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gipflzipfla

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  1. Erklärung Waffenverbot in Deutschland, -->> Klick Daraus lässt sich eventuell auch herleiten, dass der Anwalt des TS die Sache aus seiner Sicht gesehen und dem TS nicht vom Umgang mit Waffen auf einem Schießstand abgeraten hat.
  2. dann liest du einfach nur den § 4.1 WaffVwV Die Quintessenz daraus: ".....Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus." "Verloren" steht in jedem Fall dafür, dass man etwas nicht mehr kontrollierbar in Händen hat. Und genau daraus wird im Verhandlungsfalle jeder Hoblophobe Richter nach seiner Rechtsauffassung für sich ableiten. Wenn einem das nicht gefällt, kann er gegen das Urteil Einspruch einlegen (falls noch möglich).
  3. Willkommen in der Realität! Da ist gar nichts konstruiert. Mit dem Moment wo man etwas aus seinen Händen gibt, verliert man auch die tatsächliche Gewalt darüber.
  4. "Was Du ererbt von Deinen Vätern, erwirb es, um es zu besitzen!" Altes Sprichwort.... Ok. Einer meint, er behielte die tatsächliche Gewalt, wenn er mir seine Waffe zum Anschauen in die Hände drückt und dabei stehen bleibt. Fiktv: ich habe kriminelle Energie in mir und kann damit in Händen sauschnell davon laufen. Wie ist das denn nun, mit der tatsächlichen Gewaltausübung durch den ehemaligen Besitzer über eine Waffe, die er dann nicht mehr hat?
  5. Sollte aber so betrachtet werden. Beispiel: Du meinst, Du behältst die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand, den Du mir aushändigst obschon Du dabei stehst? Ich schmeisse daraufhin den Gegenstand zu Boden. Du konntest das tatsächlich nicht verhindern. Und nu (siehe mein Beispiel zur geladenen Waffe) ? Einen Nichtberechtigten lässt man seine Waffe besser niemals eigenhändig befummeln... bzw. machts besser nicht öffentlichkeitswirksam! (ich denke so, weil ich mir vorstellen kann, dass ein HoblophobeIn auch so denken wird!)
  6. Für Jemanden, der sich noch niemals damit befasst hat, halte ich meine Aussage schon für hilfreich Die Null-Information kommt erst einmal von Dir! Wir alle wissen, dass Gebührensätze keinesfalls bundeseinheitlich festgelegt werden müssen. Ich habe eine Verbringungserlaubnis und ich verbringe. Um diese zu erlangen, habe ich mich mit meiner dafür örtlich wie sachlich zuständigen Behörde zusammengefunden. (Mir ist das ja aber auch nicht erst an einem Sonntag Mittag kurz nach 13:00 Uhr eingefallen )
  7. Servus. Wenn Du mit "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" die reine Schussabgabe definierst? Man kann aber die Waffe in Händen halten, sie weglegen sie drehen und wenden wie man möchte. Selbst Fallenlassen der Waffe ist das Ausüben von tatsächlicher Gewalt im Sinne von Besitzen.
  8. Servus Du benötigst dazu eine Verbringungserlaubnis. Soviel ist schon einmal sicher :)
  9. ich lasse jetzt bewusst das Vollzitat stehen, damit an meine Antwort auch versteht Das Waffenverbot, den Umgang mit Waffen jeder Art (auch Messer!) schließt das Waffenbesitzverbot logischerweise mit ein, denn es wurde die WBK eingezogen. Ohne WBK kein Waffenbesitz, oder habe ich das WaffGes falsch verstanden?
  10. Im Kontext? nennt sich Thereadverlauf.. Ein Thread ist quassi ein Gespräch. Da kommt man schion mal von Hölzchen auf Stäbchen. Wenn Du diesem folgen willst, um unterschiedlichste Zugänge zu erfahren, musst Du von Beginn an mitlesen. Aber es ist ganz einfach: die Behörde hat gegen den TS ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen. Vielleicht denkt sie sich: " Wenn ich Jemandem etwas aushändige, ist es im Einzelfall unmöglich, die Kontrolle darüber zu behalten. Also ist es besser, ich verbiete ihm den Umgang mit Waffen komplett. Prophylaktisch, quasi, bis über den eingebrachten Widerspruch entschieden wurde. " Du verstehst?
  11. Servus. Ja, genau. Das ist dann aber der Straftatbestand der Hehlerei, der mit dem Verlauf fremden Eigentums erfüllt werden würde. Quasi ein anderes Fass, was angeschlagen wird 😉 edit Rschrbg
  12. Servus. Leider darf man hier keine Vollzitate einbringen. Dann wirds natürlich mit dem Kontext, diesen zu verstehen, schon schwierig. Der Kontext wäre: Wenn ich Jemandem etwas aushändige, ist es im Einzelfall unmöglich, die Kontrolle darüber zu behalten.
  13. Servus Was bedeutet " ein Dir behördlicherseits auferlegtes Waffenverbot" für Dich?
  14. Servus. Rein fiktiv: Du händigst Jemand mit (Dir unbekannter!) krimineller Energie (D)eine Waffe aus, er hat sie somit im Besitz (Tatsächliche Gewalt). Sofort erschießt er mit dem ersten Schuss Jemanden. Und nu? Ist alles nicht so einfach, befürchte ich
  15. hei.. ganz einfach erklärt: wenn Du in die Kneipe gehst und 5 bestellte Bier wegtrinkst, sind sie in Deinem Besitz. Du hast die tatsächliche Gewalt darüber! Dein Eigentum werden sie aber erst, nachdem Du sie bezahlt hast. Beweis: wenn Du nicht bezahlst, verklagt Dich der Wirt wegen Zechprellerei.
  16. Der Einspruch gegen den Entzug Deiner WBK hat bestimmt keine aufschiebende Wirkung. Wenn Du nun mit Bedürfnis argumentierst, wird die Behörde Dich fragen, womit Du dieses begründest. Weil Besitz aber die tatsächlich ausgeübte Gewalt über Waffen, unabhängig vom Eigentum, bedeutet, hat man Dir diesen aus welchen Gründen auch immer versagt. Somit fällt auch das regelmäßige Schießen für Dich unter dieses Verbot. Da kann Dir nur ein wirklich versierter Anwalt helfen
  17. Servus. Österreich, oder Deutschland? Danke, dito!
  18. Servus Unterschied von Besitz und Eigentum? Wenn Du Dir von mir eine Waffe ausleihst, dann bedingt das doch nicht, dass Du behalten willst. Der Besitz eines Gegenstandes sagt lediglich aus, dass man die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
  19. Cool Danke. Ist wieder was zum Zeitvertreib.
  20. Seas Leut, im Threadtitel schon das Thema mit drin.. Wer kennt ihn bitte? Ich bilde mir ein, ich müsste dringend die CZ457 ProVarmint Suppressor-Ready haben. Klick den Link -->> Danke im Voraus für sachdienliche Verbraucherhinweise! Bleibts gsund
  21. Servus Davon hab ich gar nichts geschrieben! Desinfizieren heisst für mich: Tabula rasa! Mach Dich doch einmal schlau, wie lange das Virus auf diversen Flächen überhaupt infektiös bleibt. Und überhaupt, wo kein Virus eingetragen wird, weil Stände geschlossen bvleiben, kann sich nach Öffnung auch niemand damit infizieren. Da die Epedemie (auf unsere Umgebung betrachtet!) ohnehin nicht so schnell abflacht, bleiben die Stände sowieso bestimmt länger geschlossen. Hast Du das System und die Beweggründe hinter diesen Maßnahmen überhaupt verstanden?
  22. Servus Du kannst heute schon Virenträger sein u n d somit aktiv zur Verbreitung unter Schützen beitragen, ohne Symptome zu verspüren. Es ist mir keine Freude zu lesen, dass Du sie einem älteren Schützen, eventuell aus der Risikogruppe, weitergeben möchtest. Und das nur, damit Du irgendein Scheixxpapierl mehr oder weniger zu Hause aufhängen oder in der Schublade obordnern kannst. Du solltest Dich aber dringend zum Thema Inkubationszeit schlau machen und dann eventuell doch noch tieferte Zusammenhänge erkennen. Wenn Du sie allerdings immer noch nicht verstehst, musst Du sie Dir erklären lassen. Unabhängig davon, ob es gestern, heute oder morgen eine Hysterie sein kann, so hilft gegen die Verbreitung dieses Virus nur, dass man sich von allen potentiellen Überträgern so gut als möglich fern hält. D a s ist mit die Sicherheit die elementarste Erkenntnis, die man aus dem bisherigem Verlauf erkennen kann. Ich sehe für mich keinen Grund, sie nicht zu zu respektieren und dementsprechend zu handeln. Mich wirst Du momentan jedenfalls in keiner Ansammlung von potentiellen Virenüberträgern finden!
  23. Einfachste Möglichkeit: mit wirksamen Mitteln ordentlich durchdesinfizieren, fertig. Vor Corvid19 ist nach Corvid19. Was Anderes soll man schon tun? Aber das ist dann wieder mal zu einfach... (?)
  24. Servus Du glaubst gar nicht, was sich so manch Einer (Metaller) in ansonsten ungenutzter Schichtzeit auf seiner Maschine alles basteln kann könnte..
  25. und hier der Erklärbär zum Thema Waffenrecht: https://www.youtube.com/watch?v=zsxJaJgCL7g
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