Zum Inhalt springen

hellbert

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    862
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von hellbert

  1. Das stimmt natürlich. Aber ein Ablaufdatum macht keinen Sinn, wenn sie an der Gültigkeit des Dokuments nichts ändern würde. Warum sollte man sich sonst einen neue machen? Aber zum Glück sagt uns Paragraph 28 PAuswG, wann ein Ausweis ungültig ist. Und wieder führt das Liesschen-Müller-System zum Erfolg!
  2. Weil er halt abgelaufen ist. Eine Monatsfahrkarte ist im Folgemonat auch nicht mehr gültig. Stimmt nicht!
  3. Der 1 sagt: du musst ab 16 Jahren einen gültigen Ausweis haben. Der 32 sagt: hast du das nicht, kann es bis zu 3000€ kosten. Abgelaufene Ausweise sind nicht gültig. Hätte man aber auch selber nachgoogln können. Kann mich grob erinnern. Will auch nicht wieder davon anfangen.
  4. Einfach dadurch, dass sie ihren Job machen. Ich empfehle Paragraph 1 und 32 PAuswG. Wenn man so natürlich Menschen gegenüber tritt, muss man sich auch nicht wundern, wenn die dann wenig dazu bereit sind, ein Auge zuzudrücken und auf wie Korinten-kacker auf jeder möglichen Rechtsnormen rumhacken. Und sich dann wundern, wenn das Ablaufdatum auf dem Verbandskasten kontrolliert wird.
  5. Jein, sie kann ihn wohl zurückfordern, muss es aber nicht. So lese ich zumindest den 15 Paßgesetz..
  6. Wenn du einen neuen brauchst, will die Behörde den alten zurück haben. Taucht der nicht wieder auf Mannes sein, dass man ihn ausschreibt. Dann kann es doch doof werden, wenn er dann später gefunden wird. Wobei auch da an sich nix bis nicht viel passiert. Insgesamt ist das für mich ein klarer Fall davon, was passiert, wenn die Polizei den freundlichen unbescholtenen Bürger kontrolliert. Richtig, nix! Die Polizei hätte das Ding genauso gut einsacken und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige fertigen können...
  7. Die Waffe wird um die 10 bis 15 cm länger, was das Führen, Ziehe etc. schwierig macht. Außerdem müsste man sich Läufe mit Müsste beschaffen...
  8. Kosten für Schalldämpfer....Führigkeit der Waffe... Ahnung von Schalldämpfern bei den Behörden....! Wenn man es genau nimmt, dann wären sie aber nach der Schall und Vibrationsschutzverordnung dazu verpflichtet, Schalldämpfer anzuschaffen. Glaube nämlich nicht, dass sich irgendein BL eine Ausnahmegenehmigung hat erteilen lassen.
  9. Oder zumindest nicht gut erledigt. Ist nicht das erste Mal, dass ich gerne so eine Begründung von denen lesen würde. Aber selbst der Blitzermarathon ist ja vor dem aus. Vielleicht ist selbst das zu schwer....oder zuviel....
  10. Oder man ihn sich als "Saubermann" hält. So haben es schon früher kriminelle Familien gemacht. So er bleibt sauber für gewisse Behördengänge etc....
  11. Bin bei der Sache auch etwas zwiegespalten. Jeder der so einer Gruppe beitritt weiß eigentlich, was Masse ist und das Motorradfahren da schon lange nicht mehr im Zentrum steht. Wem die Treue bei echten Mitgliedern gilt, ist auch unbestritten.... ...aber das heißt eben eigentlich noch nicht wirklich was für den Einzelnen...
  12. Tut mir leid, wenn ich das so drastisch formulieren muss, aber langsam wird es einfach nur noch lächerlich! Wen bitte sollte man sonst um Auskunft fragen? Die Waffenbehörde? Die ist auch nur eine Behörde und somit nach eurer Ansicht völlig ungeeignet, Rechtsauskünfte zu geben. Bedeutet, dass ihr also anscheinend mit jeder Entscheidung, die die Waffenbehörde trifft zum Richter oder zu einem Anwalt rennt...wobei es dem Grundtenor dieser Diskussion nach eh schon zu spät wäre... Außerdem sollte das BKA schon wissen, welche rechtliche Bindung seine Bescheide haben. Aber das scheint ja auch egal zu sein. Und weil das BKA keine Ahnung hat, setzten sich auch Richter regelmäßig darüber hinweg, was die an Entscheidungen treffen...! Deswegen auch die hohe Anzahl von Verurteilungen, wegen dem Besitz von Quarzsandhandschuhen. Also aller spätestens dann, wenn man eine Auskunft von einer Behörde bekommt, insbesondere in einer komplizierten Rechtsmaterie, dürfte man sich als Normal Bürger in einem Tatbestandsirrtum befinden. Aber ich warte immer noch. Auf ein verlinktes Urteil, ein Auszug aus einem Kommentar, eine Email vom Bundesverwaltungsgericht....bisher werden hier nur ohne Nachweise Rechtsansichten präsentiert, die aus meiner Sicht einfach falsch sind. Ich lasse mich gerne belehren, aber so nicht... Und nein, ich brauche keine Lust über Irrtumstatbestände. Was zum Thema Feststellungsbescheid reicht völlig. Und die Forensoftware ist die Hölle! Ich kann versehentlich angelegte Zitate nicht mehr löschen...
  13. Kann man...aber abgesehen von der Gesetzeslage ergeben sich auch andere Schwierigkeiten. Dass sich ein Schuss löst, oder dass man eine Funktionsstörung produziert, wenn man danach schießen muss...oder auch einfach nur, dass man mit dem Gegenüber in den "Kampf um die Waffe" einsteigt. Finde die Vorstellung, dass eine Schusswaffe zwischen mir und einem Gegner eingeklemmt ist, ziemlich S******e. Egal, ob ich schießen dürfte oder nicht...
  14. Die Amnestiereglung spricht von unerlaubte besessenen Waffen. Also Waffen allgemein im Sinne des WaffG, daher egal ob verboten oder nicht. Zumal es auch Ausnahme bezüglich dem Besitz verbotener Waffen gibt. Blöd nur, dass man diesbezüglich niemanden fragen kann. Es sei denn, man kennt einen Richter. Das bka hat ja keine Ahnung...
  15. Also auf dem Tablet ist die Zitierfunktion echt die Hölle. Konnte in dem Post vor diesem das Zitierfeld nicht mehr löschen. Das regt mich gerade brutal auf.... Zum Thema: Habe gestern den SO 11 vom bka geschrieben und folgende Antwort bekommen: "Sehr geehrter Herr Hellbert, in den Fällen, in denen Gegenstände/Waffen erst nachträglich durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 WaffG zu einer verbotenen Waffe eingestuft werden, sind diese bei der zuständigen Waffenbehörde oder Polizeidienststelle abzugeben oder in Ausnahmefällen eine Ausnahmegenehmigung ist gemäß § 40 Absatz 4 WaffG zu beantragen. Die Aussicht, dass eine Ausnahmegenehmigung in solchen Fällen erteilt wird, ist grundsätzlich jedoch sehr gering. "Altbesitz" ist kein anerkanntes waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es u.U., wenn durch eine Gesetzesänderung bisher nicht verbotene Gegenstände zu verbotenen Waffen erklärt werden. In solchen Fällen trifft der Gesetzgeber auch eine Regelung, wie mit dem vorhanden Bestand umzugehen ist. Strafverfahren aufgrund des Erwerbes in der Vergangenheit werden nicht eingeleitet, da zum Zeitpunkt des Erwerbes niemand wusste, dass es sich bei dem Gegenstand um eine verbotene Waffe handelt. Sollten Sie die verbotene Waffe nach der Entscheidung weiter behalten und e wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, wird die zuständige Dienststelle mit Sicherheit die Einleitung entsprechender Verfahren prüfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag" Habe den Namen vom Sachbearbeiter raus gelassen. Und dieser Bescheid war anscheinend auch umsonst. Ich sehe mich in meiner Ansicht bestätigt...
  16. Und die Norm ist nicht eindeutig, weil man offensichtlich einen Feststellungsbescheid braucht um zu klären, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht....! Aber was soll's.
  17. Ob das bka einem antwortet, wenn man ihnen diesbezüglich eine Email schreibt? Weil so kommen wir nicht weiter....
  18. Der FB wird ja nur gemacht, wenn man sich nicht sicher ist, was es ist. Bei offensichtlichen Sachen braucht man den FB nicht. Wie war das nochmals bei dem Jagd-Lampen-Set? Da waren doch auch schon welche verkauft. Da hätten eine ganze Menge ihren Jagdschein gleich abgegeben können, wenn der Bescheid anders ausgegangen wäre.
  19. Wenn es Unklarheiten gibt, ist Paragraph 1 StGB auch einschlägig, in Form des Bestimmtheitsgebot. Und Paragraph 16 StGB kann es nicht sein. Der Betroffene irrt ja nicht. Er ist in der Situation, dass er etwas hat, von dem noch nicht einmal der Staat weiß, was es ist. Jetzt sitzt er Zuhause und wartet auf den Bescheid. Er kann die Waffe nach dieser Logik nicht Mal vernichten, um einer Bestrafung zu gehen. Denn es war ja immer strafbar und so müsste er wegen (ehemaligen) Besitz einer verbotenen Waffe bestraft werden. Darum passt es irgendwie nicht, auch wenn ich es nicht 100% rechtlich erklären kann.
  20. Dann verstehe ich nicht, warum ich einen Feststellungsbescheid brauche...!
  21. So kann es aber eigentlich nicht sein. Zumindest dann nicht, wenn man sich das Messer vorher frei kaufen konnte. Wie soll denn da der Bürger erkennen, dass sein Messer vielleicht bald verboten ist. Und was sollte er machen, wenn es dann verboten ist? Wegwerfen kann er es als verantwortungsvoller Bürger nicht, weil er dann die Gefahr eingeht, dass jemand anderes in den Besitz des Messer gelangt. Also muss er es abgeben, wobei er sich selbst beanzeigen muss.... Tatbestandsirrtum trifft es nicht. Er irrt ja nicht über den Tatbestand, sondern es gab den Tatbestand nicht. Würde jetzt auch den § 1 StGB vorziehen...mal sehen, was die Kommentierung sagt...
  22. Verstehe ich das richtig, dass das Messer vorher frei zu Erwerben war? Eine Straftat ist es, meiner Meinung nach, erst nach dem Feststellungsbescheid. Zumindest eine, die man auch bestrafen kann. Denn wenn man schon das BKA bemühen muss um zu prüfen, ob es ein verbotener Gegenstand ist, wie soll dass dann Otto-Normal-Bürger wissen. Allerdings war ich bisher der Ansicht, dass Waffen erst nach einer entsprechenden Prüfung in den Handel gehen dürfen. Zumindest bei neuen Sachen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich den Grundsachverhalt richtig verstanden habe....
  23. Natürlich. Ändert aber weder was an der Strafandrohung, noch bei der Sicherstellung. Im entsprechenden Fall wird man sicherlich nicht das Geschoss abmachen....
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.