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Dein Einwand - auch wenn er grundsätzlich nicht gänzlich unberechtigt ist - zeigt, daß auch Du einer derjenigen bist, die blind "Habe AGBen gelesen und akzeptiert" anklicken ohne jemals die AGBen gelesen zu haben. Denn wie lauten die AGBen bei der von Dir angesprochenen Online-Buchung bei DHL? Ich zitiere mal den ersten Abschnitt vollständig: "1. Geltungsbereich/Vertragsgrundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle Straße 20, 53113 Bonn, nachfolgend „Deutsche Post“, für die Nutzung der Online-Frankierapplikation. Mit dieser Applikation kann der Kunde adressierte Paketlabels, nachfolgend „DHL Versandmarken“, für die zur Auswahl stehenden Produkte zum Ausdruck am hauseigenen Drucker oder vorausbezahlte individuelle Coupons, nachfolgend „Coupons“, die zum Erwerb von DHL Versandmarken genutzt werden können, erwerben. (2) Die DHL Versandmarken berechtigen den darauf als Absender Angegebenen, den angegebenen Transportservice (DHL Päckchen, DHL Paket, DHL ExpressEasySendungen, Abholung) zu dem auf der DHL Versandmarke angegeben Empfänger gemäß den für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen1 und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen zu verlangen. Der Vertrag über den jeweiligen Transportservice kommt erst mit Einlieferung bzw. Übergabe der Sendung bei bzw. an Deutsche Post oder der mit ihr verbundenen, sich aus den jeweiligen allgemeinen Bedingungen ersichtlichen zuständigen Unternehmen zustande. (3) Die Coupons berechtigen den Kunden die für die Coupons angegebenen DHL Versandmarken in der Frankierapplikation zu bestellen. 2. Vertragsschluss Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag über die bestellte DHL Versandmarke, die beauftragte Abholung oder den Coupon kommt mit der Annahme des Angebots durch die Deutsche Post zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail," https://www.dhl.de/dam/jcr:f3ee33aa-ba1b-4abe-90af-8edfd420b84a/dhl-de-agb-online-frankierung-20250617-bf.pdf Mal abgesehen von der Problematik des Vertragsschlusses ... in diesen AGBen ist von Ersatzzustellung aufgrund des Gegenstands (Abs.1) folglich auch nicht die Rede. Möglicherweise (ja, wirklich) in den in Bezug genommenen "für den jeweiligen Transportservice geltenden und an den jeweiligen Standorten von Deutsche Post einsehbaren allgemeinen Bedingungen und Preisen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen". Ja prima. Aber diese (welche?) AGBen sind nicht wirksam vereinbart. Jedenfalls im Privatkundenbereich kann man nicht einfach per vereinbarte AGBen irgendwelche andere, weitere und nicht einmal konkret benannte / erkennbare AGBen wirksam vereinbaren. Rechtstechnisch formuliert: Diese anderen AGBen werden nicht wirksam einbezogen. Intransparenter und überraschender gehts kaum. Und auch im geschäftzlichen Bereich wäre dies alles andere als transparent. Fazit: Die Ersatzzustellungsklausel wird schon nicht wirksam vereinbart. Dies zum einen. Zum anderen: Wie Du vielleicht weißt, oder auch nicht, aber online sehen kannst, gibt es bei der Maske zur Erstellung eines Paketscheines/Adreßeingabe das Feld: "Adreßzusatz". Da läßt sich problemlos die Ersatzustellung ausschließen oder ein Eigenhändigkeitsvermerk o.ä. anbringen. Und wenn Du die Auftragsbestätigung erhältst hat DHL Dein Angebot genauso angenommen (jedenfalls wenn diese Regelung der AGBe wirksam wäre, was aber auch schon zweifelhaft ist, weil Du vorher, also nach Vorstellung von DHL ohne vertragliche Grundlage bezahlen mußt, also mit Entgegennahme der Zahlung der Vertrag zustandekommt) und damit hast Du selbst dann, wenn diese (welche?) anderen AGBen mit der Ersatzzustellungsklausel wirksam einbezogen wären, dieser insofern widersprochen. Wenn DHL den Bestellprozeß so gestaltet, dann ist das deren Problem. Und für den Fall, daß die anderen (welche?) AGBen erst beim Abgeben ("Einliefern") des Pakets vereinbart werden sollten, schreibt man dies halt höchst vorsorglich (und überflüssigerweise) noch einmal mit der Hand drauf. Und da DHL den Ausschluß der Ersatzustellung für gewerbliche Kunden ausdrücklich bewirbt (https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/leistungen-und-services/services/service-loesungen/keine-nachbarschaftszustellung.html) ist auch nicht ersichtlich, daß deren Ausschluß per Widerspruch DHL irgendwie benachteiligen würde. Übrigens wurde 2011 die damalige Ersatzzustellungsklausel gerichtlich kassiert (https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media207121A.pdf) und gegenwärtig läuft ein ähnliches Verfahren gegen DHL (https://ohn.haendlerbund.de/recht/urteile-entscheidungen/paketzustellung-nachbar-dhl-klausel-gericht).
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Oops. Mea culpa. Ich hatte die Antwort von whs recht spät und müde und dabei den Begriff "Verstorbener" schlichtweg nicht realisiert sondern den Zuverlässigkeitseinwand einfach auf den Dritten/Schlüsselbesitzer bezogen, zumal ich in meinem vorherigen post bereits (überflüssigerweise) festgestellt hatte, daß den Verstorbenen/Erblasser den Verlust der Zuverlässigkeit nicht (mehr) tangiert. Die richtige Erwiderung wäre daher gewesen: "Wohl kaum. Wie bereits festgestellt." -
Answcheinend wir "alle" uns dort über den Weg gelaufen ohne uns zu er/kennen :-) Aber egun gab es schon .... naja , 2001 auf jeden Fall. Und andere. Aber in natura ist es schon etwas anderes gewesen. Auch wenn man, je nach Interessengebiet, nicht so viel gefunden hat und bei manchen Preisvorstellungen nur mit dem Kopf schütteln konnte. Aber schön wars´s ... Ich bin aber gar nicht so sicher, ob wirklich die Waffen den Ausschlag gegen haben oder nicht viel mehr die Militaria. Die habe ich, ich muß es gestehen, auch nicht sonderlich gemocht. Klar, die haben auch ein Recht auf eine solche Veranstaltung, aber muß(te) das unbedingt zusammen mit den Waffen sein, diese "infizieren".?
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ich bin es nicht ... denn da er keinen Zugang zum Schrank hat bzw. nicht beim Erblasser wohnt nutzt ihm der Schlüssel nichts - er hat keinen Besitz. Und wenn er darauf achtet, den Schlüssel zuhause in seinem Tresor zu lassen, kann er den Erblasser auch besuchen - auch dann hat er keinen Besitz. Vielleicht könnte man den Erblasser belangen - aber der ist schon tot. -
Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.
MarkF antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Zu Erwerb/Überlassung nach § 12 WaffG, also nicht "aufgrund" einer WBK-Erwerbserlaubnis: Richtig ist, daß auch ein Erwerb nach § 12 WaffG, also aufgrund einer "gesetzlichen Lizenz", begrifflich unter § 37a WaffG fällt. Er ist aber gem. § 37e Abs.4 WaffG von der Anzeigepflicht ausgenommen. Das hat allerdings mit der Ausgangsfrage nichts zu tun, beantwortet also nicht die Frage, ob im Versendungskauf (nur da gibt es qua Gesetz ein Widerrufsrecht) eine anzeigepflichtige Überlassung vorliegt oder § 12 WaffG greift. Begrifflich wird man normalerweise von einem regulären Erwerb aufrund einer behördlichen Erlaubnis ausgehen müssen, denn normalerweise ist es ein "normaler" Kauf - es sei denn, es wäre ausdrücklich nur ein Ausleihen zum Zwecke der Erprobung vereinbart, dann gilt § 12 WaffG. Das unterscheidet sich also in keiner Weise von dem Kauf "vor Ort". Sollte der Verkäufer mitspielen könnte man theoretisch so etwas fingieren. Aber dem stehen natürlich die Unterlagen beim Händler (nur bei einem Kauf beim Händler besteht ein Widerrufsrecht) übert dem Kauf entgegen und daher wird der sich nicht auf so etwas Krummes einlassen. Faktisch ist es also so: Wenn "normal" gekauft und erhalten ist eine reguläre Überlassung zementiert. In einem solchen Fall würde ich mit der Behörde klären, ob diese auf Ein- und Austragung besteht. Da der einzelnen SB daran nichts verdient und chronisch überlastet ist kann durchaus sein, daß er dies als unnötige Förmelei und Bürokratie ansieht. Besteht er aber darauf, hat es wenig Sinn, dagegen zu remonstrieren, also mit Widerspruch/Klage auf Grundlage der Argumentation, daß die Anzeige- und Eintragungspflicht ersichtlich nur dauerhafte Besitzveränderungen erfassen und dokumentieren soll, vorzugehen, da eine rechtzeitige Entscheidung faktisch ausgeschlossen ist. Aber mit dem Ziel, diese Frage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, kann man das mal machen. Nur wie praxisrelevant ist dies? Eher noch relevant wäre die Frage des Rücktritts wegens eines Mangels, aber wie häufig erfolgt dies innerhalb der 14-Tage-Frist? -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Man sollte bedenken, daß das Überlassen an einen Nichtberechtigten (Code vom Berechtigten an z.B. die Ehefrau), was für den verstorbenen "Überlasser"/Berechtigten in der Tat qua existus folgenlos bleibt, das spiegelbildliche Element auf der anderen Seite hat: Ist das Überlassen des Codes an die Gattin (= Verraten des Verstecks des Schlüssels an Gattin, Überlassen des Zweitschlüssels an Gattin = letztlich Überlassen der Waffen an Gattin) waffenrechtlich nicht zulässig, dann wird die Gattin dadurch zum nichtberechtigten Besitzer der Waffen. Nicht gut. Gar nicht gut. Zumindest nicht offiziell. Inoffiziell kann man es so machen und die Gattin erklärt später, falls (!) sie befragt wird, daß sie den Code/Schlüssel nach dem Hinscheiden zufällig im Rahmen einer Suche entdeckt hat. Einen "versteckten" Schlüssel zufällig oder nach Suche finden ist o.k., vorher wissen wo er steckt ist nicht gut. Bleibt das Problem, ob die Gattin zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Und bleibt. Sinnvollerweise setzt man aber schon früher an. Nämlich indem man klärt, wer die Waffen erben soll. Welchen Sinn hat der Aufwand, wenn der Erbe schon Pickel im Hirn bei dem bloßen Gedanken an Waffen bekommt? Da wäre es doch vorzuziehen, jemand als Erbe (konkret: Vermächtnisnehmer) vorzusehen, der die Schätze zu würdigen weiß und sie geht und pflegt und bei jeder Benutzung dankbar an den edlen Spender denkt. Ggfs. mit der Auflage versehen, eine Summe x an die Erben zu zahlen. In Absprache mit der WaffBeh könnte man dem die Zweitschlüssel geben, und da er zum einen alls WBK-Inhaber zuverlässig ist und zum anderen keinen Zugang zu den Schränken hat besteht auch keine "Gefahr". -
Bitte verlinke doch darauf. Außerdem: Was soll das "nie dementiert" bedeuten? Dementieren kann man nur etwas, von dem man Kenntnis hat. Bei objektiver Betrachtung sehen die Verbote des § 6 AWaffV nicht aus, als seinen sie durch krudes Denken der Verbände motiviert, sondern nach einer Reaktion des BMI auf das Streichen des Verbots von optisch kriegswaffenähnlichen Halbautomaten durch den BT.
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Soso. "Seine Vorstellungen ...." Das sind nicht Deine Vorstellungen, sondern die rechtliche Lage und die vertragliche Verpflichtung des Spediteurs ohne seine AGBen. ER versucht, Dir seine Vorstellungen aufzuzwingen. Dir steht es frei, seinen AGBen zu widersprechen. Und ihm steht es frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Und daß es dem Versender möglich sein muß, die Ersatzzustellung auszuschließen, also der Widerspruch des Versenders gegen die AGBen möglich und zulässig sein muß, ergibt sich schon aus der simplen Interessenabwägung, daß nicht jeder Empfänger verläßliche oder vertrauenwürdige Nachbarn oder Mitbewohner hat. Und da nur der Versender mit dem Spediteur einen Vertrag schließt ist der Versender derjenige, der maßgeblich Einfluß auf die Verpflichtung des Spediteurs nehmen kann. Simples Vertragsrecht. Nein. Siehe oben. Es mag nicht im EDV-Auftragswesen des Spediteurs vorgesehen, also nicht "buchbar" sein, ist gleichwohl aber rechtlich wirksam. Wie der Spediteur dies realisiert ist seine Sache. Sososo. Interessant. Bitte konkrete Entscheidungen mit genauen Angaben (Gericht, Datum, AZ) nennen, zum Überprüfen, ob überhaupt und wenn ja was "ähnlich" bedeutet und ob richtig entschieden. Behaupten kann man viel.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ich habe keine Ahnung, ob dem so ist, aber wenn es keine Blockiersysteme gibt, dann geht die Blockierpflicht ins Leere, dann dürfen und müssen die Erbwaffen ohne Bedürfnis bzw. ohne anderweitige bedürfnisgestützte WBK unblockiert in den Schrank (und dort bleiben). -
Könntest Du das entwas näher ausführen? Was hat Herr Henrichmann wann wo gesagt? Nun ja, aber eines ist ja klar: Tatsächlich haben die Verbände auf das, was in Berlin gemacht wird, keinen wirklichen Einfluß. Man kann vorschlagen, kritisieren, ablehnen - aber in Berlin wird dennoch gemacht, was die dort wollen. Irgendein Drohpotential haben Sportschützenverbände nicht und kaum jemand wird politisch von seiner Fahne gehen, nur weil eine andere Partei vor der Wahl irgendetwas verspricht - was, wie wir wissen, danach ohnehin nicht eingehalten wird, und sei es nur, weil es dafür keine Mehrheit gibt.
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Gepperth hat vor Jahren in einem Beitrag für eine der Waffenzeitschriften "erzählt", wie die absurden Regelungen des § 6 AWaffV zustandegekommen sind. Natürlich stellt dies einen Versuch der Rechtfertigung dar, das ist klar, und da von den anderen Beteiligten kein Widerspruch zu erwarten ist .... Offensichtlich stellt dieser § 6 AWaffV ein Nachkarten des BMI dar, den sog. Anscheinsparagraphen des alten WaffG in größtmöglichem Umfang ins neue WaffG zu retten. Denn der BT bzw. Innenausschuß des BT hatte erkannt, daß das Aussehen der Waffe irrelevant ist, und den sog. Anscheinsparagraphen gestrichen. Darauhin hat ihn der BMI wenige Monate später in der AWaffV für den allergrößten Teil der Waffenbesitzer faktisch wieder eingeführt. Mit Fehlern, Irrungen, Unfug, aber im Ergebnis.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Jein. Ohne (Bedürfnis oder mit Bedürfnis besessene Waffen) müssen sie blockiert werden, sofern Blockiersystem verfügbar. Mit (Bedürfnis oder mit Bedürfnis besessene Waffen) kann man sie behalten; die Mun erfordert Bedürfnis. Die Regelung in § 20 WaffG ist ziemlicher Murks, alles andere als klar, und schwer zu verstehen. Meine WaffBeh verlangte für die geerbten Waffen in den sportschützenüblichen Kalibern und Ausführungen zu recht keinen Bedürfnisnachweis, denn dann würde kaum jemand Erbwaffen unblockiert behalten dürfen, sondern es genügte richtigerweise das "allgemeine Sportschützenbedürfnis". Nur für die Munerwerbsberechtigung (für Kaliber, die ich noch nicht hatte und wohl auch nicht erworben hätte) brauchte ich die Bedürfnisbescheinigung, die gab es billigst sogar beim DSB. Nach meinem Gesetzesverständnis war diese Forderung nicht rechtens, aber da einfach zu erhalten und alles andere sehr geschmeidig verlief wollte ich ausnahmsweise kein Faß aufmachen. Steht aber in § 20. Was für eine Behörde ... Als blockierte Erbwaffen ja. Genauer: Beim nächsten Erbfall unterscheiden sie sich nicht von den anderen Waffen, außer das der Erbe ohne Bedürfnis kein Blockiersystem mehr anschaffen muß. Unblockiert weiterbesessen werden sie als Erbwaffen auf grün eingetragen; grundsätzlich möglich wären gelbe Waffen auch auf gelb, da man hierfür ja keine separate Erwerbsberechtigung benötigt; mittlerweile aber nicht sinnvoll wegen der angeblichen Mengenbegrenzung. Theoretisch gilt das auch für "grüne" Waffen, wenn man ein entsprechendes Bedürfnis nachweist; der Voreintrag (Erwerbsberechtigung) muß dann aber entfallen, weil man ja bereit legal durch Erbfall erworben hat. Klug wäre dies aber wohl nicht, denn falls das (allgemeine) Bedürfnis irgendwann wegfällt muß man die Erbwaffen nicht abgeben, sie aber blockieren lassen. Der Status der Erbwaffen beim ersten Erben ist für dessen Erben aber ohne Bedeutung. So kann der Erben-Erbe ohne Bedürfnis aber dank anderer Waffen unblockiert besessene Erbwaffen mit Bedürfnis weiterbesitzen - oder ohne alles nur blockiert. § 20 macht da keinen Unterschied, wie/was der Erblasser besessen hat, sofern legal. Aber wenn man die Erbwaffen mit Bedürfnis weiterbesitzt, dann werden sie logischerweise bei folgendem Überkontingentserweb als vorhandene und benutzbare Waffen berücksichtigt. Und hat man bspw. noch keine "grüne" KW sondern nur "gelbe" Waffen, erbt aber zwei und behält diese mit Bedürfnis, dann werden diese bei künftigen Erwerbsabsichten ebenso als vorhanden und benutzbar berücksichtigt. Es sei denn, der Verband sieht dies anders und die Behörde spielt mit. Man könnte erwägen, die Erbwaffen zunächst mit Blockiersystem eintragen zu lassen, sich regulär zu kaufen, was man mag, und erst dann das Bedürfnis zum Entblockieren geltend zu machen. Ganz regelgerecht ist dies etwa bei einem Erben, der erst nach Jahren auf die Idee kommt, Sportschütze zu werden. Und die Antragsdrist aus § 20 Abs.1 WaffG bezieht sich eben nur auf die Eintragung als solche, also ob man behalten oder weggeben will. Und nicht auf das geltend zu machende Bedürfnis. Aber dann wird es vermutlich Widerstände der Behörde geben, gegen die man ankämpfen muß. Da ich bereits alles hatte, was ich realistischerweise hätte kaufen können, konnte ich darauf verzichten. -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
MarkF antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
... und sogar in Hamburg: Vor über 10 Jahren hat sich ein Freund dort ins Jenseits geschossen, die Schlüssel zum Schrank bekam zunächst seine Erbin (wohl von der Polizei), die gab sie mir als Vermächtnisnehmer, ich öffnete dann die Schränke in ihrem Beisein und räumte sie aus (und nahm ihn und die Waffen/Mun mit). Allein die Tatwaffe war bei der Polizei (Waffenbehörde) sichergestellt; die mußte ich dort abholen. -
Würde man es als aufbewahren verstehen, dann müüte es für LG schon ein Karton sein, der nicht "einfach so" aufspringt, und bei erlaubnispflichtigen Waffen ein Tresor. Analog der Rspr. zum Türöffnen während des (angeblichen) Waffenreinigens wäre alles, was nicht Inderhandhalten darstellt, eine Aufbewahrung ... das ist alles so absurd.
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Ich bilde mir ein, mehr als einmal dort gewesen zu sein. Aber ich mag mich fehlerinnern, 15 Jahre her oder länger. Genau, genau. Wie der Boden bebte, als der Leo ankam ... konnte ich früher beim Bund nicht würdigen, da war alles nur lästig ... Ziemlich sicher vor 2010 ....
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50 Jahre? Sach mal . . . was bist Du für ein Opa ? ;-) So habe ich auch von Kassel und auch Koblenz, wenn auch kleiner, als es da dort noch gab, in Erinnerung.
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Die WBK kenne ich nur aus Kassel und da wurden Waffen und Mun, soweit ich mich erinnere, am Stand übergeben. Aber egal, wenn´s eh Geschichte gewordern ist ... :-(
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Oh je. Jetzt, aktuell gewesen? Zum Militaria-Kram muß man wirklich nicht hinfahren. Also gibt es keinen "Ersatz" für die WBK? Etwa auch zum Einkaufen von Mun auf Vorrat?
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Ich wollte mal schauen, was aus der guten alten WBK (Waffenbörse Kassel) geworden ist. Nach 2022 wohl in Gießen wurde es darum still und jetzt finde ich eine WBK International in Greding (https://www.messeninfo.de/WBK-International-M11507/Greding.html), die anscheinend bereits mehrere Male stattfand. War da schon mal jemand, ist das sozusagen die WBK (Kassel) an neuem Ort oder deren Nachfolger?
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Dein Bedürfnis reicht natürlich für Trockenübungen zuhause aus. Zum Selbstschutz zuhause tragen liegt dagegen, genau genommen, jenseits des Sportschützenbedürfnisses - auch wenn es an sich kein erlaubnispflichtiges Führen darstellt. Aber der Umgang mit Waffen ist halt nur im Rahmen des Bedürfnisses erlaubt und wenn "man" die Zahl der Waffenbesitzer reduzieren will ist dies einer der Hebel.
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Du hast natürlich insofern recht, als - offensichtlich - in der Legadefinition von "Erwerb" der Begriff" "Überlassung" nicht vorkommt und auch in der Legaldefinition von "Überlassen" nicht von "Erwerben" gesprochen wird. Aber: Beide Definitionen sind - ebenso offensichtlich - durch das Merkmal der "tatsächlichen Gewalt" verbunden. Und zwar in der Form, daß dieser Vorgang einerseits aus der Perspektive des Erwerbers und andererseits aus der Perspektive des Überlassers bewertet bzw. beschrieben wird. Und zwar beim Erwerb durch deren Erlangung und bei der Überlassung durch deren Einräumung. Auch wenn man sich Fälle des Erwerbs vorstellen kann, die nicht - zumindest nicht prima facie - Teil einer Überlassung sind, ist vice versa aber keine Überlassung vorstellbar, die nicht zu einem Erwerb führt. Anders formuliert: Jeder Vorgang, der die Legaldefinition der "Überlassung" erfüllt, enthält zwingend immer oder führt zwingend immer zu einem Erwerb. Und zwar in demselben Moment. Zwangsläufig. Wie sollte dies nach diesen Definitionen auch anders sein. Denn insofern handelt es sich um genau denselben Vorgang, nämlich das der andere die körperliche Gewalt - den waffenrechtlichen Besitz - erlangt. Und da wir hier nur an der Regelung des § 34 Abs.2 S.3 WaffG herumknabbern, der sich einmal ausdrücklich die Überlassung adressiert und ausdrücklich bestimmt, daß die Übergabe an den gewerbsmäßigen Spediteur die Überlassung an den Empfänger darstelle , bedeutet dies - nimmt man die Regelung wörtlich - eben zwingend, daß zugleich, in diesem Moment, der Empfänger erwirbt. Ein Auseinanderfallen zwischen Überlassen und Erwerben ist - jedenfalls entsprechend der Legaldefinitionen - nicht möglich. Auf Grundlage der Legaldefinitionen könnte man mit einem Filmzitat sagen: Es kann nur einen geben - und es muß einen geben. Nämlich im Rahmen einer solchen Transaktion, der Überlassung einer Waffe, den einen, der die körperliche Gewalt inne hat. Und, davon abgesehen, bleibt natürlich der Widerspruch, daß dies alles nur an der Gewerbsmäßigkeit des Transports hängt, was bei im übrigen völlig identischem Sachverhalt waffenrechtlich ja völlig irrelevant ist. Nun, da muß ich Dir widersprechen. Es wäre kein Unding. Aber da der zentrale Umstand, auf den das Gesetz (und nicht erst seit "heute") abstellt, die tatsächliche Gewalt ist, ist nur folgerichtig, daß die Legaldefinitionen (die es in anderen formaler Weisen auch schon in den früheren WaffG gab, siehe meine obigen Zitate) jede für sich auf die tatsächliche Gewalt abstellen. Nein. Bzw. ja. Ja hinsichtlich des ersteren. Das NWR kennt nur einen Moment, ein Datum. Aber die Beschränkungen des NWR sind kein Argument. Das NEW gabe es 2002 noch nicht und schon gar nicht 1971/1972. Und das Problem ist auch nicht, daß das NWR nur ein Datum zuläßt, sondern daß eben der Vorgang, der die Überlassung darstellt, nämlich die Einräumung der tatsächlichen Gewalt, zwingend, unabdingbar, immer auch den Erwerb bei dem anderen darstellt, dieser Vorgang zwingend beide Definitionen erfüllt. Es ist unmöglich, einem anderen eine Waffe zu überlassen, ohne daß dieser damit zugleich die Waffe erwirbt. Natürlich ist dies an sich kein Problem sondern logisch und folgerichtig. Ein Problem wird nur durch § 34 Abs.2 S.3 daraus. Denn ohne § 34 Abs.2 S.3 WaffG und dessen Vorgängerregelung würde es bei § 12 Abs.1 Nr.1 b) bzw. Nr.2 WaffG bleiben und niemand hätte ein Problem dabei, eine qua § 12 WaffG legale Überlassung an den Transporter und später eine Überlassung vom Transporter an den Empfänger zu bejahen - die nach den Legaldefinition in der Anlage ja auch erfolgen. Überlassen und Erwerb fallen IMMER zusammen, weil es nach der Legaldefinition nicht anders möglich ist. Die Frage ist nur, welchen Überlassungsvorgang man betrachtet. Ein Problem haben wir - ich wiederhole es - nur, weil § 34 Abs.2 S.3 WaffG entgegen der Legaldefinitionen und in Widerspruch zu § 12 Abs1. Nr.1 b) und Nr.2 WaffG, die dadurch obsolet werden (würden), unter Ausschluß der Transporteure und den hierbei tatsächlich erfolgenden Überlassungen und Erwerbe eine "Direktüberlassung" an den Empfänger behauptet. Die "richtige" Bewertung ist daher die, daß unter Außerachtlassung von § 34 Abs.2 S.3 WaffG der Versender gem. § 12 Abs.1 WaffG legal an den Spediteur überläßt und dieser später an den Empfänger. Allerdings hätten wir in Deinem interessanten Beispiel das Problem, daß der Spediteur wegen des Waffenbesitzverbots nicht überlassen dürfte. Was der Spediteur aber nicht weiß, nicht wissen kann. Was im übrigen auch in der Variante gelten würde, daß der A selbst abholt oder persönlich erscheint und kauft und dabei seine WBK vorlegt. Bei Vorlage einer WBK ruft niemand bei der WaffBeh an. Das ist ja gerade der Zweck der WBK. Siehe oben. Und meine früheres post. Das ist genau der Fall - Fristversäumnis. Aber auch dieses Beispiel ist nur ein Argument dafür, daß § 34 Abs.2 S.3 WaffG anders zu verstehen ist, anders verstanden werden muß, als sein Wortlaut ist bzw. nahelegt. Ja, das ist eine vernünftige Interpretation. Und für diese Interpretation sprich auch das Argument der Gesetzessystematik, nämlich der Stellung der Regelung in § 34 WaffG. Allerdings spricht dagegen, daß dort ausdrücklich von "überläßt" die Rede ist, also verbal tatsächlich die Überlassung an den Empfänger behauptet wird. Sollte es hier nur um die Pflichten des Überlassenden gehen - ich behaupte nicht, daß dem nicht so sei, ich sehe nur aufgrund der konkreten Regelung keinen sicheren Beleg dafür - dann würde man eine Regelung erwarten, daß Abs.1 auch bei einer Versendung gilt oder zumindest, daß die Übergabe an den Spediteur hinsichtlich Abs.1 als Überlassung gilt - damit wäre klar zum Ausdruck gebracht, daß es nur eine Fiktion in Hinblick auf diese Pflichten darstellt. Und wie löst man dabei den Widerspruch auf, daß all dies nicht bei einem nichtgewerbsmäßigen Transport gilt? Das ist ja vom Wortlaut dieser Regelung zweifelsfrei nicht umfaßt, also würden dann diese Pflichten nicht gelten. Was aber - da sind wir uns einig - ebenfalls nicht sein kann. Unterstellt und akzeptiert man, daß der Gesetzgeber wiederholt nicht wußte, was er tat, dann könnte man entsprechend Deines Vorschlags zusätzlich gesetzeshistorisch argumentieren: Wie ich oben erläutert und nachgewiesen habe, sah die ursprüngliche Konzeption des BR im Jahr/Entwurf 1971 nur einen gewerbsmäßigen Transport als erlaubnisfrei vor. Damit korrespondierte, daß diese damalige Regelung - die überdies ausdrücklich von den Legadefinitionen abwich - eben nur für diesen Fall galt, nur diesen Fall adressierte. Zu diesem Zeitpunkt war eine Interpretation wie von Dir vorgeschlagen vernünftig zu begründen. Erst durch die Ergänzung der erlaubnisfreien Transportfälle durch den Innenausschuß des BT 1972 um den privaten Transporteur, ohne dies auch in der damaligen "Transportüberlassungsregelung" zu berücksichtigen, entstand schon damals der unauflösbare Widerspruch - und es ist ja offensichtlich (oder?), daß es nicht die geringste Rechtfertigung gibt, insofern den gewerbsmäßigen Transport anders als den nichtgewerbsmäßigen Transport zu behandeln. Und diesen Fehler hat "unser" Gesetzgeber 2002 nicht nur perpetuiert sondern verschärft, verdoppelt, indem er den nichtgewerbsmäßigen Transport durch den Transport als WBK-Inhaber ersetzt hat (was ja gwerbsmäßig wie nichtgewerbsmäßig umfaßt) und erneut nicht in nunmehr bzw. damals noch § 34 Abs.1 WaffG berücksichtigt hat - eben weil er den damaligen Fehler des Innenausschusses des BT und des BT nicht erkannt hat. Und zugleich hat er die "Transportüberlassungsregelung" so verstümmelt, daß die Eigenschaft als "Fiktion" der Überlassung nicht mehr erkennbar wird. So könnte insgesamt ein Schuh daraus werden. Mehrfache Fehler des Gesetzgebers und eine (an Sinn und Zweck, Gesetzessystematik und Gesetzeshistorie orientierte) Interpretation/Auslegung entgegen des Wortlauts. Hätte ich als Richter in einem solchen Fall zu entscheiden, würde ich das akzeptieren. Aber ich bin ja auch kein Feind privaten Waffenbesitzes. Wenn man sich aber die aktuelle "feindliche" Resprechung anschaut gibt es wenig Anlaß zur Hoffnung, mit dieser Argumentation vor Gericht Erfolg zu haben - zu verlockend ist, allein nach dem Wortlaut und unter Außerachtlassung von allem anderen wieder einen WBK-Inhaber aus dem Verkehr ziehen zu können. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Den letztgenannten Schuh ziehe ich mir an, wenn Du "Jurist" durch "Rechtanwalt" ersetzt, denn weder bin ich billig noch will ich es sein. Allerdings trifft dies auf "Juristen" nicht zu, denn viele Juristen arbeiten als vergleichsweise billige Angestellte und auch als A13 oder A14 im Amt sind sie nicht wirklich teuer, und auch sehr viele Rechtsanwälte, die etwa im Sozialrecht tätig sind, aber auch Verwaltungsrecht, können praktisch keine Honorarvereinbarung treffen, weil die RSV diese nicht bezahlt und der Mandant sie nicht bezahlen will, und erzielen bei den niedrigen Gegenstandswerten häufig einen Umsatz (!) unter dem Mindestlohn. Jedenfalls wenn sie sich in das Mandat reinknien. Ich weiß, es war spaßig gemeint, und das Wort "billig" provoziert dazu, aber diese ständige Genöle über angeblich teure RAe nervt ziemlich. Wir reden von Selbständigen, die Büromiete haben, Angestellte bezahlen, diverse Pflicht-Versicherungen und auch selbst nicht nur einen Gewinn erzielen müssen, um die Familie zu ernähren, und für die schlechten Zeiten vorsorgen müssen sondern auch noch KV bezahlen, für Rente einzahlen müssen (und jeweils den Arbeitgeberanteil selbst bezahlen müssen). Mach das mal mit den Pipifax-Streitwerten von einigen tausend Euro, wenn dies überhaupt sp hoch sind (etwa im Verwaltungsrecht), schau in die Gebührentabelle (RVG), und dann dividiere das Honorar durch eine beliebige Stundenzahl zwischen 10 nund 100. Ich sitze akuell über eine waffenrechtliche Klage wegen der Gebühr für die Regelzuverlässigkeitsprüfung, da will die Behörde pauschal 50 Euro für den simpelsten Fall, die Rahmengebühr sieht 17 bis 67 vor. Streitwert also maximal 33 Euro (aber egal ob 33 oder 330, ist eh nur die unterste Stufe, bringt dasselbe). Verwaltungkostengebührenrecht, eine ungemein griffige und ja so bekannte Materie, und so spanned und prickelnd ... ;-). Der bisherige Zeitaufwand liegt bei etwa 20h, weitere 5h bis allein die Klage fertig ist sind absehbar, und dann beginnt erst das Verfahren. Aber es geht ums Prinzip. Heute sind es 50,- und morgen sind es ("Scheiß auf den Rahmen!") vielleicht 500. Aber ich gebe zu, es ist quasi eine eigene Sache, für Fremde würde ich das natürlich nicht so machen, auch mein Masochismus hat eine Grenze, und auch als quasi eigene Sache kann ich mir den Luxus nur leisten, weil ich anderweitig "richtig" honoriert werde. Aber rechne mal mit 35 bis 40h Gesamtaufwand für die erste Instanz bei etwa 150,- Honorar (das ich, da quasi eine eigene Sache, faktisch auch nur erhalte, wenn wir gewinnen sollten und die Behörde zahlen muß) und dann geht es mit Sicherheit weiter weil grundsätzliche Bedeutung. Und selbst ein Tausender, etwa wenns manchmal auch strafrechtlich wird, ist nichts, wenn Du den Zeitaufwand von 20, 30 oder 40h gegenüberstellst, das sind 25 bis 50 Euro Umsatz (!) in der Stunde! Dafür schaut kein SHK-Mensch bei Dir rein, um Deine verstopftes Waschbecken und klären. WaffR IST kompliziert, da kommt man ohne viel Zeitaufwand kaum hin, Und natürlich geht's in vielen Fällen um die Wurst, stehen die WBKen in Frage hängt viel dran, aber obwohl sich die Leute das allermeist selbst durch übergroße Dämlichkeit selbst eingebrockt haben und sie die WBKen und Waffen unbedingt behalten wolllen meinen sie, mit einem Trinkgeld hinzukommen. Teuer sie Heizungleute, die für eine popelige Wärmepumpeninstallation so unmäßig abkassieren, daß sie die Förderung einsacken. Aber das ist ein anderes Thema. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Du hast offenbar den Fred nicht ganz gelesen oder verstanden (was durch Großschrift und gar Großbuchstaben auch nicht besser wird). Zitiere und lies mal alles: "1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt," Merkst Du etwas? Mit "Überlassung" korrespondiert der "Erwerb", oder anders gesat: Die Überlassung an eine Person führt zum Erwerb durch diese Person. Man könnte sagen, daß die Überlassung durch "Einräumung der tatsächlichen Gewalt" zugunsten eines anderen das Spiegelbild des Erwerbs bei diesem anderen darstellt, also der Verlust der tatsächlichen Gewalt auf Seiten des Überlassenden. Also: Wenn Du eine Waffe an jemanden überläßt, dann erwirbt dieser (die tatsächliche Gewalt). Und jetzt noch mal § 34 Abs.2 S.3 WaffG: "Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten." Wenn also § 34 Abs.2 S.3 WaffG wirklich so zu verstehen wäre, wie sein Wortlaut ist, dann würde der z.B. Käufer bereits mit der Übergabe an den gewerbsmäßigen Spediteur erwerben. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Noch ein Nachtrag: Wer meint, daß dies hier eine rein theoretische Diskussion sei, der werfe einen Blick in § 37a WaffG: Wer als WBK-Inhaber erwirbt hat den Erwerb binnen zwei Wochen anzuzeigen: "Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ... hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: ... 2. den Erwerb," Kommt bekannt vor, nicht? Tja, und wenn § 34 Abs.2 WaffG wirklich so zu verstehen sein sollte, wie sein Wortlaut lautet, dann würde diese Zweiwochenfrist ab diesem Zeitpunkt der Überlassung zu laufen beginnen, nämlich aber der Übergabe an den Spediteur. Was nicht nur aufgrund der Unkenntnis von diesem Datum und der nicht kakulierbaren/bekannten Transportzeiten sondern auch aufgrund des z.B. urlaubs- oder krankheitsbedingten Liegenlassen bei z.B. DHL zu höchst unangenehmen Weiterungen führen kann. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Nun, wir wissen definitiv nicht, wie das tatsächlich, konkret abgelaufen ist bzw. abläuft. Ich war nie Teil der Gesetzgebungsmaschinerie oder gar des Politikbetriebs und die beiden einzigen in Ministerien tätigen oder tätig gewesenen Personen, die ich näher kenne, schweigen sich darüber grundsätzlich aus. Ich weiß allerdings, daß politisch motivierte und im Rahmen etwa der Ausschußsitzungen erfolgte Gesetzesänderungen durchaus auch sozusagen freihändig und ohne juristisch-fachliche Beteiligung/Kompetenz erfolgen und daß auch schon mal juristisch-fachliche Einwände als kleinkarierte Förmelei mit politisch motivierter Zielsetzung vom Tisch gewischt werden. Es kann daher durchaus sein, daß schon der erste festgestellte Widerspruch, also im BR-Entwurf, erst durch politisch motivierte Einflußnahme durch Nicht-Fachleuten entstanden ist - und bei der späteren Ergänzung durch den BT-Innenausschuß liegt das erst recht nahe. Denn machen wir uns nichts vor: Auch wenn der eine oder andere Abgeordnete mal juristische Hörsaalluft geschnuppert oder gar beide Staatsexamina bestanden haben sollte - vergleichsweise hochkarätige Juristen wie die einschlägigen Ministerialbeamte sind sie in aller, aller Regel nicht, und ich merke es ja selbst an mir, wenn ich wie bspw. bei der aktuellen sog. "Aktivrente" die für sich genommen doch sehr überschaubare Änderung des EStG zu verstehen versuche (sie verweist auf einige Regelung des SGB VI und - hallo ? - wer kennt sich damit schon aus?) doch erheblichen Aufwand beim Verständnis betreiben muß. Es ist für mich daher unmittelbar nachvollziehbar, daß auch die (und erst recht die fachfremden) Jungs und Mädels in den Ausschüssen häufig wenn nicht meist oder gar regelmäßig nicht wirklich wissen (und verstehen), was sie da tun. Wie gesagt, ich bin in die Gesetzgebungsmaschinerie nicht involviert, aber die wenigen Male, bei denen ich erste Entwürfe zu Gesicht bekam, war ich wider Willen (ich gebe es zu) beeindruckt von der Kompetenz der dortigen Kollegen. Für mich wäre diese Art des Arbeitens nichts, aber muß ja auch nicht dort oder in einer anderen Behörde arbeiten, da hat mir bereits die Verwaltungsstation im Referendariat eine unüberwindliche Abneigung eingeimpft. Daher: Ich vermute die "Schuld" nicht bei den Fachleuten. Im übrigen ist "Juristenbashing" ziemlich billig. Aber selbst wenn doch: Das ändert nichts. Beschlossen hat das Gesetz der BT. Gelesen und mitgedacht wurde dort offensichtlich nicht. Der Widerspruch ist da und ich sehe keine überzeugende oder gar zwingende Auflösung.