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Und was macht der Erbe, der waffenrechtlich unzuverlässig ist? Er mag zwar Besitzer sein, aber erwerben kann er die Waffen nicht. Er muss also -neben dem Erbvorgang- noch weitere, reduzierte Anforderungen (z.B. keine Sachkunde) erfüllen, um die Waffen erwerben zu dürfen. Wir waren uns schon hier einig, dass Erbe ein Sonderfall ist und das WaffG in diesem Fall nicht explizit von Bedürfnis spricht. De facto ersetzt aber der Erbvorgang das Bedürfnis. Gruß Stefan
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Besitz und Erwerb… Der Misstand fängt schon bei den Begrifflichkeiten „Waffenbesitzkarte“ vs. „Erwerbserlaubnis“ an. Gruß Stefan
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Und? Darf man jetzt eine Erbwaffe (für die kein Bedürfnis geltend gemacht wurde, z.B. durch Bedürfnisbescheinigung des Verbandes, und die man als Sportschütze unblockiert besitzen darf) zum sportlichen Schießen auf den Schießstand verbringen? Gruß Stefan
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Kann ein Sportschütze ein Bedürfnis nachweisen (Bedürfnisbescheinigung), dann wird aus der Waffe infolge Erbfall eine Sportschützenwaffe. Ansonsten bleibt es eine Erbwaffe, unterliegt aber keiner Blockierpflicht. Kann der Erbe kein anderweitiges Bedürfnis nachweisen, so ist die Waffe zu blockieren. Können wir uns wenigstens darauf einigen, dass das WaffG zu verschachtelt und zu kompliziert ist… Gruß Stefan
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Genau so ist es. Ich denke mir das doch nicht aus. Gruß Stefan
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Hier geht es doch lediglich darum, ob die Erbwaffe mit einem Sperrsystem zu versehen ist. Gemeint ist ein anderweitiges Bedürfnis für Sportschießen, Jagd usw. Steht sogar im Folgesatz… Ist doch nicht so schwer zu verstehen, außer man will nicht. Gruß Stefan
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Ja, das ist aber nicht Sportschießen. Ich behaupte ja nicht, dass es nicht möglich ist, mit einer Erbwaffe zu schießen. Man sollte sich nur über jedes Wort, das man in einer Kontrolle von sich gibt, sehr bewusst sein. Wir haben jetzt die ganze Zeit darüber gesprochen, eine Erbwaffe zum Sportschießen zu verwenden. Gruß Stefan
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Straftat gemäß §52 (3) 2 WaffG. Gruß Stefan
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Was steht denn da? §20 WaffG? Und jetzt komm nicht mit §8 WaffG, da es sich hierbei - bereits durch die Formulierung „vor allem“ ersichtlich - nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Gruß Stefan
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Das Stichwort ist „Bedürfnis“. Jedem Erwerb liegt ein Bedürfnis zugrunde. Nutzt du die Waffe außerhalb dieses Bedürfnisses, begehst du Straftaten oder OWIs und riskierst eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Gruß Stefan
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Leute, hier darf man nicht mit logischem Menschenverstand rangehen, sondern muss ins Gesetz gucken. “Befördern“, d.h. im Gesetz „führen“, darf man nur in einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Beim Erbe ist dies nicht Sportschießen. Du begehst eine Straftat(!), wenn du als Erbe eine Erbwaffe (selbst wenn verschlossen und nicht zugriffsbereit) zum Zweck des Sportschießens auf den Schießstand bringst. Über das Schießen selbst, muss man sich dann gar nicht mehr unterhalten, denn es ist offensichtlich erklärter Wille des Gesetzgebers, dass die Waffe zu diesem Zweck erst gar nicht auf den Schießstand verbracht werden darf. By the way, ist eine Erbwaffe auch nicht „bedürfnisfrei in den Besitz gekommen“, sondern Erbe ist der Bedürfnisgrund. Gruß Stefan
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Genau das wird regelmäßig verneint. Gruß Stefan
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Dann erklär mal, wie du legal eine Erbwaffe zum Schießstand bekommst, wenn du damit sportlich schießen willst (Stichwort: §12 (3) 2, WaffG). Den „Schwachsinn“ erklärt dir dann ein Gericht, wenn du dich erfolglos gegen den Widerruf deiner Erlaubnisse gewehrt hast. Das Verleihen an einen anderen Erlaubnisinhaber ist ein anderer Sachverhalt, denn dann wechselt der Bedürfnisgrund. Gruß Stefan
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Nur dass dein Rechtsverständnis nicht zählt... Bedürfnis ist das Schlüsselwort und beim Bedürfnis "Erbe" steht eben nicht "Sportschießen" drauf. Wem seine Waffen lieb sind, dem rate ich dringend von solchen Experimenten ab. Einzige Lösung: Man hat das explizite, schriftliche "Go" vom eigenen SB. Grüße Stefan
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Doch, denn eine geerbte Waffe kann selbstverständlich den Bedürfnisgrund wechseln. Bspw. Ein Sportschütze verkauft an einen Jäger, ein Jäger verkauft an einen Sammler, ein Sportschütze leiht eine Waffe von einem Sammler... Gruß Stefan
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Komisch, in meinem Auszug aus dem NWR-Datensatz steht zu jeder Waffe der Bedürfnisgrund. Worauf stützt du deine Aussage? Hörensagen? Gruß Stefan
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Ja, Erwerb von sich selbst… Da die WBK ja keinen Bedürfnisgrund aufweist, müsste das Amt den Grund im NWR ändern. ABER, zu bedenken ist: der Bedürfnisgrund Erbe ist unantastbar, d.h, keine Vereinsmitgliedschaft, keine Schießnachweise, keine Wettkampfteilnahmen. Ist die Waffe erst einmal dem Bedürfnis Sportschießen zugeordnet, gibt es kein zurück. Gruß Stefan
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Wenn die Waffe nach §20 WaffG erworben wurde, dann ist es eine Erbwaffe und damit erst einmal sicher. Du must kein weiteres Bedürfnis nachweisen. Geerbte Schusswaffen sind nicht auf die Kontingente nach §13 oder §14 WaffG anzurechnen. Allerdings ist damit kein Munitionserwerb möglich. Willst du sie zum sportlichen Schießen verwenden, so bewegt sich das außerhalb des Bedürfnisses (Erbe). Formal müsste man da wohl das der Waffe zugrundeliegende Bedürfnis ändern. Im Zweifel über Verbandsbestätigung usw… Das versteht außerhalb Deutschlands niemand und ist wieder mal ein gutes Beispiel der Unzulänglichkeiten des derzeitigen Gesetzes. Gruß Stefan
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waffenschrank Waffenschrank, was darf sonst noch rein?
Stefan Klein antwortete auf PhilippWuppertal's Thema in Waffenrecht
AWaffV, §13 (2). Gruß Stefan -
waffenschrank Waffenschrank, was darf sonst noch rein?
Stefan Klein antwortete auf PhilippWuppertal's Thema in Waffenrecht
Ja, das darf man. Gruß Stefan -
Abgelehnter Voreintrag KW .44mag (Regelkontingent) : Lehmann-Kommentar zu §14 ???
Stefan Klein antwortete auf MB69's Thema in Waffenrecht
Es handelt sich doch um eine Waffe im Grundbedürfnis, soweit ich das verstanden habe. Insofern: Antrag aufrecht erhalten. Grüße Stefan -
waffenschrank Waffenschrank, was darf sonst noch rein?
Stefan Klein antwortete auf PhilippWuppertal's Thema in Waffenrecht
Eine typisch deutsche Frage 😉 Gruß Stefan- 41 Antworten
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Waffe 7,62x39 verkauft aber noch Werksmunition in diesem Kaliber im Besitz
Stefan Klein antwortete auf witog's Thema in Waffenrecht
Der §10(3) zählt mehrere Möglichkeiten der Erlaubnisdokumente auf, aus denen sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz ergibt. Zitat: (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Der letzte Satz bezieht sich auf alle vorherig aufgezählten Erlaubnisdokumente und nicht nur auf eine Erlaubnis nach §27 SprengG. Alles andere würde auch zu einer Ungleichbehandlung der jeweiligen Erlaubnisdokumente zueinander führen und ließe zeitliche Fristen für Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbsschein unbeantwortet. Grüße Stefan -
Waffe 7,62x39 verkauft aber noch Werksmunition in diesem Kaliber im Besitz
Stefan Klein antwortete auf witog's Thema in Waffenrecht
Falsch. 6 Monate… Ist lesen und verstehen so schwer? Die Thematik Munition ist doch zur Abwechslung mal eindeutig im WaffG und SprengG geregelt. Gruß Stefan -
Waffe 7,62x39 verkauft aber noch Werksmunition in diesem Kaliber im Besitz
Stefan Klein antwortete auf witog's Thema in Waffenrecht
Für Jäger gilt §13(5) WaffG. Der Jagdschein ist die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition. Gruß Stefan