Also, würde das Führen einer schussbereiten Waffe außerhalb des vom Bedürfnis umfassenden Zweckes generell gegen §5 WaffG verstoßen,
(bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden)
hätte der Gesetzgeber sich die Ergänzung (das es nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt ist) im Bezug auf die Grundstücke dritter sparen können.
Diese Passage wurde ergänzt damit Sportschützen oder Jäger nicht mit ihren Schusswaffen im Objektschutz etc arbeiten können.
Der Umkehrschluss wäre, da es diesbezüglich keine Ergänzung in den eigenen vier Wänden gibt ist es dort erlaubt. Ist es aber anscheinend nicht, oder doch? Oder doch nicht?
Ich wollte nur zur Vorsicht Mahnen das WaffG mit Umkehrschlüssen zu interpretieren, denn...
das ist der Punkt.