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Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
MarkF antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
In der Walhalla-Kommentierung wird primär auf die amtliche Begründung verwiesen, die da lautet: "Mit Nummer 1 Buchstabe a wird künftig die vorübergehende Ausleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. . ...Hier wie in weiteren Bestimmungen dieses Paragrafen (s.Absatz 3 Nr. 1, 2) wird die Freistellung auf den „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ beschränkt. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Führen Freigestellte die Waffe gegenüber seinem anerkannten Bedürfnis nicht zweckentfremdet (s. das bei Absatz 3 Nr. 1 näher aufgezeigte Beispiel: Der Sportschütze nutzt seine Sportwaffe, um als – bewaffneter – Türsteher in einer Diskothek zu fungieren). Umgekehrt ist ein im Zusammenhang mit der Ausübung des Bedürfnisses stehendes Verhalten durch die Wörter „zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ mit abgedeckt, beispielsweise im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe."(BT-Drucks. 14/7758, S. 60) und daraus gefolgert: "Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist bei Jägern die Jagdausübung oder das Training im jagdlichen Schießen einschließlich der Teilnahme an jagdlichen Schießwettkämpfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), bei Sportschützen der Schießsport (vornehmlich nach Maßgabe des Abschnitts 3 der AWaffV), bei Waffensammlern die Sammlertätigkeit und bei Waffensachverständigen die ihnen erlaubten Aktivitäten. "(Rdnr.19 zu § 12) Leider beschränkt sich die amtliche Begründung auf Beispiele, die den Besitzer der Waffen und dessen diesbezügliches Bedürfnis betreffen. Allerdings wird klar, daß dies nicht das konkrete waffenbezogene Bedürfnis, also z.B. für die konkrete 9mm-Pistole oder den konkreten .44mag-Revolver, betrifft sondern sozusagen das allgemeine Bedürfnis als Sportschütze. Daher erscheint die auch die Kommentierung als zutreffend. Anders wäre im Bereich der grünen WBKen ein Ausleihen auch nur mit einem entsprechenden Voreintrag möglich, denn erst durch diesen ist ein konkretes waffenbezogenes Bedürfnis "amtlich". Es verbleibt also die Frage, wie das bei "bedürfnislosen" Waffen zu beurteilen ist. Nimmt man das in der amtlichen Begründung genannte Beispiel "Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe" dann wird doch deutlich, da es keiner Eintragung einer "bedürfniserforderlichen" Waffe bedarf. Denn natürlich darf auch der Besitzer eine "bedürfnislosen" Waffe diese bei einem Kaufinteressierten vorführen. Daraus folgt: Wenn man mit "bedürfnislosen" Waffen schießsportlich tätig ist, darf man zu diesem Zweck auch andere Waffen ausleihen. Man hat eine WBK, man ist zuverlässig etc., man ist Sportschütze. Daraus folgt übrigens auch, daß auch der bislang bloße Sammler mit Sammler-WBK, der in einem Verein schießsportlich tätig ist, eine dafür geeignete Waffe ausleihen darf. Aber wer ganz sicher sein will, der fragt vorher bei seiner WaffBeh nach, ob dies das auch so sieht. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das war natürlich etwas ironisch gemeint. Allerdings so ausdrücklich steht das nicht in der amtlichen Begründung, das ist letztlich ja nur eine Schlußfolgerung aus den gesetzlichen Regelungen und den einzelnen Ausführungen in der amtlichen Begründung. Und es wäre auch ein ziemlicher Widerspruch, einerseits ausdrücklich die Mags als ungefährlich zu bezeichnen, andererseits sie aber (wenn auch durch andere Regelungen relativierend) mit einem Umgangsverbot zu belegen, in gleicher Weise wie Vollautomaten und was noch alles so brandgefährlich sein soll. Daher auch meine Vermutung, daß dies alles nur eine Art Lippenbekenntnis, ein formales Befolgen der EU-Richtlinie darstellt, das (die Frage der Aufbwahrung ausgeklammert) eigentlich nur Neuerwerber und diejenigen wirklich belastet, die die Anmeldefrist verschwitzt haben. Klar, Altbesitzer können ihre Mags nicht mehr verkaufen, aber wer hätte das wirklich beabsichtigt? Ich bin immer gerne dabei, auf den Gesetzgeber einzudreschen, aber hier bin ich nicht so sicher, ob man wirklich Fehler mit Ausnahme der Nichtregelung der Aufbewahrung - und wenn auch nur durch eine ausdrückliche Nicht-Verpflichtung, etwa durch eine Präzisierung des Verweises in § 13 Abs.2 Nr.5, der die Nummern der Mags eben ausnehmen würde - vorwerfen kann. Denn die Richtlinie mußte irgendwie umgesetzt werden und wenn es sich wirklich so verhält, was ich als denkbar ansehe, dann ist das mit Ausnahme der Aufbewahrung schon stimmig. Was im übrigen auch für diese Auslegung spricht, denn es gibt die Regel, daß unklar etc. erscheinende Gesetze so weit möglich so auszulegen sind, daß sie einen Sinn ergeben. Damit wendest Du Dich an den BayVGH. Aber wären die Voraussetzungen geben, dann wäre die Vorgehensweise des BayVGH nicht zu beanstanden sondern regelgerecht: Stellt sich eine Rechtsfrage und ist eine Norm auch durch zulässige Auslegung nicht anwenbar, dann muß man prüfen, ob eine Regelungslücke vorliegt. Bei dieser Beurteilung ist essentiell, ob davon auszugehen ist, daß eine entsprechende Regelung zu erwarten war, also durch z.B. Irrtum unterlassen oder durch handwerkliche Fehler nicht ausreichend brauchbar formuliert wurde. Der BayVGH behauptet dies zum einen sozusagen aus der Natur der Sache heraus und verweist zum anderen auf § 36 WaffG. Dieser ist aber wie gesagt einerseits nicht einschlägig und zum anderen würde auch bei dessen Einschlägigkeit nicht zwingend gelten, daß es eine weitere dezidierte Regelung in § 13 AWaffV geben müßte. Denn der Gesetzgeber könnte auch der Auffassung sein, daß die Generalklausel in § 36 Abs.1 WaffG (sofern überhaupt anwendbar) ausreicht, also daß man nur irgendwie gegen unbefugten Zugriff etc. sichern muß (was natürlich zu einer Unsicherheit und weiterer Diskussion führen würde, in welcher Weise). In jedem Fall aber müßte der BayVGH bzw. ein über einen solchen Fall entscheidende Gericht die Frage beantworten, ob überhaupt "sicher" und wenn ggfs. - je nach Fallgestaltung bzw. eigene Wertung - auf welche Weise im Mindestmaß aufzubewahren wäre. Die Frage nach eine Art "Wahlfeststellung" stellt sich aber nicht, denn natürlich ist alles, was über das Mindestmaß (sofern in der Entscheidung festgestellt) hinausgeht, auch zulässig. Also wenn man wie ich meint, daß keine sichere Aufbewahrung erforderlich ist, wäre natürlich auch die Aufbewahrung in irgendeinem Tresor zulässig. Meint man, daß es zumindest ein A-Schrank sein muß, wären auch B, 0 und 1 zulässig. Fordert man wie der BayVGH explizit 0, dann geht natürlich auch 1. Will man nur Nr.3/4 analog anwenden (und zwar richtig, also "entsprechend" dessen, daß der Gesetzgeber Mags als viel weniger "gefährlich" als z.B. Nachtsichtgeräte ansieht), dann würde auf jeden Fall 0 und 1, aber wohl auch B gehen. Plus natürlich die Möglichkeiten des Altbesitzes gem. § 36 Abs.4 WaffG (s.o.). Da aber Gerichte grundsätzlich nur über Einzelfälle entscheiden, müssen sich die Richter überhaupt nicht festlegen, wenn es nicht erforderlich ist und sie nicht wollen. Also wenn Du z.B. in A aufbewahrst und dies die Behörde als ungenügend beanstandet und daraus ein Prozeß folgt, dann könnte das VG auch sagen, daß eine Entscheidung, ob nun A, B, 0 oder 1 korrekt wäre, nicht erforderlich ist, weil in jedem Fall (aus diesem und jenem Grund) A nicht genügen würde. Oder wenn Du die Mags offen herumliegen läßt eine dezidierte Festlegung der Aufbewahrung nicht erforderlich sei, weil auf jeden Fall "irgendwie" weggesperrt werden müsse. Umgekehrt ist es auch denkbar, also wenn in 0 aufbewahrt und darüber prozessiert wird, eine Feststellung, daß überhaupt nicht sicher aufbewahrt werden muß, nicht erforderlich ist, weil dann das Gericht analog dem BayVGH feststellen könnte, daß in jedem Fall 0 genügt - was aber offenlassen würde, ob nicht auch ungesichert oder A oder B zulässig wäre. Normalerweise machen sich Richter nicht mehr Arbeit als nötig, müssen sie auch nicht, aber natürlich gibt es da auch den Ehrgeiz, das Recht zugestalten, oder andere Motivationen. Das Gericht muß in einem Fall wie diesem eine Entscheidung dazu treffen, ob die konkrete Aufbewahrung zulässig ist. Wie oben erklärt: Paßt eine Regelung auch mit Auslegung nicht, muß geprüft werden, ob eine Regelungslücke vorliegt. Ein Richter darf nicht einfach sagen "Öhh, ich finde nichts eindeutig Passendes, dann entscheide ich halt nicht." Man "kann" es natürlich auch so (einfach) machen wir das VG Dü, einfach ohne weiteres Nachdenken(wollen) § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV heranziehen und aufgrund des für sich genommen ausreichenden Wortlauts als anwendbar behaupten. Was ja bislang auch die wohl herrschende oder gar einzig publizierte Meinung war. Dagegen ist, wie gesagt, die Entscheidung des BayVGH schon ein echter Fortschritt, denn damit ist das Dogma der Nr.5 obergerichtlich aufgebrochen und unabhängig von der Regelungslücken-Behauptung die Möglichkeit eröffnet und Chance gegeben, in weiteren Entscheidungen zur "richtigen" Beurteilung zu gelangen. -
Das bringt es leider auf den Punkt. Im WaffR kann darf man nicht damit rechnen davon ausgehen, daß die VGe nach Recht und Gesetz entscheiden. Klar, offiziell sind das immer alles zumindest "vertretbare" Rechtsauffassungen. Aber man muß nur mal die an anderer Stelle besprochenen Entscheidungen zur Aufbewahrung von Mags ansehen. Das VG Dü nimmt einfach ohne jede Erörterung § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV als die einschlägige Regelung an und behauptet auch noch ohne jeden Beleg, das würde sich aus Sinn und Zweck der Regelungen ergeben - dabei muß man nicht einmal die amtliche Begründung zu bemühen, allein die gesetzlichen Regelungen zu den Mags sprechen für das Gegenteil und die amtliche Begründung erst recht. Der BayVGH sieht das insofern (zwar) genau gegenteilig. Aber auch er behauptet einfach, daß eine sichere Aufbwahrung intendiert, selbstverständlich sei - und verweist sogar auf § 36 WaffG, der aber ausdrücklich nur für Waffen&Mun gilt. Dabei erkennt der BayVGH selbst ausdrücklich, daß das Zubehör Waffen&Mun gerade nicht gleichgestellt ist - und mißachtet auch, daß die gesetzlichen Regelungen zu den Mags und die amtliche Begründung gegen die Unterstellung, der Gesetzgeber habe eine sichere Aufbewahrung intendiert bzw. diese sei selbstverständlich (denn wenn/da § 36 WaffG nicht gilt gibt es nicht, aus dem sich das herleiten lassen würde), es fehlt also an einer Regelungslücke, und einer analogen Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 steht offenkundig entgegen, daß die dort geregelten Zubehörteile aufgrund der extrem weitreichenden Altbesitzregelung mangels Sanktion des verbotenen Umgangs mit den Mags entschieden mit diesen nicht vergleichbar sind. Das ist alles andere als objektive, vorurteilsfreie und ergebnisioffene Gesetzesanwendung und ggfs. -auslegung. Und von dessen Vorinstanz, die Magazine als Patronenlager und damit wesentliche Waffenteile "identifiziert" nicht zu reden - da kräuseln sich die Fußnägel.
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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ich hatte oben ins Unreine gedacht/überlegt, ob die nach Meinung des BayVGH erforderliche analoge Anwendung anderer Aufbewahrungsvorschriften als § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV nicht dazu führen kann/muß, daß nicht auch die Aufbewahrung in einem B-Schrank zulässig sein muß. Greift man auf § 36 Abs.4 WaffG zurück, dann erscheint die Aufbewahrung jedenfalls in "Altbesitz/-nutzung"-A/B als zwingend zulässig - sofern man überhaupt eine Verpflichtung zu einer "sicheren" Aufbewahrung bejahen möchte (was ich aus den bereits ausführlich erläuterten Gründen für evident falsch halte). Denn: Nach § 36 Abs.4 WaffG gelten die in § 13 AWaffV "festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ... nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von" A- und B-Schränken. Hier ist zwar ausdrücklich von Schußwaffen und Mun die Rede, wie überhaupt § 36 WaffG sich nur auf diese bezieht. Woraus ja (wie schon gesagt) zwingend folgt, daß der BayVGH, der sich ja ausdrücklich auf § 36 WaffG bezieht, mit seiner Behauptung einer Regelungslücke völlig daneben liegt. Denn da § 36 WaffG nicht für nur Zubehör gilt, besteht keine Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung von Mags jenseits des Wortlauts der - wie ja auch der BayVGH sagt - nicht anwendbaren § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV. Aber egal, der BayVGH meint ja, daß § 36 WaffG dennoch auch für Zubehör gelte. Dann gilt aber auch diese Altbesitzregelung des Abs.4. Und damit kann anstelle eines 0er Schrank auch weiterhin ein A-Schrank verwendet werden, sofern er zum Stichtag in Benutzung für die Aufbwahrung von jedenfalls erlaubnispflichtigen Langwaffen war. Aus § 13 Abs.3/4 AWaffV, die der BayVGH anlog anwenden will. ergibt sich aber, daß neben Langwaffen die Aufbewahrung einer unbegrenzten Zahl dieses Zubehörs zulässig sein soll. Da und wenn anstelle eines 0er Schranks der alte A-Schrank weiterverwendet werden darf, gilt dies folglich auch für den A-Schrank. Das paßt auch wertungsmäßig: Wenn zur Eigentumswahrung in A-Schränken weiterhin bis zu 10 Langwaffen aufbewahrt werden dürfen und das Zubehör als so unerheblich gilt, daß es neben sogar einer unbegrenzten Zahl von Langwaffen in unbegrenzter Zahl aufbewahrt werden darf, dann gilt diese Bewertung ungeachtet der konkreten Aufbewahrung und bei Vorrang des Eigentums. Insbesondere auch, wenn man bedenkt, daß durch die Altbesitzregelung sogar die berechtigten Erben die alten Schränke bis zu ihrem Tode verwenden dürfen, also die Aufbewahrung von Waffen noch viele zig Jahre in A/B erfolgen wird - was dem Gesetzgeber offensichtlich als völlig problemlos und unbedenklich erscheint. Und da hier ohnehin nur die analoge, also entsprechende, Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV erfolgen soll/kann .... -
Nein. Sofortvollzug gibt es qua Gesetz - darauf beziehst Du Dich, das steht in § 45 WaffG - oder wenn die Behörde es anordnet. Hier darauf zu hoffen, daß die Behörde keinen Sofortvollzug anordnet sondern tatenlos zusieht, wie man einige Jahre prozessiert und den absurden Forderungen nicht nachkommt ..... Siehe oben. Liegt in der Entscheidung der Behörde. Ich habe die Daten der Entscheidung nicht im Griff, aber das ist ohne Bedeutung. Was die Behörde vor 15 Jahren gemacht hat spielt keine Rolle. Sich heute darauf zu verlassen oder zu hoffen wäre schon mehr als verwegen. Nein. Keine dieser Auffassungen läßt sich mit dem Gesetz oder der amtlichen Begründung belegen. Was meinst Du? Die Regeln zu den ÜK-Waffen sind unverändert. Nur bei K-Waffen ist es günstiger. Was, wie ich geschrieben habe, als klare Wertung argumentativ auch für ÜK-Waffen nutzbar gemacht werden kann. Aber bloße Argumente werden bei den VGen durchaus häufig nicht gehört oder negiert. Was nichts daran ändert: Die Behörden tun, was sie wollen, die VGH/OVG sekundieren bzw. blasen in das gleiche/vergleichbare Horn.
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Doppelpost
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Du hast ja völlig recht. Aber das Meckern hilft und bringt auch nicht weiter. Der Gesetzgeber wird von sich aus nichts machen, die Regeln haben sich ja "bewährt". Daß einzelne Behörden ihren eigenen Stiefel fahren ... sch.. drauf. Auf die Innenministerkonferenz braucht man nicht zu hoffen, denn wenn die sich auf eine Linie einigen, dann auf eine bundesweit schärfere Gangart. Zumal die OVG/VGH ja bereits sozusagen "grünes Licht" gegeben haben. Gegen individuelle Klagen habe ich natürlich grundsätzlich nie Bedenken, aber wenn bereits OVG/VGHen dagegen entschieden haben müßte man auf eine Zulassung der Berufung und Revision und eine günstige Entscheidung des BVerwG hoffen ... ojeh. So wenig ich mir grds. von den Verbänden erhoffe, hier sehe ich dort die größten Aussichten. Zu dem anderen Thema könnte man noch viel sagen, aber das ist hier OT, also befeuere ich diese Diskussion nicht weiter; Schweigen ist keine Zustimmung.
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Wenn die Behörde entsprechende Nachweise fordert hat der Sportschütze nur die Wahl, dem nachzukommen, oder dagegen zu klagen. Bei letzterem, also dem Nichtnachweisenkönnen/wollen, werden die WBKen einkassiert. Also bleibt nur die Klage. Wegen Sofortvollzugs also erst mal ein Antrag auf eA. Bei der aktuellen Rechtsprechung - die oben zitierten Entscheidungen der VGH/OVG Hessen und - was war es, B.-W.? - bist Du doch der erste, der schwarz und schwärzer sieht. Die fahren doch voll auf den Zug ab, contra legem intensives Training für jede Waffe zu fordern. Was werden die Richter jubeln, von den Behörden eine Vorlage zu erhalten, auch Wettkämpfe für jede Waffe fordern zu können.
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Genau. Also bitte! Also lies bitte, was ich geschrieben habe. Ich meine nicht Sportschützen sondern "die anderen". Ohne wirksamen Filter würden auch all die anderen, die Messerstecher, Schläger, zur Gewalttätigkeit Neigenden, Unbeherrschten, Regelverltzer, schlicht "das Gesocks" - und das ist nur die hervorstechende Gruppe - an Waffen gelangen. Sich langjährig "bewährten" LWB würde ich dagegen viel mehr erlauben, bis hin zu Vollautomaten, natürlich, und Waffenschein. Faktisch können wir ja ohnehin jeden Tag mit einer Waffe herumlaufen, mangels Kontrolle (ich wurde noch nie im Leben kontrolliert) würde das keiner feststellen, aber entweder tun wir es nicht ode tun es ohne irgendetwas anzustellen, aber so oder so beweist dies, daß dies kein Risiko darstellen würde. Aber auch das wird hier OT.
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Du hast mich nicht verstanden. Es geht um Änderung der Spielregeln. Was die Gerichte behaupten ist das eine, was "richtig" und "gerecht" wäre das andere. Nochmals: Als LWB mußt Du nicht blockieren lassen. Und in häuslicher Gemeinschaft - was weit gefaßt ist - lebend können auch die Erben bis zu ihrem Tod die alten Schränke benutzen. Gut, bei der überlebenden Ehefrau ist das jetzt nicht so wild, meist lebst sie ja nicht so viel länger, aber wenn man frühzeitig stirbt oder Sohnemann noch regelmäßig zum Essen etc. kommt und gar übernachtet ist der fein heraus (wenn er Platz für die 1/2 dutzend Schränke hat).
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Du rennst offene Türen ein. Mir geht es nicht um die Zahl der Waffen. Auch wenn es natürlich schon einen Unterschied darstellen kann, ob ich eine zweite Pistole im Knöchelholster und neben der AR15 auch eine Pumpgun auf dem Rücken hätte. Kommt halt darauf an. Aber ob man nun 6 Glock 17 hat oder nur 2 ist ohne Bedeutung. Es geht nicht um die "Gefährlichkeit" der Sammlung als solcher. Obwohl natürlich eine Sammlung alter Gurken oder Repetierer leichter genehmigt wird als moderne Halbautomaten. Der Zweck der Anforderung ist, dienjenigen auszuscheiden, die aus einer spontanen Idee heraus Waffen haben wollen. Denn diese gelten als unsichere Kantonisten gegenüber demjenigen, der sich intensiv in die Materie eingelesen hat und den Aufwand einer strukturierten Sammlung auf sich nimmt. Du brauchst mir jetzt nicht zig Gegenbeispiele zu nennen, ich weiß das alles selbst, und auch, daß man trotz eines solchen Sammlungsthema letztlich doch nur kaufen kann, was man haben möchte, und auch, daß diese Bedenken bei langjährig zuverlässigen Sportschützen irrelevant, absurd sind. Wenn es aber um newcomer geht, ich wiederhole es, ist dieses Filter durchaus sinnvoll. Aber es ist wie es ist und keiner von uns kann es ändern, gleich welcher Meinung wir sind. Es ist alles eine Frage der Begründung. Ich hatte mich seinerzeit sehr intensiv mit den Anforderungen befaßt, da mein Thema durchaus kritisch ist, daher bin ich nach dem, was Du ausgeführt hast, davon überzeugt, daß sich Dein Thema ordentlich (und ich meine damit wirklich: Ordentlich, quasi-wissenschaftlich) begründet auch gerichtlich durchsetzen lassen würde. Natürlich nicht mit einem Larifari-Standard-"Gutachten".
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Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Wenn sich ein langjährige zuverlässiger Sportschütze einen SD zulegt, weil ihm das Gewummse aufs Ohr geht, dann wird dadurch kein nennenswertes Risiko geschaffen. Denn wie wahrscheinlich ist es schon, daß er nun mit dem SD (weil er es etwas leiser tun kann) jemanden tötet? Null. Aber wenn der Schmachmat von nebenan, dem man unter keinen Umständen seinen eigenen Haustürschüssel oder nur sein WLAN-Paßwort geben und mit dem man auch keinen Whiskey schlürfen würde, mit einer latte von Punkten in Flensburg und vielleicht sogar nicht reinzufälligen Vorstrafen oder wenigstes einer Riehe von Ermittlungsverfahren am Hals Waffen&Mun haben dürfte, dann würde dies durchaus das Risiko eines Mißbrauchs begründen. Schau Dir doch nur mal die erschreckend große Zahl von mißbräuclicher Benutzung von Messern an. Willst Du ernsthaft behaupten, diese Leute würden eine Schußwaffe nicht ebenfalls mißbrauchen? Nicht zwingend jeder und immer, aber risikoerhöhend? Wir haben ungeähr 3.000 Vekehrstote im Jahr. So gut wie keiner der Fälle beruht auf technischen Gründen, nahezu alles durch menschliches Versagen oder Verschulden. Also komm mit nicht mit Vertrauen in die Mitmenschen. Ich vertraue mir, meiner Frau und, naja, auch meinen Kindern. Aber danach wird es eng ...
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Nun ja, das kann man auch durchaus anders sehen. Wer auf Grundlage bestehende Gesetze eigentumsrelevante Dispositionen trifft muß auf jeden Fall schutzwürdig sein. Sogar noch schutzwürdiger als ein Erbe. Der dies eben gerade nicht getan hat. Aber daß die Gerichte das Gegenteil behaupten wundert nicht ... weß' Brot ich eß' ... Aber damit kann man begründen, daß hinsichtlich des Bedürfnisses (das der Erbe eben grundsätzlich nicht benötigt) andere Regeln gelten. Und wie gesagt, ein Problem wird ja nur daraus, wenn jemand meint, die Spielregeln mitten im Spiel ändern zu müssen. Bleibt alles so, wie es ursprgl. war und worauf man sich eingestellt hat, sind alle zufrieden.
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Hinsichtlich der Zahl: Ja. Im übrigen: Naja. Ich kenne durchaus Leute, in deren Besitz ich Waffen&Mun nur ungern sehen würde. Stockholmsyndrom ... ja, vielleicht, irgendwie. CH ist ein Beispiel, CZ auch, USA ein anderes. In den USA fragt man sich nicht "ob" sondern "wann". Und wie gesagt, ich kenne Leute, denen ich nichts anvertrauen würde. Ganz gewiß nicht hier in D. Vermutlich CH, nicht wahr? Na, immerhin. Aha, die CH. Tu felix Helevtia. Ja, vielleicht sind die Schweizer anders. Aber als ich mal für meine Sammlung in CH eingekauft habe brauchte ich für dort auch einen CH-Waffenschein. Und Nachweis meiner Unbedenklichkeit. Also so ganz ohne Anforderungen geht da auch nichts. Aber egal, das wird völlig OT, zurück zum Thema.
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Nein. Eine Sammlung hat z.B. eine Systematik, eine Thematik. Nichts, daß ich diese strengen Anforderungen befürworten würde (siehe oben). Aber eine Sammlung ist mehr als nur die Anhäufung von etwas. Briefmarken sind ja auch nicht "gefährlich". Da müßte man sie schon säckeweise komprimieren, um daraus auch nur ein Schlagwerkzeug zu basteln. :-) Für Briefmarkensammler kann man das anders sehen. Auch für Kronekorken und Bierdeckelsammler. Auch wir Modellbahner sind nicht ganz unverdächtig. Nein. Im Sinne von "Fordern". Fakt ist aber, daß viele sog. Sammler überhaupt kein spezifisches Interesse haben. Sie wollen nur Waffen. Konfrontiert mit den Anforderungen, denen sie intellektuell oft nicht gewachsen sind, gehen sie zu einem sog. Gutachter, der ihnen ein Standard-Gutachten zu einem Standard-Thema aus der Schublade zieht und verkauft, das bei den WaffBeh meist nicht auf Widerstand stößt, weil es nur alte und mangels Mun harmlose Gurken betrifft. Aber positiv ist, daß auf diese Weise die alten Gurken erhalten bleiben. Diese Sammlungen haben ein System, eine Struktur, bringen zwar keinen Erkenntnisgewinn, aber das müssen sie auch nicht, sind zur Unvollständigkeit verdammt aber dienen jedenfalls dem aus Sicht jedes Waffen-Afficinados guten Zweck, das betreffende Kulturgut zu erhalten. Natürlich gibt es auch solche, die sich wirklich dafür interessieren, für ihr Sammlungsgebiet "brennen" (ging jedenfalls mir so, teils immer noch, auch wenn die Staaten und Behörde das Weitersammeln immer weiter erschweren). Die wissen schon viel, brauchen keinen Gutachter, denn sie wissen es als spezialierter "Fachmann" eh besser, allenfalls etwas support um zu wissen, mit welchem Geschwafel man die "kulturhistorische Bedeutung" begründen kann. Das ist doch schon mal ein guter Ansatz. Das läßt sich doch gut zu einem akzeptablen und kulturhistorisch bedeutsamen Sammelthema ausbauen/-formulieren. Waffen, die Technikgeschichte schrieben. Wenn Du in der Thematik drin bist kann Du locker viele Seiten dazu füllen. Und das ist letztlich das, was die WaffBeh sehen wollen: Ernsthafte Sammler, die wirklich Interesse und Leidenschaft an dem Thema haben, und nicht nur einfach Waffen anhäufen wollen. Wenn Du den SB in den Schlaf quatschen kannst hast Du gewonnen (ich habe auf diese Weise "meine" SB abgeschreckt, mich zu besuchen, denn sie wissen, welche Agonie sie hier erwarten würde ... ;-)). Und ohne Scheiß: Ich halte das für ein sehr gutes Sammlungsthema und wirklich für kulturhistorisch bedeutsam. 1001 Versionen des K98k mögen zwar für einen abhobenen Spinner ergötzlich sei, aber selbst normal Waffeninteressierte fallen in Tiefschlaf. Aber die Meilensteine der Waffentechnik ... das ist etwas, was bedeutsam ist. Darüber kann man Dokumentationen drehen. Je nachdem, was Du wie lange bereits hast, und wie umfänglich das Gebiet ist, mußt Du vielleicht erst mit einem Teilbereich, zeitlich oder gegenständlich, anfangen, kommt halt darauf an. Wer an ein Gigantothema will muß ich erst mal etwas überschaubarer beweisen. Aber wie gesagt, kommt auf den Einzelfall an. Mag sein. Aber nicht durch mich, wenn ich es vermeiden kann. Nicht mehr Frust als nötig. Hinsichtlich des Erhältlichen? Oder der Erlaubnis?
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Du meinst: Das einfache Ansammeln und Anhäufen von Waffen. Ja, das ist richtig. Hat aber auch etwas Gutes. Bei aller berechtigten Kritik an unserem Waffenrecht und vor allem der Behörden und VGen: Ohne diese Beschränkungen (nicht nur beim Sammeln) hätte wir deutlich mehr Mißbrauchsfälle und dann würde das Pendel massiv zurückschwingen. Ja, mich stört auch, daß ich nicht einfach von jedem alten Pistolenmodell, das mir gefällt, mir ein Exemplar zulegen und gelegentlich schießen kann. Das sollte jemanden, der ohnehin schon "genügend" Waffen hat und über Jahre seiner Zuverlässigkeit und Verläßlichkeit bewiesen hat, auch ohne weitere Gängelung erlaubt sein. Denn wird man dadurch "gefährlicher", daß man neben den selbst gekauften und geerbten Waffen auch noch eine 08 und eine C96 besitzt? Ganz offensichtlich nicht. Und gesetzlich läßt sich so etwas problemlos regeln. Der Knackpunkt ist die panische Angst unserer Herrscher und Richter vor dem "bewaffneten" Bürger. Als ob wir den ganzen Tag nur an Revolution denken und nachts davon träumen würden. Daher der Quatsch des "möglichst wenig Waffen ins Volk", was sich übrigen ein OVG in den 20er oder 30er Jahren freihändig ausgedacht hatte - es konnte keine Referenz zitieren. Also ein selbst von der Rspr. geschaffener Grundsatz, auf den sie sich heute immer bezieht. Sehr praktisch, wenn man sich seine Grundsätze selbst durch bloße Behauptung schaffen kann. Begründen kann man dies natürlich nicht, begründen kann man nur: Keine Waffen in die Hände von Unzuverlässigen/Ungeeigneten, wobei man natürlich darüber streiten kann, wen man als unzuverlässig/ungeeignet ansehen möchte. Aber zum Sammeln: Es ist letztlich nur eine Frage des geschickt gewählten Sammelthemas. Und je länger man bereits LWB ist und als verläßlich gilt, deststo weniger schwer wird es naturgemäß. Ist ja klar. Wer als unbeschriebenes Blatt aktuelle Pistolen oder halbautomatische LW sammeln möchte, der wird eher auf Granit beißen. Und Hand aufs Herz: Wärst Du SB einer Behörde, dann wärst Du dann auch eher zugeknöpft. Und man muß bei der Begründung der kulturhistorischen Bedeutung ggfs. kreativ sein - was aber leichter fällt, wenn man sich zuvor wirklich intensiv mit dem Sammelthema befaßt. Ich hatte damals meine Begründung ("Gutachten") selbst geschrieben. Das war sehr viel Arbeit, in toto über 130 eng beschriebene und bebilderte Seiten, natürlich nicht auch nur ansatzweise vergleichbar mit dem Gewäsch, was die kommerziellen "Gutachter" für die Standardthemen aus der Schublade ziehen, und ich glaube nicht, daß dies jemand insgesamt gelesen hat. Aber es hat sich "gelohnt". Oder auch nicht, je nach Sichtweise, Sammeln kostet halt.
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Genauso sieht es aus! Da würde allgemein nur eine Klarstellung durch den Gesetzgeber helfen. Sicherlich sind da die Verbände gefragt. Oder aber die betroffenen LWB klagen dagegen und hoffen auf eine Revision der bestehenden Rechtsprechung. Schlimmer kann es aber eigentlich nicht werden.
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Als Sportschütze kannst Du aber bei geeigneten Waffen die Mun-Berechtigung erhalten. Und die Waffen entsprechend benutzen. Dann stellt sie die interessante Frage, ob deren entsprechende Benutzung auch nachzuweisen wäre. :-) Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Der Erbe hat ein bedürfnisloses Besitzrecht. Hat er keine anderen auf WBK eingetragene Waffen mehr (und auch kein zusätzliches Bedürfnis für die Erbwaffen), muß er die Erbwaffen blockieren lassen. Der Sportschütze braucht für den Besitz ein Bedürfnis. Hat er dies nicht mehr, dann wird ihm logischerweise das Besitzrecht entzogen. Aber das weiß er ja vorher. Ein Problem, ein Konflikt, entsteht bei einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Bedürfnisses, egal ob auf Änderung des Gesetzes, der Rechtsprechung oder Behördenmeinung beruhend. Würde also etwa der Gesetzgeber nun ausdrücklich regeln, daß mit allen Waffen Wettkämpfe zu schießen wären, dann müßte man sich danach richten und nach der sicherlich zu schaffenden Übergangszeit ggfs. verkaufen. Hier ist halt das Problem, daß das Gesetz unverändert ist, und "nur" Behörden und Gerichte da plötzlich neue Anforderungen hineininterpretieren, die früher nicht galten (und auch objektiv nicht enthalten sind). Nein, siehe oben. Der Erbe erwirbt qua Erbgang und bedürfnisfrei und besitzt bedürfnisfrei, muß aber grundsätzlich blockieren lassen, wenn möglich. Mit irgendeinem Bedürfnis bekommt er Mun und/oder muß nicht blockieren lassen.
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Wie schon gesagt: Wäre das Gesetz von vornehrein so (ausdrücklich/unzweifelhaft), daß ich mit allen Waffen Wettkämpfe schießen müßte, hätte ich nur sehr, sehr wenige. Weder habe ich Zeit noch Lust für diesen Aufwand, außerdem wäre ich viel zu schlecht für einen ordentlichen Platz, und das wäre alles Streß und kein Sport/Spaß mehr. Bin doch kein Profi. So ist es aber nicht, Wettkämpfe, die damit gemeint sind, würden entsprechend auf andere Breitensportarten übertragen bedeuten, daß ich als Hobby-Skifahrer bei Skirennen mitfahren müßte - und meine 4 bis 6 Tage Skifahren im Jahr nicht genügen würde, um Skifahren zu dürfen. Das ist absurd. Und ich muß nicht an Wettkämpfen teilnehmen, um einen Sport auszuüben, Sport ist auch Spaß an der Tätigkeit und man muß nicht einmal danach streben, sich zu verbessern, von einem auch nur inoffiziellen Wettstreit mit Kollegen nicht zu reden. Aber klar: Natürlich könnte der Gesetzgeber das viel strenger und enger fassen, "begründen" könnte man es, und ebenso könnte er uns auf Lasergewehre verweisen und alle Feuer- und Luftdruckwaffen verbieten. Ob das in Ansehung der statisch schon nicht mehr erfaßbar absolut niedrigen Delinquenz verfassungskonform wäre steht auf einem anderen Blatt. Richtig ist, daß wenn man das Bedürfnisprinzip ernst nimmt und als richtig ansieht, fordern kann, daß die so erworbenen Waffen auch entsprechend benutzt werden. Dies aber nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage, die man auch als Betroffener als legitim anerkennen muß (ungeachtet dessen, daß wir die Gesetze auch beachten müssen, wenn sie keine legitimen Interessen verfolgen). Gibt es keine gesetzliche Grundlage, ist eine entsprechende Forderung rechtswidrig. Aber schließen sich die Gerichte dieser rechtswidrigen Forderung an .... haben wir keine andere Wahl.
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So könnte man es formulieren. ;-) Vielleicht. Aber nicht auf die betreffende bzw bestimmte Diszipline. Früher wie heute lautet die Regelung: "1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Man muß muß nur die Absicht haben, sich in weiteren Disziplinen zu betätigen. Von Wettkampf ist dort nicht die Rede. Vom Wortlaut her genügt auch Training. Folgern kann man ferner, daß diese Absicht auch umgesetzt wird (Verbindung aus "Ausübung - erforderlich"), d.h. benutzt man die Waffe (dafür) überhaupt nicht, ist das Bedürfnis weg, da die Regelung auch für das Besitzbedürfnis gilt. Die Wettkampfteilnahme bezieht sich vom Wortlaut her offensichtlich nicht auf diese weiteren Diszipline. "an" ist unbestimmt. Hätte der Gesetzgeber dies anders gewollt hätte er schreiben können und geschrieben "an entsprechenden". Man könnte aus dem "hat" auch folgern wollen, daß diese Anforderung des Wettkampfs nur für den Erwerb gilt. Ich weiß ad hoc nicht, wie die herrschende Meinung dazu aussieht, daber darauf kommt es hier nicht an. Auch wenn laufende (regelmäßige) Wettkampfteilnahme erforderlich ist, so bezieht sie sich doch vom Wortlaut her nicht auf diese Diszipline. Und auch aus der amtlichen Begründung läßt sich dies nicht herleiten. Das Erfordernis der Wettkampftätigkeit an sich sollte nur eine gewisse Ernsthaftigkeit der sportlichen Betätigung sicherstellen. Nun ja. Wenn man meint, daß aus Abs.5 folge, daß "weitere Disziplin" und "Wettkampf" zusammengehöre, also entsprechende Wettkampftätigkeit erforderlich sei, dann muß dies folgerichtig für alle diese Waffen gelten. Ich stimme Dir zu, aber unsere Meinung zählt nichts, wenn Behörden/VGen anderer Meinung sind.
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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ach so. Aber egal, anscheinend ist in B genügend Platz für die Mags. Dann klär das mit Deiner WaffBeh. Die obige Argumentation ist unmittelbar einsichtig, die Nichtanwendbarkeit der Nr.5 dank BayOVG auch keine exotische Mindermeinung (und selbst ASE wird sie akzeptieren, immerhin BayOVG ;-)), die Nichtvergleichbarkeit mit anderen unter Nr.3/4 fallenden Zubehör offensichtlich, also hat de Behörde nur die Wahl zwischen Skylla und Charybdis bzw. Teufel und Beelzebub, sofern sie nicht starrsinnig auf Nr.5 beharrt. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
"Kurze" = Magazine? Mal ad hoc, vorläufig und zunächst ins unreine gedacht: Der BayVGH ist ja der - zutreffenden - Meinung, daß § 13 Abs.2 Nr.5 AWaffV (1er Schrank) nicht anwendbar sei und daraus folgend der - unzutreffenden - Auffassung, daß daher und weil nach § 36 WaffG und überhaupt diese Mags "sicher" aufzubewahren seien und weil der Gesetzgeber die Regelung der Aufbewahrung übersehen habe, § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV (0er Schrank) analog anzuwenden seien. Ich halte, wie erläutert, letzteres für falsch, da - § 36 WaffG ausdrücklich nur Waffen&Mun betrifft und Mags Zubehör und weder Waffen noch Mun sind - schon das Fehlen jedweder Sanktion für "unerlaubten" Umgang mit den Mags und die extrem weit reichende Altbesitz-/Legalisierungsregelung überdeutlich aufzeigt, daß der Gesetzgeber diese Mags als weit, weit, weitaus "ungefährlicher" als alles andere mit einem Umgangsverbot belegte Zeug, insbesondere z.B. Nachtsichtgeräte, bewertet, was sowohl gegen jede spezielle Aufbewahrungspflicht spricht, insbesondere aber zwingend belegt, daß aus Sicht des Gesetzgebers Mags in keiner Weise mit Nachtsichtgeräten etd. vergleichbar sind => eine analoge Anwendung der § 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV ist schon objektiv weder sachgerecht noch angenemessen, da völlig unvergleichbarer Regelunggegenstand, und entspricht offensichtlich nicht der Absicht/Interesse des Gesetzgebers - die weitere Berücksichtigung der aus der amtlichen Begründung ersichtlichen Bewertung der Mags und deren Umgangsverbot belegt, daß dieses/dies für den Gesetzgeber keinerlei echte Bedeutung hatte, er die Beeinträchtigung der Sicherheit etc. durch diese Mags und deren Besitz als extrem gering ("Singularität") einstuft, was erst recht gegen jede Absicht irgendeiner spezifischen Aufbewahrungspflicht spricht. Und erst recht muß dies für angemeldete Mags gelten, daß für diese und deren Besitzer kein Umgangsverbot gilt. Ungeachtet der Schlußfolgerung - keine Aufbewahrungspflicht beabsichtigt - ist aber entgegen BayOVG aus genannten Gründen offensichtlich, daß die Regelungen zur Aufbewahrung von z.B. Nachtsichtgeräten (§ 13 Abs.2 Nr.3/4 AWaffV) völlig unvergleichbare Fälle regelt, also nicht entsprechend angewendet werden kann (Vergleichbarkeit ist unabdingbare Voraussetzung für eine Analogie). Sofern man überhaupt eine spezifische Aufbewahrung als erforderlich ansieht (eine Begründung hierfür ist aber nicht ersichtlich, da schon § 36 WaffG nicht greift), müßte auch eine weniger "sichere" genügen, z.B. wie bei freien Waffen oder "schlimmstenfalls" in einem A- oder allenfalls B-Schrank. Daraus folgt folgende Handlungsanweisung an Mag-Besitzer, die sie bereits in einem 0-Schrank, also jedenfalls nach dem BayOVG ordnungsgemäß lagern, aber diesen lieber anders nutzen würden: Sprecht mit eurer WaffBeh und versucht, mit diesen unter obiger Argumentation zu vereinbaren, daß diese eine anderweitige (wie freie Waffen/bestimmter Schrank/A-/B-Schrank) Lagerung akzeptiert. Bei Totalverweigerung könnt ihr eine Klage zum VG erwägen. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
MarkF antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nun ja. Je nachdem, wieviele man bereits hat, birgt das natürlich das Risiko, wie z.B. Fyodor plötzlich mit der Forderung der WaffBeh konfrontiert zu werden, intensive Benutzungs- oder gar Wettkampfnachweise für alle Waffen erbringen zu müssen. :-( -
Nun, dann bist Du ein 150%iger und vorbildlicher Sportschütze. Erfülle doch einfach die Forderung der WaffBeh, dann hast Du Ruhe, und wenn Du Spaß daran kannst kannst Du ja auch dennoch gefahrlos gegen diese Forderung klagen. Da nach dem Gesetz weder damals noch heute eine umfassende Benutzung aller Waffen oder gar entsprechende eine Wettkampfteilnahme erforderlich war stand dies auch nicht auf meinem Plan bzw. war nicht meine Absicht beim damaligen Erwerb der Waffen. Andernfalls hätte ich mich mit dem Grundkontingent begnügt, da für mich so eine umfassende schießsportliche Tätigkeit weder erfüllbar noch gewünscht war. Würde meine WaffBeh auf diese Idee kommen, dann hätte ich wirklich ein Problem
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Das glaubst Du doch nicht wirklich? Er wollte doch gerade nicht zugunsten des Klägers entscheiden und hat es auch nicht getan. Und wenn er in Richtung der Aufbewahrungproblematik gegangen wäre, dann hätte er sich (da er ja gegen den Kläger entscheiden wollte) mit der ganzen Thematik, von der er offenbar nicht die geringste Ahnung und an der er überhaupt kein Interessee besitzt, befassen müssen. Und wenn man berücksichtigt, daß man hierzu wenigstens drei, vielleicht auch vier, unterschiedliche Auffassungen vertreten kann, die sich teils mehr, teils weniger überzeugend begründen lassen, dann kann ich schon nachvollziehen, daß man es sich einfach und "kurze fuffzich" macht, vor allem, wenn man so wenig davon versteht, daß man überhaupt nicht erkennt, welchen kapitalen Bock man da im Begriff ist zu schießen.