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Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Schon interessant. Wir reden hier von den Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrecht, ich habe mehrfach auf die entsprechenden Regelungen im VwVfG verwiesen, sogar wörtlich ziert, und dennoch weigerst Du Dich, das zu akzeptieren. ich denke mir das nicht aus, lies es doch bitte ganz einfach nach und zieh Dir die wenigen Seiten eines Skripts für Allgemeines Verwaltungsrecht rein. Im Sinne des vorherigen Posts: Es ist absolut einfach und banal: Die Erwerbserlaubnis ist ein Verwaltungsakt und solange dieser nicht wirksam wie auch immer "aufgehoben" ist - die entsprechenden Regelungen sind ebenfalls wiederholt zitiert worden - ist er bestandskräftig und weiterhin wirksam. Das hat nichts mir irgendwelchen uralten Privilegien etc. zu tun, das ist gerade im Gegenteil allersimpelstes modernes Verwaltungsrecht. Da gibt es nichts "vorzustellen", man schaut einfach ins Gesetz, was in diesem Fall sogar tatsächlich genügt. Vielleicht solltest Du Dir einmal die Mühe machen und mal nachschlagen, was vor 50 Jahren wie geregelt war? Du scheinst zu glauben, daß es - sagen wir vor 1970 - kein Waffenrecht, keine Waffengesetze gegeben habe. Sondern eine unbeschränkte Freiheit des Waffenbesitzes, gestützt auf irgendwelche uralten "Privilegien" der Bürger. Weit gefehlt. 50 Jahre erscheinen zwar zunächst lang, aber 1970 war auch schon Neuzeit, auch wenn manche damals noch nicht geboren waren. Und auch 1945 ist nicht unbedingt Steinzeit oder Mittelalter. Und auch in den 1920er und 1930er Jahren und auch schon davor gab es ein sehr ausdifferenziertes Rechtswesen nebst waffenrechtlichen Regelungen. Unser Waffengesetz beruht in vielerlei - leider auch uns belastender - Hinsicht -auf dem Waffenrecht der 1920er bis 1930er Jahre. Im Netz gibt es genügend historische Abrisse der Waffengesetzgebung. Besonders ans Herz legen möchte ich die frei zugängliche geschichtswissenschaftliche Dissertation"Die Schusswaffendebatte im deutschsprachigen Raum": https://fis.uni-bamberg.de/bitstream/uniba/45213/1/SGuK29DissStraubeopusse_A3a.pdf. Jedenfalls aus meiner Sicht sehr einfach geschrieben, geradezu "barrierefrei", und zeigt u.a. auch die historische Entwicklung auf. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Meinst du nicht, daß es sich per se ausschließt, komplizierte Sachverhalte in wenigen einfachen Sätzen zu erläutern? Mit der Simplifizierung von Komplexität mag man war vielleicht ein gewisses Grundverständnis zu vermitteln, aber wenn Du, um ein vergleichbares Beispiel zu nennen, die Problematik der Corona-Viren und Schutzimpfungen etc. diskutieren willst oder bestimmte Probleme der Blockchain-Technologie, dann kommt du mit "wenigen einfachen Sätzen" nicht weiter. Aber das ist ja wuch völlig o.k, nicht wahr, da akzeptiert jeder, daß man halt entsprechendes Fachwissen und Fachkenntnisse benötigt, wenn man auf der Eben der Fachleute mitdiskutieren und nicht lediglich oberflächliche eine vage Ahnung haben möchte, weil man eben selbst weiß, daß man keine Ahnung hat und daher Fachleuten zubilligt, es halt besser zu wissen, weil sie es eben besser wissen. Aber wenn es um die nicht minder komplizierte und komplexe Materie der Juristerei geht, da beansprucht natürlich jeder, in vollem Umfang mitreden zu können, denn mehr als lesen muß man ja nicht können, was man ja kann, denn es sind ja nur Worte, und denken kann man auch und im übrigen braucht man ja nicht mehr als seinen gesunden Menschenverstand, das ist ja alles völlig banal und einfach und die Juristensäcke machen das ja nur kompliziert, um sich wichtig zu machen und daran zu verdienen. Du findest Dich hier wieder? Wenn es so einfach wäre (und bitte nicht wieder das Genöle, daß die Gesetze und Regelungen für den Bürger seien und von diesem verstanden werden können müssen etc. etc. - erstens müssen wir die Dinge nehmen, wie sie sind, und zweitens würdest Du nach ein paar Semestern Jura wahrscheinlich selbst verstehen, warum die Vorstellung von 10 simplen Geboten ebenso wie der Steuererklärung auf dem Bierdeckel (spätestens dann, wenn es um den als ungerecht empfundenen Einzelfall geht) an der Lebenswirklichkeit völlig vorbeigeht), dann hätten wir Rechtspraktiker kaum etwas zu tun, weil sich dann kaum jemand aus Unkenntnis falsch verhalten würde. Meine Sätze sind zwar nicht wenig, aber einfach. Einfach strukturiert, einfach zu lesen. Oder meinst Du, wenn ich mit anderen Juristen diskutiere, mache ich mir die Mühe, bei Adam und Eva anzufangen und jeden Gedanken zu erklären? Gleichwohl gelingt es offensichtlich weitgehend nicht, die Barriere des Nicht-wissen-wollens und Nicht-verstehen-wollens, vielleicht auch des Nicht-verstehen-könnens, zu durchbrechen. Und wie das Beispiel leider nur einiger anderer zeigt sind eigentlich noch nicht mal irgendwelche Erklärungen erforderlich, weil Selberdenken und -lesen schon genügt. Ich habe an keiner Stelle behauptet, daß § 14 Abs.4 WaffG tatsächlich ein großes Problem darstellen würde. Sondern nur als weiteres Beispiel für eine nicht durchdachte und mies gemachte Regelung die Folgen erläutert, die diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut haben kann, also haben würde, würde man sie entsprechend ihres eindeutigen Wortlauts anwenden. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Die ersten paar Worte sind zutreffend, denn ein Erwerbsvorgang, der (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.1) mit "erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt," definiert ist, führt natürlich zwangläufig zum Besitz, der (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.2) mit "besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt," definiert ist. Falsch ist aber daher Deine Behauptung, es würde die "Möglichkeit" für die Ausübung der Gewalt genügen. Die (tatsächliche) Erlangung der sog tatsächlichen Gewalt ist unabdingbare Voraussetzung. Ob es grundsätzlich erforderlich ist oder immer einen Sinn ergibt, grundsätzlich und hinsichtlich der Erlaubnisse zwischen Erwerb, also Erlangung des Besitzes, und dem Besitz zu unterscheiden vermag ich ad hoc nicht zu beurteilen - aber es interessiert auch nicht. Die Unterscheidung besteht und damit müssen wir leben und umgehen. Dies geschieht, indem - soweit ich es ad hoc übersehen kann in jedem Fall des erlaubten Erwerbs - eine gewisse Zeit des darauf folgenden Besitzes als durch den Erwerbsvorgang gerechtfertigt und erlaubt betrachtet wird, bis eben die Erlaubnis für den dauerhaften Besitz eingeholt werden/worden sein muß. Dies hat aber überhaut nichts mit diesem Fred zu tun. Ganz im Gegenteil zeigt gerade das Beispiel der GeWBK, daß die Unterscheidung zwischen Erwerbs- und Besitzerlaubnis alles andere als "hanebüchen" (das Wort kommt weder vom Huhn/Hahn noch vom Hahn einer Schloßmechanik, auch wenn dies hier passend wäre, sondern laut wikipedia von der Hainbuche bzw Hagebuche) im Sinne von "abwegig, haarsträubend oder empörend" (ebenfalls laut wikipedia) sondern im Gegenteil jedenfalls im System unseres Waffenrecht jedenfalls insofern sinnvoll und zwingend ist. Denn der Zweck der GeWBK ist, daß man aus einem rein gattungsmäßig bestimmten Bereich von Waffen im Prinzip frei bestimmt erwerben darf. Also gerade nicht für jeden Erwerbsvorgang - im Gegensatz zum Normalfall - eine spezielle und nur für diese Waffe bzw. diesen Erwerbsvorgang geltende Erwerbserlaubnis einzuholen ist, in der "eigentlich", würde man dieses Prinzip konsequent umsetzen, die dann zu erwerbende Waffe auch konkret bezeichnet sein müßte. Was erfreulicherweise aber nicht der Fall ist; § 10 Abs.1 WaffG ist da hinreichend unklar. Die Besitzberechtigung - genauer gesagt die Berechtigung für den nach dem Besitzerwerb folgenden dauerhaften Besitz - wird aber nach den Prinzipien unseres Waffenrechts nur für eine bestimmte, konkrete Waffe erteilt. So weit klar, nicht? Wie wolltest Du aber beides realisieren, ohne zwischen Erwerb und (dauerhaften) Besitz zu differenzieren? Würdest Du auf eine gesonderte Regelung des Besitzerwerbs verzichten, was sicherlich möglich wäre, also nur den Besitz regeln, der dann auch den Besitzerwerb umfassen würde, dann wäre eine im Prinzip allgemeine Erwerbserlaubnis (die sich auf den Besitzerwerb bezieht) in Form der GeWBK oder auch der roten Sammler- oder SV-WBK nicht möglich, denn auf das Erfordernis der sich nur auf eine ganz bestimmte und konkrete Waffe beziehenden Berechtigung zum Besitz - Besitzerlaubnis - würde keinesfalls verzichtet werden, dann wäre das ganze Prinzip des Erlaubnisvorbehalts des Waffenbesitzes hinfällig. Sondern es würde nur auf eine ganz bestimmte, konkrete gerichtete Besitzerlaubnis, die dann auch den Besitzerwerb umfassen würde, geben (können). Du siehst, die Differenzierung zwischen Erwerb (Besitzerwerb) und Besitz ist so sinnlos nicht (und schon gar nicht "hanebüchen"), sondern nicht nur durchaus sinnvoll sondern für uns auch vorteilhaft. Daß man dann darüber stolpert, daß sich die eigentliche Besitzerlaubnis nur auf den dauerhaften Besitz nach einer gewissen "Karenzzeit" des auf den eigentlichen Besitzerwerb sich naturgemäß anschließenden sozusagen "vorläufigen" Besitzes bezieht und der sozusagen "vorläufige" Besitz durch die Besitzerwerbserlaubnis erlaubt wird - je nun. Man kann nicht alles haben. Und daraus wird auch deutlich, daß diese Unterscheidung nichts mit der hier diskutierten Problematik zu tun hat. Das Problem, das hier bei dem neuen § 14 Abs.6 WaffG besteht, resultiert allein daraus, daß der Gesetzgeber nicht erkannt hat, daß die Begrenzung des Besitzerwerbs Unsinn und sogar kontraproduktiv ist, sondern das sowohl ausreichend wie erforderlich wäre/war, wie an anderer Stelle skizziert ganz einfach in einem dem unveränderten Wortlaut angefügten Satz ausdrüchlich die Zahl der Besitzberechtigungen bzw. der Waffen, für die eine Besitzberechtigung erteilt werden wird/darf/kann, zu begrenzen. Das ist derselbe gequirlte Unfug wie die Behauptung, wir Rechtsanwälte würden für möglichst unklare Gesetze sorgen, damit und weil wir daran verdienen würden. Das ist auf demselben Niveau wie etwa die Behauptung, Bill Gates habe Corona in die Welt gesetzt um uns über den Impfstoff Microchips implantieren zu lassen. Und wenn Du schon so etwas unterstellst, dann solltest Du es richtig tun. Der Sachverhalt ist das tatsächliche Geschehen, und das kann man nicht eigentlich verdrehen, denn er ist einem Beweis zugänglich. Was Du vermutlich meinst ist die Möglichkeit, Sachverhalte unterschiedlich rechtlich zu bewerten, insbesondere dann, wenn er nicht völlig aufgeklärt werden kann und eine Interpretation in die eine oder andere Richtung zuläßt, und natürlich bei der folgenden Subsumtion unter notwendigerweise allgemein formulierte Normen, insbesondere dann, wenn diese auslegungsfähig und -bedürftig ist. Eine ganz andere Frage ist, ob man sich um eine objektive rechtliche Beurteilung bemüht oder warum auch immer ein bestimmtes Ergebnis erzielen möchte und daher entsprechend zielgerichtet argumentiert. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Ja, ich gebe zu, wenn man das nicht studiert hat ist es natürlich nicht unbedingt eingängig, daß es für so etwas wie Auslegung von Gesetzen (denn schließlich kann ja jeder lesen und denken und hat seine Meinung) Regeln, die sog. juristische Methodenlehre gibt, auch wenn, ich habe es konzediert, in der Praxis gerne oder auch meist ergebnisorieniert und daher nur "schein"argumentiert wird. Gleichwohl gibt es diese Regeln und die Behauptung eines "Gesamtkonsens´" oder der Meinung des Gesetzegebers oder "Das kann ja gar nicht anders sein!" ist nichts, was in einer ernsthaften juristischen Diskussion irgendeinen Wert hätte. Aber was rede ich, im Netz kann man genug dazu lesen, sogar bei wikipedia, ich habe es verlinkt, aber wenn man es nicht wissen will ... dann eben nicht. Ich verstehe es ja auch, das beschränkt ja alles nur unnötig die Möglichkeit, sein eigenes wie-auch-immer-Verständnis an den Mann zu bringen. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Warum machen wir es uns nicht noch einfacher und lassen das Gesetz einfach weg? Scheißegal, was darin steht, wir "verstehen" es so, wie wir wollen, und die Behörden "verstehen" es so, wie sie es wollen. Dummerweise sitzen dann die Behörden am längeren Hebel. "Gesamtkonsens" ist nichts anderes als: "Ich habe zwar keine Ahnung, wie ich es rechtlich-dogmatisch richtig begründen kann und ich verstehe es auch nicht und und es kotzt mich am, aber letztlich muß es doch soundso sein." Ja klar. Das machen die Behörden gerne so. Weil nicht sein kann was nicht sein darf. Anscheinend ist die gesamte Diskussion an Dir vorübergegangen. Nein. ich wiederhole das jetzt nicht wieder, ich habe wirklich ausreichend oft erklärt und erläutert. Daß die GWBK zum Besitz der darin enthaltenen Waffen berechtigt ergibt sich allein aus der GWBK und den Eintragungen. Du verwechselst die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Besitzerlaubnis mit der Besitzerlaubnis selbst. Jeder hat doch eine GeWBK, nicht? Dann schaut doch bitte einmal auf den Erlaubnistext. Ich habe den Wortlaut von § 13 Abs.2 und den von § 14 Abs.6, soweit relevant, genau aus diesem Grund gepostet - damit er vor Augen steht. Und sogar die Aussage der Regelungen nochmal "übersetzt". Wenn Du dennoch den nun wirlich offenkundigen Unterschied nicht erkennen kannst - sorry, dann tut es mir leid, dann ist Dir nicht zu helfen. Ich komme mir vor wie in Gesprächen mit manchen (nicht allen) SBn. Manche verschließen ganz fest die Augen und weigern sich, den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch nur zur Kenntnis zu nehmen sondern behaupten einen definitiv nicht bestehenden Regelungsinhalt, weil sie es schon immer so gemacht haben oder es ihnen so gesagt wurde. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
§ 37a lautet (soweit es hier interessiert): "Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ... hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit .. Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: ... 2. den Erwerb, ..." Dies betrifft den Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz - so steht es geschrieben. Wenn Du noch keine solche Waffe besitzt, dann hast Du bis dahin aber allenfalls eine Erwerbserlaubnis, sei es pauschal in Form der GWBK, sei es als sog. Voreintrag (=Erwerbserlaubnis) in einer Grünen WBK. Also bist Du als "Ersterwerber" lediglich Inhaber einer Erwerbserlaubnis (oder auch mehrerer, egal), nicht aber Inhaber einer Besitzerlaubnis. Denn diese wird regelmäßig erst/nur durch Eintragung der erworbenen bzw. einer konkreten Waffe in eine WBK erteilt -> § 10 Abs.1 WaffG. Da der Gesetzgeber, wie Du in der 2. Zeile des obigen Zitats lesen kannst, durchaus den Unterschied zwischen "und" und "oder" bzw. zwischen "Erwerb und Besitz" und "Erwerb oder Besitz" kennt und beides nun einmal offensichtlich nicht gleichbedeutend ist, mußt Du "Erlaubnis zum Erwerb und Besitz " jedenfalls zunächst so verstehen, wie es dort geschrieben steht. Zwar steht dort "von Waffen", es wird also nicht auf die konkret betroffene Waffe, als diejenige, die Du erwerben möchtest, Bezug genommen, was dem ganzen die Krone aufsetzen würde, so daß die Besitzberechtigung hinsichtlich irgendeiner Waffe genügt. Aber an dem völlig eindeutigen Wortlaut kommt man zunächst nicht vorbei, da tut wirklich Auslegung Noth. Und da wir gerade dabei sind - § 14 Abs.4 WaffG ist nicht besser. Würde man diese Regelung wörtlich verstehen, also auch auf die nach dem Erwerb und vor allem auf die nach dem Erwerb der ersten Waffe zu erteilende Besitzberechtigung beziehen, dann würde es keine neuen Sportschützen geben, denn die Anforderung in S.1, "den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe" betrieben zu haben, kann üblicherweise nur derjenige erfüllen, der bereits eine erlaubnispflichtige Waffe legal besitzt. Man könnte jetzt versuchen, speziell dies dadurch zu entschärfen, daß man "eigenen" auf die BGB-rechtlichen Eigentumsverhältnisse bezieht, so daß es jedenfalls grundsätzlich möglich wäre, Sportschütze zu werden, indem man auch vor dem ersten Training eine Waffe zivilrechtlich kauft und zu Eigentum erwirbt, sie aber waffenrechtlich durch einen anderen erwerben läßt und bei diesem lagert, was grundsätzlich jedenfalls nicht unmöglich ist (ich war schon viele Jahre vor meinem Eintritt in einen Schützenverein zivilrechtlich Eigentümer eines Highway Patrolman, der allerdings von einem auswärtigen Freund auf dessen WBK registriert war, trainiert hatte ich aber dennoch mit einer zu jedem Training ausgeliehenen KK-Pistole). Aber ganz gewiß hatte dies der Gesetzgeber nicht im Blick. Vom Wortlaut her beschränkt sich Abs.4 jedenfalls nicht auf die Zeit nach der erstmaligen Erteilung der/einer Besitzberechtigung, auch wenn nur dies Sinn ergeben würde. Allerdings fehlt dann jede Regelung für die Eintragung der Besitzberechtigung nach dem Erwerb, dessen Bedürfnis sich bekanntlich nach Abs.3 richtet. Anscheinend hat man sich gedacht, daß die erstmalige Besitzberechtigung nach dem Erwerb aufgrund des dafür erforderlichen Bedürfnisses (im Normalfall des Sportschützenwerwerbs nach § 14 Abs.3 WaffG) zwingend zu erteilen sei, so daß nur noch das procedere der späteren Regelüberprüfung zu regeln sei, eben in Abs.4. Aber das steht da unzweifelhaft nicht so drin. Man sieht, daß WaffG ist durchgehend inkonsistent, mieses Gesetz, mies gemacht. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Zwar hast Du recht, daß die Formulierung des "Besitz und Erwerb" in S.1 jener Regelung Unsinn ist, da die (dauerhafte) Besitzerlaubnis immer erst durch Eintragung der Waffe in die WBK erteilt wird und daher eine "Erlaubnis zum Erwerb und Besitz" jedenfalls beim erstmaligen Erwerb einer Waffe nicht vorliegt (eben weil noch keine Besitzerlaubnis für irgendeine Waffe erteilt wurde) und somit für diesen Ersterwerb "eigentlich" keine Anzeigepflicht des Erwerbs nach Nr.2 besteht. Aber dieser Lapsus, den man nun wirklich durch sachgerechte Auslegung beheben kann (aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs in der Regelung ist eine Auslegung zulässig), ist nun wirklich kein taugliches Argument in dieser Diskussion. -
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MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
So ist es. Und zwar im Gegensatz zur vorherigen Regelung ist für das Besitzbedürfnis nur die Mitgliedschaft im Verein und ggfs. Training erforderlich. Wo steht das? Ich wiederhole: Der ausdrückliche Wortlaut von § 14 Abs.6 zieht lediglich bei Erwerben eine Grenze, irgendein Bezug zu dem vorhandenen Besitz besteht gerade nicht. Das ist doch gerade die Krux dieser Regelung. Es fehlt jede offensichtlich auch nur ansatzweise Besitzregelung und daran kommt man nicht vorbei. Nach dem Wortlaut ist nur zu prüfen, wieviel Waffen man erworben hat, also die Zahl der Erwerbsvorgänge. ich habe an anderer Stelle auch erläutert, daß man uch mit einer einfachen ergänzenden "Auslegung" nicht weiterkommt, weil dann entweder die Erwerbserlaubnis fehlt oder eine pauschale aber auf zehn begrenzte Besitzerlaubnis erteilt werden würde, was nicht in die Systematik paßt und ganz gewiß nicht gewollt ist, und auch dies die Begrenzung der Erwerbsvorgänge unberührt lassen würde. Man müßte, wie erläuterte, die Begrenzung auf zehn streichen und einen entsprechenden Satz mit Begrenzung für die Besitzerlaubnisse anfügen - aber das übersteigt jedenfalls bei diesem eindeutigen Wortlaut jede zulässige "Auslegungs"grenze, das ist keine Auslegung mehr sondern Gesetzesneuschöpfung. Nun, damit liegst Du falsch, weil offenkundig nirgends im Gesetz eine Besitzbegrenzung geregelt, angeordnet ist. Da Du anderer Auffassung bist: Bitte zitiere exakt die Vorschrift, die Deiner Meinung nach eine Besitzbegrenzung enthalten soll. Was natürlich denkbar wäre ist, daß die Waffenbehörden in "neuen" GWBKen eine solche Besitzbegrenzung hineinschreiben. Wenn man dies akzeptiert, dann gilt diese für den Betreffenden, möglicherweise auf Dauer, möglicherweise auch nur für diese konkrete GWBK, je nachdem, welche der o.a. Theorien zur Art der Erwerbserlaubnis (eine einheitliche oder mit jeder GWBK eine neue, eigenständige) man anhängt. Je nachdem, wie weit diese formuliert ist, könnte diese auch über die GWBK hinausreichen. Aber ohne eine solche behördlich angeordnete Besitzbegrenzung wirkt die gesetzlich nicht angeordnete Besitzbegrenzung . eben weil es sie nicht gibt - natürlich nicht für "auf grün" besessene Waffen. Und selbst wenn man auf welche krude Weise , die man als "Auslegung" tarnt, auch immer man § 14 Abs.6 WaffG den Inhalt - nur oder auch - einer Besitzbegrenzung geben möchte, so würde sich eine solche "Auslegung" auf solche Waffen beschränken müssen, die man mit dieser Erwerbsberechtigung erworben hat. Denn zur Rechtfertigung/"Begründung" dieser als "Auslegung" getarnten Gesetzesneuschaffung müßte man sich auf die Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus der sog. amtlichen Begründung ergibt, stützen, und die ist insofern - daß dies nur den Besitz und Erwerb "auf gelb" betreffen soll - eindeutig. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Echt? Das mach mir mal vor (nicht auf alles bezogen, ich muß mich ja anscheinend wiederholen) sondern das einzelne post). Du meinst § 13 Abs.2 S.2 WaffG? Der lautet (gekürzt aufs wesentliche): "Bei Jägern ...erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von ... zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen." Die Regelung besagt und bedeutet also: Bis zwei KW keine Erfordernis der Geeignetheit etc. wenn nicht verboten und kein Bedürfniserfordernis. Das nun offensichtlich etwas ganz anderes als "Sportschützen ... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn .. berechtigt." aus § 14 Abs.6 WaffG, nicht wahr? Allein schon weil § 13 Abs.2 S.2 WaffG ausdrücklich auch den Besitz anspricht. Eine wörtliches Verständnis von § 14 Abs.6 WaffG hinsichtlich der Zahl der Erwerbe ist - auch wenn wir alle dies letztlich als "falsch" ansehen - viel weniger abwegig als z.B. die Forderung mancher WaffBeh, die Bestandsmeldung von Magazinen nur bei Erwerbsnachweisen durch Kaufquittungen anzuerkennen. Und mit dem Verweis auf § 13 Abs.2 S.2 läßt sich dies jedenfalls nicht "widerlegen". -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Auf ASE Geschreibe werde ich nicht mehr eingehen, dazu ist mir die Zeit wirklich zu schade. Den Wettbewerb in Borniertheit hat er mit großem, uneinholbaren Vorsprung gewonnen. Im übrigen kann sich jeder selbst eine Meinung bilden, das Allgemeine Verwaltungsrecht ist so schwer nicht zu begreifen und man kann auch ohne die von mir exemplarisch geposteten links im Netz mehr als genug dazu finden. Im übrigen dürfte so ziemlich jeder einen Juristen oder Jurastudenten kennen, so daß man sich auch auf diese Weise schlau machen kann. Und das kann man, denke ich, von jemanden, der in diesem Teil des Forums (Waffenrecht) mitliest oder gar aktiv ist, zweifellos auch erwarten. Und wenn Du, Sgt.Tackleberry, den Fred verfolgst hast, dann wirst Du unschwer erkennen, daß ich ASE erst dann etwas von oben herab behandelt habe, nachdem er wiederholt geradezu darum gebettelt hat. Und wenn Dir meine Art gegen den Strich geht - was meinst Du wir mir es gegen den Strich geht, daß ein derart nicht nur unkundiger sondern - und das ist das einzig schlimme - bornierte Ignorant wie ASE, der selbst weiß, daß er wirklich keine Ahnung hat, auf diese freche, unverschämte und beleidigende Art Unsinn verbreitet? Und zwar derart offensichtlichen Unsinn, daß man nicht einmal wie ich Profi sein muß, um dies zu erkennen. Ich sehe auf niemanden herab, weil er juristischer Laie ist. Aber ich kann Borniertheit nicht ausstehen. Zwar gibt es nicht nur in der Juristerei reichlich Laien, die meinen, mit Zehntel- bis keinem Wissen den großen Maxe markieren zu dürfen. In eigentlich allen anderen Fachgebieten wird diesen dieser Zahn jedoch schnell gezogen. Aber wenn es ums Recht geht meint jeder, es würde ein Recht auf Verbreitung von Maximalunsinn in Wort und Schrift geben und Fachkunde sei völlig unnötig und überwertet, weil man ja nur lesen können müsse (im Gegenteil werde Fachleute sogar geschmäht, so wie es ASE vormacht). Und das kann ja so ziemlich jeder. Ich kenne so Leute aus dem Verein. Können kaum ihren Namen fehlerfrei schreiben, aber weil sie sich eine Kommentar zum WaffG geleistet haben und sich mühsam Wort für Wort durchkämpfen glauben sie, Ahnung davon zu haben und andere belehren zu dürfen und es besser zu wissen. Etwas pointiert formuliert. Und es sollte Dir auch aufgefallen sein, daß ich hier niemanden zu einem Prozeß anstiften will, schon gar nicht zu irgendeinen Vorgehen, mit dem man die eigene Zuverlässigkeit riskieren würde, sondern lediglich die sich bei genauerer juristischer (verwaltungsrechtlicher) Betrachtung der Gesetzesänderung ergebenden Konsequenzen auf genau dieser Ebene diskutieren möchte. Ich habe ausdrücklich konzediert, daß auch ich selbst mich letztes Jahr der "allgemeinen", überall verkündeten Meinung, daß es nun eine generelle Grenze auf zehn bzw. den Bestand, geben würde, unkritisch. d.h. ohne eigene Überprüfung anhand der gesetzlichen Neuregelungen, angeschlossen und durch entsprechende Erwerbe bis 31.8.2020 die vermeintlich zwingenden Konsequenzen gezogen habe, und erst nach der Notwendigkeit, die Sache rechtlich zu überrpüfen und zu durchdenken, erkannt habe, daß diese "allgemeine" Meinung nicht stimmig zu sein scheint. Daher habe ich dies und meine Überlegungen zur Diskussion gestellt und bis jetzt warte ich im Rahmen dieser leider letztlich noch immer ausbleibenden Diskussion auf diesbezügliche qualifizierte (also rechtlich, vor allem verwaltungsrechtlich, begründete) Einwände, die eine Lücke in meinen Überlegungen aufzeigen würden. Das ist eigentlich die nächste bzw. übernächste Frage. Die erste Frage lautet: Welches Schicksal erleidet die zuletzt vor dem 1.9.2020 ausgestellte "mittelalte" GWBK? Und da - ich kann es weder ändern noch anders sehen - lautet die verwaltungsrechtliche Antwort: Jedenfalls bis auf weiteres bleibt sie als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt wirksam. Die Änderung in der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Grundlage zu deren Erteilung, nunmehr § 14 Abs.6 WaffG, ändert jedenfalls für sich genommen diese bestandskräftigen VA, diese "mittelalte" Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWBKen definitiv nicht. Und ich sehe gegenwärtig keinen - allgemein formuliert - Rechtsakt welcher Art auch immer, der dies aktuell bewirken würde (beachte die Formulierung). Eine andere - die zweite - Frage ist, ob aus § 14 Abs.6 WaffG eine Maximalzahl der Waffen, für die durch eine GWBK eine Besitzerlaubnis erteilt wird/werden kann/muß, herausgelesen werden könnte, und zwar - aufgemerkt - eine Besitzbegrenzung, die nicht nur für ab 1.9.2020 erteilte GWBKen gilt sondern auch für bereits bestandkräftige "mittelalte" GWBKen (naturgemäß muß der Betreffende dann wenigstens zwei solcher GWBKen halten, den andernfalls könnte er diese Grenze von zehn ja nie erreichen). Offensichtlich - da muß man nur lesen - steht so etwas nicht im Gesetz. Noch nicht einmal für neu erteilte GWBKen und erst recht nicht für bereits davor erteilte GWBKen. Und dies hat auch nicht auch nur ansatzweise im Wortlaut Anklang gefunden. Und unklar oder sonstwie nicht handhabbar oder in sich widersprüchlich oder im System des Gesetzes systemwidrig ist der Wortlaut offensichtlich ebenfalls nicht. Für eine "Auslegung" besteht daher dogmatisch (nach der reinen Lehre) gesehen keine Rechtfertigung. Eine in Richtung Besitzbegrenzung gehende und/aber insgesamt, für die gesamte Regelung noch sinnvolle "Uminterpretierung" würden den Rahmen einer zulässigen Auslegung sprengen und auf das Neuschaffen einer Regelung hinauslaufen, die der Gesetzgeber gerade nicht getroffen hat (ich habe oben erläutert, wie die einzig wirklich "richtige" Regelung/Gesetzesänderung dieser Art aussehen müßte). Was, ich wiederhole, nicht bedeutet, daß man mit so etwas bei Gericht nicht rechnen müßte. Wenn es gegen LWB geht machen die Verwaltungsgerichte noch ganz andere Dinge, wie wir wissen, als die zulässigen Grenzen der Auslegung zu sprengen. Aber wenn man die Meinung vertritt, daß man im Wege der "Auslegung" zu einer für alle GWBKen geltende Besitzbegrenzung kommt, auch wenn dies in § 14 Abs.6 WaffG nicht auch nur zu erahnen ist, dann ist natürlich der Schritt nicht weit um zu behaupten, daß dadurch auch die an sich nicht betroffene, zahlenmäßig unbegrenzte Erwerbsberechtigung der "mittelalten" GWBKen betroffen und beschränkt werde. Und zwar unabhängig von der wohl auch dafür grundsätzlich geltenden Bedürfnisbedingung sondern aus der Überlegung heraus, daß eine per GWBK erteilte Erwerbsberechtigung, die nicht zu einer dementsprechenden Besitzberechtigung führen kann, nicht ausgeübt werden dürfe, nicht bestehe. Rechtsdogmatisch könnte man dies mit einer entsprechenden inhärenten Bedingung (Auflage zu) der Erwerbserlaubnis begründen, sofern man sich überhaupt die Mühe einer rechtlichen Begründung machen möchte/müßte. Die dritte Frage ist die, die Du gestellt hast: Was passiert, wenn die zuletzt ausgestellte "mittelalte" GWBK voll ist, sei es weil sie zum 1.9.20 bereits voll war oder weil man, wie auch immer, sie danach vollmachen konnte. Ich hebe (für die Mitleser) hervor: Damit meist Du, wie Du auch ausdrücklich schreibst, eine weitere "mittelalte" GBWK ohne zahlenmäßige Begrenzung. Dieses Problem habe ich bereits angesprochen und meine Meinung dazu geschrieben, nämlich am 17. um 17:07: Du wirst sicher verstehen, daß ich das nicht noch einmal schreiben oder hier einkopieren werde. Bitte lies das zugestanden recht lange post noch einmal sorgfältig durch. Sehr kurz zusammengefaßt: Entscheidend ist, ob man in der erstmaligen Erteilung einer Ewerbserlaubnis in Form einer GWBK eine (1) einzige Erwerbserlaubnis sehen möchte, die so, wie sie zu diesem Zeitpunkt erteilt wurde, unverändert bis zu deren Rücknahme/Widerruf bestehen bleibt und durch sämtliche - die Gesamtheit der - damals und in Folge herausgegebene GBWKen verkörpert wird. Was bedeutet, daß alle Folge-GWBKen keine eigenständigen Erwerbserlaubnisse wären sondern - zusammen mit den davor herausgegebenen GWBKen - die ursprünglich erteilte Erwerbserlaubnis verkörpern/darstellen würden, faktisch also nur erforderlich wären, um weitere Besitzerlaubnisse erteilen zu können. Was natürlich auch durch einen bloßen behördlich anzutackernden "Anhang" in Form der Seiten 2-4 erfolgen könnte. Oder ob man im Gegenteil jede GWBK als eigenständige Erwerbserlaubnis ansieht, die für sich natürlich bestandskräftig wird und jedenfalls solange, wie durch sie (qua Eintragung) noch Besitzerlaubnisse erteilt werden können, zum Erwerb berechtigt. In diesem Fall würde man vermutlich eine inhärente Bedingung (Auflage) unterstellen, daß die Erwerbserlaubnis nur solange gilt, wie mit ihr noch eine Besitzerlaubnis erteilt werden kann; letztlich ist aber nicht kriegentscheidend, denn wenn sie voll ist nutzt auch eine weiterbestehende Erwerbserlaubnis nichts, bringt keinen Vorteil, da man nach § 12 Abs.1 WaffG ohnehin - und sogar für längere Zeit als die im Rahmen der GWBKen faktisch nur zwei Wochen - vorübergehend im Rahmen seines Bedürfnisses erwerben kann. Ich habe oben die für und gegen diese beiden Möglichkeiten/Theorien sprechenden Argumente kurz angesprochen. Welche richtig ist weiß ich nicht und es gibt dazu auch keine Materialien. Aus Sicht der Behörde bzw. des Staats und in Ansehung der "mittelalten" GWBKen sind, wie oben dargestellt, beide Möglichkeiten unschön. Entweder muß man den "mittelalt-GWBKLern" immer neue "mittelalte" GWBKen ausstellen (jedenfalls hinsichtlich der Besitzerlaubnisse her beschränkt wohl "irgendwie" durch das Bedürfnis), gewinnt aber im Gegenzug eine wirksame zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung bei den "neuen" GWBKen (auch wenn diese eigentlich Quatsch und nicht wirklich zielführend ist). Oder man kann dies den Inhabern der "mittelalten" GWBKen verweigern, muß diesen aber eine "neue" GWBK (mit zahlenmäßiger Begrenzung) ausstellen und hat andererseits den Nachteil, daß die zahlenmäßige Erwerbsbegrenzung der "neuen" GWBKen jedenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht gilt, da nach dem Prinzip "neues Spiel, neues Glück" bei einer immer wieder neu erteilten, eigenständigen GWBK die zahlenmäßige Begrenzung auch immer wieder neu - und nur für diese eine Erlaubnis - gilt. Ich wiederhole: Was richtig ist weiß ich nicht. Es gibt für beides Argumente. Und die Konsequenzen sind die logische, zwingende Folge. Was natürlich nicht bedeutet, daß die Gerichte nicht auf die juristische Logik pfeifen und einfach behaupten können, daß es einerseiits keine weitere GWBK geben und andererseits alle insgesamt begrenzt seien. "Weil nicht sein kann was nicht sein darf", denn es sei ja klar, was der Gesetzgeber gewollt habe, und wenn er zu dämlich gewesen sei, dies ins Gesetz zu schreiben dann müsse man dem eben gerichtlich nachhelfen, denn der Grundsatz des "Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich" ("würg!") rechtfertige letztlich alles. Aber wir diskutieren hier ja auf der theoretischen, rechtlich reinen und sauberen Ebene. Wie geschrieben: Es kommt darauf, wie man die Erteilung der Erwerbserlaubnis verstehen möchte, ob eine einheitliche Erwerbserlaubnis oder mit jeder GWBK eine neue, eigenständige Erwerbserlaubnis. Bei letzterem ist die zahlenmäßige Unbegrenztheit - jedenfalls faktisch - dahin, wenn die letzte/jüngste "mittelalte" GWBK voll ist und es gilt bei der dann erforderlichen Neuerteilung der Erwerbserlaubnis § 14 Abs.6 WaffG, also: "neue" GWBK mit zahlenmäßiger Begrenzung. Die aber, wie oben erläutert, im Ergebnis faktisch nicht greift. Mieses Gesetz, mies gemacht. Daß die Behörden dazu natürlich nicht ohne weiteres sein werden ist offensichtlich. Aber noch weniger werden sie in der ersten Variante ohne weiteres zur erneuten Erteilung einer weiteren "mittelalten" GWBK bereit sein. Zu den weiteren Fragen: Wenn offensichtlich (unstreitig) keine Besitzerlaubnis erteilt werden wird, weil sie mangels Eintragungsplatz nicht erteilt werden kann - was rechtlich korrekt nur in der zweiten Variante, also der immer wieder erneut und eigenständig erteilten Erwerbserlaubnis in Form der GWBK, also einer Vielzahl von erteilten (wenn auch vielleicht nicht parallel nutzbaren) Erwerbserlaubnissen entsprechend der Zahl der gehaltenen GWBKen der Fall sein kann - dann halte ich es für denkbar und zulässig, unter der Behauptungen einer inhärenten Bedingung (Auflage) die Erwerbserlaubnis als nicht mehr ausübbar anzusehen, wenn die GWBK voll ist. Aber letztlich braucht man sich, meine ich, insofern nicht allzu sehr auf die Erwerbserlaubnis als solche zu fokussieren. Denn es gibt ja immer noch § 12 Abs.1 WaffG. Und zur Eintragungsverpflichtung: In letzter Konsequenz würde die Behörde durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts verpflichtet werden. Aber Du meinst sicherlich nicht das prozessuale Vorgehen sondern die rechtliche Grundlage für eine entsprechende Verurteilung der Behörde, also deren Eintragungsverpflichtung? Die gibt es interessanterweise nicht so ausdrücklich (auf die GWBK bezogen), wie es bei der GWBK-Erwerbserlaubnis in § 14 Abs.6 WaffG geregelt ist. Aus § 4 WaffG folgt aber, daß Erlaubnisse bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen sind. Aus § 10 Abs.1 WaffG ergibt sich, auf welche Weise sie zu erteilen sind - bei GWBKen die Besitzerlaubnis durch Eintragung der Waffe in diese (das Ding nennt sich ja auch Waffenbesitzkarte). § 14 WaffG stellt weitere Anforderungen auf, billigt Bedürfnisse zu und regelt deren Nachweis. Auf den gesetzlichen Normalfall des Waffenerwerbs und -besitzes durch Sportschützen nach § 14 Abs.3 WaffG bezogen folgt also letzten Endes die Verpflichtung zur Erteilung der Erwerbserlaubnis und der Besitzerlaubnis (durch Eintragung der Waffe an der entsprechenden Stelle der grünen WBK) aus § 4 WaffG. Abs.6 wiederum bestimmt insofern offensichtlich systemwidrig die Erteilung einer Erwerbserlaubnis in Form der GWBK für bestimmte Schußwaffen (und regelt nicht lediglich Bedürfnisfragen). Man könnte nun meinen, daß aus einer Erwerbserlaubnis auch eine Besitzerlaubnis folgen müsse, da es, wie Du selbst sagst, sinnlos wäre, erwerben aber nicht dauerhaft besitzen zu dürfen. Ich halte mich da aber lieber ans Gesetz, und dort steht eben nichts von Besitz bzw. Besitzerlaubnis. Was bedeutet, daß die Besitzerlaubnis - in Form der Eintragung - nach § 4 WaffG erteilt werden muß, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Was aber sind diese Voraussetzungen? Knackpunkt ist natürlich das Bedürfnis. Was sagt das Gesetz dazu (denn wie man beim Repetitor lernt: "Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz!")? § 8 WaffG: "Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind." Und § 14 Abs.2 WaffG: "(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört." § 14 Abs.3 WaffG ist nicht einschlägig, da dieser nur das Erwerbsbedürfnis (im Normalfall) regelt - aber erwerben dürfen wir ja aufgrund der GWBK. § 14 Abs.4 WaffG stellt keine weiteren diesbezügliche Anforderungen auf und ist überdies für den Besitz der ersten Waffe nicht einschlägig, da er eine unmöglich zu erfüllende Anforderung (Training mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe) aufstellt. § 14 Abs.5 gilt nicht für Waffen, die von der GWBK erfaßt werden. Folgerung: Da § 8 WaffG offenkundig insgesamt das Bedürfnis regelt, also die dortigen Ziff.1 und Ziff.2 für das Bedürfnis vorliegen müssen, andererseits § 14 Abs.2 WaffG das Bedürfnis für Sportschützen als solches und im Ergebnis vorbehaltlos bejaht und es offensichtlich (für die GWBK bzw. davon erfaßte Waffen) keine weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen und Einschränkungen gibt, folgt daraus, daß die Behörde nach dem Erwerb auch gem. § 4 WaffG eintragen muß. Erstaunlich, nicht? Finde ich auch. Du kannst mir gerne einen Fehler nachweisen (ich hoffe, keinen gemacht zu haben). Sehr schön, gut erkannt. Die erste Frage ist, ob §§ 48ff VwVfG neben § 45 WaffG als offensichtlich lex specialis überhaupt anwendbar sind. Das kann ich derzeit nicht sagen, das habe ich noch nicht geprüft. Bislang habe ich in praxi nur Fälle erlebt, in denen gem. § 45 WaffG vorgegangen wurde bzw. vorgegangen werden sollte. Aber wenn wir einmal unterstellen, daß § 49 VwVfG anwendbar ist: Dort Abs.2 S.1 Nr.4: "und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde" Och jeh. Ist das öffentliche Interesse gefährdet, wenn jemand, der bereits sagen wir mal 1 /2 dutzend HA "auf grün" und 10 (oder 20) minder gefährliche Waffen (so steht es in der amtlichen Begründung von 2002 geschrieben) "auf gelb" besitzt, und vielleicht darüber hinaus auch 50 oder 100 teils HA-Waffen "auf rot", zusätzlich noch eine solche minder gefährliche Waffe in den Schrank stellt? Bzw. stellen kann? Noch dazu, wenn es greifbar kein Fall des blindwütigen Waffenhortens darstellt? Klar, denkbar ist, daß dies ein Verwaltungsrichter bejaht, denn "So wenig Waffen ins Volk wie möglich!" ("Würg!") aber wirklich (d.h. objektiv zutreffend) begründen läßt sich dies nicht. Wenn natürlich jemand bspw. nur 10 doppelläufige Perkussionierer sein eigen nennt und dann einen modernen Repetierer mit 40er Mag (keine Ahnung ob es so etwas gibt) haben möchte, dann könnte man auf diese konkreten Besitzer bezogen natürlich behaupten, daß das öffentliche Interesse gefährdet sei, weil dieser konkrete Besitzer nunmehr "gefährlicher" werden würde. Obwohl in diesem Beispiel natürlich eindeutig dagegen sprechen würde, daß er diesen Repetierer völlig offensichtlich "auf grün" erhalten würde. Ich wage mal die Behauptung, daß dies gerichtlicherseits "ideologisch" entschieden werden wird/würde. Man könnte jetzt auch näher in die Thematik einsteigen und sich die einschlägige Kommentierung und Rechtsprechung reinziehen, um eine "objektive" Marschrichtung herauszudestillieren, aber davon möchte ich zunächst und ohne Noth absehen. Dort Abs.2 S.1 Nr.5: "um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen." Also, wenn nicht Nr.4 dann sicher auch nicht Nr.5 (der ja auch für bereits "genutzte" VA gilt). "Schwere Nachteile" .... durch Fortbestehen einer Erlaubnis für einen Erwerb, den ich nach § 14 Abs.3 WaffG ohnehin durchführen könnte ... Aber klar, wenn´s um LWB geht ist bei Gericht alles möglich. Erwarte von mir daher keine belastbare Prognose. Aber: Dort Absatz 2 S.2: "§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend." Und § 48 Abs.4: "4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig." Dort ist zwar von Tatsachen die Rede, aber die wohl h.M. meint (zu recht), daß dies auch für die Kenntnis von der Rechtsänderung gilt. Klar, Vertrauensschutz. Die Jahresfrist begann spätestens am 1.9.2020 und damit ist alles gesagt. Aber erst mal müßte die Behörde widerrufen und dagegen kann man klagen etc. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Du brauchst nicht alles fett zu schreiben, also zu schreien, ich bin des Lesens mächtig und lese Deine post auch wenn sie nicht-fett erscheinen. Und auch durch Schreien wird das, was Du sagst, nicht überzeugender. Und auch wenn Du den Eindruck von Inferiorität gewonnen hast: Bemühe Dich bitte um einen höflichen und zivilisierten Ton und laß diese beleidigenden und aggressiven Anwürfe. Wir sind hier nicht im Wahlkampf oder in einem Verein bei der Wahl des Vorstands, in fachlichen Diskussionen punktet man mit Argumenten, nicht mit Polemik. Eigentlich ist es sinnlos, auf Deine posts zu antworten, weil Dir anscheinend nicht nur schon die allereinfachsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen fehlen - was man Dir als Laien natürlich grundsätzlich nicht vorwerfen kann, ich kann ja auch keinen Blinddarm operieren oder eine Heizung installieren, jedenfalls nicht ad hoc - sondern Du ebenso anscheinend auch nicht bereit bist, Dir diese anzueignen. Aber ich versuche es noch einmal: Soweit ich Dich verstehe - was nicht ganz einfach ist, da Du leider nicht begründest - scheinst Du der Auffassung zu sein, daß der bestandskräftige Verwaltungsakt der offensichtlich zahlenmäßig unbegrenzten Erwerberserlaubnis in Form meiner "mittelalten" GWBKen (denn auch wenn Du Dich weigerst, dies zur Kenntnis zu nehmen, enthalten sie eben keine zahlenmäßige Begrenzung, wie sie mittlerweile § 14 Abs.6 WaffG vorschreibt) inhaltlich durch § 14 Abs.6 WaffG geändert werden würde. Denn Du schreibst "Entweder deine Erlaubnis gilt als §14 Abs. 6-Gelbe weiter, oder du hast eben gar keine Erlaubnis mehr." Vielleicht könntest Du diese Behauptung, daß aus meiner bestandskräftigen und offensichtlich zahlenmäßig nicht begrenzten Erwerbserlaubnis eine solche mit zahlenmäßiger Begrenzung (auf zehn) werde, rechtlich begründen? Und aus welchen rechtlichen Grund gar sollte meine bestandskräftige Erwerbserlaubnis erlöschen? Etwa aufgrund dieses neuen - aber nach Deiner Meinung zugleich mit § 14 Abs..4 WaffG a.F. identischen - § 14 Abs.6 WaffG? Und daß es aus diesem Grund eine "Altbesitz"-Regelung geben müsse, damit die bis dahin erteilten aber nach Deiner Meinung durch die Änderung "ungültig" werdenden, "erlöschenden" Erwerbserlaubnisse weitergelten würden? Ist das Deine Auffassung? Anscheinend ja, denn - so muß ich es interpretieren - Du meinst, daß die Formulierung in § 14 Abs.6 WaffG "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt." bedeuten würde, daß (allein) dadurch alle bereits erteilten und bestandskräftigen Verwaltungsakte in Form einer zahlenmäßig unbegrenzten Erwerbserlaubnis ("mittelalte" GWB) zu einer zahlenmäßig begrenzten Erwerbserlaubnis werden würden. Also daß - ich versuche mich mal in diese krude Vorstellung hineinzudenken - der Inhalt aller zuvor erteilten Erwerbserlaubnisse auch nach deren Erteilung und Bestandskraft rechtlich von der aktuellen Fassung des Gesetzes abhängen würde, also sozusagen jede Änderung des Inhalts bspw. der einschlägigen Sportschützen-GWBK-Regelung, derzeit § 14 Abs.6 WaffG, auf die bereits zuvor erteilten und bestandskräftigen Erlaubnisse sozusagen "durchschlagen" würde? Also daß man nicht auf Grundlage (Rechtfertigung) der GWBK erwerben würde sondern aufgrund (Rechtfertigung) der jeweiligen gesetzlichen Regelung, derzeit also § 14 Abs.6 WaffG? Was wiederum nach Deiner Meinung bedeuten würde bzw. bedeutet, daß bei einem ersatzlosen Wegfall von § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. aktuell § 14 Abs.6 WaffG alle bis dahin auf deren Grundlage erteilten Erwerbserlaubnisse in Form der erteilen GWBKen sozusagen erlöschen , rechtlich gegenstandslos werden würden? Das ist natürlich grundfalsch. So funktioniert das Verwaltungsrecht nicht. Nun, ich weiß nicht, worauf Du Dich mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung beziehst, das solltest Du doch etwas präziser ausführen, aber wenn Du darauf anspielen solltest, daß die alten Klassenbezeichnung durch neue Klassenbezeichnung ersetzt werden/wurden, dann vergleichst Du damit Äpfel mit Birnen. Die FS-Klassen bezeichnen bzw. umschreiben die Fahrzeuge, die gefahren werden dürfen, und eine Neuordnung und Bezeichnung der Klassen/Klassifizierung ändert natürlich nichts an dem gegenständlichen Inhalt der bereits erteilten Fahrerlaubnisse. Wenn mein alter grauer Lappen bspw. hinsichtlich der ursprünglichen Klasse 1 nun für A, A2, A1, AM, L gilt, so stellt dies inhaltlich - was ich damit fahren darf - keine negative Veränderung dar. Denn natürlich genießt auch meine alte Fahrerlaubnis als längst bestandskräftiger VA eben Bestandsschutz. Und sollte die Neuordnung der Klassen tatsächlich dazu führen, daß damit formal irgendeine Berechtigung, die mir der VA in Form meiner Fahrerlaubnis gegenständlich, was mit Klasse 1 umschrieben war, gegeben hatte, genommen worden wäre, dann wäre dies natürlich unwirksam. Aber das wird Dich vermutlich nicht überzeugen, da bzw. wenn Du ja anscheinend der Auffassung bist, daß der Bestand und Inhalt eines Verwaltungsakts von der weiteren Existenz und dem weiteren Inhalt der Norm, auf deren Grundlage er erlassen würde, abhänge. Das sind aber nun mal die elementarsten Grundlagen des Verwaltungsrechts, eben zu wissen und zu erkennen, daß ein Verwaltungsakt eben nicht sozusagen nur ein Ballon, eine Hülle ist, der den Inhalt des Gesetzes zum Bürger trägt, sondern wie es § 35 VwVfG legaldefiniert "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." Kurz gesagt: Nicht die Norm, hier § 14 Abs.6 WaffG (bis 31.8.2020 § 14 Abs.4 WaffG a.F.), ist die Erwerbserlaubnis, sondern die auf Grundlage dieser Norm erteilte behördliche Erwerbserlaubnis in Form der GWBK. Oder was meinst Du, warum auf der GWBK steht "[Name und Titel] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, .... [Beschreibung der Waffen wie es in § 14 Abs.4 WaffG a.F. und § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben ist] ... zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen ..." Damit die erste Seite nicht so leer aussieht? Beachte das Wort "hiermit". Das ist rechtlich natürlich überflüssig wie ein Kropf, aber sollte eigentlich auch z.B. Dir verdeutlichen, daß das gelbe Stück Pappe nicht lediglich ein "Behältnis" für § 14 Abs.6 WaffG ist sondern eben die (behördliche) Erwerbserlaubnis. Solange Du nicht bereit bist, die Grundlagen des Verwaltungsrecht zu inhalieren, hat es keinen Sinn, mit Dir zu diskutieren. Obwohl diese Kenntnis noch nicht einmal erforderlich ist, denn man muß nur des Lesens mächtig sein und z.B. in § 10 Abs.1 WaffG schauen, denn da steht: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. " so daß wie oben schon geschrieben auch jedem ungläubigen Thomas klar sein muß, daß z.B. die GWBK die Erwerbserlaubnis - wie es nun einmal auch auf ihr steht - darstellt. Die dem VA zugrundeliegende Norm - hier § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG - ist lediglich einerseits die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Behörde die Erlaubnis erteilen darf und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilen muß (sofern nicht eine Ermessensentscheidung) und zugleich die Anspruchsgrundlage für uns Sportschützen, von der Behörde verlangen - und dies ggfs. auch einklagen - zu können, diese Erwerbserlaubnis in Form der GWBK zu erteilen. Hier beschreibt § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG auch genau den Inhalt der zu erteilenden Erwerbserlaubnis. Ist aufgrund der betreffenden Norm die Erlaubnis erteilt und bestandskräftig geworden, dann ist ihr weiterer Bestand natürlich nicht mehr von der Existenz oder dem Inhalt dieser Norm für sich abhängig. Ob und wie ein Verwaltungsakt nach Bestandskraft geändert, zurückgenommen oder widerrufen werden kann richtet sich allein nach den einschlägigen Regelungen, hier vor allem § 45 WaffG und evtl. ergänzend auch §§ 48ff VwVfG. Im Netz gibt es zig Skripte zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, die wenden sich gemeinhin an Jurastudenten der Anfangssemester, also an Laien, und sollten daher auch für Dich verständlich sein. Übrigens: Borniertheit ist keine Tugend. Zum Vorgehen: Natürlich stellt es ein gewisses Risiko dar, einfach frech über zehn bzw. den Bestand zu erwerben, denn recht haben bedeutet bekanntlich nicht recht bekommen, vor allem als LWB vor den Verwaltungsgerichten. Wobei man natürlich zwischen Erwerb und Weiterbesitz unterscheiden muß. Wie schon gesagt vermag ich mir nicht vorzustellen, mit welcher Begründung wenigstens die Behördenjuristen den Erwerb als solchen als unzulässig bewerten sollten ohne nicht mehr in den Spiegel schauen zu können, denn der Fortbestand der "mittelalten" Erwerbserlaubnis ist verwaltungsrechtlich evident, wenngleich natürlich der Aspekt des Bedürfnisses nicht vernachlässigt werden darf. Hinsichtlich der zu erteilenden Besitzerlaubnisse dagegen mag man sich irgendwelche kruden und prima facie nicht gar zu offensichtlich abwegigen Behauptungen ausdenken ... Und da ich, wie gesagt, nicht erwarte, daß eine Behörde nachgibt sondern dies immer gerichtlich klären lassen wird, ist letztlich natürlich selbstverständlich, daß man zunächst im Rahmen des § 12 Abs.1 WaffG erwirbt, dann der Behörde die GWBK zum Eintragen vorlegt und entsprechend deren Reaktion ggfs. die Waffe wieder zurückgibt und die Versagung der Eintragung mit Widerspruch und Klage anficht bzw. Verpflichtungsklage auf Eintragung bzw. (oder hilfsweise) entsprechende Feststellungsklage einreicht. Oder man teilt der Behörde die konkrete Erwerbsabsicht mit und bittet vorsorglich um deren placet und wenn diese verweigert wird eben Feststellungsklage eingereicht. Das ist das kleine Einmaleins jedes Forensikers, da braucht es nicht Deiner Hinweise. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Aber: Da es bei diesen tatsächlich um Alt-Erlaubnisse handelt die gem. §58 Abs 1 WaffG weitergelten, kann hier allerdings die explizite 10er-Regel nicht angewendet werden und auch diese nicht mit den 10 Waffen nach §14 Abs 6 verrechnet werden. Es sind WBKs nach §28 WaffG (1976) nicht nach §14 Abs 6 WaffG (2002/2020) Gerade erst gesehen: Ja, § 58 Abs.1 WaffG ordnet(e) die Weitergeltung dieser alten GWBKen/Erwerbserlaubnisse an. Das ist nett. Aber war das erforderlich? Denn auch hier gilt: Diese alten Erwerbserlaubnisse waren/sind bestandskräftige Verwaltungsakte. Und ich sehe nicht, daß sie irgendwann zurückgenommen/widerrufen worden wären oder es irgendeine gesetzliche Regelung gibt, die - soweit überhaupt möglich - deren selbstverständliche verwaltungsrechtliche Weitergeltung als bestandkräftige, begünstigende Verwaltungsakte irgendwie in Frage stellen würde. Oder kannst Du eine solchen Rechtakt, über den man zumindest diskutieren könnte, nennen? Und kommt nicht wieder mit dem Willen der Gesetzgebers, der kann auch keine Berge versetzen oder Verwaltungsakte aufheben. Zumal hier § 58 Abs.1 WaffG gerade den gegenteiligen Willen belegt. Also, wo bitte steht geschrieben, daß die alten Erwerbserlaubnisse/GWBKen nicht mehr wirksam/gültig gewesen wären? -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Ich weiß nicht, welche GWBK man Dir erteilt hat, d.h. wie der Erlaubnistext lautet. Und was ich hier diskutiere ist die sich aus den Regeln der Verwaltungsrechts und der schulmäßigen juristischen Methodenlehre ergebende Rechtslage. Daß man den einzelnen SB damit nicht erfolgreich kommen kann ist klar. Und auch daß die Verwaltungsjuristen in den Ämtern nach Einlegen des Widerspruchs wie ASE nur die vermeintliche Keule des Willens und der Absicht des Gesetzgebers herausholen ist auch klar. Mit methodisch sauberer Gesetzesauslegung kann man denen nicht kommen, erst recht, wenn es zur oben erörterten Frage der Natur der Ewerbserlaubnis kommt, und zwar aus verschiedenen Gründen. Auch wenn es mich brennend interessiert, mit welcher Begründung man beim Ewerb z.B. der 13. Waffe meinem Verweis auf die Bestandskraft meiner Erwerbserlaubnis/GWBK parieren möchte, ohne sich zu offensichtlich der Lächerlichkeit preiszugeben. Ich an deren Stelle würde mich überhaupt nicht darauf einlassen sondern die Sache über das (angeblich oder tatsächlich) fehlende Bedürfnis totschlagen. Womit die nächste spannende Baustelle eröffnet werden würde, nämlich wie jenseits der offensichtlich "mißbräuchlichen" Fälle im Rahmen des § 14 Abs.6 WaffG das Bedürfnis konkret zu beachten ist. Die Zeit des wollüstigen und "gib mir mehr"-Erwerb "auf" GWBK ist jedenfalls so oder so vorbei, davon wird man ausgehen müssen. Aber ich erwarte nicht, daß sich eine Waffenbehörde allein aufgrund meiner luciden Argumentation bereit erklärt, mehr als zehn bzw. über den aktuellen Bestand einzutragen bzw. der Widerspruchsausschuß so entscheiden würde, sondern daß die Behörden diese Frage in jedem Fall verwaltungsgerichtlich klären lassen d.h. den Widerspruch des Betroffenen ohne weitere Begründung mit dem banalen Verweis auf den "eindeutigen" Willen des Gesetzgebers zurückweisen und ihm die Klage vor dem VG anheimstellen. Darüber muß man sich im Klaren sein, wenn man gegen den Stachel lockt und auch, daß es vermutlich nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung enden wird. Und letztlich muß man natürlich auch fragen, wieviel Leute dies überhaupt wirklich betrifft. Vor allem unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Möglichkeit, durch Thematisierung des Bedürfnisses diesen schwierigen (wenn auch m.E. eindeutig zu beantwortenden) juristische Fragen aus dem Weg zu gehen. Ich wage mal die Prophezeihung, daß die große Mehrheit derer, die in der Situation sind, mehr als zehn bzw. mehr als ihr Bestand ist, erwerben/eintragen lassen zu wollen (und wenn es nach dem Verkauf der 22. Waffe und einem Neuwerb sei), an dem Bedürrfnisproblem scheitern würden oder einem unsicheren Vorgehen "auf" GWBK, der einen entsprechenden Prozeß einschließt, den vorab kalkulierbaren und daher sicheren Weg nach § 14 Abs.3 WaffG vorziehen. Aber da muß ich letztlich passen, ich kenne die einzelnen Disziplinen der Verbände wirklich nicht auch nur ansatzweise genug (weil sie mich bislang nicht interessiert haben), um beurteilen zu können, in welchem zahlenmäßigen Umfang eine Rechtfertigung durch das Bedürfnis möglich ist/wäre. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Das sieht Du völlig richtig. Gem. § 10 WaffG ist das eine pauschale Erwerbserlaubnis und bis zu acht konkrete Besitzerlaubnisse. Ob unzulässig ... gar verfassungswidrig, wie Du an anderer Stelle schreibst ... ich weiß ja nicht, wieviele Verfassungsbeschwerden oder Grundrechtsklagen oder wie sie landesspezifisch auch heißen Du schon (gar erfolgreich) verfaßt hast ... vermutlich keine. Aber ich kann Dir aus meinem vieljährigen und reichhaltigem Erfahrungsschatz versichern, daß das BVerfG und die Landesverfassungsgerichte sehr zurückhaltend mit diesem Verdikt sind und auch Kollegen, die angeblich in diesem Metier hauptsächlich ihre Brötchen verdienen, ungleich viel mehr Niederlagen erleben als Siege. An anderer Stelle wurde eine entsprechende Entscheidung zitiert, in der ziemlich klar gesagt wurde, daß wir insofern keine Rechte hätten .... Es ist offensichtlich, daß man eine beabsichtigte Besitzbegrenzung effektiv und sicher bzw. gezielt nur durch eine nur darauf gerichtete Regelung erreichen kann/sollte und nicht durch eine an der völlig falschen Stelle ansetzenden Begrenzung des Erwerbs. Aber das bestimmen ja wie hier bei Änderungen in den Ausschüssen nicht qualifizierte Juristen, die sich in Ruhe in ihre Stube zurückziehen und mit entsprechender Sach- und Fachkenntnis und allein sachorientiert überlegen, wie man dieses Ziel möglichst elegant, effektiv, mit geringstem Aufwand und Kollateralschäden erreichen kann. Das ist letztlich eine politische Entscheidung, die im Zweifel ohne Sachverstand und hopplahopp getroffen wird. Es bleibt dabei, daß es in § 14 Abs.6 WaffG offensichtlich, ausdrücklich nicht um den Besitz geht, nicht auch nur ansatzweise. Völlig egal, was in dem Ausschußprotokoll/-bericht steht. Ich will nicht ernsthaft darüber spekulieren, ob ein Verwaltungsgericht in einem solchen Fall - das muß ja nicht so extrem sein, es genügt ja schon eine einzige Austragung, um zu dieser Problematik zu gelangen - einer derart am Wortlaut orientierten Auslegung eine Absage erteilen würde - ich würde, wie gesagt, eher vom Gegenteil ausgehen. Zumal auch auf diese Weise das von Dir so hochgehaltene Ziel erreicht wird, sogar übererreicht und dem angeblichen Grundsatz des "So wenig Waffen ins Volk wie möglich!" ("würg!") endlich mit Nachdruck gerecht wird. Besagtes Mitglied der Grünen, deren Namen ich nur ungern in dem Mund nehme oder schreibe, würde, dazu befragt, ganz sicher die Bezeichnung "absurd" weit von sich weisen sondern diese Folge, in diesem Fall "auf" GWBK überhaupt nichts mehr (oder nur noch weniger) erwerben und besitzen zu dürfen, als völlig richtig und vom Gesetzgeber gewollt etc.etc. bezeichnen. So ist das halt, wenn man nicht mit dem zufrieden ist, was man hat. 😉 Die Ausweichmöglichkeit auf § 14 Abs.3 WaffG hat man in jedem Fall. Dort gibt es offenkundig keine Beschränkung auf bestimmte Waffen - dies ist die grundsätzliche Art des Waffenerwerbs durch Sportschützen, und diese wird auch durch die Privilegierung nach § 14 Abs.6 WaffG weder ausgehebelt noch sonstwie nicht anwendbar. Kein Sportschütze ist gezwungen, die Privilegierung des § 14 Abs.6 WaffG zu nutzen, und wenn er gerne den Aufwand der Bedürfnisbescheinung und der, naja, üblicherweise erfolgenden Eintragung der Erwerbsberechtigung (Sportschützensprech: "Voreintrag") und der gesondert zu beantragenden und zu bezahlenden Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis auf sich nehmen möchte - bitte schön. Die Behörde freut sich, bringt mehr Geld in die Kasse, da mehr kostenpflichtige Einträge. Da man also auch nach "versiebten" (vergeudeten) Erwerbsvorgängen "auf" GWBK im Rahmen seines Bedürfnisses - und somit objektiv betrachtet (also das Bedürfnis berücksichtigt) in keiner erheblichen Weise weniger oder beschränkter als im Rahmen des § 14 Abs.6 WaffG - erwerben und besitzen kann ... dann ist das halt so. Kein Grund zur Beschwerde. Und auf die Systematik kannst Du schon mal gar nicht verweisen. Damit gelangst Du nur zu der Meinung und den Zielen des Gesetzgebers von 2002. Ja, mag sein, daß damals der Innenausschuß uns etwas Gutes tun wollte und mehrheitlich meinte, uns würden zahlenmäßig nicht begrenzte privilegierte Erwerbs- und Besitzrechtigungen nach § 14 Abs.4 WaffG zustehen. Die sich ja auch zu fast 100% bewährt haben, denn es sind wirklich nur wenige solcher Fälle des "Hortens". Aber wenn der Innenausschuß 2019 nun mehrheitlicher gegenteiliger Auffassung ist, dann ist das nun mal so. Und wenn die alles auf den Kopf gestellt hätten - dagegen kannst Du mit Verweisen auf die Gesetzessystematik, also die Meinung des früheren Gesetzgebers, nur anstinken, wenn die Neuregelung auslegungsbedürftig ist und Du mit der systematischen Auslegung weiter kommst. Du mit Deinem "GG-Wille". Der "GG-Wille" hat im Gesetz - § 14 Abs.6 WaffG - nicht den geringsten Anklang gefunden. Und welche Folgen dies für eine der juristischen Dogmatik und Methodenlehre entsprechende "Auslegung" hat habe ich an anderer Stelle erläutert bzw. kannst Du an vielen Stellen nachlesen, sofern Du überhaupt gewillt bist, dies zu akzeptieren. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Aufgrund Deiner starken und durchaus recht frechen, wenn nicht unverschämten Worte sagte ich es auch etwas deutlicher: Ich bin seit über 30 Jahren auch forensich, d.h. vor Gericht, tätiger Rechtsanwalt und habe dabei ganz gewiß schon viel mehr erlebt, als du Dir auch nur vorstellen kannst. Dies schließt waffenrechtliche Verfahren ein. Und ich habe vermutlich bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem es Dich noch nicht einmal gab, auf hohem Niveau rechtswissenschaftlich gearbeitet und publiziert. Also sieh bitte davon ab, mir etwas über Quellenstudium und wie man Gesetze zu lesen und zu verstehen hat, erzählen zu wollen, oder, hier vielleicht passender, einem alten Rancher in den Colt pinkeln zu wollen. Ebenso deutlich aufgrund Deiner starken, ja schon frechen Worte: Anscheinend fehlen Dir bereits die allereinfachsten Grundlagen im Verwaltungsrecht - und hier geht es um Verwaltungsrecht - und ich möchte vermuten, daß Du Dir Deine GWBK, sofern Du eine solche hast, noch nie wirklich angesehen und den Erlaubnistext durchgelesen hast. Meine GWBKen beinhalten wörtlich die folgende Erlaubnis: "[mein Name und Titel] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, .... [Beschreibung der Waffen wie es in § 14 Abs.4 WaffG a.F. und § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben ist] ... zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen ..." Es folgt die Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis, der Verweis auf die Erstreckungsmöglichkeit der Erlaubnis(se) auf weitere Personen sowie der Verweis auf das Erwerbsstreckungsgebot. Ich bin sehr sicher, daß jeder Inhaber einer nach 2002 bis 31.8.2020 entsprechend § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilten und ausgestellten GWBK diesen Erlaubnisinhalt bestätigen wird. Dies - diese GWBK mit diesem Erlaubnistext - ist gem. § 10 WaffG die mir erteilte Erlaubnis. So etwas nennt man Verwaltungsakt (§ 35ff VwVfG): "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." Und zwar offensichtlich in der Form eines begünstigenden Verwaltungsakts. Und ein Verwaltungsakt ist, wenn er bestandskräftig geworden ist (also z.B. durch den Betroffenen nicht mehr angefochten werden kann), wirksam und gültig, bis er entsprechend des geltenden Gesetzes zurückgenommen oder widerrufen wurde, wofür hier § 45 WaffG, vielleicht auch §§ 48ff VwVfG einschlägig sind. Auch wenn Du dies nie gelernt hast und nicht weißt - das ist so. Also nimm es bitte zur Kenntnis. Wo findest Du in dieser nach wie vor gültigen Erwerbserlaubnis eine zahlenmäßige Begrenzung? Komm mir nicht mit § 14 Abs.6 und § 58 Abs.22 WaffG und dem Willen des Gesetzgebers: Wir sind hier im Verwaltungsrecht, nicht im Wunschkonzert. Wo ist der Rechtsakt, der diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt wie auch immer aufhebt, verändert, für ungültig erklärt. Diese Erwerbserlaubnis ist jedenfalls derzeit genau gültig und wirksam wie bei der Erteilung vor ein paar Jahren. Ich habe es, glaube ich, schon einmal geschrieben, aber gerne noch einmal zur Verdeutlichung: Wenn Dir vor 10 Jahren eine Baugenehmigung erteilt wurde, Du Dein Haus demtsprechend gebaut hast, und nunmehr als Voraussetzung für eine Baugenehmigung eine Solaranlage auf dem Dach ins Gesetz geschrieben wird (was z.B. im Schwabenland wohl ab 2022 so sein soll) - dann beeinflußt dies die Dir erteilte Baugenehmigung nicht. Und auch nicht Dein Haus. Ich habe, wie gesagt, noch keine ab dem 1.9.2020 erteilte GWBK gesehen. Sie muß aber, jedenfalls wenn sie ab dem 1.9.20 als erstmalig erteilte Sportschützenerwerbserlaubnis erteilt wird, nach § 14 Abs.6 WaffG eine zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung enthalten, sei es, daß der Erlaubnisinhalt von § 14 Abs.6 wie bislang wiedergegeben wird, sei es, daß ein Zusatz angefügt wird, daß die Erwerbserlaubnis auf zehn Waffen begrenzt wird, mit der Erwerbserlaubnis nur zehn Waffen erworben werden dürfen oder wie auch immer. Du kannst natürlich die Augen fest verschließen und Dich weigern, zu lesen, was (dort) geschrieben steht. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß meine "mittelalte" GWBK und die damit erteile Erwerbserlaubnis etwas anderes und eine andere ist als eine nach § 14 Abs.6 WaffG mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung erteilte Erwerbserlaubnis. Meine "mittelalte" GWBK ist eine GWBK gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. und enthält keine zahlenmäßige Begrenzung und die ab 1.9.2020 neu erteilten GWBKen sind solche, die gem. § 14 Abs.6 WaffG erteilt wurden/werden, und diese enthalten eine zahlenmäßige Begrenzung (bzw. müssen eine solche enthalten). Eine Erwerbserlaubnis gem. § 14 Abs.6 WaffG ist eine solche mit zahlenmäßiger Begrenzung und eine Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.4 a.F. WaffG ist eine solche ohne zahlenmäßige Begrenzung. Eine Regelung, die ausdrücklich auf Erwerbserlaubnisse gem. § 14 Abs.6 WaffG bzw. auf gem. § 14 Abs.6 erteilte Erwerbserlaubnisse verweist gilt also grundsätzlich/nicht ohne weiteres für Erwerbserlaubnisse, die nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilt wurden. Und zwar zunächst völlig wurscht, was sich der Verfasser der Regelung vorgestellt hat. Das ist doch gar nicht mal so schwer zu verstehen. Jedenfalls wenn man sich auch nur ein wenziges bischen mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts befaßt. Und was die Verwaltungsgerichte mit dieser Gesetzeslage machen bleibt abzuwarten und ist für die Diskussion hier, wie man die Rechtslage richtigerweise zu beurteilen hat, ohne jede Bedeutung. Jedenfalls brauchst Du mich nicht darüber zu belehren, daß man vielleicht auf hoher See in Gottes Hand ist, vor Gericht aber gewiß und viel schlimmer in des Richters Hand. Das erfahre ich seit über 30 Jahren immer wieder in der günstigen oder ungünstigen Form. Sodele, und jetzt warte ich noch immer auf einen verwaltungsrechtlich qualifizierten Nachweis eines Denkfehlers. Strengt euch mal ein bischen an. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Mußte ein paar Tage wegen kommerzieller Berufsarbeit und Brötchenverdienen (zufälligerweise auch in diesem Rechtsgebiet) aussetzen, damit ich jetzt wieder privat Zeit vernichten kann ... 😉 Gratulation @cartridgemaster, obwohl anscheinend Laie eine weitere knackige Konsequenz aus dieser miesen und mies gemachten Gesetzesänderung zu erkennen, die aber gleichwohl jede WaffBeh erfreuen wird. Und @Sachbearbeiter der Hinweis: Die Auslegung beginnt bei Auslegungsbedürfigkeit. Was bitte soll an der Formulierung in § 14 Abs.6 WaffG "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt." auslegungsbedürftig sein? Ich unterstelle einmal, daß bei "neuen" GWBKen, die ab dem 1.9.20 herausgegeben wurden, der Erlaubnistext dementsprechend lautet, d.h. "XYZ wird die Erlaubnis erteilt, ... bis zu zehn .... zu erwerben ...". Der Gesetzestext ist absolut eindeutig und die dementsprechend Erlaubnis ist es auch - zumindest war sie es ausweislich sämtlicher GWBen, die ich gesehen habe, bis 31.8.2020: Es wird ausdrücklich und wörtlich eine Erlaubnis zum Erwerb von Waffen, die ihrer Art/Gattung nach beschrieben sind, erteilt. Daran, an der Erlaubnis, deren Inhalt, ist nichts auslegungsbedürftig und -fähig. Ergänzend kann man auch in § 10 Abs.1 WaffG schauen, denn da steht: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. " so daß auch jedem ungläubigen Thomas klar sein dürfte/sollte, daß z.B. die GWBK die Erwerbserlaubnis - wie es nun einmal auch auf ihr steht - darstellt. Und wenn ihr euch den Text der Erlaubnis auf der GWBK weiter durchlest werdet ihr feststellen, daß die Besitzerlaubnis - gemeint ist natürlich die Weiterbesitzerlaubnis, da ihr mit dem Moment des Erwerbs natürlich auch bereits erlaubtermaßen besitzt, und noch genauer die Weiterbesitzerlaubnisse - erst durch die dortige Eintragung der bzw. einer Waffe erfolgt, genau wie es § 10 WaffG vorschreibt. Wobei "Eintragung" natürlich nicht das bloße Hineinschreiben meint, da ja auch überlassende Händler eintragen sollen/müssen, sondern die "amtliche" Eintragung in Form der Abstempelung des Eintrags. Und das muß man sich wirklich klarmachen: Die GWBK stellt für sich, ohne Ansehung evtl. Eintragungen, die Erlaubnis zum Erwerb der in der Erlaubnis beschriebenen Waffen dar, und (nur) i.V.m. den vorgenommenen Eintragungen die darauf bezogenen Besitzerlaubnisse. So steht es geschrieben: Im Gesetz und in der Erlaubnis, also der GWBK Diese strikte Trennung zwischen Erwerbserlaubnis und Besitzerlaubnis wurde auch durch die Neuregelung nicht aufgehoben, denn die einzige substantielle Änderung war das Einfügen der zahlenmäßigen Begrenzung bei der Erwerbsberechtigung. Und dies ist nun einmal wörtlich und völlig eindeutig. Es wird eine auf insgesamt zehn solcher Waffen (also nicht zehn Repetierer plus zehn Einzellader plus zehn Perkussionsrevolver plus .. plus ...) begrenzte Erwerbserlaubnis erteilt. Oder genauer gesagt: Das Gesetz sieht vor, daß eine solche Erwerbserlaubnis erteilt wird, erteilt werden muß. Was die Behörden tatsächlich daraus machen weiß ich nicht und daher habe ich auch danach gefragt, ob bereits jemand eine solche "neue" GWBK mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung gesehen hat und deren Erlaubnistext kennt. Wenn sich die Behörden an den Wortlaut von § 14 Abs.6 WaffG halten, dann werden/sind diese Erwerbserlaubnisse in Form der "neuen" GWBK begrenzt auf insgesamt zehn der im Erlaubnistext beschriebenen Waffen erteilen. Und das ist eindeutig und weder auslegungsbedürftig noch -fähig, völlig egal, was der Gesetzgeber vielleicht erreichen wollte. Denn die Auslegungsbedürftigkeit ergibt sich nicht daraus, daß der Gesetzgeber insofern pfuscht und gerade nicht das regelt, was er regeln wollte, sondern daß man mit dem Gesetz nicht ohne eine Auslegung arbeiten kann. Wenn aber mit dem Gesetz gearbeitet werden kann, weil es eben eindeutig ist, nicht unklar, nicht widersprüchlich etc., dann besteht objektiv keine Rechtfertigung für eine Auslegung, gar entgegen des Wortlauts. Und wenn die Erwerbserlaubnis auf insgesamt zehn dieser Waffen begrenzt ist, dann ist sie - und nur sie - auf zehn dieser Waffen begrenzt. Was eben bedeutet, daß man auf Grundlage bzw. mit dieser Erwerbserlaubnis nur zehn dieser Waffen erwerben darf. Was wiederum zu dem zwingenden Schluß führt, daß nach zehn Erwerbsvorgängen auf Grundlage bzw. mit dieser Erwerbserlaubnis Schluß mit lustig ist. Wenn man zehn mal eine Waffe erwirbt, in die GWBK eintragen läßt und gleich danach wieder verkauft und austragen läßt , dann ... naja, dann befindet man sich in einer alternativen Realität, in der die GWBK zehn und nicht nur acht Eintragungsplätze besitzt (aber wer weiß, vielleicht haben die "neuen" GWBen auch zehn Plätze? Ich habe noch keine gesehen). Aber gehen wir mal der Einfachheit halber, um uns nicht in zu viele wenns und vielleichts zu verlieren, von einer fiktiven GWBK mit zehn Plätzen aus. Dann wäre nach nach dem zehnten Verkauf das Ende der Fahnenstange erreicht. Man hat offensichtlich zehn Waffen erworben und damit seine auf diese Zahl begrenzte Erwerbserlaubnis ausgeschöpft. Daß man diese Waffen nicht mehr besitzt spielt keine Rolle. Gesetz und Erwerbserlaubnis sind eindeutig - über sieben Brücken darfst Du gehen und zehn Waffen (zehn mal eine Waffe) darfst Du erwerben und dann finito. Ich könnte keiner Behörde etwas vorwerfen, wenn sie dem Schützen danach die kalte Schulter zeigt. In praxi würde ich das Mandat natürlich dennoch, schon aus sportlichem Ehrgeiz, übernehmen, Widerspruch und Klage mit der Behauptung begründen, daß man das Gesetz so nicht verstehen dürfe, weil ... blablabla und natürlich auch mit den folgenden Überlegungen. Aber mit dem klaren Hinweis an den Mandanten: Erfolgsaussichten ausgesprochen dürftig, der klare Wortlaut spricht für die Behörde und die bekannte LWB-Feindlichkeit der Verwaltungsgerichte läßt nicht erwarten, daß sie dem Gesetz entgegen dessen Wortlauts zugunsten des LWB Gewalt antun werden. Vordergründig gedacht. Bzw. nicht bis zum Ende gedacht. Und zwar nicht nur, weil die GWBK nicht zehn sondern nur acht Eintragungsplätze hat. Nämlich schon aus diesem Grund wird man niemals mit nur einer GWBK auf eine Zahl von zehn aktenkundigen (der Behörde bekannten) Waffenerwerben kommen. Ich hatte es bereits angesprochen: Was passiert, wenn alle acht Eintragungsplätze belegt sind? Man geht zum Amt und will eine neue GWBK. Die erhält man auch. Aber hoppla - was steht dann auf dieser GWBK als Erlaubnistext, also als Erlaubnis? Oder besser: Was müßte auf dieser GWBK als Erlaubnistext stehen? Begrenzung der Erwerbserlaubnis auf zehn oder auf zwei Waffen? Das richtet sich richtigerweise nach der gleichfalls bereits angesprochenen und erst seit 1.9.2020 relevant gewordenen Frage: Wird im Rahmen des § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG mit der Herausgabe der ersten GWBK "nur" eine einheitliche Erwerbserlaubnis erteilt, die durch alle herausgegebenen GWBen (sofern diese noch einen wirksamen Besitzeintrag enthalten) insgesamt verkörpert wird? Oder stellt jede weitere GWBK eine neue, eigenständige Erwerbserlaubnis dar, die wie auch immer "erlischt", unwirksam wird, kraftlos wird, gegenstandslos wird usw., sobald ihre acht Eintragungsplätze belegt sind (und somit, da mit dieser GWBK keine Besitzerlaubnis für die zu erwerbende Waffe mehr erteilt werden kann, auch nicht mehr zu einem entsprechenden Erwerb berechtigt - so könnte man dies begründen, sozusagen mit einer inhärenten Bedingung/Auflage nach § 9 WaffG)? Keine Ahnung, ich weiß es nicht. Diese Frage spielte bislang keine Rolle, daher gibt es hierzu überhaupt nichts. Für das erste spricht die Systematik und der Wortlaut von § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG, für das zweite § 10 Abs.1 WaffG und, naja, die Praxis der WaffBehörden, vor jedem Ausstellen einer weiteren GWBK die Zuverlässigkeit zu überprüfen, was indiziert, daß sie jede weitere GWBK als eigenständige Erwerbserlaubnis betrachten. Die Konsequenzen sind aber höchst unterschiedlich: Geben § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG den Anspruch auf nur eine (1) Erwerbserlaubnis, die dann logischerweise ungeachtet der Zahl der aufgrund der auf jeweils acht begrenzten Eintragungsmöglichkeiten mehrfach herausgegebenen GWBK eben eine einheitliche Erwerbserlaubnis darstellen muß und darstellt, dann bedeutet dies, daß bei erstmals nach dem 31.8.2020 erteilten Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK ungeachtet deren Zahl eben nur zehn Erwerbsvorgänge zulässig sind. Wie dies in der Praxis umgesetzt wird, also wie sichergestellt wird, daß der Inhaber der GBWK auch tatsächlich nicht mehr als zehn Waffen erwerben kann (also nach zehn Erwerbsvorgängen aufhören muß), weiß ich nicht. Vielleicht ändert man die Begrenzung im Erlaubnistext auf "zwei". Das würde zwar nicht mit der Theorie bzw. der Voraussetzung harmonieren, daß es nur eine einheitliche Erwerbserlaubnis gibt, die durch alle GWBKen insgesamt verkörpert wird, was wiederum deren Einheitlichkeit/Identität hinsichtlich des Erlaubnistextes voraussetzt, aber ... keine Ahnung. Ich habe das Gesetz nicht gemacht. Vielleicht vermerkt die Behörde auf der zweiten GWBK auch die Zahl der bereits erfolgten Erwerbsvorgänge. Konsequenz dieser Theorie der "einheitlichen Erwerbserlaubnis" ist aber auch, daß Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWB, die bis 31.8.2020 ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung erteilt wurde, nicht nur "einfach" fortbestehen. Das Fortbestehen folgt bereits aus der Tatsache, daß es sich dabei um bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte handelt und kein wie auch immer gearteter Rechtsakt ersichtlich ist, der daran etwas ändern würde. Sie bestehen aber vor allem in der Form fort, wie sie erteilt wurden, nämlich ohne zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung. Was nicht nur bedeutet, daß der Inhaber einer solchen "mittelalten" GWB diese munter weiterbefüllen kann, auch wenn er schon mehr als zehn dieser Waffen erworben hat. Sondern auch, daß er dann, wenn er diese völlig befüllt hat, die Ausstellung einer weiteren "mittelalten" GWB, also ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung, verlangen kann. Denn wenn die Erwerbsberechtigung nur einmal, mit der ersten GWBK, und einheitlich erteilt wird und die Notwendigkeit der Ausstellung einer Mehrzahl von GWBKen nur darauf beruht, daß - im Gegensatz zur Roten Sammel-WBK (bei der es sich - für diejenigen, die noch keine gesehen haben - nicht um eine "Karte" sondern um ein recht dickes Büchlein mit Platz für viele, viele, viele Einträge handelt) - nur acht Eintragungsplätze für acht Erwerbserlaubnisse vorhanden sind, dann gilt sie als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung eben bis zu deren Rücknahme oder Widerruf fort und für die Herausgabe einer Folge-GWBK mit zahlenmäßiger Begrenzung ist kein Raum, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Denn, ich wiederhole, die Erwerbserlaubnis ist in diesem Fall bereits unbegrenzt erteilt worden. Selbstverständlich schwebt der Vorbehalt des Sportschützenbedürfnisses über allem, aber das ist ja klar. Anders sieht es aus, wenn man das "eine Erlaubnis" im Gesetzestext nicht als numerische Festlegung der Zahl der zu erteilenden Erwerbserlaubnisse ansieht sondern - möglicherweise im Einklang mit § 10 Abs.1 WaffG - meint, daß jede einzelne GWBK eine eigene, eigenständige Erwerbserlaubnis darstellt. Wie gesagt, ich weiß nicht, welche der beiden Verständnisse richtig ist. Es gibt Argumente für beide. Dann dürfte der Inhaber einer noch nicht völlig befüllten "mittelalten" GWBK zwar ebenfalls diese ohne Rücksicht auf irgendeine Begrenzung weiter befüllen, denn auch in dieser Variante ist diese, ihm vor dem 1.9.2020 erteilte Erwerbserlaubnis nicht zahlenmäßig begrenzt aber als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt unverändert wirksam und gültig. Aber wenn diese GWBK voll und die damit erteilte Erwerbserlaubnis sozusagen - wie auch immer - "erledig" ist (nagelt mich nicht darauf fest, wie gesagt, bis 1.9.2020 hat niemand auch nur ansatzweise darüber nachgedacht weil völlig irrelevant), nicht mehr ausgeübt werden darf, dann kann er die nächste, neu zu erteilende Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK nur nach dem aktuellen geltenden Gesetz beanspruchen, also mit einer Begrenzung auf zehn Waffen. Und nein, seine bisherigen Erwerbe (Erwerbsvorgänge) werden darauf nicht "angerechnet", denn dies sieht das Gesetz nicht vor. Denn die gesetzliche Regelung lautet nun einmal "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt." und betrifft somit jeden Fall der Erteilung einer Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK. Dies ist die zwingende Folge der Annahme/Theorie, daß es sich hierbei nicht um "nur" eine (1) einheitliche Erwerbserlaubnis handelt sondern jede GWBK eine eigene, eigenständige Erwerbserlaubnis darstellt. Im Fall desjenigen, der ab 1.9.2020 erstmalig eine "neue" Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK erhält, gilt genau dies, nur mit dem Unterschied, daß er keine "mittelalte" GWBK hält (besitzt), die er ungeachtet früherer Erwerbe befüllen kann, sondern eben "nur" eine "neue" GWBK mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung der Erwerbsberechtigung. Die er übrigens bezogen auf diese Erwerbserlaubnis, diese "neue" GWBK, überhaupt nicht voll ausnutzen kann, denn wie erläutert ist nach acht Erwerbsvorgängen und entsprechenden eingetragenen Besitzerlaubnissen die GWBK voll, diese Erwerbserlaubnis wie auch immer "erledig", und er muß eine neue GWBK besorgen, also auf Grundlage dieser Theorie der "multiplen Erwerbserlaubnisse" die Erteilung eine neue Erwerbserlaubnis in Form einer "neuen" GWBK beantragen, die - wie erläutert - aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung eben erneut begrenzt auf zehn Waffen erteilt werden muß. Ihr müßt mir nicht sagen, daß dies nicht vom Gesetzgeber gewollt sei. Ich kenne natürlich die amtlichen Begründung. Aber so lautet nun einmal der völlig eindeutige und unmißverständliche und daher weder auslegungsbedürftige noch einer Auslegung zugängliche Gesetzeswortlaut. Man kann auch nicht im Wege der "Auslegung" unter Verweis darauf, daß der Gesetzgeber den Besitz begrenzen wollte, behaupten, daß daher anstelle "Erwerb" "Besitz" zu lesen sei, also "Erwerb" als "Besitz" gemeint sei. Denn dann würde die Regelung lauten: "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Besitz von ... bis zu zehn ... berechtigt." Das liest sich zwar gut, wäre aber noch "falscher", weil damit offensichtlich nicht einmal mehr eine Besitzberechtigung erteilt werden würde und dies mit der Systematik dieser Regelung - die GWBK stellt die allgemeine (d.h. nicht auf eine konkrete Waffe bezogene) Erwerbsberechtigung dar und aus den Eintragungen ergeben sich die einzelnen konkreten Besitzberechtigungen hinsichtlich der damit bezeichneten konkreten Waffen - überhaupt nicht übereinstimmen würde. Auch eine "ergänzende Auslegung" etwa in Form von "Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb und Besitz von ... bis zu zehn ... berechtigt." wäre - abgesehen davon, daß der Gesetzeswortlaut zum Verständnis und Anwendung keine Ergänzung erfordert - systemwidrig, weil eben die die GWBK nicht per se eine und schon gar nicht eine allgemeine Besitzberechtigung erteilt sondern "nur" bis zu acht konkrete Besitzberechtigungen für acht konkret bezeichnete Waffen aufgrund der entsprechenden Eintragungen ermöglicht. Es gibt nur einen Weg, wie der Gesetzgeber dieses Absicht und dieses Ziel in Gesetzesform hätte umsetzen und erreichen können, nämlich indem dieser neue Abs.6 bleibt wie er zuvor als Abs.4 war und um den Satz ergänzt wird, daß - sinngemäß - die auf Grund dieser Erlaubnis zu besitzenden Waffen auf zehn begrenzt wird. An der Erwerbserlaubnis braucht und darf aufgrund des völlig zutreffenden Hinweises von cartridgemaster nicht herumgedoktert werden, denn es ergibt nicht den geringsten Sinn, die Zahl der Erwerbsvorgänge zu begrenzen. Was erforderlich war und auch völlig ausgereicht hätte ist eine ausdrückliche Begrenzung der erteilbaren Besitzberechtigungen oder "besitzbaren" Waffen. Zwar würde sich bei zwei ausgestellten GWBKen bei Vorlegen allein der zweiten GWBK für den Veräußerer nicht ergeben, wieviel Waffen der Erwerber bereits besitzt. Das ist aber auch völlig unschädlich, denn die Erwerbsberechtigung wäre jedenfalls zahlenmäßig unbeschränkt und ebenso wie jeder Sportschütze in Hinblick auf die Beschränkung durch sein Bedürfnis ohnehin auf eigenes Risiko erwirbt und immer in Gefahr läuft, daß die Behörde mit der Begründung nicht einträgt, daß diese konkret erworbene Waffe nicht von seinem Bedürfnis umfaßt sei, würde er bei bereits besessenen 10 Waffen mit dem sicheren Wissen erwerben, daß die Behörde diese Waffe solange nicht eintragen würde, bis er nicht eine der anderen zehn Waffen austragen läßt - wäre also ebenso wie bei dem Erwerb einer Waffe, die definitiv nicht von seinem Sportschützenbedürfnis umfaßt ist (z.B. dem 8. K98k) nicht schutzwürdig. Möglicherweise, wahrscheinlich würde dieser einfache Satz auch genügen, um ebenfalls die bis dahin bereits erteilten "mittelalten" GWBKen zu erfassen. Denn da in diesem Fall der Wortlaut des § 14 Abs.4 WaffG a.F. unverändert in § 14 Abs.6 WaffG übernommen werden könnte/würde und damit die Erwerbserlaubnis - GWBK - als solche unverändert bleiben würde, würde die in dem angefügten Satz enthaltene Begrenzung der Besitzerlaubnisse oder der Maximalzahl der zu besitzenden Waffen für jede Erwerbserlaubnis, jede GWBK, geltend, gleich wann sie (nach 2002) erteilt wurde. Will man es besonder gut und sicher machen, dann könnte man diese Besitzbegrenzungsregelung auch ausdrücklich auf die Erlaubnisse erstrecken , die zuvor nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilt wurden, bspw. indem man auf diese alte Regelung Bezug nimmt oder auf Erwerbserlaubnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden. Natürlich wäre dann noch eine Übergangsregelung wie in § 58 Abs.22 WaffG erforderlich, deren Verweis auf § 14 Abs.6 WaffG dann möglicherweise ausreichend wäre (was jetzt nicht der Fall ist), da sich die vor und nach dem 1.9.2020 erteilten Erwerbserlaubnisse / ausgestellten GWBKen nicht unterscheiden, die aber besser auf vor dem 1.9.2020 erteilte Erwerbserlaubnisse verweisen sollte. Aber das hat der Gesetzgeber nun mal nicht getan und das geht, wie es bei uns heißt, eben mit ihm heim. Mieses Gesetz und mies gemacht, anders kann man das nicht beurteilen. Und auch wenn ihr wieder und wieder auf die Absicht und das Ziel des Gesetzgeber verweist: Es ist nicht zulässig, einer klaren und eindeutigen und auch anwendbaren - wenn auch letztlich das mögliche Ziel nicht erreichende - Regelung einen gänzlich anderen Inhalt zu geben und zu behaupten, dies sei eine "Auslegung" anhand des behaupteten Willens des Gesetzgebers: Was der Gesetzgeber vielleicht regeln wollte ist eine Begrenzung der Zahl der "auf GWBK" besitzbaren Waffen, also der Zahl der erteilbaren Besitzerlaubnisse. Aber genau dies ist nicht erfolgt. Denn was § 14 Abs.6 WaffG ganz offensichtlich und definitiv nicht regelt ist eine Begrenzung des Besitzes im Sinne des dauerhaften Besitzes, des Weiterbesitzes, der Besitzerlaubnisse, die durch die entsprechenden Eintragungen erteilt werden. Was - ich muß es noch einmal sagen - den Diskussionsbeiträgen hier in dieser Hinsicht leider völlig fehlt ist das Verständnis dafür, daß an erster Stelle der Gesetzestext kommt, ans zweiter Stelle der Gesetzestext und an dritter Stelle der Gesetzestext. Sofern das Gesetz auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist, gibt es in der juristischen Dogmatik und Methodenlehre "offizielle" Auslegungsregelung. Wer sich dafür interessiert soll z.B. nach "Rechtswissenschaft Auslegungsregeln" googlen und findet da hinreichen viele Fundstellen, die dies auch laienverständlich (die meisten wenden sich an Jurastudenten) erläutern. Z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Verhältnis_der_Auslegungsmethoden_zueinander https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/gesetzesauslegung-faelle-zur-methodenlehre/ https://www.lecturio.de/magazin/juristischen-auslegungsmethoden/ Es liegt in der Natur der Sache, daß die Beachtung dieser Auslegungsregeln natürlich nur während des Studiums und sehr eingeschränkt im Referendariat bzw. in Prüfungen wirklich von Bedeutung ist und sanktioniert wird. Vielleicht auch noch für die Kollegen, die vor allem in Großkanzleien hauptsächlich Gutachten fabrizieren. Im wirklichen Leben entscheiden dann Richter, denen eine möglichst objektive (im Sinne von unvoreigenommene) Auslegung lege artis i.d.R. schnuppe ist sondern die in Fällen, in denen es darauf ankommt, meist ein gewünschtes Ergebnis vor Augen haben und dementsprechend argumentieren. Sofern sie sich überhaupt der Mühe unterziehen. Und die Bundesgerichte geben schlechte Beispiele und Vorbilder hierfür .... Ungeachtet der Wirklichkeit und dem natürlich bestehenden und sicherlich nicht geringen Risiko, im Prozeß obwohl "im Recht" einen über die Rübe zu bekommen und unterzugehen, sollte man in Diskussionen ergebnisoffen und daher dogmatisch "sauber" argumentieren. Das bedeutet hier: Was der Gesetzgeber erreichen wollte oder auch nicht spielt zunächst keine Rolle. An allererster Stelle steht der Gesetzeswortlaut und erst wenn dieser auslegungsbedürftig, also unklar, widersprüchlich, nicht handhabbar etc., ist, kann man überhaupt über eine Auslegung nachdenken (und hierbei spielt der (angebliche) Wille des Gesetzgebers i.d.R. nur eine untergeordnete Rolle). Aber leider orientiert sich keiner von euch am Gesetzeswortlaut sondern springt sofort zu dem, was der Gesetzgeber (angeblich) wollte, und erklärt dies zum Inhalt der gesetzlichen Neuregelung. Und hinsichtlich der vor dem 1.9.2020 zahlenmäßig nicht begrenzt erteilten Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWBKen fehlt leider, leider auch jedes Verständnis für und jede Kenntnis der elemtarsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen, nämlich daß ein bestandkräftiger begünstigender Verwaltungsakt nun einmal weitergilt, bis er in verwaltungsrechtlich einwandfreier Form und Weise zurückgenommen oder widerrufen wurde. Und unsere "mittelalten" Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWBKen sind nun einmal und offensichtlich solche bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte, deren damit erteilte zahlenmäßig unbegrenzte Erwerbsberechtigung schon mal überhaupt nicht durch eine Regelung, die nur neu zu erteilenden Erwerbserlaubnisse betrifft, beeinträchtigt wird, beeinträchtigt werden kann. Das wäre ja noch schöner. Und zwar völlig egal, was der Gesetzgeber meinte, regeln zu wollen. Und bislang habe ich hier noch überhaupt nichts gelesen, was dieser elementaren verwaltungsrechtlichen Beurteilung entgegenstehen würde. Das bedeutet natürlich nicht, daß nicht in einem Prozeß ein Verwaltungsrichter einfach behaupten könnte, § 14 Abs.6 WaffG sei so "auszulegen", daß dieser auch eine Besitzbegrenzungsregelung enthalte, die auch für früher in Form von "mittelalten" GWBKen zahlenmäßig nicht begrenzt erteilte Erwerbserlaubnis gelte. Das ist denkbar, nicht ausgeschlossen, vielleicht sogar nicht unwahrscheinlich, wenn man sich die im großen und ganzen LWB-feindliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anschaut, wenn auch schlicht falsch und willkürlich. Vielleicht würde er dann zumindest die Berufung zulassen (ganz eindeutig müßte er es) und wenn das jeweilige OVG/VGH mitspielt kommt man mit dieser Rechtsfrage vielleicht sogar zum BVerwG. Bis dahin aber, da bin ich recht sicher, wird der Gesetzgeber seinen groben Lapsus bemerkt und nachgebessert haben. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Man muß natürlich zugestehen, daß durch die Neuregelung die Welt nicht untergeht, auch wenn sie völlig ungerechtfertigt ist und sämtliche Einzelfall-Auswüchse durch die Behörden auch so in den Griff bekommen werden können/konnten. Wer mehr als zehn "auf Gelb" haben will muß nunmehr halt taktisch geschickt vorgehen, wie man es bei den bislang "grünen" Waffen her schon kennt. Und hat mehr Aufwand und Kosten. Aber schon von Berufs wegen geht es mir "ums Recht", um die richtige Rechtsanwendung. Und überhaupt werden wir schon genügend gedrückt ... -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Ich habe deutlich mehr als zehn Waffen "auf Gelb" und die zuletzt deutlich von 31.8.2020 erteilte Gelbe WBK hat noch ein paar freie Plätze. Letztes Jahr habe ich mir die neue Regelung nicht im Detail angeschaut, auch nicht weiter durchgedacht, sondern die von allen Seiten geäußerte Meinung, bei zehn sei Schluß und nur, was man schon habe, dürfe man behalten, unkritisch geglaubt. Jetzt war ich erstmals gezwungen, dies (verwaltungs)rechtlich durchzudeklinieren und bin doch etwas erstaunt. Ich mag mich irren, nobody is perfect, aber bislang vermag ich keinen Fehler zu erkennen. Aber damit (Ausnutzen vorhandener Gelber WBKen) nicht genug. Ungeachtet einer "Weil nicht sein kann was nicht sein darf"-Entscheidung der Verwaltungsgerichte meine ich, daß man uns "Mittelaltbesitzlern" nach dem Auffüllen der jüngsten "mittelalten" Gelben WBK entweder eine weitere mittelalte Gelbe WBK erteilen muß (usw. usw.) oder zumindest eine "neue" Gelbe WBK bzw. deren zwei mit entsprechender aktueller Begrenzung auf 10. Denkt mal die oben aufgeworfenen Fragen zur "Einheit" oder auch nicht der Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. durch ... -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Falls es Dir noch nicht aufgefallen ist: Ungeachtet des möglichen Nichtmitspielenswollens der Verwaltungsgerichte möchte ich hier juristisch - d.h. hier verwaltungsrechtlich - diskutieren. Weder Polemik noch Ironie oder Sarkasmus (in mehr als homöopathischen Dosen) sind daher zielführend. Und auch die möglichen Wünsche und Absichten des Gesetzgeber spielen nur insofern eine Rolle, als wir gesetzliche Regelungen anhand der amtlichen Begründung auslegen können/dürfen. Was bei völlig eindeutigen Formulierungen, gegen den Wortlaut, nicht geht. Was der Gesetzgeber will ist das eine. Was er in Gesetzesform gießt ist das andere. Halten wir uns also zunächst ans Gesetz und diskutieren die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen auf eben dieser allein relevanten rechtlichen, verwaltungsrechtlichen Ebene. Und wer sich im Verwaltungsrecht nicht auskennt - sorry - sollte sich aufs Lesen oder Fragestellen beschränken. Die Übergangsregelung in § 58 Abs.22 WaffG, die den Altbesitz soll, spielt erst dann eine Rolle, wenn dieser Altbesitz - und die bis 31.8.2020 erteilen Erwerbs- und Besitzerlaubnisse überhaupt tangiert sind. Es mag durchaus sein, daß der Gesetzgeber der Meinung war, eine solche Übergangsregelung, die den Altbesitz regelt/sichert, sei erforderlich. Aber noch sehe ich nicht auch nur ansatzweise, daß der Altbesitz oder die bis 31.8.2020 erteilen Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" Gelben WBK und die darin/damit durch Eintragung erteilten Besitzerlaubnisse irgendwie beeinträchtigt seien. Das mag der Gesetzgeber anders gesehen haben, aber wie gesagt ist nicht seine (irrige) Meinung oder seine Absicht maßgeblich sondern das, was er in Gesetzesform gegossen hat. Und daran müssen wir uns orientieren. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Noch einmal: Offensichtlich wurde die Sportschützen-WBK-Regelung inhaltlich geändert. Eine bis 31.8.2020 erteile Gelbe WBK (Erwerbserlaubnis) war verbal ohne irgendeine Begrenzung, gar zahlenmäßig, zu erteilen (daß sie faktisch nur im Rahmen des Bedürfnisses ausgeübt werden durfte ist eine ganze andere Frage), seit dem 1.9.2020 wird sie begrenzt auf zehn Waffen erteilt. Beide Erwerbserlaubnisse unterscheiden sich drastisch. Und die zahlenmäßige Begrenzung hat spezifisch auch nichts mit dem Sportschützenbedürfnis zu tun. Bspw. könnte jemand, der ab 1.9.2020 einer derart begrenzte Erwerbserlaubnis erhält, seine Gelben WBKen mit zehn Waffen füllen, die bei näherer Betrachtung überhaupt nicht vom Bedürfnis umfaßt sind, warum auch immer. Und dementsprechend konnte in die "mittelalte" Gelbe WBK keine konkrete zahlenmäßige Begrenzung hineininterpretiert werden. Bspw. kann man problemlos 20 unterschiedliche Waffen auf Gelbe WBK besitzen, die alle vom Bedürfnis umfaßt sind. Erwirbt man dagegen nur z.B. 20 K98k ist offensichtlich, daß diese "Sammlung" nicht vom Bedürfnis des Sportschützen umfaßt ist. Und es geht auch nicht um die Frage, ob diese Gesetzesänderung zulässig oder im Gegenteil unzulässig, gar verfassungswidrig sei (meine erhobene Verfassungsbeschwerde erstreckt sich aus gutem Grund nicht auf § 14 Abs.6 WaffG). Die grundsätzliche Zulässigkeit - wenn auch nicht Sinnhaftigkeit - dieser Neuregelung können wir problemlos unterstellen. Es geht allein um das Schicksal bzw. um das Fortbestehen der bis zum 1.92020 nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. ohne Begrenzung erteilten und noch nicht durch entsprechendes Befüllen der Gelben WBK "ausgenutzen" Erwerbserlaubnisse, die nun einmal bestandkräftige begünstigende Verwaltungsakte darstellen. Und wenn Du relativierend meinst, daß diese nur "prinzipiell" weitergelten würden - was bedeutet: hier nicht -, dann möchte ich Dich bitten, doch bitte genau zu erläutern, warum hinsichtlich dieser Verwaltungsakte etwas anderes gelten soll als hinsichtlich irgendwelcher anderer Verwaltungsakte, die trotz geänderter Rechtslage weiterhin Bestand haben bzw. nicht aufgrund der Gesetzesänderung im Nachhinein rechtswidrig werden und wie auch immer "kassiert" werden. Ich arbeite zwar - vom Waffenrecht abgesehen - nicht im Verwaltungsrecht und mein 2.StEx ist länger her als manche hier auf der Welt sind , aber die Grundlagen des Verwaltungsrechts, also das Allgemeine Verwaltungsrecht kenne ich dennoch, zumal es ja problemlos nachzulesen ist. Also bitte: Aus welchem (verwaltungs)rechtlichen Grund sollen die bis 31.8.2020 gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. ohne zahlenmäßige Begrenzung erteilten Erwerbserlaubnisse (noch mal: Die Nutzbarkeit allein im Rahmen des Bedürfnisses stellt keine solche Begrenzung dar) nunmehr nicht mehr gültig sein? Du hast es vielleicht überlesen, aber hinsichtlich der Geltung des Sportschützenbedürfnisses stimme ich Dir zu. Aber bei der Erlaubniserteilung liegst Du falsch. Ich wiederhole: Die Gelbe WBK ist wie jede WBK die entsprechende Erlaubnis. Die Gelbe WBK ist die Erwerbserlaubnis. So steht es geschrieben. Auf ihr. Ausdrücklich. Und ihr Inhalt ist in § 14 Abs.6 WaffG (und früher in § 14 Abs.4 WaffG a.F.) vorgegeben. Dort steht nicht, daß der Sportschütze bereits qua Gesetz erwerben darf. Dort steht, daß ihm eine unbefristete Erlaubnis erteilt wird, "die zum Erwerb ... berechtigt". Wie in meinem vorherigen post erläutert besteht die "Vereinfachung" hier (allein) darin, daß für die Erteilung der Erwerbserlaubnis das Bedürfnis - weder hinsichtlich der Erwerbserlaubnis als solcher noch hinsichtlich der damit zu erwerbenden/erworbenen Waffen - nicht glaubhaft gemacht werden muß. Was letztlich auch zwingend und nicht anders möglich ist, denn diese Erwerbserlaubnis erstreckt sich ja auf eine unbestimmte Vielzahl von Waffen, die lediglich sehr grob ihrer Art nach definiert sind. Und daher kann eine allgemeine, hierauf gerichtete Erwerbserlaubnis niemals von einem Bedürfnisnachweis abhängig sein. Wie sollte dieser aussehen? Diese Erwerbserlaubnis (Gelbe WBK) bezieht sich ja gerade nicht wie im Normalfall der Grünen WBK auf eine bestimmte bzw. weitgehend konkretisierte Waffe. Andernfalls müßte man bereits bei Antragstellung eine Liste der Waffen, die man gerne kaufen möchte, vorlegen. Aber das wiederum widerspricht dem Inhalt der Regelung, die ja gerade die von der Erwerbserlaubnis erfaßten Waffen nur grob von ihrer Art her (Repetier-LW etc.) beschreibt. Das ist durchaus vergleichbar mit einer Roten Sammler-WBK. Mit dieser wird die Erlaubnis erteilt, die zu dem in der Roten WBK definierten Sammelthema zählenden Waffen zu erwerben. Bei der Gelben WBK haben wir die abstrakte Beschreibung der von der Erwerbserlaubnis umfaßten Waffenarten, wobei sich jeder Erwerb im Rahmen des Sportschützenbedürfnis halten muß - was zwar meist nicht kontrolliert wird, gleichwohl gilt. Bei der Roten Sammler-WBK haben wir das Sammelthema. Das Sammlerbedürfnis ist auch hier zu beachten, wenngleich es eine weniger bedeutende Rolle spielt als als das Sportschützenbedürfnis, denn üblicherweise wird dies bereits bei der Formulierung des Sammlungsthemas berücksichtigt. Nach wie vor scheinst Du nicht zu verstehen, welche Frage ich hier zur Diskussion aufwerfe, und rennst dagegen offene Türen ein. Wir sind uns einig, daß bei jedem Erwerb "auf Gelb" auch das Sportschützenbedürfnis zu beachten ist, also § 14 Abs.3 S.1 Nr.3 WaffG (Geeignetheit und Erforderlichkeit) erfüllt sein muß, es andernfalls Ärger mit der Behörde geben kann (nicht zwingend wird/muß). Das gilt aber nicht nur für die "mittelalte" Gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. sondern in gleicher Weise auch für die "neue" Gelbe WBK nach § 14 Abs.6 WaffG, die nur mit einer zahlenmäßigen Begrenzung erteilt wird. Ein Erwerb auf Grundlage der "mittelalten" Erwerbserlaubnis, die keine zahlenmäßige Begrenzung aufweist, kann aber nicht mit der Begründung, man habe bereits (mehr als) zehn Waffen "auf Gelb" erworben, beanstandet werden, solange diese "mittelalte" Erwerbserlaubnis (= nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteile Gelbe WBK) noch gültig ist. Und dies ist solange der Fall, bis sie wirksam zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 45 WaffG, 48ff VwVfG). Die Behörde mag im konkreten Einzelfall vielleicht beanstanden können, daß dieser konkrete Erwerb nicht vom Sportschützenbedürfnis umfaßt sei, etwa weil man aktuell den 5. K98k erworben habe und für 5 identische K98k kein Sportschützenbedürfnis erkennbar sei (was wohl richtig wäre). Aber das ist etwas ganz anderes als das bloße Überschreiten der erlaubten Zahl von Erwerbsvorgänge für Gelbe WBKen, die unter Beachtung der zahlenmäßigen Begrenzung ab dem 1.9.2020 erteilt wurden. Die Sache hat übrigens noch weitere Dimensionen, die anscheinend noch niemandem aufgefallen sind. Denk mal in Ruhe über die Frage nach, ob die nach § 14 Abs.6 WaffG bzw. früher § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilte Erwerbserlaubnis eine (1) (einheitliche) Erlaubnis in Form von ggfs. mehreren Gelben WBKen darstellt (und der Erlaubnistext nur aufgrund der Vereinfachung auf jeder weiteren Gelben WBK steht oder damit man sich beim Einkaufen auf das Vorlegen der jeweils jüngsten Gelben WBK mit noch freien Plätzen beschränken kann). Oder ob jede der Gelben WBKen eine erneute eigene, eigenständige Erwerbserlaubnis darstellt. Bislang, bis 31.8.2020, war dies unerheblich, spielte keinerlei Rolle. Aber seit 1.9.2020 schon: Spiele dann beide Möglichkeiten einmal in Hinblick auf den Inhaber einer oder mehrerer "mittelalter" Gelber WBK gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. durch, der nicht nur mehr als zehn Waffen erworben sondern nun auch seine jüngste "mittelalte" WBK durch vollständiges Befüllen "erschöpft" hat und nunmehr die Ausstellung eine neue Gelben WBK begehrt. Was kann er beanspruchen? Nichts? Eine "neue" Gelbe WBK? Eine weitere "mittelalte" Gelbe WBK? Ich habe da noch keine sichere Antwort (nur ein "Wunschergebnis" ;-)). Und eine weitere offen Frage: Stellen wir uns einen Sportschützen vor, der noch keine Gelbe WBK hat. Nun beantragt er eine solche. Sie (die Erwerbserlaubnis) wird ihm natürlich nur mit der zahlenmäßigen Begrenzung erteilt; § 14 Abs.6 WaffG ist ja insofern eindeutig. Dummerweise passen aber auch auf diese "neue" Gelbe WBK (das unterstelle ich jetzt mal) nur acht Einträge. Wenn er fleißig und zügig einkauft hat er diese in zwei Jahren voll. Nun beantragt er die Erteilung einer weiteren Gelben WBK, denn er hat ja noch zwei Erwerbe "frei". Welchen Inhalt wird/muß diese weitere Gelbe WBK haben? ist sie auch begrenzt auf 10 Erwerbsvorgänge/Waffen? Oder weist sie als Begrenzung (nur) die für ihn aktuell zulässigen zwei Erwerbsvorgänge/Waffen aus? Wenn 10: Wie soll der Verkäufer/Überlasser beim nächsten Erwerb - oder besser beim beabsichtigten 11. Erwerb - erkennen, daß oder ob die zulässige Zahl der Erwerbsvorgänge (oder meinetwegen auch der "auf Gelb" besessenen Waffen) - bereits überschritten ist? Der weiß ja nicht, kann nicht auch nur erahnen, wieviel Gelbe WBKen der Erwerber schon hat und was darauf (noch) eingetragen ist. Und beim Kauf am Wochenende, an Feiertagen, auch auf Börsen, oder auch außerhalb der Sprechzeiten des Amts ist eine telefonische Nachfrage nicht möglich. Ach ja, das NWR .... Wenn nur 2: Wie ist es, wenn er zwischenzeitlich Waffen "von" seiner ersten Gelben WBK verkauft? Muß dann diese Begrenzung korrigiert werden? Kann/darf sie überhaupt korrigiert werden? Denn die zahlenmäßige Begrenzung in § 14 Abs.6 WaffG bezieht sich ja ausdrücklich auf die Erwerbserlaubnis, nicht auf den Besitz bzw. eine Besitzerlaubnis - der Besitz ist zahlenmäßig überhaupt nicht begrenzt. Und die erlaubten zehn Erwerbsvorgänge sind mit dem zehnten Erwerb ausgeschöpft, auch wenn man mittlerweile alle zuvor erworbenen und eingetragenen Waffen wieder verkauft hat. Mal abgesehen davon, daß Du auch hier offene Türen einrennst. Und abgesehen davon, daß es keinerlei fehlerhafte Verwaltungspraxis hinsichtlich der Erteilung der "mittelalten" Gelben WBKen gab, sämtliche diese Erwerbserlaubnisse zu recht, völlig gesetzeskonform erteilt wurden und allein der Umstand, daß diese fallweise, also in Einzelfällen, unter Mißachtung des Sportschützenbedürfnisses "mißbraucht" wurden, weder die Bestandskraft dieser Erwerbserlaubnisse beeinträchtigt noch deren Erteilung oder § 14 Abs.4 WaffG a.F. im Nachhinein rechtswidrig werden läßt (daher brauche ich mangels Relevanz auf Deine folgenden Zitate nicht einzugehen): Natürlich bleibt ungeachtet aller richtiger Argumentation das nicht gänzlich fernliegende Risiko, daß die Verwaltungsgerichte "kurze fuffzich" machen und einfach ohne weitere (tragfähige) Begründung behaupten, daß sich (wie auch immer) der Inhalt "mittelalter" Gelber WBKen dahin "geändert" habe, daß diese nunmehr auch zahlenmäßig begrenzt seien oder (warum auch immer) die zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung in § 14 Abs.6 WaffG auch für "mittelalte" Erwerbserlaubnisse gelte. Weil ... naja, weil das der Gesetzgeber so gewollt habe. Und nicht sein kann was nicht sein darf. Kann sein. Würde mich nicht wirklich überraschen. Und es würde mich auch nicht überraschen, wenn das BVerwG dies absegnen würde (sofern man überhaupt so weit kommen würde und schon die Berufung nicht zugelassen wird). Von dem sind wir ja noch ganz andere Dinge gewohnt. Aber willst Du aufgeben, bevor auch nur der erste Schuß gefallen ist? -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Man muß das eine von dem anderen trennen. Dein Verweis auf auf die Änderung der Absatznumerierung ist zwar zutreffend. Und wäre der Regelungsinhalt identisch geblieben, dann wäre eine Erlaubnis nach § 14 Abs.6 WaffG identisch mit einer Erlaubnis nach § 14 Abs.4 a.F. Das ist aber nicht der Fall. Ohne jetzt eine neue Terminologie postulieren zu wollen - Dein "mittelalt" gefällt mir aber - unterscheiden sich aktuelle Erwerbserlaubnisse nach § 14 Abs.6 WaffG aber von "mittelalten" Erwerbserlaubnissen nach § 14 Abs.4 WaffG, und zwar hinsichtlich der Begrenzung. Ich habe zwar noch keine aktuelle Gelbe WBK gesehen, gehe aber davon aus, daß diese Begrenzung irgendwie im Erlaubnistext Niederschlag gefunden hat, und wenn - um vorhandene Vordrucke weiterverwenden zu können - in Form eines gestempelten Nachtrags, sei es aufgestempelt, aufgedruckt, maschinegeschrieben oder gar handgeschrieben. Also: Eine nach § 14 Abs.6 WaffG erteilte Erwerbserlaubnis ist nicht identisch mit einer nach § 14 Abs.4 a.F. erteilten Erwerbserlaubnis. Wenn z.B. irgendwo auf "eine Erlaubnis nach § 14 Abs.6 WaffG" (in dieser oder ähnlichen Form) verwiesen oder Bezug genommen wird, dann bezieht sich dies zunächst nicht auf eine Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.4 a.F. Die andere Frage ist das Weitergelten von Erwerbserlaubnissen, die am 1.9.2020 bereits erteilt waren. Das ist eine an sich simple verwaltungsrechtliche Frage und ich habe dies in meinem Ausgangspost erläutert. Solange diese alte (bzw. "mittelalte" ;-)) Erwerbserlaubnis (ein Verwaltungsakt, erteilt nach § 14 Abs.4 WaffG a.F.), nicht zurückgenommen oder widerrufen ist (ob sie durch ein Gesetz aufgehoben werden kann und auf welche Weise dies geschehen möchte möchte ich erst mal offen lassen), wofür das Gesetz entsprechende Regelungen enthält (§ 45 WaffG, §§ 48ff VwVfG), ist sie bestandskräftig und gilt selbstverständlich fort. Wenn sich wie hier die Rechtslage für deren Erteilung ändert, also die Erlaubnis heute so wie ursprünglich erteilt nicht mehr erteilt werden dürfte, beeinflußt das den bestandskräftigen Verwaltungsakt zunächst nicht. Z.B. wird die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung für Dein Haus ja auch nicht "ungültig" oder rechtswidrig und Dein Haus muß deswegen auch nicht abgerissen werden, weil nunmehr Voraussetzung für eine Baugenehmigung eine Solaranlage auf dem Dach ist, die Du nicht hast, also heute die Dir damals erteilte Baugenehmigung so nicht mehr erteilt werden dürfte. Es stellt sich "lediglich" die Frage, ob dies eine Rücknahme/Widerruf rechtfertigen kann. Nach § 45 WaffG nicht und auch wenn ergänzend §§ 48ff VwVfG anwendbar sein sollten liegen m.E. weder die Voraussetzungen vor noch wäre die Frist gewahrt. Ungeachtet Deiner Argumentation - dazu nachfolgend - übersiehst Du, daß die vor 1.9.2020 erteilten Erwerbserlaubnisse bestandskräftig sind und daher grundsätzlich weitergelten. Wie gesagt: Im Grunde simples Verwaltungsrecht. Man muß sich wirklich klarmachen, was die z.B. Gelben WBKen sind. Diese Vordrucke sind die Erwerbserlaubnisse und i.V.m. den Eintragungen auch Besitzerlaubnisse. So steht es geschrieben. Nämlich auf dem Vordruck/Formular. Der betreffende Gesetzestext bestimmt "lediglich", ob und unter welchen Voraussetzungen Erlaubnisse erteilt werden und welchen Inhalt sie haben müssen/dürfen. Eine Änderung von bestandskräftigen Verwaltungsakten (wie auch deren Rücknahme/Widerruf) kann aber nur auf Grundlage der dies regelnden Gesetze erfolgen. Die naturgemäß nur für die Zukunft wirkende und geltende Änderung der Rechtslage für die Erteilung "dieses" bzw. eines solchen oder ähnlichen Verwaltungsakts ändert nicht den Inhalt des bereits erteilten und bestandskräftigen Verwaltungsakts. Das ist jetzt aber ein ganz anderes Thema. Natürlich bedeutet unbefristet nicht unbegrenzt. Und Du hast natürlich auch recht, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzung bzw Kontingentierung nicht bedeutet, daß es nicht irgendwo eine faktisch zahlenmäßige Begrenzung gibt bzw. geben kann/könnte. Und völlig richtig verortest Du den Knackpunkt beim Bedürfnis. Denn natürlich gilt § 8 WaffG (Bedürfnis bzw. Bedürfnisprinzip) auch für Gelbe WBKen bzw. Sportschützen-WBKen. Um das zu erkennen bedurfte es aber nicht dieser "142"-Entscheidung. Allerdings liegt der Teufel im Detail. § 14 Abs.2 WaffG bestimt: "Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört." Absatz 3 relativiert dies aber und stellt weitere Voraussetzungen für die Anerkennung des Bedürfnisses zum Erwerb - als Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbserlaubnis - und deren Nachweis auf. In Absatz 4 finden sich entsprechende Regelungen für das Bedürfnis zum Besitz, wobei man richtigerweise vom "Weiterbesitz" sprechen muß, denn natürlich müssen diese Voraussetzungen nicht für den Besitz unmittelbar nach Erwerb bis zur ersten Überprüfung des Bedürfnisses vorliegen, was ja auch jedenfalls bei Erwerb der ersten Waffe völlig unmöglich wäre. Absatz 5 regelt weitere Anforderungen an das Bedürfnis für bestimmte Waffen jenseits des sog. Kontingents, ist also für alle anderen Waffen (also auch die, die in Abs.6 aufgeführt sind), nicht einschlägig. Absatz 6 schließlich enthält keine spezifische Bedürfnisregelung. Er ordnet aber zugunsten von Sportschützen die Erteilung einer unbefristeten Erwerbserlaubnis an. Damit wird also zunächst und grundsätzlich jedenfalls die Erforderlichkeit des Bedürfnisnachweises - vielleicht sogar des Bedürfniserfordernisses - als Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbserlaubnis "überspielt". Zugleich wird aber die Beachtung von Abs.3 S.1 Nr.1 und 2 sowie Abs.3 S.2 angeordnet; das bedeutet, daß die oben genannten weiteren Bedürfnisanforderungen aus Abs.3 mit der Ausnahme, daß nach Nr.3 "die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist" erfüllt sein müssen. Jetzt könnte man frohlocken und meinen, daß somit ein nicht ganz unwesentlicher Teil der Bedürfnisanforderungen gerade nicht bei der Erteilung der Sportschützen-Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.6 WaffG gelten würde, nämlich gerade diese Anforderungen aus § 14 Abs.3 S.1 Nr.3 WaffG (Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen), die es den Behörden erlauben würden, auf die Art und Zahl der "auf Gelb" erworbenen Waffen Einfluß zu nehmen. Aber das wäre ein Irrtum. Denn man muß beachten, was Abs.3 genau regelt. Dort steht: "Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. ... 2. ... 3. ... ..." Dort geht es hauptsächlich um die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, also dessen Nachweises. Das "ausdrückliche" Nichtverweisen auf Abs.3 S.1 Nr.3 - Erforderlich und Geeignetheit der Waffen - in § 14 Abs.6 WaffG bedeutet also lediglich, daß wir einen solchen Nachweis bei Antragstellung nicht erbringen müssen. Er bedeutet aber nicht, daß es keine dementsprechende Bedürfnisanforderung geben würde. Nun steht zwar in § 8 WaffG, daß glaubhaft gemacht werden muß, daß die Waffe geeignet und erforderlich ist - was bedeutet, daß dies ein Bedürfniserfordernis ist. Andererseits erkennt § 14 Abs.2 WaffG für uns ausdrücklich das Bedürfnis für den Erwerb von Schußwaffen für Sportschützen an. Wie das letztlich zueinander paßt kann ich leider auch nicht erklären. Aber aus der überragenden Bedeutung des Bedürfnisprinzips und des wiederholten Verweises auf "erforderlich und geeignet" wird man folgern müssen, daß jedenfalls dann, wenn dies im Einzelfall nicht gegeben ist, nicht erworben werden darf. Die tradierte Auffassung, daß die Gelbe Sportschützen-WBK grundsätzlich unbegrenzt sei, ist also in der Tat so nicht zutreffend. Wir müssen zwar für die allgemeine Sportschützen-Erwerbserlaubnis keine waffen-spezifische Geeignetheit und Erforderlichkeit nachweisen/glaubhaft machen. Gleichwohl dürfen wir nach Erteilung der Erlaubnis nur im Rahmen unseres Bedürfnisses erwerben. Und wenn die Behörde im Einzelfall meint, dieses sei überschritten, kommt es eben darauf an. Ganz so schlimm hätte es nicht kommen können. Die unterste Grenze ist in § 14 Abs.3 S.1 Nr.3 WaffG gezogen. Oder anderes gesagt: Genau dies ist die Grenze, die man im eigenen Interesse nicht überschreiten sollte. So letztlich unklar - das gebe ich zu - sie auch ist. Allerdings ist die zahlenmäßige Begrenzung schon etwas ganz anderes. Denn zum einen gilt die - ich nenne es mal so - funktionale Grenze des "geeignet und erforderlich" nach wie vor. Nur wurde die Befreiung von der Pflicht zur Glaubhaftmachung nun zahlenmäßig gedeckelt. Was aber - siehe oben - nur für neu ab 1.9.2020 erteilte Erlaubnisse gilt. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Geht hier um das Wort "unbefristet"? Zur Klarstellung: Ich habe an keiner Stelle behauptet, daß der Erlaubnistext der Gelben WBK das Wort "unbefristet" enthalte. Dies steht nur in § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG. Daß aber die Erwerbserlaubnis unbefristet erteilt wird ergibt sich aus dem Fehlen einer Befristung im Erlaubnistext. Warum? Weil ein Verwaltungsakt - um einen solchen handelt es sich bei einer Erwerbserlaubnis - grundsätzlich nicht befristet ist, es sei denn, er würde ausdrücklich befristet werden. Daß dies auch im WaffG gilt kann man § 9 Abs.2 WaffG entnehmen: "Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet ... werden". Über die Reichweite dieser Regelung - also etwa ob auch eine Befristung möglich ist, wenn das Gesettz ausdrücklich eine unbefristete Erlaubnis vorschreibt - brauchen wir hier nicht diskutieren. § 14 Abs.6 WaffG beschreibt "lediglich" den Inhalt der zu erteilenden Erlaubnis. Die Erwerbserlaubnis muß demnach unbefristet sein. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß der Erlaubnistext auf der Gelben WBK keine Befristung enthält: Das Wort "unbefristet" ist nicht erforderlich, da die Erwerbserlaubnis unbefristet ist, sofern sie nicht ausdrücklich eine Befristung enthält. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Wie lautet der Erlaubnistext? -
Ich beginne als Aufhänger mal mit einem Zitat aus einem anderen Fred: und möchte die Formulierung der "Deckelung" der WBK auf 10 im Hinblick auf die Frage, auf welche Gelbe WBK sich dies bezieht, zur Diskussion stellen. Konkret: Eine Erwerbserlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Dieser kann nur unter bestimmten Umstände geändert werden; das WaffG enthält hierzu spezifische Regelungen. Die Gelbe WBK ist eine solche Erlaubnis. Steht ausdrücklich drauf. Jedenfalls bis zur Neuregelung in § 14 Abs.6 WaffG wird damit wörtlich dem Inhaber die Erlaubnis zum Erwerb von - blablabla - und den Besitz der auf den Seiten 2-4 eingetragenen Waffen erteilt. Entgegen vieler gegenteiliger Behauptungen ist dieses Papier, diese gelbe WBK, die Erwerbserlaubnis, also der Verwaltungsakt (bzw. dessen Verkörperung). Das ist nicht nur ... keine Ahnung, Ausweisdokument, Liste, irgendwas halt, nein, dies ist die Erlaubnis als solche, so steht es geschrieben, nämlich auf ihr selbst, auf der Gelben WBK als Erlaubnis. Und jedenfalls ich habe neben meinen (zahlreichen) WBKen niemals irgendein anderes Dokument der Behörde erhalten, dem man den Charakter eines Verwaltungsakts zubilligen könne, das also verbal eine Erwerbserlaubnis ausgedrückt hätte. So weit, so klar. Wir haben z.B. 2005 die erste Gelbe WBK erhalten, als die voll war 2007 noch eine und nun sind insgesamt 12 Waffen darauf eingetragen. Die erste Gelbe WBK fungiert nur noch als Besitzerlaubnis - sie ist voll, "hierauf" kann nichts mehr erworben werden, jedenfalls faktisch - aber als Erwerbserlaubnis gibt es ja noch die zweite Gelbe WBK aus 2007 mit reichlich freiem Platz. Diese 2007 erteilte Erwerbserlaubnis ist nicht nur unbefristet sondern offensichtlich auch jedenfalls hinsichtlich der Gesamtzahl der auf Gelb besessenen Waffen nicht begrenzt erteilt worden. Ob die mit der Erteilung einer Gelben WBK erteile Erwerbserlaubnis konkludent auf die Zahl der noch freien Eintragungsplätze dieser WBK begrenzt ist mag vielleicht sein, möchte ich hier aber nicht diskutieren. Die sich stellende Frage ist nun: Erstreckt sich die Regelung des § 14 Abs.6 WaffG, die mit der Formulierung, "Sportschützen, ...., wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt ..." offenkundig auf eine künftige Maßnahme zielt, nämlich als Anweisung an die Waffenbehörde den zulässigen Inhalt deren Verwaltungsakts, künftig eine solche Erwerbserlaubnis zu erteilen, vorgibt, und offenkundig etwas ganz anderes aussagt als z.B. die Formulierung "bisher nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilte Erwerbserlaubnisse werden auf insgesamt zehn Waffen begrenzt" (sofern dies überhaupt zulässig wäre) überhaupt auf zuvor, also vor Inkrafttreten dieser Änderung, erteilte Erwerbserlaubnisse? Kann diese Regelung, die offensichtlich nur den zulässigen Inhalt künftiger Erwerbserlaubnisse (Verwaltungsakte) regelt, auf bereits erlassene und bestehende Verwaltungsakte (Erwerbserlaubnisse in Form einer Gelben WBK) wirken und diese wie auch immer beschränken? Ungeachtet dessen, was der Verfasser dieser Regelung möglicherweise im Sinn hatte (ausweislich der amtlichen Begründung hat er jedenfalls die Systematik des WaffG nicht verstanden, denn er scheint der Auffassung gewesen zu sein, daß man im Rahmen der Gelben WBK das Bedürfnis unbeachtlich sei, weswegen diese Begrenzung zum Verhindern von "Horten" erforderlich sei), hat jedenfalls der Wortlaut des § 14 Abs.6 WaffG definitiv nicht einen solchen Inhalt. Und auch die sog. Altbesitzregelung in § 58 Abs.22 WaffG ist nicht eben einschlägig. Sie bezieht sich ausdrücklich auf nach § 14 Abs.6 WaffG (begrenzt) erteilte Erwerbserlaubnisse und ausdrücklich auf die eine danach und gem. § 14 Abs.6 WaffG geltende Begrenzung. Der sog. Altbesitz besteht aber nicht auf Grundlage einer nach § 14 Abs.6 WaffG erteilten (begrenzten) Erlaubnis - nämlich einer auf insgesamt 10 (solcher) Schußwaffen begrenzten Erwerbs- und Besitzerlaubnis - sondern auf Grundlage einer früher z.B. nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. unbegrenzt erteilten Erlaubnis. Und ob diese bestehende alte, unbegrenzte Erlaubnis, dieser Verwaltungsakt, nicht so, wie damals erteilt, weitergilt sondern geändert, beschränkt, teilweise zurückgenommen, mit einer Bedingung versehen o.ä. wird/wurde, bestimmt ganz sicher nicht diese sog. Altbesitzregelung in Abs.22, die offensichtlich voraussetzt, daß die Erwerbs- und Besitzerlaubnis, um die es dabei geht, bereits begrenzt (nämlich nach § 14 Abs.6 WaffG) erteilt wurde. Es mag durchaus sein, daß der Verfasser dieser Regelung der - irrigen - Auffassung war, daß der neue § 14 Abs.6 WaffG auch bereits bestehende Erwerbs- und Besitzerlaubnisse, die auf Grundlage von z.B. § 16 Abs.4 WaffG a.F. und damit unbegrenzt erteilt wurden, erfassen würde. Aber das wäre nicht das erste Mal, daß der Gesetzgeber irrt und dieser Irrtum oder neutral formuliert diese Meinung ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage für eine wie auch immer geartete Veränderung bestehender Verwaltungakte. btw: Hat jemand schon mal eine nach dem 1.9.2020 erteile Gelbe WBK gesehen und deren exakten Wortlaut - d.h. steht dort die Begrenzung in dem Erlaubnistext?
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Richtig erkannt. Es kommt, verkürzt und vereinfacht, darauf an, ob durch das Gesetz selbst und unmittelbar z.B. Handlungspflichten begründet werden, das Gesetz also ohne das Erfordernis eines behördlichen Akts seine Wirkung entfaltet. Natürlich kann dies in Verbindung mit dem Erfordernis der eigenen unmittelbaren Betroffenheit durchaus problematisch sein. Aber was soll passieren? Schlimmstenfalls wird die VB ohne Begründung nicht angenommen, was der üblichen Verfahrensweise entspricht. I.d.R. erhält man nicht einmal eine auch noch so kurze Begründung, um zu erkennen, was man falsch gemacht hat. Natürlich gibt es Fälle, in denen ganz offensichtlich eine solche VB nicht zulässig ist. Dann kann man sich die Arbeit sparen. Aber nehmen wir als Gegenbeispiel § 6 AWaffV , die Hülsenregelung. Abgesehen von dem Problem, daß Rechtverordnungen des Bundes einer VB wohl "eigentlich" nicht zugänglich sind, wirkt diese Regelung ohne Erfordernis eines weiteren behördlichen Akts. Niemand hat behauptet, daß das Geschäft der VBen einfach sei ... 😉