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MarkF

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  1. Nun ja, das kann man auch durchaus anders sehen. Wer auf Grundlage bestehende Gesetze eigentumsrelevante Dispositionen trifft muß auf jeden Fall schutzwürdig sein. Sogar noch schutzwürdiger als ein Erbe. Der dies eben gerade nicht getan hat. Aber daß die Gerichte das Gegenteil behaupten wundert nicht ... weß' Brot ich eß' ... Aber damit kann man begründen, daß hinsichtlich des Bedürfnisses (das der Erbe eben grundsätzlich nicht benötigt) andere Regeln gelten. Und wie gesagt, ein Problem wird ja nur daraus, wenn jemand meint, die Spielregeln mitten im Spiel ändern zu müssen. Bleibt alles so, wie es ursprgl. war und worauf man sich eingestellt hat, sind alle zufrieden.
  2. Hinsichtlich der Zahl: Ja. Im übrigen: Naja. Ich kenne durchaus Leute, in deren Besitz ich Waffen&Mun nur ungern sehen würde. Stockholmsyndrom ... ja, vielleicht, irgendwie. CH ist ein Beispiel, CZ auch, USA ein anderes. In den USA fragt man sich nicht "ob" sondern "wann". Und wie gesagt, ich kenne Leute, denen ich nichts anvertrauen würde. Ganz gewiß nicht hier in D. Vermutlich CH, nicht wahr? Na, immerhin. Aha, die CH. Tu felix Helevtia. Ja, vielleicht sind die Schweizer anders. Aber als ich mal für meine Sammlung in CH eingekauft habe brauchte ich für dort auch einen CH-Waffenschein. Und Nachweis meiner Unbedenklichkeit. Also so ganz ohne Anforderungen geht da auch nichts. Aber egal, das wird völlig OT, zurück zum Thema.
  3. Nein. Eine Sammlung hat z.B. eine Systematik, eine Thematik. Nichts, daß ich diese strengen Anforderungen befürworten würde (siehe oben). Aber eine Sammlung ist mehr als nur die Anhäufung von etwas. Briefmarken sind ja auch nicht "gefährlich". Da müßte man sie schon säckeweise komprimieren, um daraus auch nur ein Schlagwerkzeug zu basteln. :-) Für Briefmarkensammler kann man das anders sehen. Auch für Kronekorken und Bierdeckelsammler. Auch wir Modellbahner sind nicht ganz unverdächtig. Nein. Im Sinne von "Fordern". Fakt ist aber, daß viele sog. Sammler überhaupt kein spezifisches Interesse haben. Sie wollen nur Waffen. Konfrontiert mit den Anforderungen, denen sie intellektuell oft nicht gewachsen sind, gehen sie zu einem sog. Gutachter, der ihnen ein Standard-Gutachten zu einem Standard-Thema aus der Schublade zieht und verkauft, das bei den WaffBeh meist nicht auf Widerstand stößt, weil es nur alte und mangels Mun harmlose Gurken betrifft. Aber positiv ist, daß auf diese Weise die alten Gurken erhalten bleiben. Diese Sammlungen haben ein System, eine Struktur, bringen zwar keinen Erkenntnisgewinn, aber das müssen sie auch nicht, sind zur Unvollständigkeit verdammt aber dienen jedenfalls dem aus Sicht jedes Waffen-Afficinados guten Zweck, das betreffende Kulturgut zu erhalten. Natürlich gibt es auch solche, die sich wirklich dafür interessieren, für ihr Sammlungsgebiet "brennen" (ging jedenfalls mir so, teils immer noch, auch wenn die Staaten und Behörde das Weitersammeln immer weiter erschweren). Die wissen schon viel, brauchen keinen Gutachter, denn sie wissen es als spezialierter "Fachmann" eh besser, allenfalls etwas support um zu wissen, mit welchem Geschwafel man die "kulturhistorische Bedeutung" begründen kann. Das ist doch schon mal ein guter Ansatz. Das läßt sich doch gut zu einem akzeptablen und kulturhistorisch bedeutsamen Sammelthema ausbauen/-formulieren. Waffen, die Technikgeschichte schrieben. Wenn Du in der Thematik drin bist kann Du locker viele Seiten dazu füllen. Und das ist letztlich das, was die WaffBeh sehen wollen: Ernsthafte Sammler, die wirklich Interesse und Leidenschaft an dem Thema haben, und nicht nur einfach Waffen anhäufen wollen. Wenn Du den SB in den Schlaf quatschen kannst hast Du gewonnen (ich habe auf diese Weise "meine" SB abgeschreckt, mich zu besuchen, denn sie wissen, welche Agonie sie hier erwarten würde ... ;-)). Und ohne Scheiß: Ich halte das für ein sehr gutes Sammlungsthema und wirklich für kulturhistorisch bedeutsam. 1001 Versionen des K98k mögen zwar für einen abhobenen Spinner ergötzlich sei, aber selbst normal Waffeninteressierte fallen in Tiefschlaf. Aber die Meilensteine der Waffentechnik ... das ist etwas, was bedeutsam ist. Darüber kann man Dokumentationen drehen. Je nachdem, was Du wie lange bereits hast, und wie umfänglich das Gebiet ist, mußt Du vielleicht erst mit einem Teilbereich, zeitlich oder gegenständlich, anfangen, kommt halt darauf an. Wer an ein Gigantothema will muß ich erst mal etwas überschaubarer beweisen. Aber wie gesagt, kommt auf den Einzelfall an. Mag sein. Aber nicht durch mich, wenn ich es vermeiden kann. Nicht mehr Frust als nötig. Hinsichtlich des Erhältlichen? Oder der Erlaubnis?
  4. Du meinst: Das einfache Ansammeln und Anhäufen von Waffen. Ja, das ist richtig. Hat aber auch etwas Gutes. Bei aller berechtigten Kritik an unserem Waffenrecht und vor allem der Behörden und VGen: Ohne diese Beschränkungen (nicht nur beim Sammeln) hätte wir deutlich mehr Mißbrauchsfälle und dann würde das Pendel massiv zurückschwingen. Ja, mich stört auch, daß ich nicht einfach von jedem alten Pistolenmodell, das mir gefällt, mir ein Exemplar zulegen und gelegentlich schießen kann. Das sollte jemanden, der ohnehin schon "genügend" Waffen hat und über Jahre seiner Zuverlässigkeit und Verläßlichkeit bewiesen hat, auch ohne weitere Gängelung erlaubt sein. Denn wird man dadurch "gefährlicher", daß man neben den selbst gekauften und geerbten Waffen auch noch eine 08 und eine C96 besitzt? Ganz offensichtlich nicht. Und gesetzlich läßt sich so etwas problemlos regeln. Der Knackpunkt ist die panische Angst unserer Herrscher und Richter vor dem "bewaffneten" Bürger. Als ob wir den ganzen Tag nur an Revolution denken und nachts davon träumen würden. Daher der Quatsch des "möglichst wenig Waffen ins Volk", was sich übrigen ein OVG in den 20er oder 30er Jahren freihändig ausgedacht hatte - es konnte keine Referenz zitieren. Also ein selbst von der Rspr. geschaffener Grundsatz, auf den sie sich heute immer bezieht. Sehr praktisch, wenn man sich seine Grundsätze selbst durch bloße Behauptung schaffen kann. Begründen kann man dies natürlich nicht, begründen kann man nur: Keine Waffen in die Hände von Unzuverlässigen/Ungeeigneten, wobei man natürlich darüber streiten kann, wen man als unzuverlässig/ungeeignet ansehen möchte. Aber zum Sammeln: Es ist letztlich nur eine Frage des geschickt gewählten Sammelthemas. Und je länger man bereits LWB ist und als verläßlich gilt, deststo weniger schwer wird es naturgemäß. Ist ja klar. Wer als unbeschriebenes Blatt aktuelle Pistolen oder halbautomatische LW sammeln möchte, der wird eher auf Granit beißen. Und Hand aufs Herz: Wärst Du SB einer Behörde, dann wärst Du dann auch eher zugeknöpft. Und man muß bei der Begründung der kulturhistorischen Bedeutung ggfs. kreativ sein - was aber leichter fällt, wenn man sich zuvor wirklich intensiv mit dem Sammelthema befaßt. Ich hatte damals meine Begründung ("Gutachten") selbst geschrieben. Das war sehr viel Arbeit, in toto über 130 eng beschriebene und bebilderte Seiten, natürlich nicht auch nur ansatzweise vergleichbar mit dem Gewäsch, was die kommerziellen "Gutachter" für die Standardthemen aus der Schublade ziehen, und ich glaube nicht, daß dies jemand insgesamt gelesen hat. Aber es hat sich "gelohnt". Oder auch nicht, je nach Sichtweise, Sammeln kostet halt.
  5. Genauso sieht es aus! Da würde allgemein nur eine Klarstellung durch den Gesetzgeber helfen. Sicherlich sind da die Verbände gefragt. Oder aber die betroffenen LWB klagen dagegen und hoffen auf eine Revision der bestehenden Rechtsprechung. Schlimmer kann es aber eigentlich nicht werden.
  6. Als Sportschütze kannst Du aber bei geeigneten Waffen die Mun-Berechtigung erhalten. Und die Waffen entsprechend benutzen. Dann stellt sie die interessante Frage, ob deren entsprechende Benutzung auch nachzuweisen wäre. :-) Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Der Erbe hat ein bedürfnisloses Besitzrecht. Hat er keine anderen auf WBK eingetragene Waffen mehr (und auch kein zusätzliches Bedürfnis für die Erbwaffen), muß er die Erbwaffen blockieren lassen. Der Sportschütze braucht für den Besitz ein Bedürfnis. Hat er dies nicht mehr, dann wird ihm logischerweise das Besitzrecht entzogen. Aber das weiß er ja vorher. Ein Problem, ein Konflikt, entsteht bei einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Bedürfnisses, egal ob auf Änderung des Gesetzes, der Rechtsprechung oder Behördenmeinung beruhend. Würde also etwa der Gesetzgeber nun ausdrücklich regeln, daß mit allen Waffen Wettkämpfe zu schießen wären, dann müßte man sich danach richten und nach der sicherlich zu schaffenden Übergangszeit ggfs. verkaufen. Hier ist halt das Problem, daß das Gesetz unverändert ist, und "nur" Behörden und Gerichte da plötzlich neue Anforderungen hineininterpretieren, die früher nicht galten (und auch objektiv nicht enthalten sind). Nein, siehe oben. Der Erbe erwirbt qua Erbgang und bedürfnisfrei und besitzt bedürfnisfrei, muß aber grundsätzlich blockieren lassen, wenn möglich. Mit irgendeinem Bedürfnis bekommt er Mun und/oder muß nicht blockieren lassen.
  7. Wie schon gesagt: Wäre das Gesetz von vornehrein so (ausdrücklich/unzweifelhaft), daß ich mit allen Waffen Wettkämpfe schießen müßte, hätte ich nur sehr, sehr wenige. Weder habe ich Zeit noch Lust für diesen Aufwand, außerdem wäre ich viel zu schlecht für einen ordentlichen Platz, und das wäre alles Streß und kein Sport/Spaß mehr. Bin doch kein Profi. So ist es aber nicht, Wettkämpfe, die damit gemeint sind, würden entsprechend auf andere Breitensportarten übertragen bedeuten, daß ich als Hobby-Skifahrer bei Skirennen mitfahren müßte - und meine 4 bis 6 Tage Skifahren im Jahr nicht genügen würde, um Skifahren zu dürfen. Das ist absurd. Und ich muß nicht an Wettkämpfen teilnehmen, um einen Sport auszuüben, Sport ist auch Spaß an der Tätigkeit und man muß nicht einmal danach streben, sich zu verbessern, von einem auch nur inoffiziellen Wettstreit mit Kollegen nicht zu reden. Aber klar: Natürlich könnte der Gesetzgeber das viel strenger und enger fassen, "begründen" könnte man es, und ebenso könnte er uns auf Lasergewehre verweisen und alle Feuer- und Luftdruckwaffen verbieten. Ob das in Ansehung der statisch schon nicht mehr erfaßbar absolut niedrigen Delinquenz verfassungskonform wäre steht auf einem anderen Blatt. Richtig ist, daß wenn man das Bedürfnisprinzip ernst nimmt und als richtig ansieht, fordern kann, daß die so erworbenen Waffen auch entsprechend benutzt werden. Dies aber nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage, die man auch als Betroffener als legitim anerkennen muß (ungeachtet dessen, daß wir die Gesetze auch beachten müssen, wenn sie keine legitimen Interessen verfolgen). Gibt es keine gesetzliche Grundlage, ist eine entsprechende Forderung rechtswidrig. Aber schließen sich die Gerichte dieser rechtswidrigen Forderung an .... haben wir keine andere Wahl.
  8. So könnte man es formulieren. ;-) Vielleicht. Aber nicht auf die betreffende bzw bestimmte Diszipline. Früher wie heute lautet die Regelung: "1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Man muß muß nur die Absicht haben, sich in weiteren Disziplinen zu betätigen. Von Wettkampf ist dort nicht die Rede. Vom Wortlaut her genügt auch Training. Folgern kann man ferner, daß diese Absicht auch umgesetzt wird (Verbindung aus "Ausübung - erforderlich"), d.h. benutzt man die Waffe (dafür) überhaupt nicht, ist das Bedürfnis weg, da die Regelung auch für das Besitzbedürfnis gilt. Die Wettkampfteilnahme bezieht sich vom Wortlaut her offensichtlich nicht auf diese weiteren Diszipline. "an" ist unbestimmt. Hätte der Gesetzgeber dies anders gewollt hätte er schreiben können und geschrieben "an entsprechenden". Man könnte aus dem "hat" auch folgern wollen, daß diese Anforderung des Wettkampfs nur für den Erwerb gilt. Ich weiß ad hoc nicht, wie die herrschende Meinung dazu aussieht, daber darauf kommt es hier nicht an. Auch wenn laufende (regelmäßige) Wettkampfteilnahme erforderlich ist, so bezieht sie sich doch vom Wortlaut her nicht auf diese Diszipline. Und auch aus der amtlichen Begründung läßt sich dies nicht herleiten. Das Erfordernis der Wettkampftätigkeit an sich sollte nur eine gewisse Ernsthaftigkeit der sportlichen Betätigung sicherstellen. Nun ja. Wenn man meint, daß aus Abs.5 folge, daß "weitere Disziplin" und "Wettkampf" zusammengehöre, also entsprechende Wettkampftätigkeit erforderlich sei, dann muß dies folgerichtig für alle diese Waffen gelten. Ich stimme Dir zu, aber unsere Meinung zählt nichts, wenn Behörden/VGen anderer Meinung sind.
  9. Ach so. Aber egal, anscheinend ist in B genügend Platz für die Mags. Dann klär das mit Deiner WaffBeh. Die obige Argumentation ist unmittelbar einsichtig, die Nichtanwendbarkeit der Nr.5 dank BayOVG auch keine exotische Mindermeinung (und selbst ASE wird sie akzeptieren, immerhin BayOVG ;-)), die Nichtvergleichbarkeit mit anderen unter Nr.3/4 fallenden Zubehör offensichtlich, also hat de Behörde nur die Wahl zwischen Skylla und Charybdis bzw. Teufel und Beelzebub, sofern sie nicht starrsinnig auf Nr.5 beharrt.
  10. "Kurze" = Magazine? Mal ad hoc, vorläufig und zunächst ins unreine gedacht: Der BayVGH ist ja der - zutreffenden - Meinung, daß § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV (1er Schrank) nicht anwendbar sei und daraus folgend der - unzutreffenden - Auffassung, daß daher und weil nach § 36 WaffG und überhaupt diese Mags "sicher" aufzubewahren seien und weil der Gesetzgeber die Regelung der Aufbewahrung übersehen habe, § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV (0er Schrank) analog anzuwenden seien. Ich halte, wie erläutert, letzteres für falsch, da - § 36 WaffG ausdrücklich nur Waffen&Mun betrifft und Mags Zubehör und weder Waffen noch Mun sind - schon das Fehlen jedweder Sanktion für "unerlaubten" Umgang mit den Mags und die extrem weit reichende Altbesitz-/Legalisierungsregelung überdeutlich aufzeigt, daß der Gesetzgeber diese Mags als weit, weit, weitaus "ungefährlicher" als alles andere mit einem Umgangsverbot belegte Zeug, insbesondere z.B. Nachtsichtgeräte, bewertet, was sowohl gegen jede spezielle Aufbewahrungspflicht spricht, insbesondere aber zwingend belegt, daß aus Sicht des Gesetzgebers Mags in keiner Weise mit Nachtsichtgeräten etd. vergleichbar sind => eine analoge Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV ist schon objektiv weder sachgerecht noch angenemessen, da völlig unvergleichbarer Regelunggegenstand, und entspricht offensichtlich nicht der Absicht/Interesse des Gesetzgebers - die weitere Berücksichtigung der aus der amtlichen Begründung ersichtlichen Bewertung der Mags und deren Umgangsverbot belegt, daß dieses/dies für den Gesetzgeber keinerlei echte Bedeutung hatte, er die Beeinträchtigung der Sicherheit etc. durch diese Mags und deren Besitz als extrem gering ("Singularität") einstuft, was erst recht gegen jede Absicht irgendeiner spezifischen Aufbewahrungspflicht spricht. Und erst recht muß dies für angemeldete Mags gelten, daß für diese und deren Besitzer kein Umgangsverbot gilt. Ungeachtet der Schlußfolgerung - keine Aufbewahrungspflicht beabsichtigt - ist aber entgegen BayOVG aus genannten Gründen offensichtlich, daß die Regelungen zur Aufbewahrung von z.B. Nachtsichtgeräten (§ 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV) völlig unvergleichbare Fälle regelt, also nicht entsprechend angewendet werden kann (Vergleichbarkeit ist unabdingbare Voraussetzung für eine Analogie). Sofern man überhaupt eine spezifische Aufbewahrung als erforderlich ansieht (eine Begründung hierfür ist aber nicht ersichtlich, da schon § 36 WaffG nicht greift), müßte auch eine weniger "sichere" genügen, z.B. wie bei freien Waffen oder "schlimmstenfalls" in einem A- oder allenfalls B-Schrank. Daraus folgt folgende Handlungsanweisung an Mag-Besitzer, die sie bereits in einem 0-Schrank, also jedenfalls nach dem BayOVG ordnungsgemäß lagern, aber diesen lieber anders nutzen würden: Sprecht mit eurer WaffBeh und versucht, mit diesen unter obiger Argumentation zu vereinbaren, daß diese eine anderweitige (wie freie Waffen/bestimmter Schrank/A-/B-Schrank) Lagerung akzeptiert. Bei Totalverweigerung könnt ihr eine Klage zum VG erwägen.
  11. Nun ja. Je nachdem, wieviele man bereits hat, birgt das natürlich das Risiko, wie z.B. Fyodor plötzlich mit der Forderung der WaffBeh konfrontiert zu werden, intensive Benutzungs- oder gar Wettkampfnachweise für alle Waffen erbringen zu müssen. :-(
  12. Nun, dann bist Du ein 150%iger und vorbildlicher Sportschütze. Erfülle doch einfach die Forderung der WaffBeh, dann hast Du Ruhe, und wenn Du Spaß daran kannst kannst Du ja auch dennoch gefahrlos gegen diese Forderung klagen. Da nach dem Gesetz weder damals noch heute eine umfassende Benutzung aller Waffen oder gar entsprechende eine Wettkampfteilnahme erforderlich war stand dies auch nicht auf meinem Plan bzw. war nicht meine Absicht beim damaligen Erwerb der Waffen. Andernfalls hätte ich mich mit dem Grundkontingent begnügt, da für mich so eine umfassende schießsportliche Tätigkeit weder erfüllbar noch gewünscht war. Würde meine WaffBeh auf diese Idee kommen, dann hätte ich wirklich ein Problem
  13. Das glaubst Du doch nicht wirklich? Er wollte doch gerade nicht zugunsten des Klägers entscheiden und hat es auch nicht getan. Und wenn er in Richtung der Aufbewahrungproblematik gegangen wäre, dann hätte er sich (da er ja gegen den Kläger entscheiden wollte) mit der ganzen Thematik, von der er offenbar nicht die geringste Ahnung und an der er überhaupt kein Interessee besitzt, befassen müssen. Und wenn man berücksichtigt, daß man hierzu wenigstens drei, vielleicht auch vier, unterschiedliche Auffassungen vertreten kann, die sich teils mehr, teils weniger überzeugend begründen lassen, dann kann ich schon nachvollziehen, daß man es sich einfach und "kurze fuffzich" macht, vor allem, wenn man so wenig davon versteht, daß man überhaupt nicht erkennt, welchen kapitalen Bock man da im Begriff ist zu schießen.
  14. Ja, da kann man wirklich nur noch Weinen und die Hände ringen. Wie gesagt kenne ich das Verfahren nicht (und es interessiert mich auch nicht so sehr, daß ich Einblick in die Verfahrenakte beantragen würde), daher weiß ich nicht, ob das insofern eine Überraschungsentscheidung ist, der Richter diese Begründung aus dem Hut gezaubert hat, als er vor der Aufgabe stand, seine Entscheidung zu begründen, und hierbei bis zum Schultergelenk in die braune Masse gegriffen hat, oder ob er dies bereits in der mündlichen Verhandlung zum Bestehen gegeben und den (hoffentlich massiven) Widerspruch des Klägers einfach ignoriert hat. Beides ist weder unüblich noch unwahrscheinlich.
  15. Du hast ja recht, das Problem der Aufbewahrung der Mags ist jedenfalls mit Geld und Platz zu lösen, das Überkontingensbesitzbedürfnisproblem dagegen nicht. Aber jenes endlos zu diskutieren bringt ja auch nicht weiter: Da muß man halt entweder den Forderungen nachkommen und wenn es nicht geht verkaufen oder klagen. Bei den Mags geht man aber das Risiko des Verlusts der Zuverlässigkeit ein - und wenn mir ein Vereinskollege sagt, daß er nach dem Anschaffen einer 0er Schranks nur für die Mags (denn für seine Waffen genügt sein Altbesitz an A/B-Schränken), um nicht seine Zuverlässigkeit zu riskieren, keinen Sinn und Anlaß mehr für einen Prozeß sieht, dann kann ich dem nicht widersprechen. Mag anders sein, wenn man ohnehin noch ausreichend 0/1 Kapazität hat, aber da kenne ich niemanden.
  16. Auf Grün werden z.B. auch Erbwaffen eingetragen. Diese dürfen von WBK-Inhaber auch ohne Bedürfnis ohne Blockiersystem besessen werden. @Fyodor: Der Gesetzeswortlaut in eindeutig: § 14 Abs.5 WaffG verlangt nur, daß "der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat". Und gerade nicht, daß dies mit den betreffenden (gar allen) Waffen oder gar in den für das Bedürfnis geltend gemachten Disziplinen/Wettkämpfen getan hat. Und mangels anderweitiger Regelung gilt dies genauso auch für das Besitzbedürfnis. Die Obergerichte sind aber anderer Auffassung und fordern zumindest eine regelmäßige (intensive) schießsportliche Betätigung mit jeder eingetragenen Waffe (z.B. VGH KAssel https://openjur.de/u/2259783.html Rdnr.18). Selbst wenn man die auf Gelb eingetragenen Waffen davon ausnehmen wollte wäre dies selbst für das sog. Grundkontingent für eine Normalo nicht zu erfüllen. Zwar bezieht sich dies auf das bis 2020 geltende Recht; die maßgeblichen Regelungen sind aber identisch. Wie gesagt, das Gesetz differenziert in Abs.5 in keiner Weise zwischen Erwerb und Besitz und da diese Forderung der Teilnahme an den entsprechenden Wettkämpfen der betreffenden Disziplin oder auch nur schießsportlichen Betätigung mit der konkreten Waffe beim Erwerbsbedürfnis (selbstverständlich) nicht erhoben wird ... Natürlich wäre nicht abwegig, wenn der Gesetzgeber hier differenzieren würde/wollte, etwa meinen könnte, daß das Besitzbedürfnis weiter gehe als das Erwerbsbedürfnis, d.h. daß derjenige, der mit einem "schwachen" Erwerbsbedürfnis die sog. Überkontingentswaffen (oder auch alle Waffen) zwar erwerben kann aber danach auch für diese Disziplinen zumindest im Training benutzen muß. Das Gesetz gab und gibt es aber definitiv und völlig eindeutig nicht her und da diese Regelung(en) schon lange existieren und seither öfter das Gesetz geändert wurde, diese Regelung aber nicht entsprechend geändert wurde, und auch die amtliche Begründung keine vom Wortlaut abweichende Absicht erkennen läßt, halte ich die Meinung der Obergerichte für schlichtweg falsch. Dabei ist besonders zu beachten, daß dem Gesetzgeber die Differenzierung zwischen Erbwersb- und Besitzbedürfnis durchaus bewußt war und er die Möglichkeit der differenzierenden Regelung auch bewußt genutzt hat, wie die "neuen" Abs.3 und Abs.4 belegen - eine Änderung - Verschärfung - des Wortlauts der Überkontingentsregelung (jetzt Abs.5) aber gerade nicht erfolgte. Und außerdem zeigt die Regelung zum Besitzbedürfnis der Kontingentswaffen im "neuen" Abs.4 S.3, daß der Gesetzgeber das Weiterbestehen des Besitzbedürfnisses wesentlich weniger streng und weniger bedeutend bewertet wie die Gerichte glauben machen möchten bzw. gerne hätten. Das Entfallen des Besitzbedürfnisnachweises für "altgediente" WBK-Inhaber spricht eine mehr als deutliche Sprache und spricht eindeutig gegen die behauptete Absicht, das Weiterbestehend des Besitzbedürfnis bei Überkontingentswaffen entgegen des Wortlauts so zu verschärfen bzw. so extrem zu verstehen, daß dies jedenfalls im Breitensportbereich praktrisch niemand erfüllen könnte. Denn die "Rechtfertigung" für die contra Wortlaut erhobene Forderung nach regelmäßiger und intensiver Benutzung aller Waffen, "möglichst wenig Waffen ins Volk", beschränkt sich natürlich nicht auf Überkontingentswaffen sondern naturgemäß auf alle Waffen, und wenn bei Kontingentswaffen die bloße Vereinsmitgliedschaft für das Weiterbestehen des Besitzbedürfnisses genügt, dann kann es mit diesem Ziel und dieser Absicht des "möglichst wenig Waffen ins Volk" nicht ganz so weit her sein und eine gegen den Gesetzeswortlaut faktische Verunmöglichmachung des Besitzes von Überkontingentswaffen definitiv nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Aber das sind alles nur Argumente, Worte, wenn die Richter nicht wollen, dann wollen sie nicht.
  17. Ich bin nicht ganz sicher, in welche Richtung Deine Kritik zielt. Daß die Diskussionen hier unnötig sind oder das der Gesetzgeber Unsinn macht? Ich halte diese Diskussion schon für sinnvoll, denn es sind viele betroffen. Selbst wer einen Ier Schrank besitzt hat darin vielleicht nicht genügend Platz für viele Mags und wer, wie viele, mit seinem Altbesitz an A- und B-Schränken hinkommt, der wird mit einem Ier für nur die Mags nicht wirklich froh. Wobei dieser Schlenker des BayVGH die Möglichkeit eröffnet, im worst case mit der WaffBeh zu vereinbaren, daß die Mags bis zur endgültigen Klärung in einen alten B-Schrank können. Denn ein B-Schrank wird ja nicht so viel "unsicherer" sein als ein leichter 0er, oder?
  18. Daß der BayVGH großzügig über die ausdrückliche Formulierung der Umgangsverbote hinweggeht ist offensichtlich. Daher habe ich auch als erstes geschrieben: "Meine Kritik ist unverändert." Und Du Profilneurotiker solltest endlich mal verinnerlichen, daß es hier nicht um Rechthaben geht. Sondern um Erkenntnisgewinn. Völlig egal, wer die zündende Idee oder die besseren Argumente hat. Wir sind hier nicht vor Gericht, wo es darum geht, zu gewinnen, nicht zu unterliegen. Mannomann. Und noch einmal: Auch an diesem Verfahren war/bin ich nicht beteiligt. Auch wenn der BayVGH hier die Meinung einer spezifizierten Aufbwahrung vertritt - ich finde seinen Ansatz § 13 Abs.2 Nr.5 lit b) AWaffV als nicht einschlägig anzusehen, wirklich gut und er ist von der Begründung her überzeugend. Denn nur auf diese Weise - was nichts über die Konsequenzen aussagt - kann man den Wertungswiderspruch ("ungefährliche" und nicht mit Sanktionen belegte Gegenstände müssen sanktionsbewehrt sicherer aufbewahrt werden als "gefährliche" und mit Sanktionen belegte Gegenstände) auflösen. An diesem Beispiel zeigt sich wieder einmal, daß es keine Denkverbote geben darf. Für "alle" war eine ausgemachte Sache, daß gem. § 13 Abs.2 Nr.5 lit b) AWaffV grundsätzlich eine Aufbewahrung in Ier Schränken erfolgen muß. Über den damit verbundenen Wertungswiderspruch - sofern überhaupt wahrgenommen - wurde hinweggesehen, das einhellige "Es ist so" bzw. "Selbstverständlich muß ..." hat den objektiven Blick auf die Regelung und Umstände blockiert. Ähnlich wie bei neuen § 14 Abs.6 WaffG: Weder dort noch in der amtlichen Begründung ist auch nur einmal von "Besitz" die Rede, und dennoch "wissen" (fast) alle, daß dies eine Besitzbegrenzung regele. Quatsch. Der BayVGH befaßt sich überhaupt nicht mit diesem Aspekt, mit diesem Ansatz. Der ihm mangels entsprechender Argumention durch den dortigen Kläger auch nicht bekannt ist. Aber da der BayVGH schon unzutreffend eine selbstverständliche Aufbewahrungspflicht behauptet, also unbedingt zu einer spezifischen Aufbewahrungspflicht gelangen will, besteht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß er auch meiner Argumentation nicht folgen würde, wenn er sich mit ihr auseinandersetzen müßte. Du kannst doch lesen, oder? Dann lies doch einfach die Begründung. Noch einmal: " Dass in jedem Fall des Besitzes eines "großen Magazins" der Verordnungsgeber eine Aufbewahrung nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV vorsehen wollte, ist nicht anzunehmen, obwohl die Vorschrift mit ihrem Wortlaut sämtliche verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.1 bis 1.4.4 – und damit auch die verbotenen "großen Magazine" nach Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 – in Bezug nimmt." Nach Meinung des BayVGH ist § 13 Abs.2 Nr.5 lit b) AWaffV auf Magazine nicht anwendbar. Und damit gibt es zunächst keine Aufbewahrungsregelung für Magazine. Denn diese Nr.5 ist die einzige Regelung, die aufgrund ihrer umfassenden Verweisung auf die Umgangsverbote in Anlage 2 auch die neu hinzugekommenen Mags der fortigen Ziff.1.2.4.3 und 1.2.4.4 erfaßt. Erklärt man diese Regelung für nicht anwendbar, dann gibt es keine Aufbewahrungsregelung. Und jetzt behauptet der BayVGH, daß es (deswegen) eine Regelungslücke geben würde. Denn: "Zum anderen legt die Aufnahme eines Gegenstandes in den Katalog der verbotenen Waffen gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 ohne Weiteres die Annahme nahe, dass solche Gegenstände bei ihrem nur ausnahmsweise für den Einzelfall zulässigen Besitz nicht dem freien und unbeschränkten Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt sein sollen. Dementsprechend bleibt es bei der Anforderung des § 36 Abs. 1 WaffG an jeden Waffenbesitzer, die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine unbefugte Wegnahme oder ein Abhandenkommen zu treffen, ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um erlaubnisfreie, erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen handelt." Denn was nicht sei kann, das nicht sein darf. Wo kämen wir denn da hin ... Schon der erste Satz ist nicht zutreffend. Denn es gibt schon keinen "Katalog von verbotenen Waffen" sondern nur eine Reihe von ausdrücklichen Umgangsverboten. Aber davon abgesehen ist dieser Schluß nur gerechtfertigt, wenn alle Umstände beachtet werden. Ich habe es bereits zusammengefaßt: Beachtet man alles - keine Sanktion, sehr umfängliche Altbesitzregelung, keine Aufbewahrungsregelung, die Absicht der möglichst schonenden Umsetzung der Richtlinie, Legalisierungsabsicht hinsichtlich der bisherigen Besitzer, praktisch keine Relevanz für die Sicherheit - ist dieser Schluß nicht gerechtfertigt. Allein schon das Fehlen jedweder Sanktion widerlegt diese Behauptung des BayVGH. Was ist denn das für ein Umgangsverbot, wenn es keine Sanktion gibt? Würde irgendjemand eine Verbotsregelung beachten, wenn eine Zuwiderhandlung nicht bestraft wird? Würde irgendjemand eine Geschwindigkeitsvorschrift als solche (also ungeachtet der Sinnhaftigkeit im Einzelfall, etwa bei schlechter Sicht, dickem Verkehr etc.) beachten, wenn er genau wüßte, daß eine Zuwiderhandlugn nicht bestraft wird, nicht bestraft werden kann? Und dann der "ausnahmsweise für den Einzelfall zulässigen Besitz": Ja klar, so kann man es formulieren, um ein Argument zu generieren. Die Wahrheit ist aber: Bei Inkrafttreten der Regelung sind alle Besitzer Altbesitzer. Jeder hat die Möglichkeit, eine "Ausnahme für den Einzelfall" zu werden, indem er die Mags anmeldet. Tatsächlich ist also diese "Ausnahme für den Einzelfall" faktisch die Regel für alle bisherigen Mag-Besitzer. Also tatsächlich weder Ausnahme noch Einzelfall, auch wenn es gesetzessystematisch so aussieht (grundsätzliches Umgangsverbot mit Altbesitzausnahme). Naja, und der Verweis auf § 36 WaffG krankt schon grundsätzlich daran, daß sich dieser nur auf Waffen und Mun bezieht, die Mags aber nicht darunter fallen (diesen gerade nicht gleichgestellt) sondern nur Zubehör sind. Das erkennt auch der BayVGH in Rdnr.23 an: "...wird zudem erkennbar, dass die "großen Magazine" mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zwar verboten, aber dadurch nicht Waffen gleichgestellt wurden, sondern weiterhin ihre Klassifizierung als (bloßes) Zubehör für Waffen behalten haben." Schön auch in Rdnr.27: "Die "großen Magazine" sind lediglich leere Behältnisse und mit den sonstigen in der Vorschrift genannten verbotenen Waffen, die eine Aufbewahrung ausschließlich in einem Waffentresor der höchsten Schutzklasse der AWaffV erforderlich machen, nicht vergleichbar. Es handelt sich, wie dargelegt, lediglich um "sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen" bzw. "Zubehör für Schusswaffen" und nicht um Waffen (vgl. oben Rn. 16)." Wobei natürlich wieder einmal hochpoppt, aus welchem Grund § 13 AwaffV überhaupt anwendbar sein soll, da es sich bei den Zubehörteilen (Nachtsichtgeräte, Magazine etc.) gerade nicht um Waffen/Mun handelt, § 13 AWaffV aber nur von Waffen und Mun spricht. Da hilft auch nicht die Behauptung in Rdnr.28: "Der bestehende Regelungsbedarf hinsichtlich der Aufbewahrung wurde offenbar vom Verordnungsgeber übersehen." Denn das ist keine Begründung sondern nur eine Folgerung aus der unzutreffenden Behauptung, daß auch böse Mags speziell aufbewahrt werden müßten. Jedenfalls wird durch dieses Scheinargument überdeutlich, daß es für den BayVGH grundsätzlich überhaupt nicht in Betracht kam, daß Mags nicht besonders aufbewahrt werden müssen. Das Ergebnis stand bereits fest. Eine ergebnisoffene rechtliche Beurteilung ist etwas anderes. Nein. Objektiv richtig ist: Es gibt überhaupt keine Vermutung dafür, daß Mags (nicht: von Umgangsverboten betroffene Gegenstände allgemein) speziell aufbewahrt werden sollten. Genau das Gegenteil ist der Fall. Und somit gibt es auch kein belastbares Argument für eine planwidrige Regelungslücke. Hinzu kommt, wie gesagt, daß es schon grundsätzlich sehr unwahrscheinlich ist, daß die Jungs und Mädels des BMI den wichtigten Aspekt der Aufbewahrung gänzlich, grundsätzlich übersehen haben sollten. also vergessen/übersehen hätten, eine eigentlich beabsichtigte spezielle Aufbewahrungregelung ins Gesetz zu schreiben. Aber das habe ich oben bereits ausreichend ausgeführt. Lest mal den kurzen Abriß zur Analogie bei wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht). Der BayVGH hat hierzu in Rdnr.29 auf ein Urteil des BVerwG verwiesen, das dort unter Rdnr.20 ausführt: "Eine Analogie ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten." Wie bereits wiederholt gesagt: Ein Umgangsverbot ohne Sanktion mit umfassenster Ausnahme für Altbesitz etc. etc. rechtfertigt unter keinen Umständen die Annahme/Unterstellung, der Gesetzgeber habe hierfür dieselben Aufbewahrungsregeln wie für andere, sanktionsbewehrte verbotene Gegenstände beabsichtigt. Schon die hier einschlägige Interessenabwägung, die ausdrückliche Absicht der möglichst schonenden Umsetzung, spricht dagegen. Es ist aber nicht erforderlich, hier irgendeine andere Absicht des Gesetzgebers zu belegen, also die Behauptung des BayVGH zu widerlegen. Derjenige, der die Analogie befürwortet, muß diese begründen. Gelingt es nicht, bleiben Absicht und Ziele des Gesetzgebers unklar und offen, ist die Analogie nicht zulässig. Hinzu kommt das grundsätzliche Problem der im Verwaltungsrecht nur eingeschränkt zulässigen Analogien und hier vor allem die Sanktion der unzulässigen Aufbewahrung, die das strafrechtliche Analogieverbot berührt: Wenn man davon ausgeht, daß § 13 AWaffV ungeachtet des Wortlauts nicht nur für Waffen/Mun sondern auch für Zubehör gilt, dann gilt dies auch für die OWi-Regelung in § 34 Nr.12 AWaffV. Die analoge Anwendung von § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV auf Mags würde dann aber aufgrund der OWi-Folge klar gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoßen. Im übrigen würde die analoge Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV zu einem weiteren bzw. anderen Wertungswiderspruch führen: Denn dann wäre zwar der unzulässige Besitz/Umgang nicht sanktionsbewehrt, die unzulässige Aufbewahrung gem. § 34 Nr.12 AWaffV dagegen schon. Was ist denn das für eine Gesetzeslogik? Und dies soll der Gesetzgeber gewollt haben? Naja, alles ist möglich, wir können nicht hinter die Stirn des Verfassers der regelung schauen, aber ist das wahrscheinlich, ist das mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen? Ganz sicher nicht. Und wenn man mit dem BayVGH meint, daß § 13 Abs.2 Nr.5 lit.b) AWaffV nicht für Mags gelten soll, dann bleibt mangels zulässiger analoger Anwendung der Nr.3/4 eben nur übrig: Keine Aufbewahrungsregelung. Und je länger ich darüber nachdenke destso sicherer bin ich, daß dies auch der Absicht des Gesetzgebers entspricht. Nochmal: Lies doch einfach die Begründung. Man muß kein Jurist sein, um es zu verstehen: 1. Nr.5 nicht anwendbar 2. Aber angeblich spezielle Aufbewahrung gewollt/erforderlich 3. Keine spezielle Regelung getroffen 4. => Regekungslücke 5. => analoge Anwendung von Nr.3/4 da angeblich vergleichbar und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend Das freut Dich jetzt aber! Übrigens sitzen im BayStI prinzipiell die gleich Art von Prädikatsjuristen wie beim BayVGH. Und im übrigen auch wie bei den "einfachen" VGen, und was diese Superkönner können sieht man an der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschluß des BayVGH: Magazine als Patronenlager. Das kann man nur noch weinen ... Hinsichtlich des Tenors ist dem BayVGH natürlich zuzustimmen. Und für den dortigen Kläger ist das zunächst das Wichtigste und damit sind auch schon die Weichen für das Hauptsacheverfahren gestellt. Seine Zuverlässigkeit bleibt erhalten. Inhaltlich ist die Begründung aber "geschoben", denn die Voraussetzungen für eine zulässige analoge Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.2/3 liegen definitiv nicht vor. Ungeachtet dessen, was der Gesetzgeber hinsichtlich der Aufbewahrung wirklich wollte - und definitiv kann dies kein Außenstehender wissen, hier kann man nur anhand der konkreten Regelungen und amtlichen Begründung schlußfolgern und argumentieren - ist die Argumentation des BayOVG zur planwidrigen Regelungslücke und Analogie, sofern überhaupt mehr als nur Behauptungen, nicht belastbar, läßt alle oben genannten Umstände umbeachtet und ist daher offensichtlich rein ergebnisorientiert. Ob der Ansatz, § 13 Abs.2 Nr.5 lit b) als nicht einschlägig anzusehen, auf einer objektiven Analyse beruht oder ergebnisorientiert nur aus der Bewertung heraus, die Aufbewahrung in einem Ier Schrank sei übertrieben, unangemessen aufwändig, erfolgte, ist offen (ich möchte gerne ersteres glauben, zweifele aber wegen der "geschobenen" Analogie daran). An diesem Punkt ist die Argumentation aber schlüssig und überzeugend. Für eine dem dortigen Kläger günstige Entscheidung war dies aber nicht zwingend erforderlich. Und die Unterstellung, der BayVGH habe den BayStI eine Klatsche erteilen wollen, ist absurd. Das mögen vielleicht Denkstrukturen und Motivationen von ASE reflektiren ... Aber das ist irrelevant.
  19. Leider nein. Wie jeder selbst unschwer erkennen kann ist ASE kein Jurist. Leider.
  20. Oh, ASE, Du hast (wieder mal) den juristischen Gehalt des Beschlusses, den juristischen Knackpunkt nicht verstanden. Der BayVGH ist der Meinung, daß hier eine Regelungslücke bestehe, weil er meint, daß der Gesetzgeber irrtümlich übersehen habe, die Verwahrung zu regeln, und nicht anzunehmen sei, daß Nr.5 gelten soll. Siehe ab Rdnr.26 des Beschlusses: "Der Verordnungsgeber hat für die durch den Gesetzgeber in die Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes aufgenommenen "großen Magazine" keine ausdrücklichen Aufbewahrungsvorschriften geschaffen. Der Vergleich mit der vor Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung des § 13 AWaffV zeigt, dass mit Ausnahme des jeweiligen Hinzufügens von "Juli 2019" in den jeweiligen Klammerzusätzen nach der Definition der Widerstandsgrade 0 bzw. I in § 13 Abs. 2 Nrn. 3, 4 bzw. 5 AWaffV der Wortlaut keine Änderung erfahren hat. Es besteht insoweit eine Regelungslücke für die Fälle, in denen ein Erlaubnisinhaber hinsichtlich seiner Waffen und seiner Munition "an sich" von § 13 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 AWaffV erfasst wird. Dass in jedem Fall des Besitzes eines "großen Magazins" der Verordnungsgeber eine Aufbewahrung nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV vorsehen wollte, ist nicht anzunehmen, obwohl die Vorschrift mit ihrem Wortlaut sämtliche verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.1 bis 1.4.4 – und damit auch die verbotenen "großen Magazine" nach Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 – in Bezug nimmt." Der Clou ist: Dies bezieht sich auf ALLE bösen Magazine, nicht nur auf diejenigen, die angemeldet, also "legalisiert" wurden. Zur Verdeutlichung: Bislang gingen alle - Verbände, BKA, auch Landesregierungen etc. - davon aus, daß entsprechend des Wortlauts des § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV böse Mags grundsätzlich im Ier Schrank aufzubewahren sind. Weil - wir Du insofern richtig verweist - die Nr.3 und 4 eben nicht auf die Regelungen zu den bösen Mags in Anlage 2 verweisen und nur Nr.5 einen auch diese umfassende Verweisung enthält. Der Wortlaut ist klar, das Ergebnis weist aber natürlich einen deutlichen Wertungswiderspruch auf. Denn daß Gegenstände, die so ungefährlich sind, daß deren verbotswidriger Besitz keine Sanktionen nach sich führt und in millionenfacher Zahl im Altbesitz weiterbesessen werden kann und allenfalls in Singularfällen ein Problem darstellen könnte (tatsächlich gibt es m.W. keinen einzigen Fall, in denen eine Legalwaffe mit bösem Mag zur Terroranschlägen verwendet wurde) dennoch in Ier Schränken aufbewahrt werden müssen, andere verbotene Gegenstände (Nr.1.2.4.1 und 1.2.4.2), deren verbotener Besitz immerhin unter Strafandrohung steht, dagegen in 0er Schränken gelagert werden können, ist nicht wirklich einsichtig, logisch und nachvollziehbar. Dennoch war bislang niemand so verwegen und hat behauptet, daß diese Vorgabe nur versehentlich im Gesetz steht, weil das die alte Fassung war, als es das Umgangsverbot für Mags nicht gab, und der Gesetzgeber einfach nur übersehen hat, dies zu korrigieren. Man kann sich leicht vorstellen, daß uns jedes VG diese Argumentation um die Ohren hauen würde, zumal die VGe das Argument, die Anforderung der Nr.5 sei unverhältnismäßig hoch, nie akzeptieren sondern dies gerade als gewollt behaupten würde. Zu scharf kann es im WaffR ja nicht geben ... Nun, der BayVGH ist aber dieser Meinung, und man muß konzedieren, daß aufgrund des Wertungswiderspruchs einiges für irgendeinen Irrtum des Gesetzgebers spricht - auch wenn ich nicht glaube, daß die Jungs und Mädels im BMI die Frage der Aufbewahrung grundsätzlich übersehen haben. Bejaht man wie der BayVGH eine planwidrige Regelungslücke, dann ist diese (so weit möglich) zu füllen, wobei man andere Regelungen, die vergleichbare Sachverhalte betreffen, analog - also entsprechend - anwendet und in der Praxis immer behauptet, daß dies dem hypothetischen Willen des Gesetzgebers entspreche. Und daher wendet der BayVGH hier die Regelungen in Nr.3 und 4, die auf die Umgangsverbote in Nr.1.2.4.1 und 1.2.4.2 verweisen, analog an. Dabei unterstellt der BayVGH hier aber einfach und ohne Beleg, daß der Gesetzgeber, wenn er daran gedacht hätte, überhaupt eine Aufbewahrungsregelung gewollt, vorgesehen hätte. Nun ja, das kann man behaupten, erst recht wenn man ein VGH ist, und aus Sicht eines Verwaltungsrichters ist das naheliegend. Denn wo kämen wir denn hin, wenn man so pöse Mags, die immerhin einem (wenn auch, wie ich meine, nicht wirklich ernst gemeinten) Umgangsverbot unterliegen, einfach so irgendwo hinlegen oder verstauen dürfte. Das wäre ja unerträglich liberal, das kann ja gar nicht sein. Ich sehe das anders. Sollte der Gesetzgeber wirklich die Verwahrung übersehen haben, dann doch wohl nur, weil ihm das so völllig unerheblich erschien. Was bedeutet: Er wollte die Verwahrung nicht speziell regeln, hat in Nr.3 und 4 geschaut und gesehen, daß dies die Mags nicht betrifft, und dann aufgehört und einfach übersehen, daß über Nr.5 doch wieder die Mags erfaßt werden. Denn Nr.5 stellt ja keine Verschärfung gegenüber Nr.3 und 4 dar. Sondern ergänzt nur, gibt mehr Möglichkeiten: An sich würde für Nachtsichtgeräte usw. bereits Nr.3 genügen, nämlich eine unbegrenzte Zahl von Nachtsichtgeräten usw. in 0 unter 200kg. Logischerweise gilt das auch für 0 über 200kg und erst recht für 1. Aber Nr.4 erlaubt dies noch mal ausdrücklich für 0 über 200kg und Nr.5 - in weitergehender Form, aufgrund der umfassenden Verweisung - für 1. Das bedeutet aber natürlich nicht, daß damit Nr.3 nicht mehr gelten würde. Für den Gesetzgeber (d.h. den betreffenden Referenten, der den Gesetzentwurf verfaßt hat) war insofern - auf Nr.1.2.4.1 und Nr.1.2.4.2 in Anlage 2 - bezogen Nr.5 ohne jede Bedeutung, ohne relevanten Regelungsgehalt, da das wesentliche in Nr.3 steht (Mindestanforderung 0 unter 200kg). Und dies gilt eben nicht für die neuen Nr.1.2.4.3 in Anlage 2 usw. und damit alles klar: Keine spezielle Aufbewahrungspflicht, das ist o.k., weil ja ohnehin praktisch ungefährlich, daher keine Sanktion usw. Man hätte Nr.5 - der ja nur "mehr" geben wollte - auch anders formulieren können: Denn man hätte die die einzelnen Ziffern des Umgangsverbots der Anlage 2 auch einzeln aufführen können, wie in Nr.3 und 4. Dann wäre völlig klar gewesen, daß die Mags davon nicht erfaßt werden. Was es dem BayVGH mangels Wertungswiderspruch etwas erschwert hätte, eine Regelungslücke zu behaupten - aber natürlich nicht daran gehindert hätte, es dennoch zu tun. Dieser Irrtum - Übersehen der umfassenden Verweisung in § 13 Abs.2 Nr.5. AWaffV - erscheint mir ungleich wahrscheinlicher als daß die Verwahrung überhaupt, grundsätzlich übersehen worden sei. Und damit ergibt das ganz auch Sinn und ist insgesamt stimmig. Formal wurde der Richtlinie genüge getan, so schonend (so war ausdrücklich das Ziel) wie möglich, umfassende Altbesitzregelung, keine Sanktion und keine Verwahrungsregelung, die das "schonend" und den Altbesitz weitgehend konterkarieren würden, und es paßt sich auch wertungsmäßig prima ein. Aber nachdem der BayVGH diese Argumentationsschiene eröffnet, sozusagen als plausibel geadelt hat, kann man diesen Weg beschreiten, nur eben in die andere Richtung: Teleologische Reduktion (https://de.wikipedia.org/wiki/Teleologische_Reduktion, methodisch einwandfrei) der Nr.5 auf die alten Umgangsverbote, also keine Aufbewahrungsregelung, das ist das einzige, was insgesamt stimmig ist und auch zu der amtlichen Begründung paßt. Blöderweise müßten die Verwaltungsrichter über ihren Schatten springen, um das zu akzeptieren.
  21. Der obige Link ist falsch, sorry, richtig ist. https://openjur.de/u/2514730.html Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2024 - 24 CS 24.1585 Vielleicht könnte ein Mod das korrigieren und diese Korrektur löschen.
  22. Es wird immer schöner. Vor kurzem hat auch der BayVGH sich dazu geäußert: https://openjur.de/u/2514730.html Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2024 - 24 CS 24.1585 In Kürze: - spezielle Aufbewahrungspflicht auch angemeldeter Mags - Aufbewahrung "böser" Mags aber nur in 0-Schrank (planwidrige Regelunglücke, analoge Anwendung der Regelung für Zielscheinwerfer etc.) - kein Verlust der Zuverlässigkeit wegen unklarer Gesetzeslage und Merkblatt des BayStI Diskutieren sollten wir es (weiter) in denn da läuft bereits eine entsprechende, sehr umfängliche Diskussion, ich habe das Urteil da auch bereits kommentiert.
  23. Es wird immer schöner. Vor kurzem hat auch der BayVGH (bzw. VGH München) sich dazu geäußert: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-36867?hl=true In Kürze: - spezielle Aufbewahrungspflicht auch angemeldeter Mags - Aufbewahrung "böser" Mags aber nur in 0-Schrank (planwidrige Regelunglücke, analoge Anwendung der Regelung für Zielscheinwerfer etc.) - kein Verlust der Zuverlässigkeit wegen unklarer Gesetzeslage und Merkblatt des BayStI Meine Kritik ist unverändert. Und nein, auch an diesem Verfahren war/bin ich nicht beteiligt. Und die behauptete planwidrige Regelungslücke ist keineswegs zwingend. Richtig ist zwar, daß ein gewisser Widerspruch zwischen dem Fehlen einer "sicheren" Aufbewahrungspflicht für angemeldete Mags und deren Umgangsverbot ("verbotener Gegenstand") besteht; das hatten wir ja bereits. Aber andererseits besteht ebenso ein nicht nur gewisser sondern krasser Widerspruch zwischen dem Umgangsverbot (und der Stigmatisierung als ach so böse und dien Ursache für Terrorismus) einerseits und dem Fehlen jeder Sanktion bei "unerlaubtem" Besitz andererseits. DAS wiegt doch viel schwerer! Ein Gegenstand, deren "unerlaubter Besitz" waffenrechtlich nicht sanktioniert wird (korrigiert mich, aber das ist so ziemlich einmalig im Waffenrecht), kann doch überhaupt nicht so schlimm und böse sein. Und warum soll dann nicht akzeptabel sein, daß angemeldete Mag nicht besonders aufbewahrt werden müssen? Denn mit bösen Nachsichtgeräten (auf die bis zu 3 Jahren Vollpension steht) usw. sind sie offensichtlich nicht zu vergleichen, schon per se, aber auch, weil sie gerade sanktionslos besessen werden können/"dürfen". Aber natürlich, offensichtlich, besteht ein Widerspruch, daß nicht angemeldete Mags in den Ier Schrank müssen, Nachtsichtgeräte aber in den 0er dürfen. Die gesamte Regelung ist Mist. Und dies spricht natürlich gegen die analoge Anwendung deren Aufbewahrungsregeln. Das Feststellen oder Vermuten/Behaupten der Regelungslücke ist das eine (und ich sehe nicht zwingend eine Regelungslücke, nur eine nicht konsistente Regelung). Das andere ist deren Schließen und wenn man berücksichtigt, daß der "verbotene" Besitz der bösen Mags eben bewußt sanktionslos gelassen wurde, dann bedeutet das, daß dies wesentlich weniger schwerwiegend ist als der unerlaubte Besitz von Nachtsichgeräten usw. und somit deren Aufbewahrungsregelungen für Mags unangemessen, viel zu streng sind. Das gilt jetzt zwar grundlegend für böse Mags, nicht nur für angemeldete Mags, aber wenn man eine Regelunglücke bejaht, dann gilt dies eben für böse Mags allgemein. Und wenn deren "Gefährlichkeit" so gering ist, daß deren unerlaubter Besitz in keiner Weise sanktioniert wird, und diese Sanktion soll ja gerade die Bürger dazu bringen, den bösen Kram zu vernichten, abzugeben, und das Fehlen jedweder Sanktion bedeutet daher: "Behaltet den Kram halt, ist uns egal" , dann kann das für die Aufbewahrungspflicht nicht folgenlos bleiben. Ich zitierte mal aus der amtlichen Begründung: "Der Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen wird nicht sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2017/853 soll hierdurch möglichst schonend für die Betroffenen umgesetzt werden, da aus polizeifachlicher Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht." (BT_Drucks.19/13839 S.90). Aber noch "ärger" hinsichtlich der Waffen mit "zu großem" eingebauten Mag (ebenda): "Nicht gesondert sanktioniert wird überdies der Verstoß gegen das Umgangsverbot mit verbotenen Kurz- und Langwaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen sowie mit verbotenen Salutwaffen. Da diese Waffen gleichzeitig erlaubnispflichtig sind (ein waffengesetzliches Verbot ändert nichts an der grundsätzlichen Erlaubnispflicht von Schusswaffen), ist es ausreichend, wenn der verbotswidrige Umgang mit diesen Waffen über die Sanktionen, die für den Umgang ohne Erlaubnis gelten, sanktioniert wird." Bei Mags kann man ja noch sagen: "Naja, sind halt nur Mags", die beißen allein ja nicht." Aber Waffen mit eingebautem zu großem Mag sind ja nur wirklich Teufelzeug, Terroristenwerkzeug, viel, viel viel schlimmer als eine black rifle. Und dennoch keine spezielle, zusätzliche Sanktion wenn insofern (zu großes Mag) unerlaubt besessen? Und zur Bedeutung der mit diesem Umgangsverbot erwarteten Verbesserung der Gefahrenlage ebenda S.69: "Leitindikator für die Zielerreichung wäre hier ein Rückgang von Terror- und Amoktaten unter Verwendung von Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität. Da es sich hier um äußerst seltene bis singuläre Ereignisse handelt, ist ein statistisch signifikanter Rückgang in der PKS insoweit nicht zu erwarten." Singulär! Also faktisch ohne Auswirkung auf die Gefährdungs-/Sicherheitslage! Da kann man das Verbot doch wirklich nicht mehr als ernst gemeint betrachten ;-) . Also: Wenn überhaupt dann weniger, also: Nicht offen herumliegenlassen. Vielleicht verschlossenes Behältnis. Oder halt überhaupt nichts. Denn vielleicht besteht ja auch keine Regelunglücke. Wo steht geschrieben, daß die Mags überhaupt irgendwie aufbewahrt werden müssen? Es gibt für Zubehör - der BayVGH hebt ja hervor, daß die Mags weder Waffen noch Mun und auch nicht gleichgestellt sondern Zubehör sind - keine allgemeine Aufbewahrungsregelungen wie für Waffen/Mun. Und diese erwähnen Zubehör nicht sondern sprechen nur von Waffen und Mun. Schon daher kann man an der Geltung von § 13 AWaffV zweifeln .... Aber auch wenn man bei einer speziellen, ausdrücklichen Verweisung auf die entsprechende Nr. der Anlage 2 (z.B. Nachsichtgeräte werde) aufgrund dieser doch eine entsprechende Aufbewahrungspflicht annehmen möchte: Wenn man wie der BayVGH der Meinung ist, daß der Verweis in § 13 Abs.2 Nr.5 lit.b) AWaffV "eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen" NICHT die "neuen" Nr. 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 (Mags) erfasse/umfasse (mutig, mutig, fast schon verwegen !) dann ist ebenso gut denkbar, daß der Gesetzgeber überhaupt nicht übersehen hat, § 13 AWaffV anzupassen, sondern daß er § 13 AWaffV überhaupt nicht anpassen wollte. Eben weil er vielleicht der Meinung zwar: "Wir verbieten die Mags halt, weil die EU das will, aber wir wissen, daß ist Unfug ist, daher saktionieren wir es nicht und daher müssen sie auch nicht speziell aufbewahrt werden." Und dafür spricht, halt, daß er deren "unerlaubten" Besitz in keiner Weise sanktioniert hat. "Verbotene Gegenstände", die so wenig verboten/übel sind, daß man sie sanktionslos besitzen kann/"darf"! Warum soll man sie dann nicht einfach unverändert herumliegen lassen, und riskiert nur deren Einziehung? Was die große, große, weit überwiegend Menge der Besitzer ohnehin nicht betrifft, weil diese keine WBKen haben und daher niemals von der WaffBeh kontrolliert werden. Wenn man sich die amtliche Begründung anschaut, wie detaiversessen und detailliert jede Kleinigkeit geregelt wird - dann soll der Gesetzgeber ausgerechnet den großen und wichtigen Bereich der Aufbewahrung übersehen, vergessen haben? Wenig, sehr wenig wahrscheinlich.
  24. Wir können jetzt über die Bedeutung von "verschlossen" diskutieren (siehe https://forum.waffen-online.de/topic/479600-beschluss-vg-düsseldorf-22-l-189524-aufbewahrung-großer-magazine-18092024). Aber mal ernsthaft: Kannst Du irgendeinen Fall nennen, in dem gerichtlich gefordert wurde, daß die Waffe mit Schloß oder schloßähnlich (also etwa Kabelbinder, nicht aufknotbare Verknotung) "gesichert" sein müsse? Also ohne dies "sofort" oder meinetwegen auch mit weniger als drei oder vier Handgriffen in Anschlag zu bringen waren? Ja, man muß kein unnötiges Risiko eingehen, aber zwischen "schnell in Anschlag" und "verschlossen" liegen einige Meter ... die man kennen sollte.
  25. Mach Dir doch den Spaß und weise den Mann darauf hin, daß er das Gesetz falsch zitiert, denn dort steht nicht "verschlossenes Behältnis" sondern "mindestens verschlossenes Behältnis", was wie ausführlich erläutert, daß es auch andere zulässige Aufbewahrungen gibt, die gleichwertig oder besser als ein verschlossenes Behältnis sind. Du darfst gerne meine obige Analyse übernehmen, gerne auch wörtlich, und kannst, damit er das nicht gleich als "Laiengeschwätz" abtut, darauf hinweisen, daß Du Deinen RA, der selbst Waffen besitzt und freie Waffen auf diese Weise aufbewahrt, um Rat gefragt und er dies geantwortet hat. Und hinsichtlich "verschlossen" kannst Du entsprechende unserer tiefschürfenden Überlegungen in https://forum.waffen-online.de/topic/479600-beschluss-vg-düsseldorf-22-l-189524-aufbewahrung-großer-magazine-18092024 darauf hinweisen, daß "verschlossen" keineswegs "abgeschlossen" (verriegelt und Schlüssel abgezogen) bedeutet sondern zumindest der Schlüssel stecken darf, wenn die Schranktür nicht von sich aus zuhält. Schlimmstenfalls ignorieren die Leute dies und dann kannst Du Dir immer noch überlegen, ob Du das akzeptieren willst.
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