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Beiträge von Stefan Klein
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Und wo ist das her?
Mach mal das WaffG Paragraph 14 unter Gesetze-im-Internet auf. Da siehst du, was in Moment gilt.
Grüße
Stefan
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Ja, du darfst noch kaufen.
Gruß
Stefan
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Warum heißt es eigentlich „in die Waffenbesitzkarte“ und nicht unbestimmt „in eine waffenrechtliche Erlaubnis des Waffenbesitzers“. Kreative Behörden könnten ja die 10-Jahres Frist auf jede einzelne WBK anwenden.
Gruß
Stefan
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Durch die Nacharbeit wird aus dem Wechsellauf ein Austauschlauf.
Hinterfrag doch nicht die Logik hinter diesem Kram...
Gruß
Stefan
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Grundsätzlich hat die Behörde die Möglichkeit, das Bedürfnis zu prüfen.
Aber:
1. Es handelt sich nicht um deine erste waffenrechtliche Erlaubnis.
2. Besteht keine Verpflichtung zum Führen eines Schießbuchs. Eine Vereinsbescheinigung über regelmäßige Teilnahme ist nach altem Gesetz ausreichend.
3. Zum 01.09.2020 treten jedoch die letzten Anteile des neuen WaffG in Kraft. Hiernach werden erstmals konkrete Zahlen für Trainingstermine für Erwerb und Besitz genannt. Für Personen, die sich bereits seit mehr als 10 Jahren im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis befinden, gelten jedoch gegenüber anderen vereinfachte Regelungen. Es reicht eine Vereinsbescheinigung aus.
Mein Tipp: Zunächst Vereinsbescheinigung zusenden und dann zum 01.09. aussitzen.Gruß
Stefan
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Die sind doch aber nicht erst seit 2016 verschwunden. Diese Zahlen kommen doch nur zuammen, weil man seit einigen Jahren ein NWR aufstellt, Altbesitzer anschreibt und den Datenbestand abgleicht. Und dabei ist es nicht mal klar, ob es sich tatsächlich um "echte" Verluste handelt, oder ob der Buchbestand auf Karteikarten und in lokalen EDV-Systemen der Waffenbehörden einfach nicht der Realität entspricht.
Beispiel: Ich hatte zu Anfang einen Abgleich mit dem NWR gemacht und da waren noch Waffen auf mich gebucht, die ich schon Jahre davor verkauft hatte. Jetzt stell dir vor, ich hätte die WBK zwischendrin verloren, oder - wie es mir auch schon ging - die Behörde hätte mal Kaffee drüber geschüttet und mir eine neue WBK ausgestellt (natürlich ohne die verkauften Waffen). Ich hätte keinerlei Nachweis über den Verkauf gehabt.
Gruß
Stefan
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vor 2 Stunden schrieb highlower:
Knapp 100.000 verschwundene oder gestohlene private Schußwaffen in Deutschland... und das trotz verschärfter Aufbewahrungspflicht.
(Quelle: Bundesinnenministerium / Nationales Waffenregister).
Neuer Höchstrekord bei deutschen privaten Schußwaffen.
Wie kann das sein???
Das hat doch mit Aufbewahrung nichts zu tun sondern mit Buchführung. Wenn ich im Rahmen der Konsolidierung der NWR-Daten nach Jahrzehnten erstmals nachfrage, ob das 1973 bei Quelle erstandene KK noch da ist, dann muss ich mich nicht wundern, wenn die Antwort aus Verwunderung und Fragezeichen besteht.
Ins System wandert dieser Vorfall als Verlust.
Gruß
Stefan
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Guten Morgen! Dann lies mal nach.
Gruß
Stefan
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Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller- 1.
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das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
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die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
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die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
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ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 ) und
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bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. -
Ich lasse als Datum immer dasjenige eintragen, an dem ich das Paket erhalten habe = Erlangen der tatsächlichen Gewalt.
Was der Verkäufer meldet ist mir egal.Grüße
Stefan
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Mich würden die Preise interessieren.
Vielleicht kannst du dazu mal ein Feedback liefern.
Grüße
Stefan
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Rechtsverbindlich sind Gesetze und Verordnungen, nicht aber irgendwelche Flyer und Infobroschüren von Behörden.
Die könnten maximal eine Verbindlichkeit für Behörden im Sinne einer Verwaltungsvorschrift darstellen.
Ausnahme wäre, wenn das BKA gesetzlich explizit zur Erstellung/Festlegung entsprechender Regelungen ermächtigt wäre.
GrußStefan
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Und warum behält er die WBK nicht einfach und lagert die Waffen beim Händler ein?
Gruß
Stefan
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Doch... Genau das erwartet man.
Gruß
Stefan
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Wenn das Gesetz, bis auf die genannten Ausnahmen, erst zum 1. September in Kräft tritt, dann wird die Mengenbrenzung auf WBK gelb noch nicht wirksam.
Es ist so, als ob es das Gesetz noch nicht gäbe.
Gruß
Stefan
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vor 22 Minuten schrieb gunvlog:
Airsoft wurde anscheinend wieder auf den Zustand vor der Novelle zurückgeschraubt.
die haben also noch gebastelt. Glaube weniger,dass dieUnterschrift diesen Monat kommt
Sagt wer?
Das Gesetz ist zunächst einmal verabschiedet. Der BuPräs kann eine formale Prüfung vornehmen, unterschreiben oder auch nicht, aber geändert wird da nichts.Das kann nur der Bundestag.
Gruß
Stefan
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Wer führt denn so was?
Gruß
Stefan
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vor 14 Stunden schrieb cartridgemaster:
Wer schon mal live beobachten konnte wie die Gepäcktransporteure auf den Flughäfen mit Waffenkoffern umgehen, der lernt ganz schnell die Lektion entweder soviel Schaumstoff rings um die Waffe, dass diese auch bei einem freien Fall aus 3 m Höhe ...
Kofferbändern ist es herzlich egal, wo oben und unten ist. Die Lage des ZF ist aus meiner Sicht herzlich egal, sofern nur genug Schaumstoff drum herum ist. Beste Erfahrungen habe ich mit den PeliCase. Die haben mehrfach Flüge nach und innerhalb der USA gut überstanden.
Gruß
Stefan
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Clever formuliert. Das Hin-und-Her Switchen von Lowern wäre damit jeweils ein Herstellen einer Waffe und bedarf einer Erlaubnis.
Die sich im Besitz befindlichen Ersatz-Lower mögen damit zwar noch nachgemeldet werden dürfen. Nur verbaut werden dürfen sie nicht mehr.Und wieder was für Deutschlands Sicherheit getan...😩
Gruß
Stefan
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Wohl wahr, Zoll war mit der Schweiz auch jedesmal ein leidiger Hickhack.
Grüße
Stefan
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Und auf die Menge der gelagerten Waffen.
Grüße
Stefan
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Beantrage bei deiner zuständigen Waffenbehörde eine sog. Verbringungserlaubnis zum Verbringen einer Waffe in die Bundesrepublik Deutschland nach Paragraph 29 Abs. 1 WaffG. Wenn du die hast, dann beantragt der Versender eine ebensolche Erlaubnis zum Verbringen aus Norwegen.
Ist an sich alles ganz einfach.
Ich habe das für GB, BEL, NDL, AUT und Schweiz durch. Jedesmal der gleiche Antrag.
Grüße
Stefan
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vor 2 Stunden schrieb chapmen:
Demnach sind die ehemaligen Vollautomaten, geändert auf Halbautomaten nun doch wieder Kat. A (1.6).
Bundesanzeiger abwarten, inzwischen bastelt wohl jeder seine eigene Version.
Dieses Gesetz ist hinsichtlich der Lesbarkeit totaler Müll. Querverweise ohne Ende. Nach der Synopse muss ich mir wohl Sorgen um meine 1928A1 machen.
Grüße
Stefan
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vor einer Stunde schrieb subjella:
Ja, dann lass es doch mit dem Jäger-Bashing gut sein! Was erwartest du?
Das die Jäger aus Protest gegen die Ungerechtigkeiten gegenüber den Sportschützen ihre Waffen abgeben?
Meine Fresse, der DJV ist auch gegen das neue Waffengesetz.
Ich betreibe kein Jäger-Bashing. Im Gegenteil. Mir geht es darum, dass wir alle im selben Boot sitzen und dass ebensolches Bashing nichts bringt. Von Gesetzgeberseite war das doch genau so gewollt.
Gruß
Stefan
nochmal WBK gelb ab September 2020
in Waffenrecht
Geschrieben
Dann ist es falsch.
hier Paragraph 58 (22), der am 01.09.2020 in Kraft tritt:
Besitzt jemand am 1. September 2020 aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.
Gruß
Stefan