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ASE ist kein Jurist. Wäre er es, würden die Diskussionen anders aussehen. Davon abgesehen: Es kommt ganz darauf an.
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Ja, und? Wieder blubber-blubber. Ein Strafsenat des BGH hat die Meinung vertreten, daß ein Sachkundeprüfungsausschuß im Rahmen des § 7 WaffG handelt. Prima. Wer hätte das gedacht ... Und was hat das mit der zuletzt diskutierten Frage der Relevanz und Maßgeblichkeit des Fragenkatalogs des BVA (und der Irrelevanz der WaffVwV hierzu) zu tun? Natürlich nichts. Und ja, Prädikatsjurist, in der Tat, wobei die Betonung hier auf letzterem liegt, und daher verstehe ich im Gegensatz zu Dir auch, was ich an Rechtskram lese, und verfüge dank meiner einschlägigen Ausbildung über ausreichendes Grundlagenwissen, um das einzuordnen. Es genügt eben nicht, Zugriff auf juris, Urteilsdatenbanken oder welche Recherchemöglichkeiten Du auch immer benutzt (vielleicht sogar chatgpt?) oder Zugriff auf einen Kommentar zum WaffG zu haben und darin herumzuschmökern - man muß es auch verstehen und einordnen können. Und auch wenn Du in einem anderen Fred zutreffend aus den amtlichen Begründungen zitiert hast (immerhin, denn kaum jemand hält sich hier damit auf, "back to the roots" zu gehen, und auch die VGe nehmen nur das zur Kenntnis, womit sie ihre Entscheidungen begründen können), so ändert dies nichts daran, daß Dir offenbar die grundlegensten Kenntnisse im Verwaltungsrecht fehlen, da Du anscheinend den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung (die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird) und einer bloßen Verwaltungsvorschrift nicht kennst und - noch schlimmer - nicht wahrhaben willst. Zur Strafe lesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift. Das erinnert mich an einen ehemaligen Kollegen aus einem Verein, Sanitärinstallateur, der sich als Experte im Waffenrecht ansah, weil er sich einen Kommentar zum WaffG gekauft hatte, darin herumlas und das, was er sich da mühsam "angelesen" hatte, den Vereinskollegen als Weisheit verkaufte. Überflüssig zu schildern, daß er kaum etwas von dem auch verstanden hatte, und dementsprechend enervierend waren die einschlägigen Gespräche mit ihm. Aber dazu paßt natürlich auch Deine Meinung/Vermutung/Andeutung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB). Herrjeh, wieder etwas im Gesetz gelesen und nicht verstanden. Geradezu prototypisch. Auch wenn man die Prüfer mit dem BGH als Amtsträger - und zwar auch im Rahmen des § 348 StGB - ansehen möchte - welche Tatsache sollen sie falsch beurkundet haben? Das Prüfungszeugnis besagt nicht, daß der Prüfling immer richtig mit der Waffe umgeht, immer wenigstens 1 Ring schießt oder (immer) alle Fragen des BVA-Fragenkatalogs richtig beantworten kann. Es besagt nur, daß er die Prüfung bestanden, also die konkreten Prüfungsanforderungen erfüllt, hat. Selbst wenn den Prüflingen die z.B. 12 Prüfungsfragen nebst richtigen Antworten zuvor mitgeteilt wurden, damit sie sie auswendig lernen können, und sie danach tatsächlich auch die richtigen Antworten geben, wird das Prüfungszeugnis zutreffend erteilt: Sie haben alle Fragen richtig beantwortet und die Prüfung bestanden. An § 348 StGB kann man denken, wenn trotz Nichterfüllens der konkreten Prüfungsanforderungen das Zeugnis erteilt wird. Aber es kann gut sein, daß dies in manchen Vereinen nicht so ernst gesehen/genommen wird, wie es ist. Zumal vermutlich kaum einem der Prüfer bewußt sein dürfte, daß er dabei hoheitlich handelt. Daher: Wenn das BMI meint, den Länderbehörden, den SB der WaffBeh, in der WaffVwV Vorgaben machen zu müssen/dürfen, was diese zu beachten hätten, wenn sie Fragenkataloge der Verbände abnicken, dann ist das schön. Es ändert aber nichts daran, daß weder WaffG noch AWaffV vorsehen, daß die Verbände eigene Fragenkataloge zusammenstellen und diese zur Grundlage der Sachkundeprüfung machen dürften. Und da es sich bei der Sachkundeprüfung um etwas "amtliches" handelt gelten insofern (also für die Sachkunde) für uns als Prüfling Betroffene allein die Regelungen des WaffG und der AWaffV. Wie oben angemerkt findet sich zwar in der AWaffV keine dezidierte Regelung zur Verbindlichkeit des Fragenkatalogs des BVA. Insofern könnte man durchaus ein Fragezeichen ranmalen und darüber diskutieren. Sollte dies aber einmal zum (gerichtlichen) Schwur kommen, so würde das VG mit größter Wahrscheinlichkeit schon aus der gem. § 7 WaffG ersichtlichen Zuständigkeit und Ermächtigung des BMI, diese Materie im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln, auch die Kompetenz annehmen, ergänzende Detailfragen auf deren Grundlage zu regeln, zumal die Erwähnung des/eines mit dem BR bzw. der Länder abgestimmten Fragenkatalogs in § 3 Abs.2 AWaffV die Auslegung rechtfertigen kann, daß der BMI generell den Inhalt der Sachkundeprüfung durch einen solchen Fragenkatalog auch außerhalb der AWaffV regeln dürfe. Andernfalls wären die Sachkundeprüfungen der letzten 25 Jahre angreifbar ... was ja nicht sein kann/darf. Aber da auch ich mangels dezidierter Bestimmungen in der AWaffV oder gar dem WaffG keine Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit des Fragenkatalos benennen und diese zweifelsfrei und sauber herleiten kann habe ich mal beim BVA nachgefragt. Das BVA wird ja zumindest eine Meinung zur Rechtmäßigkeit ihres Tuns haben ... aber ob wir eine belastbare Antwort erhalten bleibt abzuwarten; auch bspw. das BMI äußerst sich nie zur Fragen etwa bei unklaren oder lückenhaften amtlichen Begründungen zu Gesetzen, die aus deren Feder stammen. Im übrigen, Du Kasper, ist es nicht "meine" 12-Fragen-Sachkundeprüfung. Ich habe lediglich zur Thematik mitgeteilt, wie dies bei uns im Kreis gehandhabt wird, und dies in keiner Weise verteidigt, sondern im Gegenteil sehr deutlich kommuniziert, daß ich diese Prüfung aufgrund des völlig unzulänglichen Wissens der Kollegen für einen Witz halte. Also spar Dir Deine Anwürfe.
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Nein. § 7 WaffG verweist auf eine Rechtsverordnung, hier also die AWaffV. Die WaffVwV ist keine Rechtsverordnung sondern nur eine (überdies alte) Verwaltungsvorschrift - den Unterschied kennst Du - die rein verwaltungsintern wirkt und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen besitzt. Ach ... woher nimmst Du diese Weisheit? Nur die AWaffV regelt in §§ 1ff die Sachkunde und hnsichtlich der Prüfung ist da nichts von diesen 100 Fragen etc. die Rede. Auch nicht auf der Homepage des BVA sowie in dem Vorwort zum Fragenkatalog: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.pdf?__blob=publicationFile&v=4 sofern man dem überhaupt Regelungscharakter zubilligen möchte. Wem sagst Du das ... aber nicht, weil gegen Regeln verstoßend (denn dies ist nicht der Fall) sondern weil die Leute danach praktisch nichts wissen. Falsch. § 1 Abs.1 Nr.3 AWaffV fordert nicht nur ausreichende Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition sondern auch einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen Dort steht zwar nicht "mindestens einen Ring" aber was sonst soll mit "Fertigkeiten im Schießen mit Schußwaffen" gemeint sein? Sicherlich nicht bloß der sichere Umgang damit. Wobei mindestens ein Ring ohnehin sehr großzügig ist. Blubber, blubber. Die Ermächtungsgrundlage für die WaffVwV interessiert nicht. Und vor allem ist eine Verwaltungsvorschrift keine Konkretisierung einer Rechtsverordnung sondern eben nur das: Eine verwaltungsinterne Vorschrift. Die AWaffV regelt aber das Verhältnis des Staats zum Bürger und daher ist eine Verwaltungsvorschrift hierzu völlig ungeeignet. Sie bindet die Verwaltung, kann aber keinerlei Verpflichtung des Bürgers begründen. Daher ist völlig egal, was die WaffVwV möglicherweise hinsichtlich der Sachkundeprüfung regelt oder regeln möchte. Man kann darüber diskutieren, wo die Rechtsgrundlage für den Fragenkatalog zu finden ist. In der AWaffV ist davon nur in anderem Zusammenhang in § 3 Abs.2 AWaffV die Rede - da geht es um die Anerkennung einer in einem anderen Zusammenhang abgelegten Prüfung: Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt. Man könnte argumentieren, daß sich die Zuständigkeit des BVA als dem BMI nachgeordneten Behörde aus dessen Zuständigkeit/Kompetenz für diese Regelungsmaterie gem. § 7 WaffG ergibt. Und aus dem Katalog bzw. dessen Vorwort ergeben sich dann dessen Verbindlichkeit und die zu beachtenden Vorgehensweisen. Letztlich würde dies für uns aber nur eine Rolle spielen, wenn wie im Beispiel genannt eine dem Fragenkatalog entsprechende Antwort als falsch gewertet und deswegen die Prüfung nicht bestanden wird. Auch da ist die Vorgabe im Fragenkatalog eindeutig: Verbandsspezifische Fragen dürfen sein, haben aber auf das Bestehen der Prüfung aber keinen Einfluß. Woher nimmst Du die Verpflichtung der Verbände, "ihren" Fragenkatalog genehmigen zu lassen? Auch in § 3 Abs.1 Nr.2 c) und Abs.5 AWaffV findet sich dazu nichts. Bei meiner Prüfung damals wurde auch den Fragenkatalog des BVA ausdrücklich verwiesen und m.W. wird dies auch hier im Kreis so gemacht. Allerdings nimmt dies niemand zum Anlaß, sich damit zu befassen; man verläßt sich auf den Inhalt des vom DSB veranstalteten sog. Lehrgangs.
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ASE hat zutreffend zitiert und natürlich recht insofern, als man im Fall der Fälle, wenn nicht verschlossen, argumentieren muß und hierbei - wie gesagt - das Risiko besteht, daß der SB und der Richter vom Typ sind, auch bei einem nur geschlossenen Behältnis auf dem Rücksitz zu behaupten, man könnte unmittelbar in Anschlag bringen ... oder gar den Unfug vom Bundesrat mit dem Zugriff durch Unbefugte aufbringen. Denn Unfug ist es, denn diese Regel soll ja - wie mehrfach angeführt - dem transportierenden Eigentümer den sofortigen Zugriff unmöglich machen, nicht aber die Wegnahme oder Zugriff durch Unbefugte, also Diebstahl, verhindern. "Verschlossen" ist also nach dem Gesetzeswortlaut 100% sicher, alles andere muß sich am "unmittelbar im Anschlag zu bringen" und damit nach der amtlichen Begründung auch den 3 schnellen Handgriffen in bis zu 3 Sekunden messen lassen. Was natürlich beim Transportieren im Kofferraum erfüllt ist. Und wird das Auto geklaut oder aufgebrauhen ist eh völlig wurscht, ob die Leinentasche "verschlossen" war ...
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Wie schon festgestellt ist nur der Fragenkatalog des BVA maßgeblich. Alles andere ist sozusagen lokale Übung. Bei uns im Kreis im DSB-Bereich wird eine bestimmte Zahl von Fragen aus dem BVA-Katalog im Unterricht besprochen und in der theoretischen Prüfung werden davon ein Teil - ich glaube 12 - abgefragt. Ein Witz. So ist auch das Wissen der Kollegen danach. Ich selbst hatte vor zig (?) Jahren im Bayrischen, irgendwo in der Nähe von München, mit einem dort ansässigen Freund die Prüfung gemacht. Das war ein durchaus ernsthafter 2-Tages-Kurs ohne Limits und wir hatten uns in der Nacht zuvor den BVA-Katalog inhaliert, faktisch auswendig gelernt. Wie damals beim Führerschein. Das ist ja alles noch sehr überschaubar und daher problemlos. Ergebnis waren 110 Punkte von 100 möglichen (eine der ebenso unvermeidbaren wie völlig realitätsfernen Notwehrfragen zielte erkennbar auf eine unterrichtete, rechtlich aber letztlich unzutreffende Antwort - für einen Juristen natürlich erkennbar und ich habe beide Antworten plus Kommentar/Erläuterung gegeben, was den Instruktor/Prüfer amüsierte und zu den Spaß-Punktzahl und ein Freibier motivierte). Die praktische Prüfung war wie auch hier die Demonstration des Umgangs mit LW und KW und beim Schießen irgendeine Punktzahl > 0 erzielen. Dort waren es mit LW GK auf 100m, hier wird nur mit KK auf 50m und 25m geschossen. Ohne Training im Verein dürfte der praktische Teil die größte Hürde sein.
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Lange Rede kurzer Sinn: Man sollte die Tür nie mit geholsterter oder für diesen irgendwo sichtbar herumliegender Waffe öffnen, wenn man nicht sicher weiß, daß der Besucher dies nicht zum Anlaß für eine Anzeige / Mitteilung an die Obrigkeit nehmen wird. Und steht die WaffBeh ohne Termin vor der Tür macht man auf abwesend / nicht da oder, wenn schon geöffnet, hat man (glaubhaft erklärt - also Ausrede schon vorsorglich überlegen und memorieren) warum auch immer gerade überhaupt keine Zeit und vereinbart einen Termin, um bis dahin klar Schiff machen zu können. Alles andere erhöht unnötig das Risiko, massiv Ärger zu bekommen.
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Es ist natürlich richtig, daß man mit einem kleinen (mobilen) Tresor im Kofferraum auf der sicher(st)en Seite ist. Richtig ist aber auch, daß nach der formalen Rechtlage nur die 3-Handgriff-Regel beachtet werden muß. Wo allerdings, wenn man das weiterdenkt, die Unsicherheit beginnt, denn im Fall des Falles entscheidet ein Richter und der wird nach aller Erfahrung dies eher sehr restriktiv beurteilen, also möglicherweise 3 Handgriffe aus unserer Sicht als eine "natürliche" Handlungseinheit behaupten. Plus natürlich die Unsicherheit, daß er dies überhaupt beachtet. Andererseits wiederum ist das Risiko, insofern kontrolliert zu werden, denkbar gering. Ich selbst bin war noch keine 60 sondern nur 50 Jahre motorisiert unterwegs, wurde aber von Grenzübertritten abgesehen noch nie insoweit kontrolliert, als ich auch nur Fahrerlaubnis oder Kfz-Papiere vorweisen mußte. Von einer Durchsuchung/Inspektion des Fahrzeugs nicht zu reden. Und mich erstaunt wirklich, warum nicht regelmäßig vor Schützenvereinen und Schießständen kontrolliert wird. Da könnte man so viele Kollegen aus dem Verkehr ziehen ... ;-) Ich lege meinen unverschlossenen Koffer (mit LW und Mun) bzw. LW-Hülle/Tasche meist in den Kofferraum bzw. Laderaum, manchmal auch auf den Rücksitz (aber nur ausnahmsweise, denn man muß ja niemanden unnötig auf dumme Gedanken bringen). Auch dort habe ich vom Vordersitz aus "schnell" nicht mal physischen Zugriff, von "schnellem" Auspacken und in-Anschlag-bringen nicht zu reden. Das sich daraus ergebende Restrisiko, im Fall des sehr unschwahrscheinlichen Falles eines Prozeß führen zu müssen, gehe ich bewußt ein. Klar, sicherer und daher vernüftiger wäre, das Schloß des Koffers zu betätigen und am Reißverschluß der Hülle/Tasche ein Schloß anzubringen. Und das würde ich auch jedem raten, der mich nach der sichersten Verfahrenweise befragt. Aber bei mir selbst muckt da der noch verbliebene Rest des aufsässigen Buben auf, der gegen die Obrigkeit opponiert: Nicht mehr als unbedingt nötig nachgeben. Auch wenn (vielleicht) nicht 110% sicher, absolut ohne jedes noch so geringe Restrisiko. Aber - und das entscheidet natürlich jeder für sich selbst - in Ansehung des absolut geringen Risikos einer Kontrolle und Durchsuchung des Autos (manchmal, wenn mit dem Mopped unterwegs, lege ich die Mun und KW auch nur in eine der Bags und hänge die Hülle mit der LW um - ohne Abnehmen des Helms bekomme ich sie ohnehin nicht mehr ab). Aber für den Rat, die Mun separat - gar abgeschlossen - zu transportieren gibt es nun wirklich keine rechtliche Grundlage. Ebenso kann man "zur Sicherheit" zu der ohnehin im Bund knapp sitzenden und "unmöglich" runterrutschenden Hose noch einen Gürtel und Hosenträger applizieren. Aber bitte, das kann jeder für sich selbst entscheiden, falsch ist es jedenfalls nicht, aber definitiv nicht erforderlich. Klar ist aber auch: Schloß usw. dient hier ja nicht dem Schutz vor Diebstahl bzw. Zugriff Unbefugter. Sondern das Ziel ist, uns selbst daran zu hindern, "sofort" eine Waffe in der Hand halten zu können. Dahinter steckt natürlich der Gedanke, daß wir bei Kontrollen oder auch in Konfliktsituationen nicht aus dem Affekt heraus sofort zur Waffe greifen können. Ob die zugrundeliegende Unterstellung irgendetwas mit der Realität zu tun hat ....
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Das ist gut. Einfach nicht mehr die Tür öffnen. Könnte aber u.U. zu problematischen Weiterungen führen .... aber egal.
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Dafür aber mit einer erstaunlichen Personalstärke. Hier kommen bzw, kamen sie auch unangemeldet, aber rein zivil. Derzeit aber mangels Personal eher nicht :-). Abes geht hier nicht um den Transport etc. sondern um die grundsätzliche Verknüpfung von Umgang-Erlaubnis-Bedürfnis. Natürlich kann man dies auch anders bewerten, also alles, was sich innerhalb der eigenen vier Wände besitzmäßig abspielt, als vom dem gesamten erlaubten Besitz als Sportschütze umfaßt ansehen, und eine verständige Rspr. würde dies auch tun. Aber wie man z.B. in Nordhrein-Westfalen sieht geht es den VGen ja nicht um eine verständige Anwendung des Waffenrechts.
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Ja, natürliich, bezogen auf die Ausgangsfrage - aber der Fred driftete ja wieder mal ab ...
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Nun ja, es geht ja gerade ums Gesetz. Natürlich darfst Du während des "Trockentrainings" die Waffe auch holstern. Und wenn Du aufs Klo mußt darfst Du sie mitnehmen. Aber solltest es auf dem Rückweg vom Klo klingen und die WaffBeh vor der Tür stehen, dann solltest Du Dich daran erinnern, daß das Trockentraining plus Klo der Grund für das Herumtragen ist. Denn daß dies den Jungs und Mädels vom Amt übel aufstoßen wird ist ja klar. Natürlich ist es kleinkariert ... Im Sachkundeunterricht wird meist der Eindruck erweckt, daß man zuhause mit dem Waffen nach Belieben herummachen dürfe. Ohne Hinweis auf diese Umgangs-Bedürfnis-Problematik. Und mache machen es dann auch nicht diskret sondern "tragen" es auch nach außen. Das sollte man aus dem genannten Grund vermeiden. Auch wenn diese Argumentation wie gesagt kleinkariert ist. Unseren VGen ist zuzutrauen, genau darauf abzufahren und aus diesem Grund die Unzuverlässigkeit zu behaupten.
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Ich fürchte, daß Du mit dieser Argumentation im Falle des Falles zweiter Sieger bleiben wirst. Der Verwaltungsrichter wird Dir kühl lächelnd entgegenhalten, daß der liebe Gott zu diesem Zweck die Waffenschränke hat wachsen lassen. Der nächste Schritt wäre, auch ein Holster links, hinten im Hosenbund zwei weitere und vorne noch eine KW und links das AR15 und rechts die zivile AK oder eine HA-Schrotflinte umhängend ... mit der Begründung, daß aktuell die Schränke überfüllt seien. Nichts von dem wird Gnade vor den richterlichen Augen finden ... Und dann wird der neue Grundsatz aus der Taufe gehoben, daß man auch vorübergehend nur soviel Waffen bei sich aufnehmen darf, wie man Platz in den Schränken hat, und daß das Herumtragen keinen zulässigen Ersatz für eine vorschriftsgemäß Aufbewahrung darstellt ...
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Ganz kurz die Problematik: Für den Umgang benötigt man eine Erlaubnis, für diese ein Bedürfnis, das also den betreffenden Umgang abdeckt. Mangels Führen zuhause kommt als Umgangsform zuhause nur der Besitz (nicht: Verwahren) in Betracht. Aus dem Tresor in den Koffer, Reinigen usw. - alles, was zum Sportschießen erforderlich/dienlich ist - ist vom Bedürfnis umfaßt. Auch das Vorführen an einen Kaufinteressanten und sogar Mitnehmen zu und bei diesem (bei Einverständnis des Hausrechtsinhabers). Das bloße Herumtragen auch zuhause aber - offensichtlich - nicht. Zuhause Herumtragen hat mit Sportschießen nichts zu tun. Nicht einmal das Kuscheln mit der Waffe (bei einen Sammler vielleicht anders ;-)). Praktische Relevanz hat dies nur, wenn man damit hausieren geht oder beim Besuch der WaffBeh die Waffe geholstert hat.
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Zurück zur Ausgangsfrage: Die richtige Antwort lautet natürlich: Du mußt natürlich mit zwei Autos fahren - eines für die Waffe, eines für die Mun. Und natürlich dürfen das keine einfachen Autos sein. Sondern Werttransportfahrzeuge, also mit quasi-gepanzertem Laderaum. Mal im Ernst. Gibt es wirklich Kollegen, die sich mit einem separaten Koffer für die Mun quälen? Oder innerhalb eines Koffers zusätzlich verschließbare Bereiche? Vermutlich bewahren die ihre KW auch in einem kleinen Würfel auf, der in einem größeren würden steckt, der in einem noch größeren Würfel, der in einme ganz großen Schrank, und das gleiche noch mal für die Schlüssel mit Zahlenschloßtresoren.
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
So ist es. Immer, wenn durch Politiker und in den Medien behauptet wird, in welcher hoher Gunst das BverfG bei der Bevölkerung stehe, balle ich die Faust in der Tasche und schimpfe laut, daß dies nur Leute sein können, die noch nie versucht haben, dort Recht und Gerechtigkeit zu erhalten. Allein schon die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht anzunehmen ... begründet wird dies mit der andernfalls entstehenden Überlastung der Richter. Dabei wird doch angeblich jede Eingabe gelesen und geprüft. Was bedeutet, daß ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (die gemeinsam den sog. "3. Senat" bilden und die eigentlich Arbeit verrichten) zumindest ein Kurzgutachten angefertigt haben muß. Es muß also eine schriftliche Beurteilung/Begutachtung geben, mag sie auch noch so kurz und ggfs. auch nur stichwortartig sein. Dies an den Beschwerdeführer als Kurzbegründung herauszugeben schafft keine weitere Belastung. Und ist für den besser als ein lapidares "Nein". Und wenn man es aufhübschen will, dann stellt man ein paar Rechtsrefendare für die Verwaltungsstation ein und läßt sie das ausformulieren, was der WissMit vorgeschrieben (und die Kammer im Schnellverfahren abgenickt) hat. Oder man jagt es durch eine KI. Meine persönliche (Verschwörungs)Theorie ist: Da wird nicht ordentlich geprüft sondern nur kursorisch beurteilt. Auch nach der Identität des Beschwerdeführers - wer auf der Schwarzen Liste steht fliegt schon mal raus. Und ob man die Sacher als interessant ansieht. Und auf "Fehler", die zur Unzulässigkeit führen, wird nicht hingewiesen, damit die Betroffenen nicht daraus lernen und es beim nächsten Mal besser machen können. Eine Verfassungsbeschwerde zulässig einzulegen und zu begründen ist keine Geheimwissenschaft. Es erfordert auch keine überragenden Geistesgaben (von wegen "Top"). Es ist nur meist sehr arbeitsaufwendig und dafür viel zu schlecht gesetzlich vergütet. Ich verstehe nicht, wie die Kollegen, die sich mehr oder minder hauptberuflich oder in erheblichem Umfang damit befassen und ebenso wie wir Gelegeheitstäter fast nur Genickschläge abholen, damit umgehen können. Dieser Dauerfrust ... vor allem, wenn man von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt ist. -
:-) Und im unwesentlichen? Entweder - oder. Mal abgesehen davon, daß es nie zum Schwur kommt, wenn es niemand mitbekommt: Viele wenn nicht alle VGe sind ausgesprochen engherzig, wenn es um die Frage des bedürfnisgestützten Umgangs geht.
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Eindeutig? Ja, aber genau gegenteilig wie Du meinst. Ihr überseht: Die Zuverlässigkeit ist eigentlich kein Selbstzweck. Abgesehen davon, daß häufig aus einer Mücke ein Elefant gemacht wird und man sich den Eindrucks nicht erwehren kann, daß manche Behörde/Gerichte/Richter dies als Hebel verwenden, um dem angeblichen Grundsatz des "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" weitere Geltung zu verschaffen, ist der Gedanke bekanntlich: Wer sich nicht an die Gesetze hält bietet nicht Gewähr, auch das Waffenrecht zu beachten. Und diese Neuregelung ist nun mal ein gültiges Gesetz und solange nicht für den Betreffenden ein Gericht oder allgemein das BVerfG deren Unwirksamkeit/Unverbindlichkeit feststellt oder sie vom BT geändert/aufgeboben bleibt das auch so. Da kommt man auch mit "unsinnig" oder "nicht so gemeint" nicht weiter, jedenfalls nicht risikolos. Andernfalls würde jeder zu jedem anderen Gesetz seine private Meinung zu unsinnig und daher als unwirksam usw. behaupten und sich entsprechend verhalten. Daher das primat der Gerichte: Diese sind allein dazu berufen und Schluß. Ob der Schluß auf die Unzuverlässigkeit richtig ist, wenn bspw. alle IM der Länder ein Gesetzt wegen "Falschheit" nicht vollziehen wollen (und die Zweckverfehlung bzw. unbeabsichtigter Kollateralschaden wirklich, wie hier, offenkundig ist) und man es daher nicht beachtet, werden die einen so und anderen eben anders beurteilen. Und quod licet iovi non licet bovi. Und wenn ich mir die Magazin-Urteile ansehe habe ich keinerlei Vertrauen in die VGe, verständnisvoll und zugunsten von LWB zu entscheiden. Aber das muß jeder für sich selbst beurteilen.
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Der Vergleich mit dem Halbautomaten-Urteil hinkt. Hier ist der Fall, der Gesetzeswortlaut, eindeutig. Da ist nichts auszulegen. Der offensichtliche Widerspruch zwischen amtlicher Begründung einerseits und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut andererseits würde, wollte man diesen Widerspruch auflösen, zu einer Rechtsfortbildung führen. Und das ist erst recht den Gerichten vorbehalten. Sofern sie dazu überhaupt bereit sind. Und es ist völlig egal ob 1, 10, 100 oder 1000 Kollegen dies oder eine andere Auffassung vertreten. Das Gesetz wird nur geändert werden, wenn man in Berlin zur Erkenntnis kommt, hier eine Bock geschossen zu haben. Und das müssen und werden sie aus eigener Erkenntnis. Hier geht es letztlich auch nicht um Juristerei sondern darum, die deutsche Sprache lesen und verstehen zu können. Und so kompliziert ist es letztlich auch nicht. Aber auch eine Anweisung der IM der Länder an ihre nachgeordneten Behörden kann weder die Existenz noch den Inhalt der Regelung ändern. Faktisch alle FiF-LG sind solange erlaubnispflichtig, bis das Gesetz geändert wird, was sicherlich bald erfolgen wird. Wer nur solche LG besitzt wird damit faktisch (!) kein Problem haben. Aber Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die Zuverlässigkeit erfordert, haben ein Problem. Den sie besitzen nun ohne Erlaubnis erlaubnislpflichtige Schußwaffen. Wenn dies der WaffBeh bekannt ist .... Die mögliche Konsequenz ist offensichtlich.
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Ich mag seine Videos und seine Art nicht so besonders, aber leider hat er recht. Aber nicht, weil man dem BMI nicht trauen könnte, sondern weil es völlig unerheblich ist, was das BMI sagt. Das BMI erläßt keine Gesetze sondern der BT und das BMI vollzieht auch nicht das WaffG und ist den IM der Länder, die das WaffG vollziehen, auch nicht weisungsbefugt. Es ist auch völlig egal, wer alles seiner Meinung ist. Und es ist auch völlig egal, ob 10 oder 100 oder 1000 Kollegen ihm beipflichten oder nicht. Denn der Wortlaut ist eindeutig, ist klar. Und die Ministerialen im BMI sind nicht so dämlich, daß sie das nicht erkennen würden.
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Nein. Die juristische Methodenlehre kennt mehrere Auslegungsmethoden. Und die Berücksichtigung des vermeintlichen/angeblichen Wille des Gesetgebers (der hier aber ausnahmsweise einmal völlig klar ist) ist nur eine Variante der Auslegung. Voraussetzung ist aber immer ein auslegungsbedürftiger Wortlaut. Das ist bei einem völlig eindeutigen Wortlaut wie hier nicht ganz einfach. Das sieht weniger nach Auslegung denn nach Rechtsfortbildung aus. Der Wortlaut ist wie er ist und die Behörden sind nicht zur Auslegung des Gesetzes oder gar zur Rechtsfortbildung berufen. Wenn die oberste Landesbehörde - der jeweilige IM - keine abweichende Weisung erteilt haben die Behörden keine Wahl.
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Wieder mal ... Der erste Schritt ist: Was steht im Gesetz. Erst wenn das Gesetz nicht eindeutig sondern auslegungsbedürftigt ist folgt der zweite Schritt, u.a. zu schauen, was die amtliche Begründung sagt. Für den ersten Schritt bleibt daher außer Betracht, was & wie geregelt werden sollte. Der Grundsatz lautet: Schußwaffen sind erlaubnispflichtig. Ziff.1.1 machte bislang eine Ausnahme für LG, die das FiF tragen (und die Voraussetzungen dafür erfüllen). Daher regelt 1.1 nicht die Erlaubnispflichtigkeit (laienhaft: Verbotensein) sondern die Ausnahme davon, nämlich die Erlaubnisfreiheit. Jetzt wird diese Regelung mit einem "sofern" ergänzt, d.h. es werden zwei weitere Bedingungen für die Erlaubnisfreihei genannt: Erste Bedingung lit.a): Kein Mehrschußnadler. Soweit o.k. UND Zweite Bedingung lit.b): Beschußamtliches o.k. für FiF nicht vor dem 24.7.25, d.h. erst nach dem 24.5. erteilt. Und diese zweite Bedingung erfüllt praktisch kein FiF-LG. Punkt. Ob man nun als Bedingung für die Erlaubsnisfreiheit FiF + lit.a + lit.b oder FiF + (lit.a + lit.b) formuliert ist völlig egal. Richtig wäre gewesen, die Ergänzung "negiert" zu formulieren, nämlich als Ausnahme von der Ausnahme, also als "ausgenommen Mehrschußnadler mit Beschußamt-o.k. nach 24.7.25." Aber das steht so gerade nicht im Gesetz, da beißt die Maus keinen Faden ab. Zweiter Schritt: Kann/könnte man die Regelung anders auslegen, so wie sie nachweislich gedacht, beabsichtigt war? Das würde ich nicht sagen. Denn die Regelung ist zwar grober Unfug, aber sprachlich völlig klar und einwandfrei. War schlicht Dummheit im Dienst. Aber das spielt auch keine Rolle, denn: Wer ist zuständig und kompetent, den Inhalt einer gesetzlichen Regelung verbindlich (!) zu bestimmen? Nun, ganz gewiß nicht der VDB. Lachhaft. Die haben noch nicht einmal die Regelung verstanden. Und von Gesetzgebung und Rechtsstaat verstehen die Leutchen offensichtlich auch nicht viel. Denn auch was der BMI dazu sagt (der gibt auch nur das wieder, was in der amtlichen Begründung steht), ist völlig unerheblich. Das BMI als Behörde bestimmt nicht, wie ein Gesetz zu verstehen ist. Das BMI ist nicht einmal für den Vollzug des WaffG zuständig. Daran ändert auch nichts, daß sich BMI und IM der Länder über den Vollzug intern verständigen. Zuständig für die Auslegung, was ein (Bundes)Gesetz wirklich sagt, sind allein die Gerichte. Verbindlich im Einzelfall, also nur für die betreffenden Parteien wirkend, die ordentlichen Gerichte (auch wenn natürlich i.d.R. ober- und bundesgerichtliche Entscheidungen von den unteren Instanzen beachtet werden - aber nicht müssen). Und verbindlich für alle das BVerfG. Die IM der Länder sind zwar für den Vollzug des WaffG zuständig, könnten also die WaffBeh und Polizei anweisen, die neue Regelung vorläufig nicht zu beachten. Was aber nichts daran ändert, daß das Gesetz in der Welt und wirksam ist. Und für mich als WBK-Inhaber bedeutet das: Ein derzeit noch gültiges Gesetz besagt, daß alle meine LG plötzlich nicht mehr erlaubnisfrei sind sondern wie grds. alle Schußwaffen erlaubnispflichtig. Und ich habe keine Erlaubnis, verstoße also gegen eine wesentliche Regelung des WaffG. Völlig unerheblich, was VBD und BMI sagen oder ob in meinem Bundesland die Behörde angewiesen werden, diese Regelung nicht zu beachten. Der Gesetzesverstoß durch mich bleibt. Sofern meine Waffenbehörde mir nicht ausdrücklich zusagt, daß ich vorerst keine Erlaubnis bedarf, besteht das Risiko, daß man mir später diesen Gesetzesverstoß entgegenhält - Zuverlässigkeit futsch. Schau euch die Entscheidungen zu großen Mags an. Da hat dem Betroffnen auch nicht geholfen, daß immerhin das Bay.IM gesagt hatte: Alles bleibt wie es ist. Und selbst die WaffBeh mitspielen sollte: Jedenfalls auf ersichtlich falsche Auskünfte der Behörden darf man sich nicht verlassen, erst recht nicht als WBK-Inhaber. Und da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist ... ein Restrisiko würde bleiben. Mein Fazit: Vorsorglich Erlaubnis beantragen, WaffBehörde um "Brauchst nichts tun, alles o.k." bitten, ggfs. (falls ausbleibt, was ich erwarte) darauf gerichtete Feststellungsklage mit EA-Antrag, damit das VG für mich die Regelung für mich günstig auslegt und feststellt, ggfs. auch Verfassungsbeschwerde zum BVerfG mit EA-Antrag, wobei ich aber derzeit noch nicht wirklich weiß, mit welcher Grundrechtsverletzung ich diese begründen sollte. Und darauf hoffen, daß BMI und BT schnellstmöglich eine Korrektur auf den Weg bringen.
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Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
MarkF antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
In der Walhalla-Kommentierung wird primär auf die amtliche Begründung verwiesen, die da lautet: "Mit Nummer 1 Buchstabe a wird künftig die vorübergehende Ausleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. . ...Hier wie in weiteren Bestimmungen dieses Paragrafen (s.Absatz 3 Nr. 1, 2) wird die Freistellung auf den „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ beschränkt. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Führen Freigestellte die Waffe gegenüber seinem anerkannten Bedürfnis nicht zweckentfremdet (s. das bei Absatz 3 Nr. 1 näher aufgezeigte Beispiel: Der Sportschütze nutzt seine Sportwaffe, um als – bewaffneter – Türsteher in einer Diskothek zu fungieren). Umgekehrt ist ein im Zusammenhang mit der Ausübung des Bedürfnisses stehendes Verhalten durch die Wörter „zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ mit abgedeckt, beispielsweise im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe."(BT-Drucks. 14/7758, S. 60) und daraus gefolgert: "Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist bei Jägern die Jagdausübung oder das Training im jagdlichen Schießen einschließlich der Teilnahme an jagdlichen Schießwettkämpfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), bei Sportschützen der Schießsport (vornehmlich nach Maßgabe des Abschnitts 3 der AWaffV), bei Waffensammlern die Sammlertätigkeit und bei Waffensachverständigen die ihnen erlaubten Aktivitäten. "(Rdnr.19 zu § 12) Leider beschränkt sich die amtliche Begründung auf Beispiele, die den Besitzer der Waffen und dessen diesbezügliches Bedürfnis betreffen. Allerdings wird klar, daß dies nicht das konkrete waffenbezogene Bedürfnis, also z.B. für die konkrete 9mm-Pistole oder den konkreten .44mag-Revolver, betrifft sondern sozusagen das allgemeine Bedürfnis als Sportschütze. Daher erscheint die auch die Kommentierung als zutreffend. Anders wäre im Bereich der grünen WBKen ein Ausleihen auch nur mit einem entsprechenden Voreintrag möglich, denn erst durch diesen ist ein konkretes waffenbezogenes Bedürfnis "amtlich". Es verbleibt also die Frage, wie das bei "bedürfnislosen" Waffen zu beurteilen ist. Nimmt man das in der amtlichen Begründung genannte Beispiel "Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe" dann wird doch deutlich, da es keiner Eintragung einer "bedürfniserforderlichen" Waffe bedarf. Denn natürlich darf auch der Besitzer eine "bedürfnislosen" Waffe diese bei einem Kaufinteressierten vorführen. Daraus folgt: Wenn man mit "bedürfnislosen" Waffen schießsportlich tätig ist, darf man zu diesem Zweck auch andere Waffen ausleihen. Man hat eine WBK, man ist zuverlässig etc., man ist Sportschütze. Daraus folgt übrigens auch, daß auch der bislang bloße Sammler mit Sammler-WBK, der in einem Verein schießsportlich tätig ist, eine dafür geeignete Waffe ausleihen darf. Aber wer ganz sicher sein will, der fragt vorher bei seiner WaffBeh nach, ob dies das auch so sieht. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das war natürlich etwas ironisch gemeint. Allerdings so ausdrücklich steht das nicht in der amtlichen Begründung, das ist letztlich ja nur eine Schlußfolgerung aus den gesetzlichen Regelungen und den einzelnen Ausführungen in der amtlichen Begründung. Und es wäre auch ein ziemlicher Widerspruch, einerseits ausdrücklich die Mags als ungefährlich zu bezeichnen, andererseits sie aber (wenn auch durch andere Regelungen relativierend) mit einem Umgangsverbot zu belegen, in gleicher Weise wie Vollautomaten und was noch alles so brandgefährlich sein soll. Daher auch meine Vermutung, daß dies alles nur eine Art Lippenbekenntnis, ein formales Befolgen der EU-Richtlinie darstellt, das (die Frage der Aufbwahrung ausgeklammert) eigentlich nur Neuerwerber und diejenigen wirklich belastet, die die Anmeldefrist verschwitzt haben. Klar, Altbesitzer können ihre Mags nicht mehr verkaufen, aber wer hätte das wirklich beabsichtigt? Ich bin immer gerne dabei, auf den Gesetzgeber einzudreschen, aber hier bin ich nicht so sicher, ob man wirklich Fehler mit Ausnahme der Nichtregelung der Aufbewahrung - und wenn auch nur durch eine ausdrückliche Nicht-Verpflichtung, etwa durch eine Präzisierung des Verweises in § 13 Abs.2 Nr.5, der die Nummern der Mags eben ausnehmen würde - vorwerfen kann. Denn die Richtlinie mußte irgendwie umgesetzt werden und wenn es sich wirklich so verhält, was ich als denkbar ansehe, dann ist das mit Ausnahme der Aufbewahrung schon stimmig. Was im übrigen auch für diese Auslegung spricht, denn es gibt die Regel, daß unklar etc. erscheinende Gesetze so weit möglich so auszulegen sind, daß sie einen Sinn ergeben. Damit wendest Du Dich an den BayVGH. Aber wären die Voraussetzungen geben, dann wäre die Vorgehensweise des BayVGH nicht zu beanstanden sondern regelgerecht: Stellt sich eine Rechtsfrage und ist eine Norm auch durch zulässige Auslegung nicht anwenbar, dann muß man prüfen, ob eine Regelungslücke vorliegt. Bei dieser Beurteilung ist essentiell, ob davon auszugehen ist, daß eine entsprechende Regelung zu erwarten war, also durch z.B. Irrtum unterlassen oder durch handwerkliche Fehler nicht ausreichend brauchbar formuliert wurde. Der BayVGH behauptet dies zum einen sozusagen aus der Natur der Sache heraus und verweist zum anderen auf § 36 WaffG. Dieser ist aber wie gesagt einerseits nicht einschlägig und zum anderen würde auch bei dessen Einschlägigkeit nicht zwingend gelten, daß es eine weitere dezidierte Regelung in § 13 AWaffV geben müßte. Denn der Gesetzgeber könnte auch der Auffassung sein, daß die Generalklausel in § 36 Abs.1 WaffG (sofern überhaupt anwendbar) ausreicht, also daß man nur irgendwie gegen unbefugten Zugriff etc. sichern muß (was natürlich zu einer Unsicherheit und weiterer Diskussion führen würde, in welcher Weise). In jedem Fall aber müßte der BayVGH bzw. ein über einen solchen Fall entscheidende Gericht die Frage beantworten, ob überhaupt "sicher" und wenn ggfs. - je nach Fallgestaltung bzw. eigene Wertung - auf welche Weise im Mindestmaß aufzubewahren wäre. Die Frage nach eine Art "Wahlfeststellung" stellt sich aber nicht, denn natürlich ist alles, was über das Mindestmaß (sofern in der Entscheidung festgestellt) hinausgeht, auch zulässig. Also wenn man wie ich meint, daß keine sichere Aufbewahrung erforderlich ist, wäre natürlich auch die Aufbewahrung in irgendeinem Tresor zulässig. Meint man, daß es zumindest ein A-Schrank sein muß, wären auch B, 0 und 1 zulässig. Fordert man wie der BayVGH explizit 0, dann geht natürlich auch 1. Will man nur Nr.3/4 analog anwenden (und zwar richtig, also "entsprechend" dessen, daß der Gesetzgeber Mags als viel weniger "gefährlich" als z.B. Nachtsichtgeräte ansieht), dann würde auf jeden Fall 0 und 1, aber wohl auch B gehen. Plus natürlich die Möglichkeiten des Altbesitzes gem. § 36 Abs.4 WaffG (s.o.). Da aber Gerichte grundsätzlich nur über Einzelfälle entscheiden, müssen sich die Richter überhaupt nicht festlegen, wenn es nicht erforderlich ist und sie nicht wollen. Also wenn Du z.B. in A aufbewahrst und dies die Behörde als ungenügend beanstandet und daraus ein Prozeß folgt, dann könnte das VG auch sagen, daß eine Entscheidung, ob nun A, B, 0 oder 1 korrekt wäre, nicht erforderlich ist, weil in jedem Fall (aus diesem und jenem Grund) A nicht genügen würde. Oder wenn Du die Mags offen herumliegen läßt eine dezidierte Festlegung der Aufbewahrung nicht erforderlich sei, weil auf jeden Fall "irgendwie" weggesperrt werden müsse. Umgekehrt ist es auch denkbar, also wenn in 0 aufbewahrt und darüber prozessiert wird, eine Feststellung, daß überhaupt nicht sicher aufbewahrt werden muß, nicht erforderlich ist, weil dann das Gericht analog dem BayVGH feststellen könnte, daß in jedem Fall 0 genügt - was aber offenlassen würde, ob nicht auch ungesichert oder A oder B zulässig wäre. Normalerweise machen sich Richter nicht mehr Arbeit als nötig, müssen sie auch nicht, aber natürlich gibt es da auch den Ehrgeiz, das Recht zugestalten, oder andere Motivationen. Das Gericht muß in einem Fall wie diesem eine Entscheidung dazu treffen, ob die konkrete Aufbewahrung zulässig ist. Wie oben erklärt: Paßt eine Regelung auch mit Auslegung nicht, muß geprüft werden, ob eine Regelungslücke vorliegt. Ein Richter darf nicht einfach sagen "Öhh, ich finde nichts eindeutig Passendes, dann entscheide ich halt nicht." Man "kann" es natürlich auch so (einfach) machen wir das VG Dü, einfach ohne weiteres Nachdenken(wollen) § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV heranziehen und aufgrund des für sich genommen ausreichenden Wortlauts als anwendbar behaupten. Was ja bislang auch die wohl herrschende oder gar einzig publizierte Meinung war. Dagegen ist, wie gesagt, die Entscheidung des BayVGH schon ein echter Fortschritt, denn damit ist das Dogma der Nr.5 obergerichtlich aufgebrochen und unabhängig von der Regelungslücken-Behauptung die Möglichkeit eröffnet und Chance gegeben, in weiteren Entscheidungen zur "richtigen" Beurteilung zu gelangen. -
Das bringt es leider auf den Punkt. Im WaffR kann darf man nicht damit rechnen davon ausgehen, daß die VGe nach Recht und Gesetz entscheiden. Klar, offiziell sind das immer alles zumindest "vertretbare" Rechtsauffassungen. Aber man muß nur mal die an anderer Stelle besprochenen Entscheidungen zur Aufbewahrung von Mags ansehen. Das VG Dü nimmt einfach ohne jede Erörterung § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV als die einschlägige Regelung an und behauptet auch noch ohne jeden Beleg, das würde sich aus Sinn und Zweck der Regelungen ergeben - dabei muß man nicht einmal die amtliche Begründung zu bemühen, allein die gesetzlichen Regelungen zu den Mags sprechen für das Gegenteil und die amtliche Begründung erst recht. Der BayVGH sieht das insofern (zwar) genau gegenteilig. Aber auch er behauptet einfach, daß eine sichere Aufbwahrung intendiert, selbstverständlich sei - und verweist sogar auf § 36 WaffG, der aber ausdrücklich nur für Waffen&Mun gilt. Dabei erkennt der BayVGH selbst ausdrücklich, daß das Zubehör Waffen&Mun gerade nicht gleichgestellt ist - und mißachtet auch, daß die gesetzlichen Regelungen zu den Mags und die amtliche Begründung gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe eine sichere Aufbewahrung intendiert bzw. diese sei selbstverständlich (denn wenn/da § 36 WaffG nicht gilt gibt es nicht, aus dem sich das herleiten lassen würde), es fehlt also an einer Regelungslücke, und einer analogen Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 steht offenkundig entgegen, daß die dort geregelten Zubehörteile aufgrund der extrem weitreichenden Altbesitzregelung mangels Sanktion des verbotenen Umgangs mit den Mags entschieden mit diesen nicht vergleichbar sind. Das ist alles andere als objektive, vorurteilsfreie und ergebnisioffene Gesetzesanwendung und ggfs. -auslegung. Und von dessen Vorinstanz, die Magazine als Patronenlager und damit wesentliche Waffenteile "identifiziert" nicht zu reden - da kräuseln sich die Fußnägel.
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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ich hatte oben ins Unreine gedacht/überlegt, ob die nach Meinung des BayVGH erforderliche analoge Anwendung anderer Aufbewahrungsvorschriften als § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV nicht dazu führen kann/muß, daß nicht auch die Aufbewahrung in einem B-Schrank zulässig sein muß. Greift man auf § 36 Abs.4 WaffG zurück, dann erscheint die Aufbewahrung jedenfalls in "Altbesitz/-nutzung"-A/B als zwingend zulässig - sofern man überhaupt eine Verpflichtung zu einer "sicheren" Aufbewahrung bejahen möchte (was ich aus den bereits ausführlich erläuterten Gründen für evident falsch halte). Denn: Nach § 36 Abs.4 WaffG gelten die in § 13 AWaffV "festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ... nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von" A- und B-Schränken. Hier ist zwar ausdrücklich von Schußwaffen und Mun die Rede, wie überhaupt § 36 WaffG sich nur auf diese bezieht. Woraus ja (wie schon gesagt) zwingend folgt, daß der BayVGH, der sich ja ausdrücklich auf § 36 WaffG bezieht, mit seiner Behauptung einer Regelungslücke völlig daneben liegt. Denn da § 36 WaffG nicht für nur Zubehör gilt, besteht keine Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung von Mags jenseits des Wortlauts der - wie ja auch der BayVGH sagt - nicht anwendbaren § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV. Aber egal, der BayVGH meint ja, daß § 36 WaffG dennoch auch für Zubehör gelte. Dann gilt aber auch diese Altbesitzregelung des Abs.4. Und damit kann anstelle eines 0er Schrank auch weiterhin ein A-Schrank verwendet werden, sofern er zum Stichtag in Benutzung für die Aufbwahrung von jedenfalls erlaubnispflichtigen Langwaffen war. Aus § 13 Abs.3/4 AWaffV, die der BayVGH anlog anwenden will. ergibt sich aber, daß neben Langwaffen die Aufbewahrung einer unbegrenzten Zahl dieses Zubehörs zulässig sein soll. Da und wenn anstelle eines 0er Schranks der alte A-Schrank weiterverwendet werden darf, gilt dies folglich auch für den A-Schrank. Das paßt auch wertungsmäßig: Wenn zur Eigentumswahrung in A-Schränken weiterhin bis zu 10 Langwaffen aufbewahrt werden dürfen und das Zubehör als so unerheblich gilt, daß es neben sogar einer unbegrenzten Zahl von Langwaffen in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden darf, dann gilt diese Bewertung ungeachtet der konkreten Aufbewahrung und bei Vorrang des Eigentums. Insbesondere auch, wenn man bedenkt, daß durch die Altbesitzregelung sogar die berechtigten Erben die alten Schränke bis zu ihrem Tode verwenden dürfen, also die Aufbewahrung von Waffen noch viele zig Jahre in A/B erfolgen wird - was dem Gesetzgeber offensichtlich als völlig problemlos und unbedenklich erscheint. Und da hier ohnehin nur die analoge, also entsprechende, Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV erfolgen soll/kann ....