

Rohrzange
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Rohrzange antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
SRS Waffen sollen wie echte scharfe Waffen aussehen, das ist ihr wesentlicher Zweck. Die Dinger sollen nämlich bei Gefahr abschrecken ohne zu töten. Für einen Einsatz als Ballerwerkzeug an Silvester sind die gar nicht vorgesehen und damit es keine Missverständnisse gegenüber Personen mit scharfen Waffen gibt dürfen die außerhalb von Notwehrsituationen deswegen nur auf befriedetem Grund abgefeuert werden. Das ist die aktuell gültige Rechtslage. Die Aufgabe muss also sein, denen, die diese SRS Waffen missbräuchlich an Silvester benutzt haben, die SRS wegzunehmen und nichts anderes. Damit man das kann und alle SRS Waffen, die sie besitzen, einziehen kann, dafür habe ich weiter oben vorgeschlagen eine WBK Pflicht für SRS einzuführen und damit die nicht jeder Kriminelle legal kaufen kann, kann man noch eine Zuverlässigkeitsprüfung an den Erwerb knüpfen. Mehr braucht es nicht. Wer eine SRS dann an einen Unzuverlässigen überlässt oder abgibt, der macht sich strafbar und dem können dann auch alle SRS eingezogen werden. Eine gültige WBK für SRS oder vergleichbares wäre dann ein Nachweis für die Zuverlässigkeit. Ergänzung: Und ein Besitz ohne eine solche WBK mit entsprechendem Eintrag wäre dann ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Damit kriegt man dann an all die, die sich daran nicht halten wollen. -
Was war damals die Begründung diesen abzuschaffen? Frage aus reiner Neugierde.
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Patentrechtsverletztende Waren verletzen zwar das Patent, aber es sind keine Plagiate. Also Kopien des Originals. Schon gar nicht dann, wenn die Patentidee anders umgesetzt wurde.
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Wie lange hat denn dieses Urteil bestand? Das Patent wird ja irgendwann ablaufen, dann besteht kein Patentschutz mehr. Dürften Privatbesitzer ein CR223 danach dann immer noch nicht verkaufen, obwohl dann kein Patentschutz mehr besteht und jeder mit Waffenherstellungsberechtigung so etwas nachbauen dürfte?
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Nancy Faeser: Halbautomatische nicht in Privatbesitz
Rohrzange antwortete auf geissi's Thema in Waffenrecht
Doch habe ich. Denn wozu soll man für den bloßen Besitz einen kleinen Waffenschein benötigen? Der kleine Waffenschein regelt das Führen, der große übrigens auch, während für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen eine WBK nötig ist. Warum willst du da ein Kuddelmuddel und es bei SRS anders machen und dann auch noch durch eine Lösung, die laufende Kosten verursacht? Doch, natürlich! Die SRS kann man dann bei Vergehen entziehen, weil man dann weiß, dass der, der die Straftat damit begann, eine besitzt und wenn er sie nicht selbst besitzt, jemand ihm die also geliehen hat, man dann weiß, wer das ist, dem man sie dann auch entziehen kann. Das Vergehen ist Führen einer Schreckschusswaffe ohne Besitz eines kleinen Waffenscheins im öffentlichen Raum. Und im Falle von Silvester kommt noch das Schießen im öffentlichen Raum dazu, was auch nicht durch den kleinen Waffenschein abgedeckt ist. Beides ist bereits heute strafbar und ein Verstoß gegen das WaffenG, aber dadurch, dass die SRS nicht registriert werden müssen, kriegst du im Falle eines Vergehen halt nicht alle Waffen die er besitzt, sondern nur die, die er bei der Tat dabei hatte. Es geht nicht ums aufhalten, es geht um das definieren was verboten ist. Die Waffen können danach eingezogen werden, das nächste Jahr schießt der Betroffene dann nicht mehr damit herum. Und wenn es dir um eine Zuverlässigkeitsprüfung geht, wäre das auch mit einer WBK für eine Schreckschusswaffe machbar, dafür ist keine Führerlaubnis nötig. Und? Wenn sie jemand im Ausland kauft und nach Deutschland einführt, müsste er sie nach dieser Regel in eine WBK für Schreckschusswaffen eintragen. Der Nichteintrag wäre ein weiterer Verstoß. Abgesehen davon, dass die Schreckschusswaffen in Deutschland noch ein PTB Prüfzeichen benötigen, was die im Ausland gekauften nicht alle haben dürften. Die Kosten werden beim SRS Eintrag in die WBK bezahlt. Das sind einmalige Arbeiten im ersten Jahr, danach sind alle legal besessenen SRS registriert. Du hast nicht verstanden wozu das Waffengesetz da ist! Das Waffengesetz ist nicht dazu da, um den illegalen Waffenbesitz zu verhindern, sondern um zu definieren, was ein illegaler bzw. legaler Waffenbesitz ist. Erst durch diese Gesetztesdefinition gibt es überhaupt eine rechtliche Handhabe gegen Verstöße. DAS gilt übrigens für ALLE Gesetze. Kein Gesetz verhindert Gesetzesverstöße, Gesetze regeln und definieren lediglich, was Verstöße sind und geben eine juristischen Strafrahmen vor. Wozu soll das gut sein? Polenböller sind aufgrund ihrer Beschaffenheit in Deutschland gemäß dem Sprengstoffgesetz nicht frei verkäuflich und erfordern gewisse "Scheine" nach dem Sprengstoffgesetz um sie legal besitzen zu dürfen. Der bloße Besitz stellt somit bei den meisten Personen selbst bereits ein Verstoß gegen die aktuelle entsprechende Gesetzeslage dar und kann daher entsprechend juristisch sanktioniert werden. Eine WBK-Pflicht ist somit nicht erforderlich. -
Nancy Faeser: Halbautomatische nicht in Privatbesitz
Rohrzange antwortete auf geissi's Thema in Waffenrecht
Auf die Details muss man achten. Der kleine Waffenschein beinhaltet eine Zuverlässigkeitsüberprüfung alle 3 Jahre für die eine Gebühr erhoben wird. Die Höhe der Gebühr ist meines Wissens nach von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In der Vergangenheit wurde übrigens nicht jeder SRS-Waffen Inhaber überprüft, bzw. fiel bei dem keine Gebühr an, das ändert sich jetzt allerdings zunehmend, da die Gemeinden dringend Geld brauchen und eine Gebühr für die Überprüfung gestattet ist, aber das war nicht Punkt, auf den ich hinaus wollte, der eigentliche Punkt ist folgender: Der bloße Besitz einer Schreckschusswaffe würde also laufende Kosten verursachen, weil der Besitz dann in Zukunft einen kleinen Waffenschein erfordern würde. Bisher ist ein kleiner Waffenschein nicht erforderlich und daher fallen auch keine Kosten an. Warum macht man hier keinen pragmatischen Ansatz? Alle Schreckschusswaffen werden registriert und den SRS-Besitzern eine WBK ausgestellt. Wenn sie dann eine Straftat begehen, wird im Register nachgeschaut und die SRS und WBK entzogen. Nennenswerte laufende Kosten würde es so dann keine geben und wer dann immer noch einen kleinen Waffenschein machen will, der kann ihn dann immer noch machen. Was Frau Wegge da behauptet kann gar nicht sein, da der Legalwaffenbesitz eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz beinhaltet. Es ist für die genannte Personengruppe somit überhaupt nicht möglich, Waffen legal zu besitzen. Hier sehe ich also eine klare Irreführung der aktuellen Situation. Interessant ist die Formulierung. Warum sagt Frau Carmen Wegge nicht einfach Halbautomat, wenn sie alle Halbautomaten meint oder will sie da jetzt tatsächlich unterscheiden zwischen kriegswaffenähnlich und nicht kriegswaffenähnlich? Wenn ja, man könnte die Waffen auch pink anmalen, dann sind sie nicht mehr kriegswaffenähnlich. -
Nancy Faeser: Halbautomatische nicht in Privatbesitz
Rohrzange antwortete auf geissi's Thema in Waffenrecht
Das Problem ist die ahnungslose Masse, die das Waffengesetz nicht kennt. Vielleicht sollte man Silvester 2022 zum Anlass nehmen den Verkauf und die Abgabe von Schreckschusswaffen nur noch an Personen zu erlauben, die einen Waffensachkundelehrgang gemacht haben, das würde die Anzahl der Bürger, die das Waffengesetz dann kennen, deutlich erhöhen. -
Cineshot Munition am Schießstand vergessen
Rohrzange antwortete auf AnonymGuy's Thema in Waffenrecht
Oben steht da: "Nehmen wir mal an, man hat so eine 300 St. 22.lfb Schüttgutpackung in der Tasche. " Eine Tasche kann reißen, ein Behältnis brechen. Es gibt keine unzerstörbaren Behältnisse. -
So, ich habe jetzt das gesamte Urteil einmal durchgelesen. Wenn ich das als Nichtjurist richtig verstehe, dann ging es bei dem Verfahren nur darum, ob der Beklagte das Patent des Klägers verletzt hat und nicht darum, ob das Patent nichtig ist. Siehe dazu die Abschnitte 194 und 196 (die Nummern auf der rechten Seite). Das Verletzungsgericht hat also lediglich basierend auf dem Grundsatz, dass das Patent erst einmal gültig ist, entschieden. Es ging also nicht um die Frage, ob das überhaupt ein Trivialpatent ist. Nicht entnehmen konnte ich dem Urteil, warum den Löchern hier eine gewisse geistige Schöpfungshöhe zustehen soll und der Grund warum das nicht im Urteil steht dürfte wiederum der sein, weil es bei dieser Verletzungsklage gar nicht darum ging, ob es sich um ein trivial Patent handelt. Das müsste wohl in einer Nichtigkeitsklage entschieden werden und dazu steht in 196 unter anderem folgendes: Eine Nichtigkeitsklage wurde also wohl eingereicht, aber diese vom Bundespatentgericht abgewiesen (warum?) und jetzt liegt es am Beklagten, dagegen in Berufung zu gehen. Soweit mein Verständnis von dem Ganzen. Interessant fand ich dann noch die Abschnitte 48, 49, und 56.
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Cineshot Munition am Schießstand vergessen
Rohrzange antwortete auf AnonymGuy's Thema in Waffenrecht
Ok, dennoch ist es schade, wenn hier zivilrechtlich nicht unterschieden wird. Nehmen wir mal an, man hat so eine 300 St. 22.lfb Schüttgutpackung in der Tasche. Weiter nehmen wir an, dass einige Munition bereits verschossen wurde, aber über die genaue Anzahl kein Buch geführt wird. Geschätzt ist die Schüttgutpackung noch zu 3/4 voll. Nun passiert beim Entladen des Autos ein Unglück, was dazu führt, dass die Schüttgutpackung aus irgendeinem Grund aufbricht. Die gesamte Munition verteilt sich auf dem Fußboden des Autos. Der Sportschütze sucht darauf intensiv und sammelt alle Munition, die er finden kann, ein. Danach verschließt er sie ordnungsgemäß in seinem Munitionsschrank. Eine einzige .22 Patrone hat er allerdings übersehen, die ist so unglücklich in einen Spalt gerutscht, dass er sie trotz seines Suchaufwands nicht finden konnte. Da er kein Buch über die Munitionsmenge führt, weiß er auch nicht, dass diese eine Patrone fehlt. Er geht mit der inneren Überzeugung, alle Munition gefunden und im Munitionsschrank sicher verwahrt zu haben ins Bett. Ein paar Monate später kommt er in eine Polizeikontrolle, die untersucht das Auto mit einem Spürhund und findet diese eine .22 lfb Patrone. Oder Alternativ, falls Spürhunde das nicht können, folgender abweichender Fall. Das Auto muss in die Werkstatt und da sollen die Sitzbezüge erneuert werden. Ein Arbeiter der Werkstatt findet darauf die Patrone und ruft anstatt den Kunden die Polizei. Ok, das betrifft dann aber nur Schützen, die schon länger Schützen sind. Jungschützen dürften das im Sachkundelehrgang gelernt haben. Da könntest du recht haben. Aber was ist mit oben? Die Schüttgutpackung ist in einem geschlossenen Behältnis mit verschließbarem Deckel und bricht auf. Danke! -
Ich sprach vom Normalfall, meist bei groß gegen klein. Wenn das schon bis in die letzten Instanzen ausgefochten wurde, dann sieht es für die betroffene Firma natürlich schlecht aus. Vielen Dank!
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Nancy Faeser: Halbautomatische nicht in Privatbesitz
Rohrzange antwortete auf geissi's Thema in Waffenrecht
Die Politiker gehen mit obiger Idee davon aus, dass ein Schrank nicht sicher genug ist. -
Deswegen ist die Urteilsbegründung wichtig, was da drin steht und ob da Details zutage kommen, die aus obiger einfacher Formulierung nicht zu entnehmen sind. Manchmal liegt es aber auch an den Richtern, wenn so etwas durchgewunken werden sollte. Dann muss es die obere Instanz kassieren. Im Vorteil ist dann leider wieder der, der bezüglich der Gerichtsstreiterei den längeren Atem hat.
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Cineshot Munition am Schießstand vergessen
Rohrzange antwortete auf AnonymGuy's Thema in Waffenrecht
Das sehe ich nicht so. Denn natürlich haben sie die Munition dort verloren. Zu einem unsachgemäßen Aufbewahren gehört nämlich Vorsatz, das muss man wissentlich wollen oder fahrlässig in Kauf nehmen, wozu wieder Wissen gehört. Wenn man aber über die Munition im Auto gar nicht Bescheid weiß, weil sie aus der Tasche gefallen ist, dann ist das ein Verlust und keine willentliche Aufbewahrung. Es reicht dafür bereits eine einzige Patrone, die aus der Tasche kullert. Davon würde ich auch ausgehen. Und darin sehe ich ein Problem, wenn es tatsächlich dann so wäre, denn die Ehrlichkeit würde so dann nicht als Zuverlässigkeitsbeweis bewertet werden. Was stand auf dem Aufkleber? -
Nancy Faeser: Halbautomatische nicht in Privatbesitz
Rohrzange antwortete auf geissi's Thema in Waffenrecht
Logisch betrachtet würde das nur mit zwei Schränken Sinn machen und damit stellt dieser Politiker die Sicherheit der "neuen" Waffenschränke nach Widerstandsgrad 0 bzw. 1 in Frage. Wenn die Widerstandsgrade der "neuen" Schränke von den Politikern als so gering eingestuft werden, dann hätte man auch für Neuschützen gleich bei den günstigeren A und B Schränken bleiben können. -
Die Innentiefe von 400 mm könnte etwas knapp werden, wenn man eine Langwaffe mit entsprechendem Zielfernrohraufbau hat.
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Cineshot Munition am Schießstand vergessen
Rohrzange antwortete auf AnonymGuy's Thema in Waffenrecht
Jetzt würde mich doch mal interessieren. Gab es den Fall mal und was ist dem Waffeninhaber dann passiert, wenn es ein Verlust und kein Raub oder Diebstahl war? Zuverlässigkeit weg? Gab ja schon Leute, die ihre Zuverlässigkeit verloren haben, weil sie die Munition in ihrem Auto verloren haben. -
Für mich klingt das irgendwie nach Trivialpatent ohne besondere geistige Schöpfungshöhe.
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Weitaus schlimmer finde ich das Verscherbeln der einst 2125 Stück Leopard 2. Heute haben wir nur noch einen Bruchteil davon und bräuchten eigene große Stückzahlen in der BW dringender denn je.
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Der Gepard und Mantis verwenden laut Wikipedia beide das gleiche Kaliber, nämlich 35 x 228 mm. Die Muni wäre somit auch für modernes Gerät geeignet. Und Rheinmetall möchte sicher ein paar Skyranger, also Mantis auf Boxer Fahrgestell, verkaufen, so dass eine unzuverlässige Munitionslieferung kein Kaufhindernis für die potentiellen Kunden sein darf. Das dürfte der Grund für die Munitionsfabrik sein.
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Würde die Schweiz aufgrund ihrer Neutralitätsregeln auch nach Deutschland nicht mehr liefern, wenn es hier zum Verteidigungsfall kommen sollte? Wenn das so sein sollte, dann ist es eigentlich gut, dass Rheinmetall hier eine neue Munitionsfabrik baut. Aber günstig wird die bei den Energiekosten bestimmt nicht sein.
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Ich halte von der Idee Kugelfang aus Holz auch nichts. Das Trennen dürfte noch machbar sein, denn Holz schwimmt, Blei schwimmt nicht. Schechter sieht es bezüglich Geschosse im Holz aus. Hier müsste man das Holz entweder mechanisch zerkleinern, was wegen dem Blei auch wenn es weich ist, problematisch sein kann. Außerdem gibt's vielleicht auch Leute, die Bleifrei schießen, dann sind das härte Materialien. Und wenn es ganz schlecht läuft, gibt's ein schwarzes Schaf, das eisenhaltige Munition aus Militärbeständen verschießt. Zumindest wäre es innerhalb der Nutzungszeit so eines Kugelfangs alles denkbar. Wenn man das also mechanisch zerkleinern will, dann wird das selbst mit Häckselmaschine aufwendig und dürfte dort die Schneiden stark beanspruchen. Besser wäre es also, das mit Geschossen versehene Holz bei 500 °C unter Luftabschluss zu verkohlen. Das Blei schmilzt dann zwar, aber es siedet nicht. Es wird sich im unteren Bereich ansammeln und das Holz wird zu Holzkohle. Die Holzkohle kann man wiederum sehr leicht mechanisch bearbeiten und ist immer noch schwimmfähig. D.h. spätestens ab dem Punkt kriegt man die Geschosse getrennt. Allerdings dürfte die Holzkohle auch die ein oder anderen Schwermetalle aufnehmen, womit sie Sondermüll wäre. Am sinnvollsten dürften Trichterkugelfänge sein, die die Geschosse auf eine Kreisbahn zwingen und die dann so ihre Energie verlieren. Die Geschosse landen dann im Sammelbehälter.
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Deine Version, die du uns hier erzählst, halte ich nicht für besonders glaubhaft. Zwar ist sie nicht unmöglich, aber für besonders plausibel und glaubwürdig halte ich sie nicht. Denn eine Person mit Waffensachkunde, die du als Jäger haben musst, lernt man bereits in der Jägerausbildung von Anfang an, dass man zum Überprüfen des Ladezustands einer Waffe immer darauf achten muss, dass der Lauf in Richtung eines Sicherheitsbereichs zeigt und dort ein geeigneter Kugelfang vorhanden ist, wenn man die Waffe anfasst und an den in diesem Kontext kritischen Teilen wie Sicherung, Zustand des Verschlusses, Abzug usw. Zustandsänderungen vornehmen möchte. Ich glaube daher eher, wenn du bewusst vermutet hast, dir das also eingefallen ist, dass die Waffe noch geladen sein könnte und eine Überprüfung des Ladezustands notwendig ist, dann hättest du, wie in der Waffensachkundeausbildung gelernt, dich auch um einen Sicherheitsbereich bemüht, bevor du die Waffe entsicherst und mit dem Handschuh am Abzug ausrutschst. Der Schaden am Auto hätte so also gar nicht entstehen können. Die glaubhaftere Version der Geschichte dürfte also eher die folgende sein. Du hast geglaubt die Waffe wäre entladen und dir nichts weiter dabei gedacht. Die Waffe war entsichert und der Verschluss geschlossen und in diesem Zustand wolltest du sie im Auto auf dem Rücksitz verstauen und dabei löste sich dann der Schuss, da sie zu deiner Überraschung doch geladen war. Und damit das nicht so nach "fehlende Zuverlässigkeit erfüllt" aussieht, erzählst du uns etwas von einem Plan, den Ladezustand der Waffe vor dem Verstauen noch einmal überprüfen zu wollen. Dass du dann beim Geschichte ausdenken übersiehst, dass man sich um einen Sicherheitsbereich und Kugelfang kümmert, wenn man den Ladezustand überprüfen will, dürfte ein Fehler von dir sein, den du nicht bedacht hast. Und dass das Fehlen von diesem ebenso unzuverlässig ist, hast du entweder auch nicht bedacht oder dir als nicht so schlimm vorgestellt. Während der dicke Handschuh den Unfallcharakter konstruieren soll, wie und weshalb es überhaupt zur ungewollten Schussabgabe beim Überprüfen der Waffe kam. In deiner nun erzählten Version sind jedenfalls mehrere Verkettungen von Umstände mit einer geladenen Waffe notwendig, damit so etwas eintreten kann: 1. Kein Sicherheitsbereich, kein Kugelfang. 2. Waffe entsichert. 3. Tragen eines dicken Handschuh, mit dem man am Abzug ausrutscht. (Anmerkung das könnte man ebenfalls nochmal in 2 Umstände aufteilen) 4. Du triffst genau den Rücksitz. Wenn man jeden Umstand mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % gewichtet, also sagt, dass er mit 50 % Wahrscheinlichkeit eintreten kann, dann sinkt bei einer notwendigen Verkettung der Umstände die Wahrscheinlichkeit drastisch, dass so ein Ereignis überhaupt plausibel passiert. Bei 4 Verkettungen, die alle eintreten müssen und wir mal darüber hinwegsehen, dass der Ladezustand selbst schon mit einer Wahrscheinlichkeit gewichtet werden könnte, wird das also eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 50 % x 50 % x 50 % x 50 % = 6,25% Und eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 6,25% sind halt nicht mehr besonders plausibel, zumindest nicht bei jemanden, der den Umgang mit Waffen gelernt haben muss. Bei der Version mit dem geladenen Verstauen der Waffe ohne Plan bzw. Absicht den Ladezustand vorher zu überprüfen, ist die Gesamtwahrscheinlichkeit, dass so etwas eintritt, weitaus größer. Da reicht nämlich schon "Waffe entsichert", ein dicker Handschuhe ist nicht einmal notwendig, das mit dem Rücksitz treffen ist gegeben, wenn man die Waffe auf dem Rücksitz verstauen möchte, d.h. da wäre man bei der gegebenen Gewichtung aufgrund des nur einen zu erfüllenden Punktes rein rechnerisch schon bei 50 % Eintrittswahrscheinlichkeit. Für meinen Geschmack sind das bezüglich deiner Version also ein paar bisschen viele Umstände, weswegen ich die Version ja auch nicht für glaubwürdig halte. Aber gut, ich war nicht dabei, insofern werde ich sie als so gegeben hinnehmen, aber das ich sie nicht für glaubwürdig halte und warum, das wollte ich hiermit trotzdem loswerden. Und egal welche Version nun zutreffen mag, "Waffe geladen verstaut" oder "beim Ladezustand überprüfen nicht auf einen Sicherheitsbereich und Kugelfang geachtet", beide Varianten lassen bezüglich der Zuverlässigkeit tief blicken. Diesen Fehler wirst du aber sicherlich nicht noch einmal machen. Passieren hätte er dir aufgrund der Waffensachkundeausbildung aber auch nicht dürfen.
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
Rohrzange antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Dann sei bitte konsequent und fordere ein Verbot des Autos! Und dagegen gibt es ja bereits ausreichende Gesetzesregelungen im Waffengesetz, die dazu führen, das demjenigen dann sofort die Waffen weggenommen werden. Du willst jetzt aber dennoch noch eine weitere Verschärfung. Wozu? Reicht es nicht, die Waffen wegzunehmen? Warum sollen jetzt andere auch noch in ihrem Kontingent limitiert werden? Schöpfe doch erst einmal die derzeitigen bzw. alten rechtlichen Waffengesetze aus und schon sind die Waffen weg und das Problem gelöst. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
Rohrzange antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Diese Argumentation ist Unfug, denn Reichsbürger dürfen gar keine Waffen besitzen. Die werden denen weggenommen bevor es zu einer organisierten Gruppenbildung kommt. Außerdem, wenn wir jetzt alle unwahrscheinlichen Fallbetrachtungen in Gesetze packen, dann dürfte man nicht einmal mehr Auto fahren, geschweige denn eines besitzen, denn damit könnten Gruppen von Menschen mir ihren dutzenden Autos ganz genauso viel Unsinn anfangen. Hier soll also für eine absolut unwahrscheinliche Angst, der normale Sportschütze dazu gebracht werden, dass er seine alten Waffen, an denen er emotional hängt, weil er mit denen seine ersten Wettkämpfe bestritten hat, verschrotten lassen soll, nur damit er sich neue Waffen zulegen darf. Anstatt dass man ihm diese alten Nostalgiebestände + beliebig viele neue Waffen einfach gewährt. Genau das dürfte nämlich der Normalfall sein. Die wenigstens kaufen 10 Waffen auf einmal, sie fangen mit einer an und dann kommt nach und nach immer etwas dazu. An der ältesten Waffe hängt man dann emotional, will aber trotzdem auch mal mit etwas neuem trainieren und schießen. Und so passiert es unweigerlich, dass sich die Anzahl der Waffen vermehren. Und jetzt soll man das gute alte Stück, dass man schonen wollte, am Schießstand ausleiern, nur damit man nachweisen kann, das man dafür noch ein Bedürfnis hat und das nur für bzw. wegen eine unwahrscheinliche Angst. Ich denke, man sollte die Kirche auch mal im Dorf lassen. Die Anzahl der Waffen eines Besitzers erhöht die Gefahr nicht.