Zum Inhalt springen

hellbert

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    862
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von hellbert

  1. Die Frage ist ja, brauche ich mehr Kenntnisse als die, die mir durch die Medien vermittelt werden, um eine fertig geladene P7 abzufeuern?
  2. Kenne die P7 nur vom Papier, aber das Geld fest zu greifen und dann den Abzug zu betätigen erscheint mir jetzt keine Meisterleistung. Und bei der P30 ist es auf jeden Fall kein Problem.
  3. Die Holster sind halt sichere, aber solange man als Nutzer die Waffe ziehen kann, kann es auch jemand anderes. Auf die LEOKA-Statistik und Füllgraben wurde ja schon hingewiesen. Und so bitter es ist, dass es sich bei dem Opfer um eine Frau handelt steigert für mich die Wahrscheinlichkeit, dass die Waffe durch "irgendeine Dummheit" weggekommen ist...
  4. Aber ich gehe doch richtig davon aus, dass es Waffen gibt, die ein Sportschütze nicht besitzen darf, ein Jäger aber beispielsweise schon. Ist aber auch egal, sonst kommen wir nur vom Thema weg...
  5. Die Bundespolizei dürfte flächendeckend mit Sicherheitsholstern ausgestattet sein. Glaube bei der Landespolizei sind neben den alten Waffen auch noch alte Holster im Dienst, die das Entreißen der Waffe zwar nicht unmöglich machen, aber deutlich erschweren. Alles Gute der verletzten Polizistin.
  6. Gilt (auch im BDSM) nicht eine Mindestenlauflänge von 3 Zoll?
  7. Würde dir h einen anderen Nutzer gerade auf Paragraph 20.2.2 WaffVwV hingewiesen: "Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann." Da steht natürlich auch nicht explizit, dass er damit nicht Schießen darf, aber es wird deutlich, dass sich die Bedürfnisse Jäger, Sportschütze und Erbe durchaus unterscheiden. Und warum sollte es okay sein, dass ein Erbe mit der Waffe schießt, wenn er nicht Mal die Munition besitzen darf. Und wenn es richtig abgehen soll: Was ist denn, wenn ein Sportschütze eine 2 Zoll Revolver von einem Jäger erbt? Darf er damit Schießen oder muss er ihn blockieren?
  8. Ich hatte das zwar schon zitiert, aber gerne nochmal. Bräuchte er die denn, wenn ich nicht Recht hätte? § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wenn 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt Oder welche Rechtsgrundlage siehst du für den Transport? Darauf habe ich auch schon hingewiesen. Aber da für Erben der sentimentale Wert zählen sollte, könnte man darüber schon diskutieren. Mal abgesehen davon, dass man damit nicht drei Mal die Woche auf den Schießstand fahren kann. Und sollte man wirklich schon zu Beginn seiner "Karriere" am Rand der Legalität agieren? Habe ich oben... lasse mich aber gern eines besseren belehren. Mir ist egal, was ihr macht. Aber man sollte Mal darüber nachdenken, was die Konsequenzen sind, wenn ihr Unrecht habt. Dann ist sowohl seine Erbenwaffe als auch seine Zuverlässigkeit weg. Dafür muss es nur zu einem dummen Zufall kommen. Hört er auf mich, bleibt die Waffe im Schrank, bis er eine entsprechende WBK hat. Im schlimmsten Fall ist sie dadurch länger als nötig im Schrank. Macht das was? Eher nicht. Sind meine Fleißkärtchen eigentlich mit Smiley und/oder Bienchen?
  9. Aber ein, dem Bedürfnis umfassenden Zweck oder einen Zusammenhang damit. Das er nicht hat, weil eine Erbenwaffe die man nur als Erbe besitzt, auf dem Schießstand nichts verloren hat. Wenn er ein Bedürfnis als Sportschütze hat, sieht die Sache anders aus. Je nach Bedürfnis gibt es auch eine WBK. Und der einzige Fall der mir einfällt, wo jemand ohne WBK den Paragraph 12 Abs. 3 für sich geltend machen kann ist der Finder oder Erbe, der seine Waffe zur Behörde, Büma oder ähnlichem bringt. Nicht zum Schießen, sondern zum schätzen, reparieren, abgeben, verkaufen... Dinge, an dem jeder Besitzer von Sachen Interesse hat.
  10. Ich lese da etwas von der Notwendigkeit einer "Sondergenehmigung für Transport zum Schießstand".... Klingt für mich nicht nach einer generellen Erlaubnis. Und der Umstand, dass er in einem Verein will, wird sicher auch sein übriges getan haben, dass er nicht blockieren muss...
  11. So ist es aber nun mal richtig. Erben-WBK ist zum daheim erinnern, nicht zum Schießen.
  12. Das war aber nur ein Entwurf. Habe die aktuelle nochmal rausgesucht. Es stimmt, dass man seine "alten Schränke" vollmachen kann. Mein Fehler! Aber wenn ich das jetzt richtig lese, ist das "Erben-Privileg" rausgefallen. Es heißt nämlich: "Eine Weiternutzung entsprechender Sicherheitsbehätlnisse zum Zweck der Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch den Erwerber infolge eines Erbfalls setzt deren Konformität mit den künftigen in § 13 AWaffV vorausgesehenen Anforderungen voraus." Kann mich noch dunkel daran erinnern, dass einer der ersten Entwürfe für den neuen § 36 WaffG nämlich ziemlich verwirrend waren, auf Grund dieses Erbenprivilegs. Das ist in der entgültigen Version nicht mehr so.
  13. Nerven behalten. Solch eine Interpretation macht nämlich vor allem eines: Arbeit für den Sachbearbeiter! Er müsste dann nämlich für alle seine Schäfchen, nicht nur für seine neuen Schäfchen, bei einer neuen Waffe die ganze Akte wieder raussuchen, ein Foto des neuen Schrankes anfordern, das Foto prüfen, das Foto einordnen und die Akte wieder wegräumen. Glaube kaum, dass sie darauf Lust haben. Daher erwarte ich eine eher großzügige Auslegung der Regelung. Zumal meine letzte mögliche Interpretation auch ziemlich negativ ist.
  14. Kann man so nicht unbedingt sagen. Immerhin wird durch das Gesetz auch eine gewisse Klarheit geschaffen. Auch wer sich nicht so gut auskennt könnte jetzt relativ schnell erkennen, was von ihm an Sicherungen erwartet wird. Und wenn man nur noch das unter Strafe stellen würde, was man auch wirklich kontrollieren kann, würden unsere Straf- und Nebengesetze relativ dünn aussehen. Richtig ärgerlich kann die ganze Nummer eh nur für Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen werden, wenn bei der Kontrolle durch die "nicht ordnungsgemäß aufbewahrte Luftdruckwaffe" die Zuverlässigkeit angezweifelt wird. Sollte mal der einfache Luftdruckwaffenbesitzer durch dummen Zufall erwischt werden, dann ist halt seine Waffe weg und er bezahlt ein Bußgeld. Danach zieht er los und kauft sich halt eine Neue.... Man kann sich ja über viel aufregen, aber in diesem Fall finde ich es ein bißchen übertrieben. An sich heißt das neue Gesetz ja nur, dass ich meine Luftdruck-, SRS-Waffe etc. Zuhause nicht mehr rumfliegen lassen darf. Es wird ein verschlossenes Behältnis verlangt. Das ist die Nachttischschublade mit Schlüssel oder ein Futteral mit Schloss. Theoretisch reicht es auch, die Waffe in Papier einzuwickeln und dick mit Panzertap zu umwickeln. Ein wenig doof ist der Umstand, dass man auch seine Perkussionswaffe nicht mehr an die Wand hängen darf. Aber die könnte man auch gegen Dekowaffen austauschen. Aso ich glaube, da gibt es schlimmere und weniger nachvollziehbare Regelungen im Waffengesetz.
  15. Du hast keinen Bestandsschutz, weil du nichts im B-Schrank lagerst, was unbedingt rein muss. Bestandsschutz gilt für den ganzen Schrank. Wenn deiner Behörde bekannt ist, dass du einen A/B-Schrank hast. Das kommt wohl drauf an, welcher Schrank bei deiner Behörde als derjenige gemeldet ist, indem du deine Waffen ausbewahrst. Da muss sie aber nicht rein... Letzen Endes weiß im Moment ja noch niemand so genau, wie sich der Bestandsschutz auswirkt. Was man sicherlich versuchen kann ist, der Behörde alle seine Schränke zu melden in der Hoffnung, dass sie diese auch nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes bis zur Auslastung der Kapazität akzeptieren. Aber es bleibt eine Hoffnung. Ich glaube nicht, dass im Moment auch nur eine Behörde im Bundesgebiet einen "Fahrplan" für das neue Waffengesetz hat... Rein vom Wortlaut könnte man auch unterstellen, dass der Bestandsschutz nur für vorhandene Waffen gilt und nicht für Neuanschaffungen...
  16. Ich glaube, dass ist ein bisschen weit hergeholt. Zumindest, solange freie Waffen nicht registrierpflichtig sind.
  17. Das mag jetzt noch akzeptabel sein. Aber mit dem neuen Waffengesetz wird ein verschlossenes Behältnis gefordert. Ob man sich da auf das Haus als Behältnis berufen kann, glaube ich schon fast nicht. Ob das für den einfachen Bürger, der nur ein Luftgewehr hat, überhaupt jemals relevant im Sinne einer drohenden Sanktion wird, steht auf einem anderen Blatt.
  18. hellbert

    Leihschein

    Angenommen, jemand besitzt eine Luftdruckwaffe >7,5J als einzige in der WBK eingetragene Waffe - wie sieht es denn da mit dem Ausleihen aus? Sein geltend gemachtes Bedürfnis bezieht sich auf Luftdruckwaffen. Er ist aber Sportschütze und Besitzer einer Waffenbesitzkarte. Kommt das nicht auf seinen Verein an? Wenn in seinem Verein nur Luftgewehr geschossen wird, dürfte er kein Bedürfnis für etwas größeres haben.
  19. Das könnte sich eine zeitlang hinziehen. Weiß nicht, ob das der Zoll regelmäßig macht, aber bei uns in der Ecke werden solche Sachen zur waffenrechtlichen Prüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Die geben das dann weiter an die zuständige Polizei, die wiederum die Bewertung machen. Die einzige Möglichkeit da was zu beschleunigen ist wohl der Polizei Bescheid zu sagen, worum es sich handelt, damit die an der richtigen Stelle suchen. Wünsche dir viel Glück!
  20. hellbert

    Leihschein

    Die ausgeliehene Waffe muss nicht zu deinem Voreintrag, sondern zu deinem Bedürfnis passen. Das überschneidet sich zwar vermutlich in der Regel, aber der Vorteil ist, dass man ausprobieren kann ohne sich vorher schon fest zulegen.
  21. Das solltest du tun. Alleine schon, weil du mit deiner vermutlich Sachbearbeiterin eine lange Zeit "verbunden" sein wirst. Da schon in den ersten Zügen Grenzbereiche auszuloten ist nicht zielführend. Nicht zuletzt, weil man sich durchaus auf den Standpunkt stellen kann, dass du keine Chance hast, den Bestandsschutz für dich zu nutzen. Eine Chance gibt es aber vielleicht noch, denn ich habe keine Ahnung, wann das Gesetz denn nun wirklich veröffentlicht wird und somit in Kraft tritt.
  22. § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (neu) "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,"
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.