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Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber anscheinend hast Du immer noch nicht verstanden: Wie ich erläutert habe gibt es aus dem Gesetz heraus nicht den geringsten Anhaltspunkt für ein Bedürfnis-junctim hinsichtlich des Herumtragens der Schußwaffe zuhause. Gerade im Gegenteil folgt aus den Regelungen zum Führen etc. und dem gerade Nicht-Führen zuhause (ich habe das ausführlich erläutert und werde es daher hier nicht wiederholen), daß der Gesetzgeber gerade für das Herumtragen zuhause kein Bedürfnis-junctim vorgesehen hat. Wenn man aber gleichwohl meint bzw. behauptet, daß das Herumtragen zuhause durch das Bedürfnis rechtfertigt sein müsse, was für uns letztlich bedeutet, daß es nicht zulässig sei (was wiederum der Wertung des Gesetzgebers als unbedingt erlaubt widerspricht), dann muß/müßte dies erst recht für andere Arten des Umgangs gelten, die nicht wie das Herumtragen zuhause ausdrücklich als erlaubt klassifiziert sind - wie z.B. das sog. Trockentraining, das für den Außenstehenden sogar noch "schlimmer" ist als bloße Herumtragen, weil man dabei zielt und abzieht und schlimmer noch bei Zeitdisziplinen den schnellen Anschlag und vielleicht sogar das schnelle Ziehen übt. Ich behaupte nicht, daß dies derzeit der Rechtsprechung entspricht. Aber wenn sogar wir das Herumtragen zuhause als wie auch immer unzulässig ansehen, dann kann dies sehr wohl geschehen, ist sogar naheliegend. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Nun ja. Ich bin auch seit vielen Jahren Sportschütze und habe noch nie zuhause "trocken" trainiert. Ernsthaft: Einige werde das sicher tun, glaube ich gerne, kenne selbst aber niemanden, der das tut, bezweifele daher, daß dies so weit verbreitet ist. Und dies einem Richter nicht nur als "üblich" sondern sogar als "erforderlich" zu verkaufen zu wollen erscheint mir eher verwegen. Darum geht es mir doch gerade: Diese Attitüde, über das Bedürfnis u.a. das häusliche Herumtragen, fast jeden häuslichen Umfang mit den Waffen als zuverlässigkeitsvernichtend faktisch sanktionieren zu wollen, ist eine eher neue Entwicklung. Es ist völlig richtig, darauf ein Auge zu haben, d.h. nicht damit hausieren zu gehen, was man zuhause mit seinen Waffen macht, denn man muß ja nicht ohne Not schlafende Hunde wecken. Dies aber als richtig zu verinnerlichen, es als richtig anzusehen, daß letztlich wie ausgeführt zweifelsfrei erlaubte Handlungen über die Schiene des Bedürfnisses faktisch als "unerlaubt" qualifiziert werden, ist zu kritisieren, ist der falsche Weg. Ja, das ganze wird inutitiv dadurch "erleichtert", daß es auch uns mehrheitlich befremdlich vorkommt, eine seiner Waffen zuhause herumzutragen. Da kommen Assoziationen zum "Führen" auf und der Türsteher-Problematik bzw. der zitierten Regelung in § 12 WaffG zum Führen auf fremden Grund im Rahmen des eigenen Bedürfnisses. Und auch wenn es sich um rechtlich gänzlich unterschiedliche Tatbestände handelt neigt man inutitiv dazu, den Bedürfnisquatsch auch für zuhause zu akzeptieren. Und wenn man das macht, wenn dies sogar von den Betroffenen als richtig empfunden wird, dann besteht die Gefahr, daß mit derselben Nicht-Argumentation auch nahezu alle anderen Arten des Umgangs zuhause das Bedürfniserfordernis aufgepropft wird. Und gerade das Trockentraining zuhause ist ein gutes Beispiel dafür, da es offenkundig nicht wie das Reinigen der Waffen essentiell ist. Gegen das Reinigen zuhause läßt sich auch obrigkeitlich nichts sagen. Das muß halt gemacht werden und die einzigen zusätzlichen Umstände, bei denen man mit "unsachgemäß" und "Bedürfnis" reingrätschen könnte, sind eben der Ort der Reinigung - also nicht so, daß die Umgebung es mit- und Angst bekommt. Aber Trockentraining - ungeachtet der Frage, ob man dies unbedingt vor dem offenen Fenster oder im Garten machen muß - mit der erlaubnispflichtigen Schußwaffe ist nicht zwingend erforderlich und - seien wir ehrlich - auch nicht sonderlich weit verbreitet. Klar, mit Augenmaß und etwas großzügig beurteilt könnte man dies auch als bedürfniskonform betrachten. Aber wer glaubt ernsthaft, sich in waffenrechtlichen Fragen bei Gericht auf eine mit Augenmaß und Großzügigkeit erfolgende Beurteilung verlassen zu können? -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Wir sind uns sicherlich einig, daß der übliche hoplophobe Richter dazu seine eigene, gegenteilige Meinung haben wird, nicht? Aber nicht nur das "trockene" Abziehen sondern auch der scharfe Schuß, der Knall, der Rückstoß, dessen sichere Erwartung, das Gewummere und Geballere vom Nachbarn. Das würde ich Dir als Richter entgegenhalten: Richtig trainieren läßt sich nur auf dem Schießstand und "scharf" und der geringe Vorteil der Abzugscharakteristik (und gerade mit richtigen Sportwaffen tut es jede leidlich gute LuPi) rechtfertigt nicht die unermeßliche Gefahr, die von dem unüberwachten und privaten Hantieren zuhause mit einer scharfen Schußwaffe ausgeht (deren Besitz ohnehin verboten gehört, was aber leider nicht im Gesetz steht, aber glücklicherweise bin ich ja Richter und kann dies so gut es geht korrigieren). ;-) -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Nein. Das ist ganz und gar offensichtlich kein Trockentraining. In der Flasche ist (irgendeine) Flüssigkeit. Warum nimmt die Dame nicht einfach eine Hantel? Die läßt sich auch viel besser halten. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Du hast meine Überlegungen anscheinend nur oberflächlich gelesen. Ich möchte an dieser Stelle keine Diskussion darüber, ob diese "Umgang nur im Rahmen des Bedürfnisses"-Argumentation wirklich stichhaltig ist. Das WaffG regelt dies jedenfalls nicht so und erst recht nicht explizit. Speziell auf das Führen bezogen haben wir nur die Regelung in § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG, daß (abgekürzt) das Führen auf fremdem Grund mit Zustimmung des Berechtigten im Rahmen des eigenes Bedürfnisses keiner Erlaubnis bedarf. Was im Klartext heißt: Ein eigentlich verbotener und eine separate (und praktisch nie erteilte) Erlaubnis benötigender Umgang ist erlaubt, wenn er im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erfolgt. Und was können wir daraus folgern? Jedenfalls nicht ohne weiteres, daß ein nicht ausdrücklich verbotener Umgang nur im Rahmen des Bedürfnisses zulässig sei. Sollte man nicht erwarten, daß eine solche grundlegende Beschränkung ins Gesetz geschrieben wird? Berücksichtigt man die amtliche Begründung zu dieser Regelung des § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG (ASE kann sie sicherlich schnell beisteuern und zitieren), dann wird klar, daß der Gesetzgeber diese Regelung als erforderlich angesehen hat, um diesem "mißbräuchlichen" Umgang einen Riegel vorzuschieben. Was wiederum im Klartext bedeutet, daß dies nach Meinung des Gesetzgebers ohne dieses Regelung nicht möglich gewesen sein, was wiederum bedeutet, daß dieses Bedürfnis-junctim jedenfalls nach Absicht des Gesetzgebers und Konzeption des WaffG nicht bestanden hat. Nichts anderes folgt aus § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG, der nur vorübergehende Erwerb ohne Erlaubnis. Auch hier: Ein an sich verbotener und eine gesonderte Erlaubnis erfordernder Umgang, nämlich der Erwerb einer Waffe, wird ausnahmsweise auch ohne Erlaubnis zugelassen, wenn dies im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erfolgt. Läßt sich daraus ohne weiteres folgern, daß der anderweitig bereits ausdrücklich erlaubte Besitz einer Waffe nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses ausgeübt werden dürfe? Ganz sicher nicht. Auch die Regelung zum Transport der Waffen in § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG besagt nichts anderes. Transport ist Führen, also verboten und separat erlaubnispflichtig, aber unter Beachtung der Regeln im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erlaubnisfrei zulässig. Das Mitsicherumtragen im eigenen Zuhause fällt hingegen nicht unter das Führen. Es ist erlaubnisfrei. Wobei zu beachten ist, auf welche Weise dieser Tatbestand geregelt wurde. Nämlich nicht etwa wie die erlaubnisfreien Fälle des Führen, was möglich und vielleicht auch zu erwarten gewesen wäre - und zwar einschließlich der Beschränkung auf das eigene Bedürfnis. Was gemessen hat der angeblichen derzeitigen Rechtslage keinerlei Verschlechterung unserer Lage bedeutet hätte. Sondern gerade indem dieser Tatbestand, diese Handlung, dieser Umgang aus der Definition des erlaubnispflichtigen Führens herausgenommen wurde. Und damit gemäß der erkennbaren Systematik des Gesetzes auch aus der Notwendigkeit, dies durch das eigenes Bedürfnis rechtfertigen zu müssen. Der Gesetzgeber hat damit recht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er das Herumtragen z.B. zuhause grundsätzlich anders bewertet als das durch den Hausrechtsinhaber genehmigte Herumtragen auf fremdem Grund - denn andernfalls wäre auch dieser Tatbestand als "Führen" im Rahmen des § 12 Abs.3 WaffG geregelt worden. Um diese grundsätzliche unterschiedliche Bewertung durch den Gesetzgeber kommt man nicht herum und um dennoch auch hier ein Bedürfnis-junctim zu begründen muß man schon eine zwingende Argumentation bringen, die über den lapidaren Hinweis darauf, daß man für die Erlaubnis ein Bedürfnis benötige und ein erlaubtes Führen jenseits einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses zulässig sei. Naja, und werden die berechtigten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit davon berührt, ob ich ein ausdrücklich nicht verbotenes (und nur im Rahmen des Bedürfnis zulässiges) Verhalten zuhause ausübe? Offensichtlich nicht. Wie gesagt: Ich will dies an dieser Stelle nicht diskutieren. Aber "falsch", gar evident "falsch", ist dies nicht, und die Behauptung des Bedürfnis-junctims keineswegs so klar und evident wie es behauptet wird. Das man sich vor einer bestätigenden Urteilsserie nicht darauf kaprizieren sollte ist klar, und ebenso klar ist, daß Richter dem nicht eben aufgeschlossen gegenüber stehen. Da liegst Du falsch. Richtig ist, daß - jedenfalls wenn man das Gesetz so nimmt wie es geschrieben ist - der Transport meiner Sammlungswaffe (das ist der richtige Terminus, denn eine "Sammlerwaffe" im Rechtssinne gibt es nicht - meine Sammler-WBK ändert an dem Charakter, der Eigenschaft und der rechtlichen Qualifizierung der Waffe überhaupt nichts, da andernfalls weder ein Sammler eine von einem Sportschützenwaffe in seine Sammlung nehmen noch ein Sportschütze eine von einem Sammler besessene Sammlungswaffe erwerben düfte) zum Schießstand nur im Rahmen meines Sammlerbedürfnisses erfolgen darf, jedenfalls wenn ich nur Sammler und nicht zugleich auch Sportschütze bin. Denn als Sportschütze habe ich auch ein Sportschützenbedürfnis und ob sich das Bedürfnis, das zum Transport (als Führen im Rahmen des Transports) berechtigt, mit dem der Besitzerlaubnis zugrundeliegende Bedürfnis identisch sein muß, ergibt sich für den Fall des Doppel-Bedürfnisinhabers offenkundig nicht aus dem WaffG. Da kann man diskutieren, da muß man argumentieren, da muß man auch berücksichtigen, ob der Zweck, das Ziel des Transports per se legal ist. Denn: Die Erlaubnis zum Schießen auf dem Schießstand gilt ausweislich § 12 Abs.4 S.1 WaffG ohne jeden Vorbehalt für jedermann. Ob Sammler, Sportschütze, Innenminister oder meine Oma (würde sie noch leben), Das bedeutet: Das Bedürfnis spielt hierbei nicht die geringste Rolle. Daher ist völlig unerheblich, ob es sich die Waffe eines Nur-Sammlers oder eines Nur-Sportschützen oder eines SV etc. handelt - besitzt sie einen zulässigen Beschuß ist zunächst jedermann gestattet, damit zu schießen. Demzufolge kann dies auch nicht bedürfnisbezogen - darum geht hier - unzulässig sein. Auch die AWaffV schränkt dies nur wenig ein (§ 9 AWaffV): Zunächst darf gem. Abs.1 Nr.1 jeder Inhaber einer WBK im Rahmen seines Bedürfnisses. Wer hätte das gedacht. Es darf aber auch jedermann/-frau unter den in § 9 Abs.1 Nr.2 AWaffV alternativ aufgeführten Voraussetzungen. Und schließlich darf gem. Nr.3 jedermann/-frau, wenn es sich nicht um eine nach § 6 Abs.1 AWaffV im Schießsport verbotene Waffe handelt. Denn - beachte - Nr.1 bis Nr.3 sind durch Komma und "oder" verbunden, stehen also alternativ. Wobei das Verbot des § 6 Abs.1 AWaffV nur für Nr.1 und Nr.2 gilt, wenn hierbei zufällig auch Schießsport betrieben wird. Wenn Du nach wie vor gegenteiliger Ansicht sein solltest: Erkläre, wann das Schießen erlaubt aber unzulässig (also nicht erlaubt) sein soll. Es gibt also grundsätzlich überhaupt kein Verbot, mit meinen Sammlungswaffen zu schießen. Ja, ich weiß, es gibt gegenteilige Entscheidungen. Diese zeichnen sich aber dadurch aus, daß iura eben doch nicht novit curia. Die Richter kannten das WaffG bzw. die AWaffV nicht. Einen Bedürfnisvorbehalt gibt es nur für Nr.1, aber wenn ich Nr.1 nicht in Anspruch nehmen muß weil auch Nr.2 und/oder Nr.3 greifen dann ist es eben so. Und zu behaupten, daß ich als Sammler mit meinem StG44 nicht schießen dürfte, meine Oma aber sehr wohl, ist nicht nur evident rechtswidrig sondern auch offensichtlich willkürlich oder dämlich. Was bleibt ist also das Verbot, meine Sammlungswaffen zum Schießstand zu transportieren, sofern nicht die Ausnahme des Ausprobierens etc., das auch dem Sammler zugestanden wird, vorliegt. Denn nach herrschender Meinung umfasse das Bedürfnis des Sammlers nur ausnahmsweise das Schießen, nämlich nur zum Zwecke der Erprobung, so daß ein Transport der Waffe zum Spaßschießen die Existenz der BRD gefährde und verboten sei. Nun ja. Abgesehen davon, daß mein Doppelbedürfnis im WaffG nicht berücksichtigt ist (s.o.): Ein gewisser Wertungswiderspruch besteht da schon. Das viel "schlimmere" Schießen ist mir, da auch jedermann, jedenfalls nach §§ 12 Abs.4 Nr.1 WaffG, § 9 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 AWaffV erlaubt. Der viel weniger "schlimme" Transport zum Schießstand, um mein Recht aus §§ 12 Abs.4 Nr.1 WaffG, § 9 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 AWaffV auszuüben, soll dagegen verboten sein. Und noch absurder: Mein Bekannter, der weder Mitsammler noch zum Sammeln meiner Waffen berechtigt sondern nur in einem 500km entfernten Verein Sportschütze ist, darf meine mit gültigem Beschuß versehenen Sammlungswaffen jedenfalls dann zum Schießstand transportieren, wenn sie nicht grundsätzlich zur schießsportlichen Verwendung verboten sind. Und er darf sie mir natürlich dort überlassen. Daß sie zufällig in meinem Eigentum stehen und zu meiner Sammlung gehören spielt dabei nicht die geringste Rolle. Denn warum sollte ich weniger Rechte haben als jeder andere Depp? Wenn man dies bis zum Ende durchdenkt kommt man zwangsläufig zum Ergebnis, daß es die Konstellation "erlaubt aber unzulässig" überhaupt nicht geben kann. "Unzulässig" bedeutet "verboten". Zugleich erlaubt und verboten geht aber nicht. Ein geradezu erlaubter Umgang - Herumtragen zuhause - kann daher nicht unzulässig sein. Denn dann wäre er verboten und das ist er geradezu ausdrücklich nicht. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Letzteres ist zwar richtig, bezieht sich aber nur auf eben § 19. Damit ist nicht gesagt, daß das "Vorhalten" einer Schusswaffe unerwünscht ist, wenn ein anderes Bedürfnis den Besitz erlaubt. Anders gesagt: § 19 nebst seine Begründung gilt nur soweit kein anderes Bedürfnis den Besitz rechtfertigt, keine andere Erlaubnis erteilt wurde. Ungeachtet meines eigenen Pessimismusses könnte man aus der Begründung für das bedürfnisfremde wenn auch durch Erlaubnis des Hausrechtsinhabers gedeckte Führen auf einen fremden Grundstück und der vorzitierten Legaldefinition des Führens folgern, daß bei einem derartigen Umgang zuhause das Bedürfnis keine Rolle spiele. Der Unterschied ist gerade, daß auf einem fremden Grundstück eine Erlaubnis erforderlich ist, zuhause dagegen sozusagen ausdrücklich nicht. Es wäre dämlich, es darauf ankommen zu lassen, aber falls es doch einmal zum Schwur kommen sollte könnte man so argumentieren. Objektiv betrachtet, ohne das BIAS, daß dies alles böse und unerwünscht sei, ist nicht von dér Hand zu weisen, daß mit dieser Legaldefinition eine klare Bewertung abgegeben wird, nämlich daß dieser Umgang zuhause a priori erlaubt ist, nicht beanstandet wird. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Da liegst du falsch. Ausweislich der bekannte Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr..4 WaffG "führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt" Auf der Schießstätte und damit auf jeden Fall auf dem Schießstand wird die Waffe also nicht im Sinne des Gesetzes geführt. Ob das (geladene) mir sich Herumtragen - ungeachtet der dort geltenden Regelungen des Hausrechtsinhabers - nicht gleichwohl von einem Richter als unsachgemäßer Umgang zuverlässigkeitsvernichtend bewertet werden wird ist eine andere Frage. Für ein "einfaches" fremdes Grundstück hast du dagegen recht. Dort würde ein - ggfs. durch die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers erlaubtes - Führen vorliegen. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Ja, in der Tat. An sich hätte die Erlaubnis zum Führen beim Hintransport nicht erteilt werden dürfen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Allein daß bei einem theoretischen Überfall viele Waffen erbeutet werden können rechtfertigt keine Erlaubnis zum Führen. Aber wie türsteher an anderer Stelle richtig hingewiesen hat ist auch ein rechtswidriger VA grundsätzlich wirksam. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Ob eine bestimmte Handlung vom Bedürfnis umfaßt ist bestimmt im Streit ein Richter, sei es verwaltungsrechtlich, sei es strafrechtlich. Ich kann nur noch einmal auf das Herumlaufen mit der Schußwaffe zuhause verweisen: Früher war dies völlig o.k. und wurde demzufolge auch im Sachkundeunterricht so vermittelt. Heute ist dies trotz unveränderter Gesetzeslage pfui. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Eine Deko oder Softair. Entscheidend ist nicht Deine Meinung. Sondern die des betreffenden Staatsdieners. Abgesehen vom Reinigen läßt sich nahezu jedes Hantieren mit der scharfen Schußwaffe zuhause über die Schiene des unsachgemäßen Umgangs etc. als zuverlässigkeitsvernichtend behaupten. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MarkF antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Es ist müßig, zu diskutieren, ob die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine Sanktion darstellt oder wie seitens der VG an sich zutreffend repetiert wird, nur eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Aufgrund der gravierenden Auswirkung, die die einer Geldstrafe oder -buße deutlich übersteigt, handelt es sich faktisch um eine Sanktion. Früher war es damit getan, daß Zuhause kein Führen einer Waffe vorlag. Auf den "Schlenker", ein an sich nicht strafbewehrtes Verhalten über die Schiene des Bedürfnisses faktisch zu sanktionieren sind die Behörden und Gerichte erst später gekommen. Traf es zunächst nur Deppen, die auf diese Weise ihre Türstehertätigkeit mit ihrer Sportschützenwaffe ausüben wollten, wird bzw. würde heute auch der die Öffentlichkeit letztlich nicht interessierende rein private Umgang in den eigenen vier Wänden quasi sanktioniert, indem dies als nicht ausreichend sorgfältig und vom Bedürfnis nicht umfaßt bezeichnet wird. Dies wird, wie man hier sieht, nicht nur berücksichtigt - was vernünftig ist. Sondern es wird auch als richtig übernommen - was ich als falsch ansehe. Dann wird aber nicht überraschen, daß bald z.B. auch Anschlagübungen Zuhause zur Unzuverlässigkeit führen werden. Denn das läßt sich auch mit einem placebo durchführen. Sollte man dies gleichwohl mit einer praktischerweise geholsterten Waffe tun wäre es ratsam, das Holster abzulegen, bevor man die Haustür öffnet. Das gleiche gilt bspw. auch für das Reinigen im Garten oder in von außen einsehbaren Räumen. Da das Hantieren mit Schußwaffen von Dritten als bedrohlich etc. empfunden wird kann - und wird - dies der geneigte Staatsdiener als unsachgemäßen und so nicht mehr vom Bedürfnis umfaßten Umgang behaupten. -
Du kapierst es einfach nicht - aber klar, Du bist kein Jurist, hast nicht Juristerei studiert und insbesondere vom Verwaltungsrecht keine Ahnung, verstehst nicht, was ein Verwaltungsakt ist etc. etc. Ich habe es anderer Stelle wiederholt geschrieben: Befasse Dich mal mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts, lerne, was ein Verwaltungsakt darstellt, was Behördenhandeln von Gesetzgeberhandeln unterscheidet usw. usw., was die Voraussetzungen für das Erlassen eines Verwaltungsaktes von gesetzlichen Erlaubnissen (und Verboten) unterscheidet usw. usw. So hat es überhaupt keinen Sinn, mit Dir zu diskutieren. Der Gesetzgeber kann die Voraussetzungen und den Inhalt von künftig zu erteilenden Genehmigungen ändern, aber auf bereits erteilte Verwatungsakte kann er jedenfalls auf diese Weise keinen Einfluß nehmen. Und es ist müßig, darüber zu diskutieren, ob es möglich wäre, durch ein Gesetz z.B. alle GeWBKen aufzuheben oder inhaltlich zu ändern - denn dies ist ganz und gar offenkundig gerade nicht erfolgt. Die Argumente, Fakten und rechtlichen Grundöagen sind genannt, sie liegen auf dem Tisch, wer lesen kann mache sich schlau, und wer nicht der lasse es eben sein. Ich mag mich nicht ständig wiederholen, Du bist schlichtweg borniert und beharrst auf Deiner Ignoranz. Naja, in Deiner Diktion eben hinrissig.
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Leider läßt sich ASEs post nicht zitieren, daher auf dieser Weise: Wir reden hier nicht von Theorien sondern den Grundlagen des Verwaltungsrecht, dem Verwaltungsakt, und den entsprechenden Regelungen des VwVfG. Es wäre hilfreich, wenn auch Du Dich in die Niederungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts begeben und auf Grundlage des Gesetzes argumentieren würdest. Du schreibst: "Nein, es sind Urkunden bzw. Folgebescheide für genau einen Verwaltungsakt, namentlich die Erteilung einer Erlaubnis" Das wäre schön, denn damit würden es hinsichtlich aller Inhaber einer "mittelalten" GeWBK bei Fehlen jedweder Begrenzung bleiben. Und vom Wortlaut des § 14 Abs.4 WaffG a.F. - und auch dem aktuellen Abs.6 -, die tatsächlich nur vom Erteilen "einer" Erlaubnis sprechen (und auch meiner Anleihe bei der Sammler- und SV-Erlaubnis in Form der RoWBK) her muß man wirklich von nur einer Erlaubnis, einem Verwaltungsakt ausgehen. Allerdings bleibst Du mit Deinem "Urkunden bzw. Folgebescheide" ebenso wie im übrigen im völlig Nebulösen. Was soll "Urkunde" in diesem Zusammenhang bedeuten? Daß es sich dabei nicht um einen VA handelt? Kaum möglich, denn jedenfalls hinsichtlich der Besitzberechtigung für die dort eingetragenen Waffen ist die "folgende" GeWBK ein VA. Und inwiefern soll "Folgebescheid" für "nur einen" Verwaltungsakt sprechen? Gerade das Gegenteil ist der Fall. "Folgebescheid" bedeutet nichts anderes als ein erneuter Verwaltungsakt, der auf einem vorhergehenden VA aufbaut, typischerweise einem ersten befristeten oder auflösend bedingten VA, der durch den Folgebescheid - wenn auch eigenständig - sozusagen inhaltlich "fortgeführt" wird. Oder auch den ersten Bescheid aufhebt und ändert. Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung kann/könnte man von nur einem VA ausgehen, denn diese bis zur Gesetzesänderung gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilte Erwerbsberechtigung war unbefristet, unbedingt und unbegrenzt, es bestand also keine Notwendigkeitkeit - und auch keine Rechtsgrundlage - diese Erwerbsberechtigung erneut zu erteilen oder zurückzunehmen/widerrrufen/ändern, wenn alle acht Einträge ausgenutzt sind. Es sei denn natürlich, man würde aufgrund der nur acht möglichen Einträge von einer konkludenten Begrenzung der Erwerbserlaubnis ausgehen wollen. Allerdings würde auch dies dem Wortlaut von Abs.4/Abs.6 widersprechen, denn dort ist ja nur von "einer" Erlaubnis die Rede und nicht von einer Erlaubnis, die nur acht Waffen oder entsprechend der Zahl der Eintragungsplätze umfassen würde. Was natürlich auch beim gegenwärtigen Abs.6 ein Problem darstellt, denn die dort genannte Begrenzung der Erwerbe auf zehn harmoniert nicht mit den nach wie vor nur acht verfügbaren Eintragungsplätzen je GeWBK-Vordruck. Bei objektiver, vorurteilsfreier Beurteilung müßte man von einer mit bereits der ersten GeWBK und deren Wortlaut erteilten unbegrenzten Erwerbserlaubnis ausgehen, die Besitzerlaubnisse hingegen jeweils mit der vorzunehmenden Eintragung erfolgt, wobei die folgenden GeWBKen nur hinsichtlich der Eintragungen, also Besitzerlaubnisse, den Charakter eines Verwaltungsaktes besitzen. Mit eben der Folge, daß weiterhin unbegrenzt erworben werden kann und eingetragen werden muß; letztes auch weil es gerade keine gesetzliche Begrenzung des Besitzes gilt und eine solche aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts auch nicht einmal für neu erteilte Genehmigungen beabsichtigt ist. Aber vor den VGen würde ich nicht unbedingt eine vorurteilsfreie Beurteilung erwarten. Zu der zitierten Entscheidung des BVerwG vom 16.5.07: Ich will nicht behaupten, daß Du Äpfel mit Birnen vergleichst. Aber wirklich vergleichbar ist der dort entschiedene Fall wirklich nicht, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Dort ging es um die Anwendung der Widerrufsregelung des WaffG von 2002 auf einen früheren Sachverhalt. Und das war insofern höchst problematisch, als die angewendete und auch heute noch geltende Regelung ausdrücklich auf die "damalige" Erteilung der Erlaubnis abstellt, d.h. auf die unter Geltung des bei Erlaubniserteilung geltenden Rechts: " ... die zur Versagung hätten führen müssen". Also wie damals, bei der Erteilung der Erlaubnis, hätte entschieden werden müssen, wenn die betreffende Tatsache damals vorgelegen hätte. Auf diese hypothetische damalige Prüfung der damaligen Zuverlässigkeit die aktuell geltende Rechtslage anzuwenden ist schon per se mit dem Wortlaut der Regelung nicht zu vereinbaren und erst recht dann, wenn es sich wie in dem entschiedenen Fall formal nicht einmal um "dasselbe" Gesetz handelt. Ich halte diese Entscheidung daher für falsch und daran ändern auch die wortreichen Versuche des BVerwG nichts, mit der Zielsetzung und Zweck des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers usw. zu argumentieren. Man wollte unbedingt so entscheiden und hat dann eine formale Begründung gefunden. Sicherlich begünstigt durch den Umstand, daß der Betroffene ein "schlimmer Finger" war und abgesehen von dem Betroffenen wird sicherlich niemand beanstanden, daß dieser "böse Bube" seine Waffen abgeben muß. Aber rechtsstaatlich betrachtet ist es alles andere als o.k., daß eine ausdrücklich im Gesetz angeordnete ex-ante-Beurteilung zu einer ex-post-Beurteilung umgemodelt wird. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, dann hätte einer Beurteilung nach der aktuellen Rechtslage anordnen können. Hat er aber nicht getan. Es kann durchaus sein, daß die VGe diesem schlechtem Beispiel folgen und sogar trotz des Fehlens auch nur irgendeines Hinweises in der amtlichen Begründung die zahlenmäßige Begrenzung der ab der Gesetzesänderung zu erteilenden "Spotzschützenerwerbsberechtigung" nicht nur auf die bis dahin erteilen, bestandkräftigen Verwaltungsakte sondern sogar auf die Besitzerlaubnisse "übertragen". Damit rechnen müßte man, oder anders gesagt: Man würde nicht aus allen Wolken fallen und den Mund nicht mehr schließen können, wenn so entschieden werden würde, denn dies würde sich durchaus im Rahmen der waffenbesitzfeindlichen Rechtsprechung halten. Aber hier geht es nicht darum, sich strafbar zu machen, indem man auf eigenes Risiko handelt, sondern indem man dann, wenn man Inhaber einer "mittelalten" GeWBK ist und diese dementsprechend weiter nutzen möchte, zuvor bei der WaffBeh vorstellig wird und bei einer ablehnenden Antwort der WaffBeh diese auf Feststellung verklagt, daß die besessene mittelalte GeWBK weiterhin entsprechend ihres ausdrücklichen Inhalts und Erlaubnistextes berechtigt. Das Kostenrisiko ist überschaubar und bei Bestehen einer RSV gleich Null. Du zitierst die amtliche Begründung zum neuen Abs.6: "Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben" So what? Zum einen ist, wie ich bereits geschrieben habe, auch dort durchgehend nur vom "Erwerb" die Rede und nirgends, auch nicht nur ansatzweise, vom Besitz. Daß der Verfasser nichts verstanden hat, wie das Waffenrecht funktioniert, ändert nichts daran, daß diese neuer Regelung gerade keine Besitzbegrenzung enthält. Davon abgesehen ändert auch dies nichts daran, daß Abs.6 wie auch der alte Abs.4 lediglich den Inhalt der zu erteilenden Genehmigungen beschreibt. Denn die Regelung lautet(e) (gekürzt): "Sportschützen... wird .. eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... berechtigt." Das ist keine Erlaubnisregelung wie in z.B. § 12 oder 20 WaffG, aus der unmittelbar ein Recht zum Besitz folgt, sondern nur die rechtliche Grundlage, auf der diese behördliche Erlaubnis (in Form der GeWBK) erteilt werden muß, und die deren Inhalt beschreibt. Und bezieht sich somit per se nur auf künftig zu erteilenden Erlaubnisse. Und läßt bereits erteilte Erlaubnisse offenkundig (jedenfalls für den des Allgemeinen Verwaltungsrecht Kundigen) unberührt. Und damit schließt sich der Kreis und Du solltest auf dem Boden des VwVfG begründen, warum diese Regelung auf bereits erteilte und bestandskräftige Erlaubnisse, also Verwaltungsakte, wirken und diese ändern können sollte. Du zitierst ferner die amtliche Begründung zur sog. Altbesitzregelung in § 58 Abs.22 WaffG: "Die Vorschrift dient der Besitzstandswahrung von Sportschützen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits mehr als die künftig nach § 14 Absatz 6 Satz 1 zu erwerbenden zehn Schusswaffen auf ihre Gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen haben." Auch hier gilt: So what? Ja, es mag sein, daß der Verfasser der irrigen Auffassung war, daß die Änderung des Abs.4 in nunmehr Abs.6, die Begrenzung der zu erteilenden Erwerbsberechtigung, irgendeine Auswirkung auf die bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnisse besitzen und es daher einer Übergangsregelung bedürfen würde. Ob dies der Fall ist richtet sich aber allein nach den erfolgten Änderungen des Gesetzes und dem Verwaltungsrecht - nicht nach der Meinung oder Inkompetenz des Verfassers der neuen Regelung und der amtlichen Begründung. Und daher bleibt es dabei: Die erfolgte Änderung betrifft offenkundig nicht die bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnisse, und zwar weder hinsichtlich der Erwerbsberechtigung noch hinsichtlich der erteilten Besitzberechtigungen. Und letzteres ist sogar offensichtlicher als offensichtlich, denn weder in § 14 Abs.6 WaffG noch in der amtlichen Begründung ist irgendwo von der Begrenzung des Besitzes die Rede. Daher: Selbst wenn § 14 Abs.6 WaffG tatsächlich in irgendeiner Weise die bereits erteilten und bestandskräftigen Erlaubnisse berühren würde, dann könnte dies nur hinsichtlich der Erwerbsberechtigung der Fall sein, da sich die Änderung allein darauf beschränkt, so daß eine AltBESITZregelung nun offensichtlich völlig daneben liegt und ungeachtet allem anderen die Inkompetenz des Verfassers belegt. Ja, ich wiederhole, der Verfasser mag der abwegigen Meinung gewesen sein, daß eine bloße Änderung der rechtlichen Grundlage, aufgrund derer ein Verwaltungsakt erlassen worden war, zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führe. Dann kann man ihm nicht helfen,. außer zu raten, daß er vielleicht doch noch einmal die Grundlagen des Verwaltungsrecht lernen und vielleicht auch einmal in § 49 Abs.2 Nr.4 VwVfG schauen sollte (der dann nicht den geringsten Sinn ergeben würde). Sogar Verwaltungsakte aus den 30er Jahren, die aufgrund schon lange nicht mehr gültiger Gesetze erlassen worden waren, besitzen (vom BerwG bestätigt) bis heute Gültigkeit. Und eine Altbesitzregelung wie diese ist eine Altbesitzregelung, mehr nicht. Ist sie überflüssig, geht sie ins Leere, weil nicht erforderlich, dann ist es so. Sie belegt nur, daß der Verfasser der Meinung gewesen war, daß sie erforderlich sei. Ob dies wirklich der Fall ist richtet sich aber nicht nach der Meinung des Verfassers und schon gar nicht, wenn er wie in diesem Fall überhaupt nicht verstanden hat, was er da geschrieben hat. Diese Altbesitzregelung verbietet nicht den Besitz von mehr als zehn "gelben" Waffen sondern besagt überflüssigerweise nur, daß auch der, der bereits mehr als zehn dieser Waffen besitzt, diese weiterhin besitzen darf, weil seine Besitzberechtigung andauert. Die Regelung bzw. ihr Verfasser geht also davon aus, daß aufgrund irgendeines Grundes die bis dahin erteilten Besitzerlaubnis unwirksam geworden seien. Wofür es bis heute aber an jedweder Begründung fehlt. Denn weder gibt es eine gesetzliche Besitzbegrenzung noch eine Grundlage für Widerruf/Rücknahme der entsprechenden Erlaubnisse und diese sind bislang auch nicht widerrufen/zurückgenommen worden. Abschließend schreibst Du: "Darüber hinaus ist es komplett hirnrissig sich hier nur auf den Urkundentext kaprizieren zu wollen. Die Erlaubnisurkunde wie auch der Wortlaut der Norm der "gelben WBK" egal ob § 14 Abs. 4 a.F oder Abs. 6 n.F. lautet nur und ausschließlich auf Erwerb und nicht auf Besitz. " Nun, um bei Deiner Diktion zu bleiben ist es hinrissig, das Gesetz, die amtliche Begründung und das allgemeine Verwaltungsrecht zu ignorieren, und lediglich das Wiederzukäuen, was der Gesetzgeber angeblich habe regeln wollen oder geregelt habe. § 14 Abs.4 WaffG a.F. wie der aktuelle Abs.6 bestimmen die Voraussetzungen für die zu erteilenden Sportschützen-Erwerbserlaubnisse. Diese gelten so, wie sie erteilt wurden, und wenn sie wie bis dahin gesetzeskonform unbegrenzt erteilt wurden dann gelten sie auch weiterhin unbegrenzt, solange sie nicht widerrufen/zurückgenommen werden. Zum Besitzrecht enhält § 14 Abs.6 WaffG keine Regelung und da gilt eben der Inhalt der GeWBK als eben die maßgebliche Erlaubnis, als der maßgebliche Verwaltungsakt, der weder durch eine gesetzliche Regelung "überspielt" noch durch einen Widerruf etc. geändert wurde.
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Zur Thematik "mittelalte" GeWBK: Die "Altbesitzregelung" in § 58 Abs.22 WaffG ist natürlich bekannt. Sie stellt aber nichts anderes dar als eine Altbesitzregelung. Geht sie ins Leere, weil nicht erforderlich, dann geht sie ins Leere. Und belegt nur in die Inkompetenz des Verfassers der Neuregelung. Warum? Eben weil nach den grundlegenden Regeln des Verwaltungsrechts ein bestandskräftiger Verwaltungsakt solange gültig ist, bis er entsprechend der geltenden verwaltungsrechtlichen Regeln widerrufen/zurückgenommen. Allgemein ist dies im VwVfG (bzw. den VwVfGen der Länder) geregelt und spezialgesetzgesetzlich im WaffG. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist ein Verwaltungsalt. Deren Inhalt ergibt sich aus dem Text des VA/der Erlaubnis. Dieser steht in der jeweiligen WBK. Schaut mal auf/in eure GeWBK. Dort steht explizit der Wortlaut, der Inhalt der Erlaubnis. Diese bleibt bestehen, bis dieser VA widerrufen/zurückgenommen wird. Noch einmal: Die waffenrechtliche Erlaubnis besteht in dem betreffenden VA und folgt NICHT aus dem Gesetz (abgesehen von z.B. § 12 oder § 20 WaffG). § 14 WaffG beschreibt nur, welche behördlichen Erlaubnisse mit welchem Inhalt erteilt werden können/müssen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen bzw. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ändern sich nach der Erteilung der Erlaubnisse und deren Bestandkraft die Voraussetzungen oder der erlaubte Inhalt der Erlaubnisse, so ändert dies nichts an den bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnissen. Macht euch das mal an anderen (nicht waffenrechtlichen) Beispielen klar: Ihr beantragt eine Baugenehmigung. Diese (Verwaltungsakt) wird erteilt. Ihr baut dementsprechend. Jahre danach wird der Bebauungsplan geändert. Nach dem neuen Behauungsplan dürfte und würde eure Baugenehmigung nicht mehr erteilt werden. Dies ändert aber nichts an der Rechtsmäßigkeit der euch erteilten Baugenehmigung und eures erfolgten Baus. Nichts anderes gilt, wenn ihr nach Änderung des Bebauungsplan noch nicht gebaut habt. Solange eure Baugenehmigung nicht widerrufen/zurückgenommen wurde ist sie gültig. Oder, weil es jeden betrifft: Ihr habt vor 50 Jahren eure Fahrerlaubnis erhalten. Jetzt ändern sich die Voraussetzungen: Erforderlich ist nunmehr auch das Bestehen eines Intelligenztests (was durchaus sinnvoll wäre). Diesen habt ihr aber nicht absolviert (und würdet ihn heute auch nicht mehr bestehen). Was aber nichts an der Gültigkeit eurer alten Fahrerlaubnis ändert sondern nur diejenigen betrifft, die noch keine Fahrerlaubnis haben. Also: Wenn die "mittelalten" GeWBKen nicht zurückgenommen/widerrufen werden (was wegen der Gesetzesänderung selbst nicht mehr möglich ist) sind sie mit ihrem Inhalt gemäß Aufdruck weiterhin als waffenrechtliche Erlaubnis gültig. Dies gilt zum einen hinsichtlich der "ausdrücklich" unbegrenzten Erwerbserlaubnis (es sei denn, man würde jede GeWBK für sich als eigenständige Erlaubnis ansehen und wie oben angesprochen die Zahl der Eintragungsplätze als konkludent erfolgte Begrenzung ansehen) und natürlich auch hinsichtlich der hinsichtlich der eingetragenen Waffen erteilten Besitzerlaubnisse. Irgendeiner Altbesitzregelung bedarf es daher schon allgemein verwaltungsrechtlich nicht. Daß die Verfasser der Neuregelung das allgemeine Verwaltungsrecht nicht beherrschen ist peinlich, ändert aber nichts daran. Erforderlich ist eine Altbesitzregelung nur, wenn sich die konstitutive Rechtslage durch eine Neuregelung ändert. Also z.B. wie es bei den Dekowaffen und Magazinen der Fall war. Deren Rechtsstatus, also Besitzberechtigung, folgte aus dem Gesetz bzw. dem Fehlen entsprechender Verbotsregelung. Ändert sich dies und will man den erlaubnisfreien Altbesitz ermöglichen, bedarf es einer Altbesitzregelung. Natürlich wäre es denkbar, an einer anderen Stelle anzusetzen und z.B. den Besitz von allen Halbautomaten zu verbieten. Diese Gesetzesänderung würde unmittelbar den Besitz betreffen und alle bis dahin geltenden behördlichen Erlaubnisse "überspielen". In einem solchen Fall wäre eine solche Altbesitzregelung erforderlich, wollte man den Altbesitzern den weiteren Besitz entsprechend ihrer alten Erlaubnisse ermöglichen. Denkbar wäre auch, gesetzlich eine "besondere" Widerrufsmöglichkeit zu schaffen. Aber nichts von dem ist hier geschehen. Geändert wurde lediglich "programmatisch" der Inhalt der ab der Gesetzesänderung zu erteilenden Erlaubnisse (GeWBK). Und überdies nicht einmal hinsichtlich der Zahl der auf Grundlage des § 14 Abs.6 WaffG zu besitzenden (also "gelben") Waffen sondern, wie es völlig eindeutig, wörtlich in § 14 Abs.6 WaffG steht, "nur" hinsichtlich der Erwerbsvorgänge. Und genauso steht es auch in der amtlichen Begründung: Dort ist auch nicht vom Besitz sondern nur vom Erwerb die Rede. D.h. ungeachtet allem Gequake in den Medien, Zeitschriften, Verbänden und Foren: Auch ausweislich der amtlichen Begründung war keine zahlenmäßige Begrenzung der "auf Gelb", also aufgrund einer nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. oder § 14 Abs.6 WaffG n.F. erteilten Erlaubnis, besessenen Zahl von Waffen beabsichtigt. Zwar hätte man dies - wie gesagt - so regeln können, auch mit mittelbarer Wirkung für die bereits erteilten Erlaubnisse, in Kombination mit einer passenden Altbesitzregelung, aber das hat man eben gerade nicht getan. Sondern man hat sich darauf beschränkt, den zulässigen Inhalt der von diesem Zeitpunkt an zu erteilenden Erlaubnisse in Form der GeWBK und auch nur hinsichtlich des Erwerbs (nicht des Besitzes) zu ändern. Anscheinend hat dies bislang noch niemand zu Gericht getragen. Oder es wurde noch nicht durchentschieden. Möglicherweise, weil in entsprechenden Verfahren das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, daß die "mittelalten" GeWBK ohne Widerruf/Rücknahme weiterhin wirksam/gültig sind (und dies selbst nach §§ 49, 48 Abs.4 VwVfG nicht mehr möglich ist) und daher die Behörde aufgegeben hat. Oder, wie bei mir, mauert die WaffBeh und dem Betreffenden eilt es nicht: Ich habe bis heute keinen rechtsmittelfähigen Bescheid und ein vorsorglich eingelegter Widerspruch wird ignoriert - natürlich könnte ich dagegen klagen, aber es gibt immer Wichtigeres zu tun. Und natürlich wird man es schwer haben, dies bei den WaffBeh "friedlich" durchzusetzen. An sich sollten die Behörden ihr VwVfG kennen. Naja. Aber manchmal kennen sie es, wollen das Ergebnis aber nicht. So wie vermutlich hier. Weil nicht sein kann was nicht sein darf. Auch wenn die Rechtslage nun mal so ist wie sie ist. Denn jeder "weiß" ja, daß man "auf" GeWBK nur noch 10 Waffen besitzen könne. Auch wenn dies nirgends im Gesetz steht und selbst in der amtlichen Begründung nirgends davon die Rede ist. Aber wen kümmert schon der Wortlaut des Gesetzes etc., wenn doch klar ist, was (angeblich) gewollt war (blöderweise ist aber die einzig belastbare Quelle für das, was der Gesetzgeber wollte, die amtlichen Begründung, und die belegt dies hier nicht sondern gerade sozusagen das Gegenteil).
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Du hast die Rechtslage anscheinend nicht verstanden. Du brauchst keine Zusatzleistung oder was immer gesondert zu buchen. Du machst DHL ein Angebot, das den Transport an X unter Geltung deren in der Auftragsmaske verlinkten AGBen (sofern die AGB-rechtlichen Voraussetzung für deren Einbeziehung vorliegen) und gleichzeitig Deiner Erklärungen im Angebot vorsieht. Zu diesen Erklärungen gehört natürlich auf die Angabe/Benennung des Empfängers und alles, was dazu geschrieben ist. Es ist Sache von DHL, dieses Angebot zu prüfen und anzunehmen und erst recht im Zeitalter von KI ist es völlig problemlos, auch automatisiert auf "unerwünschte" Erklärungen im Angebot entsprechend ablehnend zu reagieren. Nimmt DHL dieses Angebot aber durch Übersendung der Auftragsbestätigung und vor allem des Versandlabels an, dann ist es eben so. Irgendwelche Änderungen durch DHL in der Annahmeerklärung, auch der Verweis auf andere AGBen (die eine Ersatzzustellung vorsehen) sind irrelevant: An sich stellt die Annahme eines Angebots mit Änderungen keine Annahme des Angebots dar: § 150 Abs.2 BGB: "(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag." Wenn der zuerst Erklärende dieses neue Angebot seinerseits nicht annimmt, dann kommt kein Vertrag zustande. Das kennt man etwa vom "Teppichhandel" oder von ebay her, allgemein "echtem" Verhandeln her: Man schickt dem Anbieter ein Angebot, der lehnt ab und schickt seinerseits ein anderes Angebot. Usw. Wenn DHL in der Auftragsbestätigung oder bei der Übersendung des Versandlabels auf weitere AGBen (die ihrerseits nun erstmals eine Ersatzzustellung vorsehen) verweist, dann würde dies an sich eine solche Ablehnung darstellen, da nur eine Annahme mit Änderungen/Erweiterungen etc. Dies allerdings nur, wenn diese AGBen wirksam einbezogen werden würden. Werden sie hingegen nicht wirksam einbezogen, dann erfolgt die Annahme oder Änderungen etc., führt also zu einem Vertrag entsprechend des Angebots. Das Problem hier ist, daß gleichzeitig das Versandlabel übersendet wird. Es würde also ein unklare Rechtslage entstehen: Einerseits erhält der Kunden das Versandlabel zum Versenden des Pakets und zugleich bzw. zuvor hat er bereits endgültig bezahlt. Andererseits erfolgt die Annahme seines Angebots nur (scheinbar) und Änderungen/Erweiterungen - also gem. § 150 Abs.2 BGB gerade nicht sondern es liegt nur ein neues Angebot von DHL vor, das er annehmen müßte. Aber er hat bereits bezahlt und das Versandlabel erhalten. Einerseits wollte DHL sein Angebot annehmen, denn DHL hat die Bezahlung nicht nur entgegengenommen sondern sogar gefordert und die Versandmarke/Frankierung geschickt. Andererseits erfolgte (automatisiert und scheinbar) eine Ablehnung des Angebots. Und zwar aufgrund des Verweises auf andere/weitere AGBen in der (vermeintlichen) Annahmeerklärung. Die ganze Sache ist völlig unklar und intransparent und der Verweis auf weitere AGBen in der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) ist auch überraschend, denn zu vereinbarende AGBen müssen bereits bei Abgabe des Angebots des Kunden vorliegen und wirksam einbezogen werden. Die AGB-rechtliche (also zivilrechtliche) Lösung ist daher, daß der Verweis auf anderer/zusätzliche AGBen in der Auftragsbestätigung schon wegen Intransparenz und Überraschung unwirksam ist, es also bei der Annahme als solcher bleibt. Anders wäre es, wenn weder bereits die Bezahlung gefordert noch das Versandlabel übersandt wird, also allein eine Auftragsbestätigung mit Änderungen erfolgt.
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Ja und? Du hast die zitierten Entscheidungen sicherlich gelesen und weißt daher, daß die Richter entscheidend darauf abgestellt haben, daß der Versender die Ersatzzustellung (gerade) nicht ausgeschlossen hat. Wie dies konkret geschieht ist keine verwaltungsrechtliche Frage, aber da definitiv nicht erfolgt ist dies in den Entscheidungen auch nicht weiter problematisiert worden. Also so what? Auf welche angebliche DHL-AGBen beziehst Du Dich da? Bitte korrekt zitieren mit Quellenangabe. Und erkläre bitte, auf welche Weise diese vereinbart werden und Geltung beanspruchen sollten. Du weißt sicherlich, daß vor allem gegenüber Verbrauchern hohe und strenge Anforderungen an die Vereinbarung/Einbeziehung von AGBen gelten. AGBen müssen konkret benannt werden, Kenntnisnahme, Download muß unschwer möglich sein, alles muß völlig klar und eindeutig sein usw. Ich habe in meinem obigen post die vom 11.1.26 die bei der online-Frankierung verlinkten/geltenden DHL-AGBen zitiert und verlinkt. Diese sehen wie jeder lesen kann keine Vereinbarung der Ersatzzustellung vor. Damit gilt die Angabe des Empfängers als definitiv, also allein die Ablieferung/Übergabe an diesen ist zulässig, den Ausschluß der Ersatzzustellung bedarf es daher nicht, da diese nicht vereinbart wird. Ob in anderen DHL-AGBen etwas anderes steht ist irrelevant, weil diese gerade nicht vereinbart werden. Die vage, unbestimmte Verweisung auf irgendwelche andere AGBen ist offensichtlich AGB-rechtlich unwirksam, und zwar selbst dann, wenn diese nicht in AGBen erfolgen würde. Das ist also in keiner Weise vergleichbar mit den entschiedenen Fallkonstellationen. Dort war, jedenfalls soweit man dies den richterlichen Ausführungen entnehmen kann, anscheinend die Ersatzzustellung vereinbart und/aber nicht ausgeschlossen. Keine Ahnung, wie dort die Beauftragung erfolgte, mag auch sein, daß der Antragsteller die AGB-rechtliche Problematik nicht durchblickt und im Verfahren nicht aufgebröselt hat. Jedenfalls derzeit ist bei der Online-Frankierung bei DHL die Rechtslage wie erläutert: Keine wirksame (AGB-rechtliche) Vereinbarung der Ersatzzustellung. Und damit hat man als Auftraggeber alles getan, was erforderlich ist, nämlich eine vertragliche Verpflichtung des Transporteurs, nur an den Empfänger (und damit an ihn persönlich) abzuliefern. Daß der Empfänger waffenrechtlich berechtigt ist muß man natürlich vorher klären, aber das ist ja obligatorisch. Insofern verfängt die richterliche Floskel, die waffenrechtliche Berechtigung des Empfängers sei bei Ablieferung zu prüfen, nicht. Offenbar ist denen nicht bekannt, wie der Versand in der Praxis abäuft, und natürlich auch, daß der Paketbote, Auslieferer überhaupt nicht weiß, wie er dies überprüfen sollte, da er typischerweise von solchen Dingen nicht die geringste Ahnung an. Und was das Adreßfeld etc angeht: Abgesehen davon, daß es ohne jede Bedeutung, wo man was hineinschreibt, ist gerade das Feld für weitere Empfängerangaben DER Platz, um solche Beschränkungen vorzugeben. Wo wenn nicht an der Stelle, an der der Empfänger benannt wird, würde man solche Beschränkungen erwarten? Sofern überhaupt die AGBen eine die Möglichkeit der Ersatzustellung vorsehen sollten.
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Es will zwar niemand hören, aber ... Was heißt "10 stehen schon auf der Gelben WBK"? Die mir bekannten GeWBKen fassen 8 Einträge. "10 stehen schon auf der Gelben WBK" bedeutet somit (wenn nichts ausgetragen wurde), daß eine GeWBK "voll" ist und auf der 2. GeWBK noch 6 Plätze frei sind. Und wenn man sich die vor der Änderung des § 14 Abs.6 WaffG "vergebenen" GeWBK anschaut (deren aufgedruckte Erlaubnis liest) stellt man fest, daß diese ohne Einschränkung/Begrenzung zum Erwerb der "gelben" Waffen berechtigten. Diese GeWBK sind Verwaltungsakte, wie alle WBKen, und wenn bestandskräftig dann nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde rücknehmbar/widerrufbar. Wenn dies nicht erfolgt ist, dann ist diese WBK, diese Erlaubnis, dieser Verwaltungsakt weiterhin uneingeschränkt gültig. Ob eine danach qua Gesetz erfolgte Besitzbegrenzung wirksam wäre braucht nicht entschieden werden, denn eine solche gibt es nicht. Durch die neue/geänderte Regelung in § 14 Abs.6 WaffG wurde ganz und gar offenkundig (nämlich wörtlich, und so steht es auch in der amtlichen Begründung) nur der Inhalt der von diesem Zeitpunkt an erteilten Erlaubnisse (GeWBK) in Hinblick auf die Erwerbsvorgänge begrenzt - lest die Regelung. Dort steht (sozusagen als Programmatik) nur, welchen Inhalt die nach der Gesetzesänderung erteilten / zu erteilenden Erlaubnisse (GeWBK) haben dürfen/müssen. Bis dahin bereits erteilte Erlaubnisse (GeWBK) bleiben naturgemäß unberührt, erst recht wenn sie bestandskrätig sind. Insbesondere wurde auch keine über die bekannten gesetzlichen Möglichkeiten des Widerrufs/der Rücknahme hinausgehenden Widerrufs-/Rücknahmemöglichkeit bereits erteilter (und bestandskräftiger) Erlaubnisse (GeWBK) geschaffen. Das ist das kleine 1 x 1 des Verwaltungsrechts, des Verwaltungsakts. Es hilft die Lektüre des VwVfG, dieses gilt, soweit das spezialgesetzlichere WaffG keine speziellere Regelung trifft (was insofern nicht der Fall ist). Zumindest GeWBKen, auf denen noch Eintargungsplätze frei sind, berechtigen daher uneingeschränkt zum Erwerb und nach Eintragung (die erfolgen muß, weil dies eben Inhalt dieser bestandskräftigen Erlaubnis (GeWBK) ist) entsprechender Waffen. Daher kommt es bei diesen Erlaubnissen (GeWBK) auch nicht darauf an, ob jede GeWBK eine eigene, eigenständige Erlaubnis (Verwaltungsakt) darstellt oder vielmehr nur wie etwa bei der Roten WBK eine rein papierene Fortsetzung/Ergänzung der Eintragungsmöglichkeit: Denn wenn die Rote WBK "voll" ist, die ja nicht lediglich acht Eintragungsplätze besitzt sondern ein kleines Büchlein darstellt, dann muß nicht erneut die Erteilung der Sammlungserlaubnis beantragt werden, sondern die ursprüngliche Erlaubnis bleibt unverändert bestehen und es wird nur ein zweites Büchlein herausgegeben, um die folgenden Erwerbe eintragen zu können. Das ist gerade der Unterschied zwischen Roten und den "alten" bzw. "mittelalten" Gelben WBKen und der Grünen WBK: Die Grüne WBK erteilt ohne entsprechende Eintragung keine Erlaubnis sondern stellt nur die Möglichkeit bereit, eine konkrete, einzelne Erwerbserlaubnis einzutragen und zu dokumentieren, d.h. sie erfolgt durch deren Eintragung (das ist der sog. "Voreintrag") und natürlich der Erteilung der Besitzberechtigung durch entsprechende Eintragung. GeWBK und RoWBK hingegen erteilen insofern bereits allgemeine Erwerbserlaubnisse entsprechend der bezeichneten Waffen (eben entsprechend der Bezeichnung in der WBK, bei der GeWBK ist dies gesetzlich in nunmehr § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben und eingedruckt, bei der RoWBK z.B. für Sammler durch das individuell genehmigte Sammlungsthema umschrieben). Und da das Gesetz eine zahlenmäßige Begrenzung der Eintragungsplätze nicht vorsieht und auch bis zur Gesetzeänderung keine zahlenmäßge Begrenzung der Erwerbsvorgänge enthielt (wie bei der RoWKB) und auch die auf Antrag hin erteilte Erlaubnis keine Begrenzung der Erwerbsvorgänge vorsah ... ist eben die Erwerbserlaubnis unlimitiert erteilt worden. Wollte man dagegen argumentieren, daß sich aus der zahlenmäßigen Begrenzung der Eintragungsplätze konkludent eine entsprechende zahlenmäßige Begrenzung der erteilten Erlaubnis ergeben würde (was verwaltungsrechtlich durchaus problematisch wäre), dann müßte dies auch für die RoWBK für z.B. Sammler gelten. Was eben zur Folge hätte, daß bei Erschöpfung aller Eintragungsplätze eine neue Sammlererlaubnis erteilt werden müßte, also erneute Prüfung des Sammlungsthemas usw. usw. - was jedenfalls bislang weder behauptet wurde noch der Praxis entspricht. Konsequenz daraus ist, daß die erfolgte Gesetzesänderung für Inhaber "mittelalter" GeWBK zur Gänze irrelevant ist. Und damit insofern auch die Frage des "Überkontingents" und grundsätzlich auch die Frage des Bedürfnisnachweises, jedenfalls nach zehn Jahren.
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Zugestanden. Aber: Tatsächlich? Genug? Genug wofür? Welche Zahl? Im Verhältnis zu was? Das sind Sprüche, die wir von "den anderen" kennen. Gemessen an der Zahl der LWB "mikroskopisch" klein, selbst in Promille kaum sinnvoll zu beziffern. Glücklicherweise.
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Ein Klassiker !
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Letzteres ist folgerichtig: Verurteilung wegen eines waffenrelevanten Delikts => Verlust der Zuverlässigkeit => Abgeben der WBKen Aber: Soweit ich das erkennen kann war er nicht öffentlich bestellter/vereidigter SV. Sondern er hatte lediglich eine rote WBK als Sachverständiger. Das ist ein Riesenunterschied. Die rote SV-WBK zu erhalten ist nicht allzu schwer. Und Sachverständiger kann sich jeder nennen - und wenn man die fachlichen Diskussionen hier und in anderen Foren verfolgt dann gibt es zahlreiche "einfache" Waffenbesitzer, die sich sogar mit Fug und Recht als "sachverständig" und damit als "Sachverständiger" bezeichnen können. Auch ich könnte mich bezogen auf mein Sammelgebiet mit einiger Berechtigung als "Sachverständiger" bezeichnen und das gilt für viele Sammler. Aber öffentlich bestellter/vereidigter SV zu werden ist schwer. Ohne entsprechende technische Ausbildung ist das eigentlich nicht möglich. Man kann aber auch ohne SV-WBK als (angeblicher) Waffensachverständiger tätig werden. Sicher, manche Dinge, für die man zwangsläufig selbst bestimmte Waffen besitzen muß, scheiden aus, aber es kann immer noch genügend Tätigkeitsbereiche geben, in denen man auch ohne eigenen Waffenbesitz Weisheiten von sich geben kann, und wenn man ausreichend praktische Erfahrung und Kenntnisse besitzt könnte man auch über andere Konstruktionen Waffen z.B. ausprobieren (bekanntlich darf auf einem zugelassenen Schießstand jeder schießen). Je wichtiger eigene praktische Erfahrungen werden destso weniger überzeugend wird natürlich ein "Sachverständiger" sein, aber wenn eine politische Partei im Innenausschuß bestimmte "sachverständige" Ausführungen hören möchte, dann kann man natürlich auch als Journalist ohne eigene Waffen kluge Sprüche absondern und "sachverständig" sagen, was man sagen soll. Aber auch wirklich waffenbezogen bleibt natürlich das weite Feld der Theorie, gestützt auf die entsprechende Fachliteratur. Für waffentechnische Laien ist vieles gänzlich unverständlich und die allermeisten Waffenbesitzer sind nun wirklich nicht kompetent darin, derartige Literaturstudien, -recherchen und -auswertungen vorzunehmen und Gutachten zu schreiben. Also könnte man auch ohne eigene WBK sog. Gutachten für Waffensammler in spe verfassen. Übrigens hatte er den Waffenschein nicht als SV sondern als Investigativjournalist wegen glaubhaft gemachter eigener Gefährdung aufgrund Recherchen in "bösen" Kreisen. So steht es jedenfalls in der Revisionsbegründung bzw. deren Entwurf und da möchte ich den Angaben doch Glauben schenken.
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Du hast mich falsch verstanden. Es geht nicht um die Bewertung der HD als solcher. Natürlich belastet eine HD - erst recht wenn sie letztlich unrechtmäßig erfolgt. Es geht nur um den deutlichen Nazi- und Stasi-Vorwurf der "Selbstverteidigung" der Polizisten mit "Ich befolge nur meine Anweisungen.". Und da ist halt ein gewaltiger Unterschied zwischen der Anweisung, jemanden zu foltern oder zu töten und der formal einwandfreien Anweisung, eine HD durchzuführen. Für ersteres ist kaum eine Rechtfertigung vorstellbar, solche Anweisungen tragen sozusagen den Stempel der Rechtswidrigkeit auf der Stirn. Bei einem Hausdurchsuchungsbeschluß ist das Gegenteil der Fall und auch wenn sich mancher Hausdurchsuchungsbeschluß bei richterlicher Überprüfung als für einen Juristen evident rechtswidrig erweist, so müßte dies auch aus dem Beschluß selbst, seiner Formulierung, für die Vollzugsbeamten selbst offensichtlich sein, sofern sie den Beschluß überhaupt kennen. Für alle anderen bleibt letztlich nur die angeordnete Vorgehensweise als Kriterium und da hängt die Latte für offensichtlich und recht zweifelsfrei rechtswidrig ziemlich hoch. Das alles muß auch Herrn W. bekannt sein, er ist ja kein unbeschriebenes Blatt, und daher wirkt sein Lamento auf mich letztlich nur wie eine Stimmungsmache. Irgendetwas Belastbares, Substantielles ergibt sich für mich daraus nicht - das ist alles ebenso unscharf und unklar wie das Lamento über seine damalige Verurteilung wegen Anstiftung zum rechtswidrigen Führen einer Schußwaffe. Auch wenn - auch das ist sogar in der zu seinen Gunsten erfolgten Darstellung ziemlich verworren und unklar - er damals nur als Berater tätig gewesen wäre - wenn er hierbei den (angeblichen) Dealer zum rechtswidrigen Führen veranlaßt hat, dann ist es eben so. Aber da gewinnt man mehr Klarheit, wenn man die regulär nicht mehr auffindbaren, bei archive.org aber noch gespeicherten (https://web.archive.org/web/20131005024319/http://www.lars-winkelsdorf.de/pdf/040113071428.pdf, aber auch https://www.yumpu.com/de/document/view/13752357/stephan-rix-lars-winkelsdorf) "Akten" seines Anwalts liest - tatsächlich handelt es sich nur um eine Revisionsbegründung oder deren Entwurf - da nicht unterzeichnet könnte es auch nur ein Entwurf und das Revisionsverfahren nicht durchgeführt worden sein. Aber soweit aus dem Papier ersichtlich scheint Herr W. den tatsächlichen oder angeblichen dealer zum Transport diverser Waffen in seine eigene Garage (als bloßer Berater !) veranlaßt (also angestiftet) zu haben. Und daß der Transport sowohl illegal als auch legal besessener Waffen zu einem solchen Zweck, Filmaufnahmen wegen eines angeblich illegalen Waffendeals, keinen erlaubten Transport sondern ein unzulässiges Führen darstellt, da es in keinem Zusammenhang mit einem Bedürfnis (das ja ohnehin nur hinsichtlich legal besessener Waffen möglich ist) steht und erfolgt, ist doch recht evident und der diesbezügliche Revisionsangriff des Papier nicht begründet.
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Ich weiß nicht ... das klingt doch alles ziemlich verworren. Von einem Journalisten sollte man mehr erwarten können ... Und in Ansehung von § 344 StGB erscheint mir eine Repression nicht eben nahezuliegen. Klar, so etwas kann es geben, aber ... Ich empfinde schon die Aufregung und die damit erkennbar geschwungene Nazi- und Stasi-Keule über den angeblichen Satz des Polizisten, er tue nur, was ihm gesagt wird - also womit er im Rahmen seiner Tätigkeit und Pflichten beauftragt wird - als verräterisch. Denn fordert man nicht in anderen Fällen immer, daß Amtsträger ihre Pflichten erfüllen? Und kreidet es ihnen an, wenn sie es nicht tun? Gar vorsätzlich, weil sie meinen, damit gegen "höherrangiges" Recht oder gar Naturrecht oder was auch immer zu verstoßen? Hier ging es ja nicht darum, daß jemand auf Befehl gefoltert oder getötet wurde. Es war eine simple Hausdurchsuchung, formal rechtmäßig angeordnet. Klar, war sie unrechtmäßig liegt ein Grundrechtsverstoß vor. Aber zum einen nicht für den einzelnen Beamten ganz und gar und ohne jeden Zweifel offensichtlich und zum anderen wurde kein irreparabler Schaden angerichtet, weswegen ein Beamter vielleicht hätte Zweifel haben müssen. Daß er das gleich so hoch aufhängt (Nazi und Stasi) macht mir seine Empörung zweifelhaft.
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Abgesehen von der Irrelevanz der WaffVwV: Und was folgerst Du in Bezug auf die Diskussion daraus? Der Spediteuer ist in zivilrechtlichen Kategorien in jedem Fall unmittelbarer Besitzer (und er ist zivilrechtlich nicht lediglich Besitzdiener: § 855 Besitzdiener Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer. in Bezug auf den Auftraggeber). Aber diese zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen sind waffenrechtlich irrelevant, weil es waffenrechtlich nur auf die tatsächliche Gewalt ankommt. Die aus der WaffVwV zitierte Stelle stellt nur klar, daß der lediglich mittelbare Besitzer (also der eigentliche Versender, der den Spediteur beauftragt, sofern man dort wirklich ein Besitzmittlungsverhältnis annehmen möchte - was man übrigens noch verkomplizieren kann, wenn nämlich der Käufer den Spediteur mit Abholung und Transport beauftragt, da dann mangels Vertrag definitiv kein Besitzmittlungsverhältnis zwischen Verkäufer/"Versender" und Spediteur besteht und der Käufer, mit dem dies allein vereinbart werden könnte, noch keinen Besitz erhalten hat) im Normalfall mangels tatsächlicher Gewalt nicht in waffenrechtlichen Sinne Besitzer ist. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
MarkF antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Wir hatten es doch schon so oft: Die WaffVwV ist eine rein verwalrungsinterne Verwaltungsvorschrift ohne jede rechtssetzende Wirkung nach außen. Es soll den SB eine Handreichung geben, wie nach Auffassung des BMI das WaffG anzuwenden und zu verstehen sei. Ihr Inhalt kann rechtlich tatsächlich zutreffend sein, kann aber auch falsch sein - es gibt nicht einmal eine Vermutung deren "Richtigkeit". Das WaffG ist vom Gesetzgeber (also dem Bundestag) nach - ich gebe zu idealisiert betrachtet - dessen Vorstellungen "gemacht " - der BMI ist aber nicht der Gesezgeber sondern nur eine Regierungsbehörde. Er ist ermächtig, Rechtsverordnungen zu erlassen, was mit der AWaffV erfolgt ist, und im übrigen kann er im Rahmen seiner Befugnis Verwalrungsvorschriften erlassen, die aber nur verwaltungsintern wirken und keinerlei verbindliche Außenwirkung besitzen. Daß sich der Bürger auf ihm günstige VwV meist erfolgreich berufen kann und daß sich auch Verwaltungsgerichte dann und wann bei erforderlichen Gesetzesauslegungen an VwV orientieren ändert nichts daran, denn letzteres erfolgt nicht, weil die VwV dies oder jenes vorgibt, sondern weil der Richter die betreffenden Regelung inhaltlich als richtig ansieht. Wie gesagt, daß hatten wir schon so oft .... Und wer sich daran erinnert, wie unser aktuelles WaffG entstanden ist, der weiß, daß die Interessen und Ziele der Regierung, des BMI, und die des Bundestags durchaus sehr unterschiedlich sein können. Der erste Entwurf des WaffG durch das BMI (Stichwort: Brenneke) war aus unserer Sicht eine einzige Katastrophe. Es ist daher offenkundig, daß in der WaffVwV nicht unbedingt die Ziele, Zielsetzung und Vorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck gelangen sondern die Meinung des BMI, der versucht, auf diese Weise seine durchaus auch gegenteiligen Ziele und Vorstellungen faktisch durchzusetzen. Der Verweis auf die WaffVwV ist also irrelevant. Entscheidend ist daher, was und wie es im Gesetz steht, allein die tatsächliche Gewalt, die tatsächliche Sachherrschaft, die eben durch die tatsächliche Möglichkeit gekennzeichnet ist, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren. Dabei ist "Möglichkeit" keine Abstraktion sondern beschreibt eben das tatsächliche Können im Gegensatz zum rechtlichen Dürfen. Auch der zivilrechtliche Besitzdiener besitzt die tatsächliche Möglichkeit, mit dem Gegensatz nach Belieben zu verfahren, ungeachtet aller zivilrechtlicher Konstruktionen, die ihn rechtlich daran hindern. Und ob der abwesende Wohnungsinhaber die tatsächliche Gewalt weiterhin ausübt ist im Rahmen dieses Konstrukt durchaus hinterfragbar und lediglich - innerhalb dieses Systems der Regelungen - bzw. allenfalls nur bei der Aufbewahrung in einem Waffenschrank anzunehmen. Denn wenn man sich vor Aufgen führt, daß jeder anderer Anwesende - Ehefrau, Kinder, deren Besucher oder auch Einbrecher - den B- oder I-Würfel mit der Pistole problemlos aus der Wohnung entfernen können, kommt man auch insoweit in Begründungsprobleme. Denn der abwesende Berechtigte hat tatsächlich keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, der anwesende z.B. Einbrecher kann zwar nicht unmittelbar (d.h. nicht ohne weiteres) auf die Waffe selbst zugreifen, aber den Tresor mitnehmen, was letztlich auf dasselbe hinausläuft. Wer hat in dieser Situation "mehr" tatsächliche Gewalt, tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe? Die Betonung liegt auf "tatsächlich". Der abwesende Berechtigte kann praktisch tatsächlich nichts tun, Schlüssel hin und her, der z.B. Einbrecher kann ihn dagegen jederzeit von jeder thereotischen Einwirkungsmöglichkeit ausschließen, indem er den Tresor mitnimmt, wodurch er schon als faktisch einzige Person mit irgendeiner Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit waffenrechtlicher Besitzer wird, und nach dem nicht sehr schwierigen Öffnen des Tresors die Waffe beliebig verwenden. Solange daher das Gesetz auf das tatsächliche Können abstellt genügt eben dies. Was aber alles nichts an dem Widerspruch in den Regelungen zum Transport und den referierten wiederholten Fehlern des Gesetzgebers, um die es allein geht, ändert: Irgendeine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung des gewerbsmäßigen und des nichtgewerbsmäßigen Transporteurs ist nicht ersichtlich. Da hat der Gesetzgeber schlicht gepennt. -
Alles richtig, aber zum einen geht es in dem Militaria-Bereich ja nicht um "Information" und zum anderen ist es nun einmal wie es ist und auf diese Weise wird dann die "Anrüchigkeit" des Militaria-Wesens auf den Waffenbereich übertragen. Und wohin das führt haben wir erlebt.