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Stefan Klein

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Beiträge von Stefan Klein

  1. Der §10(3) zählt mehrere Möglichkeiten der Erlaubnisdokumente auf, aus denen sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz ergibt.


    Zitat:

    (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

     

    Der letzte Satz bezieht sich auf alle vorherig aufgezählten Erlaubnisdokumente und nicht nur auf eine Erlaubnis nach §27 SprengG.

    Alles andere würde auch zu einer Ungleichbehandlung der jeweiligen Erlaubnisdokumente zueinander führen und ließe zeitliche Fristen für Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbsschein unbeantwortet.
     

    Grüße

     

    Stefan

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  2. vor 41 Minuten schrieb Ni3mand:

    Ohne Jagdschein, als Sportschütze endet deine Berechtigung die Munition zu besitzen sobald die Waffe nicht mehr in der WBK steht.


    Falsch. 6 Monate…

    Ist lesen und verstehen so schwer? Die Thematik Munition ist doch zur Abwechslung mal eindeutig im WaffG und SprengG geregelt. 

     

    Gruß

     

    Stefan

     

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  3. vor 31 Minuten schrieb HangMan69:

    das mag auf "wiedergeladene" mun zutreffen, er hat aber "kaufmun" da und die ist mit dem verkauf/austragen der waffe auch "abzugeben"!

    Für selbst wiedergeladene Munition ist die Erlaubnis nach §27(1a) SprengG die Grundlage. Der Threadstarter sprach aber von „Werksmunition“. Für die gilt §10(3) WaffG.

     

    Gruß

     

    Stefan

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  4. Ein Blick ins WaffG wirkt Wunder und verschafft Klarheit. Die Lösung findet sich in §10(3) WaffG.

     

    Zitat:

    Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

     

    Gruß

     

    Stefan

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  5. Schwierig wird es dann, wenn z.B. die WBK auf dem Postweg abhanden kommt und dann der Papiernachweis fehlt, dass eine Waffe wirklich veräußert wurde.

    Mein erster NWR-Auszug strotze auch nur so vor Fehlern. Waffendaten falsch, Bedürfnisse falsch, Waffen fehlten, waren mehrfach gebucht, veräußerte Waffen noch bei mir eingetragen usw. Ich habe da viel Mühe investiert, um das alles zu korrigieren. Meine Behörde ist jedenfalls sehr an der Verbesserung der Datenqualität interessiert und nimmt solche Hinweise gerne auf.

     

    Gruß

     

    Stefan
     

     

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  6. Am 13.7.2023 um 16:33 schrieb Harald B.:

    Hallo Habakuk,

    Ich lade die.308 mit gezogenen BW Geschossen DM111 verzinnt, als Treibladung 42gr N140 in Cineshot Hülsen,

    Streukreis auf 100m passt auf ein Schusspflaster 19 mm.

    300 m könnte ich noch nicht schießen.

    Gruß Harald

    Mit Bw-Vollmantel Geschossen? 3-Schuss, 5-Schuss, 10-Schuss? Umschlossen? Das sind 11mm Streukreis. Wiederholbar? Respekt.

     

    Gruß

     

    Stefan

  7. Vergiss „Schäfer“. Das hat sich über die Autokorrektur eingeschlichen. 

     

    Die 8.600€ zzgl. Aufgeld für die Jubiläumspistole Nr. 5/5 sind schon ne Nummer. Mir hatte Budischowsky gesagt, er wolle die 5/5 noch behalten. Scheinbar hatte er seine Meinung aber geändert. Es ist ja auch nicht die einzige TP 70 in Edelstahl, sondern nur die einzige, die aus seiner Hand kommt. Die US-Pistolen sind alle aus Edelstahl.

     

    Gruß

     

    Stefan 

  8. Der Trick hinter einer funktionierenden Gesellschaft ist, dass deren Mitglieder stillschweigend die grundlegenden Regeln des Zusammenlebens akzeptieren. Polizei und Justiz sind im Prinzip nur für die jeweiligen, vereinzelten Abweichler da. 

    Akzeptiert aber eine breitere Mehrheit die Regeln nicht mehr, so bekommt man jedes Systems ans Ende. Man stelle sich vor, jeder einzelne würde ständig und überall Straftaten begehen und Gesetze und Regeln missachten. Wieviel Polizei, Staatsanwälte und Richter sollen wir denn einstellen, um das zu sanktionieren?

    Im Moment erleben wir in einigen Bereichen, diese Überforderung des Systems. Es wird nur noch gemaßregelt, was sich leicht sanktionieren lässt. Überall wo es kompliziert wird und ggf. auch noch ein entsprechendes Tätermilieu vorherrscht, das die Aufklärung und Sanktionierung erschwert, ist unsere Polizei und Justiz mittlerweile am Limit.

     

    Grüße

     

    Stefan   

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  9. vor 46 Minuten schrieb Petrus63:

     

    Ein schwieriges Thema- es ist aber üblich, bei Neukonstruktionen nach Anregungen zu suchen.

    Genau auf eine Frage in einem solchen Kontext habe ich von Herrn Budischowsky nie eine Antwort bekommen. Wenn schon kein eigenes Patent, aber welche Grundkonstruktion oder Elemente welcher Grundkonstruktionen standen für die TP 70 Pate?… Da müsste ich wohl selbst ein paar Pistolen nebeneinander legen und vergleichende Betrachtungen anstellen.

     

    Die TP 70 war, zumindest was die Pistolen deutscher Produktion angeht, nie für den Massenmarkt gedacht. Zu exklusiv und zu teuer. Ich glaube, das entspräche auch nicht dem Naturell des Herstellers. Er ist sich durchaus bewusst, das was Wertiges hergestellt zu haben und hatte ja auch eine entsprechende Preisgestaltung.

     

    Grüße

     

    Stefan

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  10. vor 1 Stunde schrieb Petrus63:

    Meine Einteilung der Varianten ist wie folgt:

     

    KORRIPHILA-Präzisionsmechanik GmbH und BUDISCHOWSKY-Waffen GmbH waren zwei unabhängige Unternehmen, die zeitgleich die TP70 fertigten. Etwas habe ich dazu im verlinkten Artikel geschrieben. Daneben gibt es noch die Pistolen, die Edgar Budischowsky zum 50-jährigen Jubiläum in Eigenregie unter dem Label KORRIPHILA-Präzisionsmechanik Edgar Budischowsky Schäfer fertigte. Da waren die beiden vorgenannten Unternehmen nicht mehr existent. 

     

    Grüße

     

    Stefan

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  11. Meines Wissens nach liegt der TP70 kein eigenes Patent zugrunde. Die hier aufgezeigte Patentanmeldung bezieht sich nicht auf die TP70, die ja sogar im Text als Gegenbeispiel zur Abgrenzung genannt wird.

    Ich hatte diesbezüglich auch schon mal Herrn Budischowsky gefragt, aber leider keine Antwort erhalten. 
     

    Grüße

     

    Stefan

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  12. 1. Sammlerwaffen schießen zur Funktionsprüfung? Ja, das steht so in der WaffVwV. Ist aber unter den jeweiligen Behörden weiterhin strittig. Einen Wettkampf würde ich damit nicht bestreiten.

     

    2. Ja, darf man ausleihen, sofern der die Voraussetzungen dafür erfüllt.

     

    3. Auch das geht wohl. Zur Not die Erbwaffe eben an das Vereinsmitglied ausleihen.

     

    Gruß

     

    Stefan

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