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Stefan Klein

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Beiträge von Stefan Klein

  1. vor 26 Minuten schrieb Kaschber:

    laut Sachbearbeiter nicht mehr für sportliche Wettkämpfe nutzen.

    Dann frag deinen SB doch mal, ob du die Waffe an dich selbst ausleihen kannst und du dir dafür selbst einen Leihschein ausstellen musst. Bei einem Dritten wäre das ja problemlos möglich.

     

    Grüße

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  2. Was ist denn eine „Grüne Jäger-WBK“? Ich verstehe das Problem gar nicht…

    Vor 2004 wurden Repetierer doch auch auf die Grüne WBK eingetragen und auch heute ist das problemlos möglich. Dein Sachbearbeiter soll das im NWR hinterlegte Bedürfnis auf „Sportschütze“ ändern. Notwendig ist das alles nicht…

     

    Gruß

     

    Stefan

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  3. @groucho

    Im Einzelfall… Die zentrale Frage ist, was der Gesetzgeber mit „unbegrenzt“ wohl gemeint hat.

    Die von dir zitierte Textstelle öffnet Willkür Tür und Tor. Damit ist man dem Gutdünken des jeweiligen Bearbeiters ausgeliefert.

     

    Gruß

     

    Stefan

  4. Der Trick ist also, deiner Behörde die Anerkennung der Gleichwertigkeit abzuringen.

    Die ergibt sich ja aber aus den baulichen Voraussetzungen und Anforderungen an die Wandkonstruktion.
     

    Wenn du dich an die Vorgaben gehalten hast, dann entspricht der Raum offensichtlich den Anforderungen an Widerstandsgrad 1 und dann gälte das für eine unbegrenzte Zahl an Kurzwaffen.

     

    Grüße

     

    Stefan

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  5. §13 AWaffV

    Gem. Ziffer 1 sind vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzuerkennen.

    Darüber hinaus siehe die Erläuterungen zum Widerstandsgrad 1.


    Zitat:

    in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht: 
    a)
    eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
    b)
    eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
    c)
    Munition.
  6. @Schorni,

    40 mit welcher Begründung?
     

    Unter diesen Voraussetzungen würde ich keinen Raum bauen. Sicherheitsstufe 1 ist eigentlich für Kurzwaffen unbegrenzt. Wenn man gleichwertig baut, dann müsste das auch gelten.

    Zwar können weitere Auflagen gemacht werden, z.B. EMA, aber eine zahlenmäßige Begrenzung ist eine massive Einschränkung der Möglichkeiten.

     

    Gruß

     

    Stefan

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  7. vor 45 Minuten schrieb karlyman:

    wonach die weitere Waffe

    2.  zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

    Könnte man aber eben auch auf die konkrete Waffe beziehen. Die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen ist hier konkret an das Bedürfnis und den Besitz der „weiteren Waffe“ geknüpft.

     

    Bösartig könnte man auslegen, dass ansonsten ja bereits die Teilnahme an einem (?) Wettkampf ausreichend wäre, um eine beliebige Zahl an Überkontingentwaffen zu begründen.

     

    Gruß

     

    Stefan

  8. vor 5 Stunden schrieb mrhurra:

    …. Weder für die olympischen Schießdisziplinen noch für die Jagd besteht ein objektives Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Feuerwaffen.


    Da sieht man doch wo die Reise hin soll. Olympische Disziplinen? Das heißt Luftdruckwaffen, KK und Schrot! Nix GK.

     

    Gruß

     

    Stefan

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  9. vor 13 Minuten schrieb drummer:

    Und der Gutachter - der vermutlich weniger Ahnung von dem Thema hat - garantiert dann den Erfolg? Abgesehen davon bin ich der Meinung, dass die Notwendigkeit eines externen Gutachters die logische Schlussfolgerung nahelegt, dass der Auftraggeber selbst nicht die fachliche Kompetenz besitzt. Daher sollte in diesem Fall vielleicht eher der Gutachter sammeln, als der Auftraggeber?!

     

    Vielleicht braucht man neben dem Gutachter dann auch noch einen Treuhänder, der einem die Sammlung verwaltet? Und einen Berater, der dem Treuhänder die Waffen beschafft? Und einen staatlich zertifizierten Reiniger, der einem den A.sch nach dem Kacken abwischt?


    Ok, mit der Einstellung brauchst du schon mal bei mir nicht anrufen.

     

    Das Wissen um das potentielle Sammelgebiet ist das eine. Der Behörde nachvollziehbar und möglicherweise sogar gerichtsfest darzulegen, dass es sich bei dem angestrebten Themengebiet um eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung handelt, ist das andere.

     

    Grüße

     

    Stefan

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  10. @erstezw

     

    Genau das. Wie soll der Nachweis geführt werden, wieviel genau verschossen wurde (Eintrag), um dann eine 90%-Recyclingquote nachzuweisen. In allen europäischen Ländern, hätte ich gesagt: Papier ist geduldig. Nur in Deutschland wird das sicher „aufwandsarm“ umgesetzt…

     

    Gruß

     

    Stefan

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