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Beiträge von Stefan Klein
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vor 56 Minuten schrieb Geschichteistcool:
Wäre es denn aber möglich ein MG42 Legal zu kaufen?
Ja, das geht. Mit entsprechender Ausnahmegenehmigung des BKA. Sicherlich nicht als Ersterwerb.
Gruß
Stefan
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vor 4 Minuten schrieb MAHRS:
Mit 10-Schuss-Munitionsgurt? Oder muss nach zehn eine frei bleiben? Oder dürfen alle hundert belegt sein 😎
Gurte zählen nicht als Magazine.Gruß
Stefan
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Vor 25 Jahren ging Pulver mit Ausnahmegenehmigung schon mit 17 Jahren. Selbst erlebt.
Gruß
Stefan
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Ja. Natürlich geht das.
Gruß
Stefan
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vor 19 Minuten schrieb roman-1:
Wer also bereits ein KK auf der Gelben WBK hat, darf dieser dann ab 21 Jahren ein Großkaliber kaufen?
Nein. Großkaliber als Sportschütze unter 25 Jahren nur mit MPU.Gruß
Stefan
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Einfache Lösung: Kauf dir ein günstiges LG in der 50€ Klasse und behalte den Schaft.
Gruß
Stefan
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Ist ja nichts anderes als die Handgun Hanger. Ich würde in einem Waffenraum die Wände mit einer solchen Aufstecklösung versehen und mir auch stabile Stellwände mit gleicher Aufbewahrung einbauen.
Gruß
Stefan
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Für ambitionierte KW-Sammler sind 50 KW definitiv zu knapp. 😉
Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, die KW auch im Tresor zu präsentieren und sie nicht „zu stapeln“.
GrußStefan
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Umsonst ist das Bohren und Beschießen ja auch nicht. Erfolg: unklar. Den Preis-Unterschied zum neuen Lauf müsste man mal erfragen.
Ich würde mal Mike Wiegmann anfragen. Dem traue ich das zu.
Grüße
Stefan
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Und warum lässt du die Waffe nicht gleich neu verrohren? LW bietet mWn entsprechende Läufe an.
Grüße
Stefan
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Es ist doch nicht so schwer… Hast du einen Mehrlader auf Gelben?
Gruß
Stefan
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Kaufen und dann eintragen lassen.
Ergänzende Frage wäre hier lediglich, ob es sich noch um eine alte, alte Gelbe handelt (nur EL) oder ob die WBK zwischenzeitlich mal in eine neue, alte Gelbe (auch Repetierer, VL Revolver etc) umgewandelt wurde.
Gruß
Stefan
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Wer ist Seehofer? Die persönliche Meinung des Ministers ist doch für Gerichte nicht bindend.
Gruß
Stefan
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Gents,
danke. Es gibt also zwei Fraktionen.
1. Lesart: der §14(4), 10-Jahresregel, deckt auch Kontigentüberschreitungen des Grundkontigents nach §14(5) ab.
2. Lesart: die §14(4) und §14(5) sind getrennt voneinander zu betrachten. §14 (5) schränkt die 10-Jahresregel insofern ein, als dass sich diese NICHT auf Waffen erstreckt, die oberhalb des Kontingents liegen. Besitz oberhalb des Grundkontingents bedarf also weiterhin der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen.
Ich bin ein Verfechter der 2. Lesart. Wenn das jedoch tatsächlich so im Zuge der nun anlaufenden 5-Jahresüberprüfungen gehandhabt wird, dann wurde das im Gesetzgebungsprozess sauber durchgebracht, ohne dass es den Verbänden aufgefallen ist. Ich habe diesbezüglich noch nie einen Kommentar gelesen.
Grüße
Stefan
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@switty
Nochmal. Sind seit der ersten Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte des Petenten 10 Jahre vergangen, so prüft die Behörde gem. Paragraf 14 (4) WaffG mit Blick auf das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz lediglich die Mitgliedschaft in einem Verein, der einen anerkannten Schießsportverband angeschlossen ist. Sonst nichts. Man müsste auch keine Schießen nachweisen, nur Mitgliedschaft.
Paragraf 14 (5) WaffG sieht aber nun für den Besitz von Waffen über das Grundkontingent hinaus den Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme vor.
Nochmal meine Frage. (Fiktives Bsp!!) Ist das so gewollt, dass ein 85jähriger ehemaliger IPSC pistol und rifle Schütze, mit KW und HA LW deutlich über das Grundkontigent hinaus, bis zu seinem Lebensende Wettkämpfe nachweisen muss?
Gruß
Stefan
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@switty
Lese doch mal bitte meine Eingangsfragen. Der §14 (4) hat einen Nachsatz zum 10-jährigem Waffenbesitz, der ursprünglich dazu eingeführt wurde, langjährige Waffenbesitzer nicht bis ins hohe Alter mit regelmäßigen Schießnachweisen zu belasten.
Mich interessiert die Kombination mit §14 (5), wonach für die Waffen, die das Grundkontingent überschreiten, diese 10-jährige Schutzklausel nicht gelten würde.
Der Nachweis einer Wettkampftätigkeit ist nicht das Problem. Hier geht es ums Prinzip, dass man nun augenscheinlich den Schutz den §14 (4) aufweicht.
Grüße
Stefan
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Zitat im Formular Waffenbehörde:
Der Sportschütze / Die Sportschützin nimmt regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teil.
Zitat §14 (5) WaffG:
Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
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von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
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zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
Jetzt ist natürlich die Frage interessant, ob mit "Antragsteller" nicht schon deutlich wird, dass es hier lediglich um den Erwerbsvorgang geht und nicht um eine wiederkehrende Bedürfnisprüfung zum Besitz.
Gruß
Stefan
P.S. nördliches NRW
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Hallo,
Fall wie folgt:
Behörde prüft Fortbestand des Bedürfnisses nach §14 (4) WaffG und will hierzu eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft und die Zugehörigkeit des Vereins zu einen anerkannten Schießsportverband.
Bei Überschreitung des Grundkontingents 3 HA LW und zwei mehrschüssigen KW wird zudem ein Nachweis / Bestätigung der Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen gefordert.
Meine Fragen wie folgt:
Wie verhält es sich mit Waffenbesitzern, die unter die Ausnahme des §14 (4), Satz 3 bzgl. der erstmaligen Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte vor mehr als zehn Jahren fallen und die das Grundkontingent überschreiten? Erstreckt sich der Schutz des §14 (4), Satz 3 nur auf das Grundkontigent und eventuell vorhandene Waffen nach §14 (6)? Muss ein solcher Schütze trotzdem weiterhin Wettkämpfe bestreiten, um seine Waffen besitzen zu dürfen?
Um das vorweg zu nehmen, auch im COVID-19 Lockdown wurden Wettkämpfe bestritten, wobei man die Frage danach zum jetzigen Zeitpunkt mindestens kritisieren könnte.
Grüße
Stefan
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Bis 2017 ging selbst in Kalifornien ganz einfach Versand. Ich habe mir immer schicken lassen, was ich brauchte, da der örtliche Gun Store eh kaum was da hatte. Ab 2018 ging dann Versand nur noch über Händler, das ist aber meines Wissens wieder gekippt worden.
Munition unterliegt nahezu keinen Erwerbsvoraussetzungen.Grüße
Stefan
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Das 6NIA ist gedacht für Sport- und Jagdtouristen. Also die temporäre Mitnahme von Feuerwaffen ohne das Ziel des endgültigen Verbleibs in den USA. Im Speziellen ging es dem Threadstarter doch um die Frage, ob für einen Hiking-Urlaub die Mitnahme einer Kurzwaffe zum Zweck des Schutzes gegen Bären möglich sei.
Gruß
Stefan
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Die Begründung „Schutz vor Bären“ dürfte nicht für eine Einfuhrerlaubnis taugen. Das hier war übrigens der erste Google Eintrag:
https://www.nps.gov/romo/planyourvisit/rules_regulations.htm
Zitat:Open carry of handguns and rifles, and transport of the same in vehicles, is permitted. Concealed carry is allowed pursuant to a legal Colorado concealed carry permit and applicable state reciprocity laws. [...] Recreational target shooting or discharge of a firearm is not allowed. Firearms should not be considered a wildlife protection strategy. Bear spray and other safety precautions are the proven methods for preventing bear and other wildlife interactions. Possessing or carrying a weapon (bow and arrow, crossbow, sling shot, gas or air propelled gun, etc.) is prohibited.
Gruß
Stefan
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Führen? Gar keine.
Als (eingeladener) Sportschütze oder mit einer Jagdlizenz darfst du eine Waffe einführen, wenn die ATF dir das gestattet. Stichwort: 6NIAGültig ein Jahr. Keine US-Surplus Waffen mitnehmen = Straftat!
GrußStefan
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Wenn du deine Verbringungserlaubnis hast, muss der Verkäufer ebenfalls auf der Grundlage deiner Erlaubnis eine Erlaubnis für das Verbringen aus Österreich heraus beantragen. Wenn beide Erlaubnisse vorliegen, dann musst du Versand oder Abholung organisieren und den Erwerb, wie gewohnt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Waffe anzeigen.
Gruß
Stefan
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Mindestalter für Erwerb von Großkaliber und Halbautomaten
in Waffenrecht
Geschrieben
Ich habe an meinem 18. Geburtstag meine .45er abgeholt… Waren halt andere Zeiten.
Grüße
Stefan