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karlyman

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  1. In der Konsequenz dessen brauchte es im Grunde gar keine gesetzliche Regelung mehr... Die Behörden strickten sich ihr eigenes Waffenrecht, und fänden stets Verwaltungsrichter, die ihr Spiel mitspielten...
  2. Was in den geschilderten Fällen/Anforderungen allmählich eine groteske Verzerrung des Rechtsstaates ist. Die Behörde stellt Anforderungen auf (siehe 12/18 Trainingsnachweise für jede ÜK-Waffe, VRF als ÜK...), die dem Gesetz nicht entnehmbar sind. Werden die entsprechenden Nachweise nicht erbracht, erfolgt ein Erlaubniswiderruf. Die kreativen Anforderungen lassen sich weiter und weiter treiben... Ich spitze mal zu: Die Behörde könnte auch auf die Idee kommen, dass jeder Schütze zum weiteren Bedürfniserhalt einmal pro Quartal im knappen rosa Tütü einen Balettanz vor dem Schützenhaus aufführt. Wird der Nachweis über die Durchführung nicht turnusmäßig erbracht, erfolgt ein Widerruf der bestehenden Erlaubnisse. Der Schütze hat ja die rechtsstaatliche Möglichkeit, gegen die Anforderung oder ggf. den Widerruf zu klagen.
  3. Ja, und dann macht man das, und dann treibt insbesondere das Innenministerium Ba.-Wü. die nächste Sau durchs "Bedürfnisdorf". Kaum hat der Schütze mit seinen paar ÜK-Waffen also die entsprechenden Wettkampfteilnahmen im Nachweis, kommen die um die Ecke, und fordern dann 12/18 jährlicher Trainingstermine für jede ÜK-Waffe. Der Schütze mit 4, 5 ÜK (zu denen sie dann ohne Rechtsgrundlage plötzlich auch noch seine VRF erklären) kann dann allmählich sein Feldbett neben der Schießanlage aufbauen... Ja, es ist schon klar, das ist ohne Sinn, Verstand, und Rechtsgrundlage. Aber die gewollte "Schockwirkung" bei den Betroffenen wird zunächst einmal erzielt (wobei ich allerdings von keiner Rechtsprechung weiß, die diese neuesten Fantasieanforderungen aus Stuttgart stützen würde..).
  4. Der "Clou" in Ba.-Wü. ist allerdings, dass sie da betreffend ÜK-Waffen ständig mit neuen Anforderungen aus dem Innenministerium um die Ecke kommen. Gefühlt mehrfach im Jahr kommen da, z.T. recht fantasievolle, Erlassschreiben an die unteren Waffenbehörden zur fortgesetzten Bedürfnisprüfung (Bedürfniserhalt)... - Anfangs mit der Vorgabe: Wettkampf-Belege für jede ÜK-Waffe nach § 14 Abs. 5 WaffG - dann mit der Erweiterung/Behauptung: u.a. die VRF sei auch eine ÜK-Waffe, mit denselben Anforderungen - jetzt anscheinend (wohl "Vorabinformation" einer Behörde) mit der weiteren Ergänzung, nun sei für jede ÜK-Waffe zusätzlich Trainings-Aktivität 12/18 mal jährlich zu belegen. Das scheint kein Ende zu nehmen. Es soll ersichtlich ein "Erwürgungs"-/Vergrämungseffekt auf den schießsportlichen Waffenbestand erzielt werden. Die Anforderungen sind weit hergeholt, und die Erlassschreiben liefern keine konkrete Begründung aus dem WaffG (weswegen es die meisten anderen Bundesländer eben auch nicht so auslegen..). Auch der engagierte schießsportliche LWB kann das perfide Spiel nicht endlos lange mitspielen, zumindest die meisten nicht. Ich frage mich, ab wann da mal eine harte Gegenrede von den Sportverbänden (die im Übrigen für die Mitglieder entsprechende Verbandsbescheinigungen zum Bedürfniserhalt ausstellen müssen) kommt.
  5. Ich denke, so geht es vielen. Direkt ausgedrückt: Die zu belegende Nutzung der ÜK-Waffen (lt. Auslegung in Ba.-Wü.) zum Bedürfniserhalt war bei Ersterwerb nie Teil des "Deals". Wobei man m.E. noch differenzieren kann: - Die zu belegende Wettkampfaktivität des Schützen mit § 14(5)er-Waffen lässt sich wohl aus dem Gesetz ableiten. - Die belegende Wettkampfteilnahme mit jeder seiner § 14(5)er-Waffen ist schon weit hergeholt, also eine extreme Auslegung. - Darüber hinaus nachzuweisende Trainingsaktivitäten 12/18 mit jeder § 14(5)er Waffe, sowie zu belegende Wettkampfteilnahmen mit per Auslegung geschaffenen "weiteren ÜK-Waffen" wie VRF (gar nicht in § 14 Abs. 5 enthalten) entspringen der Fantasie des ba.-wü. Innenministeriums und sind aus dem Gesetz nicht ableitbar, um nicht zu sagen, Unsinn.
  6. Die Diskussion um den Aufbewahrungsort der betreffenden Magazine zeigt zum einen, was für ein absolut irrwitziges Dickicht unser Waffenrecht mittlerweile, nach der x-ten Verschlimmbesserung, geworden ist. Von realer Regelungserfordernis einmal ganz abgesehen. Zum anderen halte ich diesen "Kriegsschauplatz" zwar auch nicht für unwichtig - aber das "Schlachtfeld" der Bedürfnisthematik (§ 14 WaffG, insbes. sog. Überkontingentwaffen), wie sie gerade Ba.-Wü. momentan lostritt und noch ständig fantasievoll erweitert, ist doch nochmal eine ganz andere Größenordnung. Soll heißen, für viele LWB - da deren Weiterbesitz/Bestand davon abhängt - deutlich elementarer, als ob sich ausreichend Platz für bestimmte Magazine in einem Eck des zertifizierten Waffenschranks findet.
  7. Schau mal bei Fa. Nill (nill-griffe.com) unter "SIG Sauer P226/228" nach. Da werden die verschiedenen Varianten erklärt, und müsste es auch Holzgriffschalen dafür geben. Im Gebrauchtmarkt könnte es zwar auch ab und zu was geben, aber das wird wohl ein ziemlich seltener Zufallstreffer. Die Nillgriffschalen für P22x sind gut (ich habe selbst welche auf meiner P220); und wer die Pistole hat, wird die Griffe dafür eher nicht hergeben; wer sie verkauft, wird sie mit verkaufen.
  8. Wenigstens ist es aber ein "Ferienhaus"-Format, aus dem man etwas lernen kann.
  9. Jetzt, wo sie abgewählt wurde, mit 100%iger Sicherheit nicht mehr.
  10. Dieses, man kann es nicht anders nennen, undurchblickbare Dickicht an Rechtslage im deutschen Waffenrecht, und die daraus resultierende, ständig über vielen Themen schwebende Rechtsunsicherheit für die Betroffenen.... Das ist nach meinem Eindruck kein Zufallsprodukt mehr, da muss eine gehörige Portion Absicht dahinterstecken. Denn auch so kann man Vergrämung (sowohl bestehender LWB, als auch Interessenten) betreiben.
  11. VwV...? Wenn man etwas erbsenzählerisch ist, sind das Schreiben des Innenministeriums Ba.-Wü., die man als Erlass einstufen kann. Klar, die gehören im weiteren Sinne auch zu den Verwaltungsvorschriften bzw. wirken ähnlich, da sie die nachgeordneten Behörden anweisen, das Recht in einer bestimmten Art und Weise zu vollziehen. Interne Bindungswirkung. Was noch lange nicht heißt, dass sie im rechtlichen Sinn auch richtig (richtige Auslegungen des WaffG) sind. Siehe auch oben die Ausführungen von @ASE.
  12. Wenn es andere, reale Probleme gibt, können sie den Unsinn doch auch gleich ganz bleiben lassen. Und was mit "Argumenten" gemeint ist, da kann man auch rätseln... Irgendwelche Idioten, die mit irgendwelchen Gegenständen Unsinn treiben, wird es immer geben (Stichwort z.B. Ludwigsburg/Schwieberdinger Straße..).
  13. Wahl-Werkzeug hin oder her; mit Schreibstiften wurden wohl auch schon Massen an Menschen umgebracht - einfach mittels Unterzeichnung unter Anweisungen, Dekrete, Befehle...
  14. Woraus konkret sollen sich die besonderen/höheren Anforderungen für Erst- und fortgesetzten Bedürfnisnachweis bei den VRF ergeben?
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