszit: da mein Zeugnis und meine Teilnahme nicht mehr feststellbar ist kann ich dank Photoshop reichlich WSK Nachweise ausstellen und verschenken. Eine Kontrolle ist kaum möglich.
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ich wurde angezeigt wegen eines Bildes mit ein paar Einschusslöchern in einer Autotür☺
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Erteilung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG - Anspruchsgrundlagen ggü. dem Verband?
PaleRider antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
jeder Verband erlässt seine Bedürnisrichtlinien, so wie es ihm gefällt (Hausrecht). Diese sollte man sich anschauen, bevor man eintritt. Da machen die was sie wollen.☺ -
ein Antrag auf eine genehmigungspfl. Waffe kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mindestens 5 Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (da spielt die Nationalität keine Rolle)
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alle Gegenstände die als Waffe oder gleichgestellter Gegenstand (SRS Waffen) eingestuft sind (Erwerbscheinfrei) müssen so gelagert werden, dass Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zugriff darauf haben. Hierzu reicht "anschließen an die Wand" (Säbel, Bajonette, Kampfmesser etc.) oder festes Behältnis.Ausnahme RSG Geräte, da gilt 14 Jahre.