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German

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  1. Und wie weist Du das der kontrollierenden Behörde nach? Hast Du vom Glock Service Center auch irgend einen schriftlichen Nachweis bekommen? Und wie weist Du das der kontrollierenden Behörde nach? Und wie unterscheidest Du die "legal importierten" von den illegal importierten, die das BMU scheinbar identifiziert und jetzt bei einem ersten Händler aus dem Verkehr gezogen hat? Die sind von einem der beiden OEM-Hersteller, der auch die meisten anderen Leuchtelemente herstellt, incl. der von Glock. Das einzig problematische hier im Thread sind die, die die geltende Rechtslage nicht verstehen oder akzeptieren wollen. Insbesondere die, die auf abstruseste Weise zwischen "Recht" und Gesetz differenzieren. Dann lieber auf "die Oberlehrer" schimpfen, ohne selbst auch nur im Ansatz irgend ein überprüfbares Sachargument für die eigene Meinung bzw. die eigenen Behauptungen zu bringen...
  2. Was ist denn da so schwer zu verstehen? Ein kurzer Blick ins WaffG beantwortet auch diese Frage: §40 Abs. 4 WaffG: Für z.B. Faustmesser gibt es durch die Ausnahme in §40 Abs. 3 in D noch einen Markt, alles andere muss man entweder von Händlern erwerben, die ebenfalls im Besitz einer Ausnahmegenehmigung sind, die Einfuhr und Handel erlaubt, oder man muss selber aus dem Ausland einführen. Das ist bei so einer Ausnahmegenehmigung im Allgemeinen ebenfalls mit enthalten. Das ist überhaupt nicht komplex, schon gar nicht "sehr". §40 Abs. 3 WaffG erlaubt nur ausnahmsweise den Umgang mit der "verbotenen Waffe" Faustmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2. Da steht nirgends, dass die Waffe die verbotene Eigenschaft verliert. Das Faustmesser ist also eine verbotene Waffe, mit der ein Jäger Umgang haben darf. Selbstverständlich, siehe §40 Abs. 2 - die Waffe ist weiterhin verboten, nur der Umgang ausnahmsweise für einen bestimmten Personenkreis erlaubt. Das ändert aber nichts an den diesbezüglichen Aufbewahrungsvorschriften nach §36 WaffG bzw. §13 AWaffV. Für jemanden, der sowieso erlaubnispflichtige Schusswaffen ordnungsgemäß aufbewahren muss, sollte das ja kein Problem sein, er packt das Ding einfach mit in den Schrank. Im eventuellen Fall, dass es hier mit den Stückzahlen "zu knapp" werden sollte, würde ich mit dem Sachbearbeiter abstimmen, ob er den §13 so versteht, wie oben dargelegt (-> zählt nicht zur Menge hinzu) oder ob er da eine andere Meinung hat.
  3. Es geht dabei ja nicht vornehmlich um die Gefährlichkeit sondern um die Tatsache, das es sich um eine verbotene Waffe i.S.d. WaffG handelt. Dass das daher rührt, dass ihr mal eine "gewisse Deliktrelevanz" unterstellt wurde, bedeutet ja auch nicht automatisch, dass sie besonders Gefährlich ist. Sie war halt oft "dabei". Genau lesen. Es geht um verbotene Waffen, die nur auf Basis einer BKA-Ausnahmegenehmigung besessen werden dürfen. Die unterliegen - entweder durch das WaffG wie oben zitiert oder aufgrund von Auflagen des BKA - gewissen Aufbewahrungsvorschriften.
  4. Die generelle Frage ist ja mittlerweile beantwortet, Du darfst sie zusammen lagern, es sei denn, das BKA hat in seiner Ausnahmegenehmigung etwas anderes als Auflage auferlegt. Aber wenn man es genau nimmt und das BKA nichts anderes fordert bzw. vorschreibt, sagt der Blick in die AWaffV: Verbotene Messer sind nun aber in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4 erfasst und damit eigentlich nicht mehr von der mengenmäßigen Limitierung erfasst. Die betrifft nur die "verbotenen Waffen" Kriegswaffen, Vollautomaten, (zu) kurze Vorderschaftrepetierflinten, getarnte Schusswaffen sowie über das normale Maß verkleinerbare Waffen. Wenn das BKA jetzt "nur" fordert, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen i.S.d. §36 WaffG zu treffen, damit die verbotenen Waffen nicht abhanden kommen oder in die Hände von unbefugten Dritten gelangen können, wäre ich geneigt zu sagen, dass verbotene Tragbare Gegenstände nach Nr. 1.3 nicht der Mengenbegrenzung unterliegen. Wer besonders spitzfindig ist, könnte allerdings auch sagen, dass das BKA nur auf den §36 WaffG verweist, nicht aber auf den §13 AWaffV. Daraufhin könnte man erwiedern, dass die Begrenzung auf eine geringere Stückzahl bei geringem Tresorgewicht aber in letzterem zu finden ist und nicht in ersterem und man wohl davon ausgehen kann, dass die gesamten Aufbewahrungsvorschriften gemeint seien.
  5. Magst Du uns erleuchten (pun intended ), was denn für Visiere so an weiterentwickelten Leuchtelementen heutzutage zur Verfügung steht, was besser als der "alte Kram" Tritiumelemente ist?
  6. Nicht in Bezug auf alle denkbaren Visierungen, da es in der Meldung des VDB und in der Benachrichtigung des BMU auf die sie sich wiederum bezieht beispielhaft um einen Visiertyp eines Herstellers geht. Dieser Typ wurden früher (ich weiss nicht genau, bis wann) als OEM-Produkt von Trijicon und später dann von Meprolight bezogen und vom Hersteller gebranded verkauft. Das bedeutet aber nicht, dass es nicht unter den Freigrenzen liegende Visierungen geben kann. Das BMU hat für seine Verlautbarung im Übrigen falsch gerechnet und spricht von 3,3 GBq, weil fälschlicherweise die Gesamt-Aktivität des Visiers mit 3 Leuchtelementen zusätzlich nochmal mal 3 genommen wurde. Die Herstellerangabe für das Visier beträgt aber "nur" 1,1GBq, was ja gar nicht so weit von der Freigrenze entfernt ist. Geringfügig (und vermutlich gar nicht mal bemerkbar) dunklere Elemente wären also "OK". Wäre so ein Visier darunter, stellt sich mir aber immer noch die Frage, was passiert, wenn ich dann 2 oder 3 davon erwerben würde. Aber die gleiche Frage stellt sich auch, wenn ich 2 oder 3 Uhren mit GTLS-Elementen besitze. Und das interessiert ja scheinbar keinen.
  7. Vielleicht, weil es dafür keinerlei Grundlage im hier Geschriebenen gibt? Oder vielleicht, weil ziemlich viele Händler Post und evtl. sogar Besuch vom BMU bekommen haben und jetzt erst auf das Thema aufmerksam geworden sind. Vielleicht hat man da ja das eine oder andere bisher übersehen. Ansonsten wäre das hier ja eine tolle Gelegenheit, mal eine Klarstellung zu veröffentlichen und sich positiv vom Markt abzuheben und sich vorteilhaft zu positionieren, ganz ohne dass man das als Werbung werten müsste. Es wäre ja schön, wenn es für den deutschen Endverbraucher eine rechtlich saubere Lösung gäbe. Aber um das trotzdem mal festzustellen: Erst heulen die Leute hier seitenlang über dämliche Gesetze und Regelungen rum und dann kommt der Nächste und holt die Klagekeule raus... Suuuuuuuuper. Bisher habe ich noch keine deutsche Bauartzulassung für ein Tritiumvisier gesehen. Der Waffenkulturartikel in der Ausgabe 15 legt nahe, dass es für die trigalight Leuchtelemente von mb-microtec eine solche gibt. Veröffentlicht ist die aber bisher nirgends. Das wäre Rechtssicherheit. Ein Blick auf die Aktivitäten der angebotenen Einzel-Leuchtelemente auf der Webseite von mb-microtec lässt aber erkennen, dass es auch da Kombinationen geben könnte, die überhalb der Freigrenze liegen würden. Da wäre eben die Frage, ob die Bauartzulassung das umfasst und ob die sich auf die einzelnen Elemente oder auf ein tatsächliches Visier mit 3 Elementen bezieht - mir wäre nicht bekannt, dass sowas von mb-microtec hergestellt wird, die ich bisher eigentlich als OEM-Hersteller der Leuchtelemente verstanden habe, aber da kann ich mich auch irren. Dazu müsste man die Zulassung halt mal sehen...
  8. Du hast noch nicht so viel mit deuschen Behörden zu tun gehabt, oder? Nein, die Steuern und eine Importgenehmigung (Was für eine Genehmigung auf welcher Grundlage eigentlich? Waffenrechtlich oder nach StrlSchV?) sagen erstmal rein gar nichts über eine eventuelle atomrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung aus. Immer dran denken, der Zoll ist die Behörde, die in Fernsehdokus mehrschüssige Vorderlader durchwinkt, weil "man damit ja keinen erschiessen könnte, weil die Kugel nur ein paar Meter fliegt"... Da kommt es eher drauf an, wer den Vorgang grade bearbeitet und welche Sachkunde der an den Start bringt. Ist der Zoll überhaupt nach StrlSchV befugt, "Importgenehmigungen" auszustellen? Oder müsste der das nicht der zuständigen Stelle weiterleiten, wenn er das überhaupt weiss? Oder hat der nur "Nach-Visierungen" gelesen, sieht eine Genehmigung für Waffenteile und denkt sich nix weiter dabei? Fragen über Fragen...
  9. Naja, wenn Du Dich thematisch schon mit der Aufstellung von Waffen- und Munitionsschränken beschäftigst, könnte man zumindest annehmen, dass Du bereits sachkundig bist. Wenn nicht, wäre es zumindest dringend anzuraten, einen entsprechenden Lehrgang zu besuchen - bevorzugt natürlich einen guten, in dem solche Themen auch beantwortet werden. Mit den Gesetzen scheinst Du Dich ja schon zu beschäftigen, von Deiner Frage bezüglich des Munitionsbesitzes ausgehend. Nachdem das gesagt ist: Du darfst sogar Deinen Munitionsschrank in Deinem Waffenschrank aufstellen - und natürlich umgekehrt. Das Gesetz fordert die Unterbringung in Sicherheitsbehältnissen der vorgeschriebenen Schutzniveaus sowie grundsätzlich eine Trennung von Waffen und Munition. Ab einem bestimmten Widerstandsgrad darfst Du Waffen und Munition aber sogar zusammen im gleichen Schrank lagern, geschweige denn in getrennten den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Behältnissen im gleichen Raum.
  10. Das wird ab Oktober 2014 Pflicht, Ulm macht das AFAIK schon seit Jahresanfang so, in Belgien gibt es das auch schon länger. http://de.scribd.com/doc/224307161/Beschusszeichen-Neu-pdf
  11. Und Großbritannien. Und die Niederlande. Und das sind nur die beiden europäischen Staaten neben Frankreich, die keine eigenen nennenswerten militärischen Handwaffenhersteller mehr im eigenen Land haben. Die anderen europäischen Staaten, die in den nächsten 5-15 Jahren ihre Handwaffen austauschen wollen oder grade dabei sind, werden vermutlich "lokal" einkaufen, siehe Belgien und Italien. Ja, was ist denn an dieser Aussage eigentlich zu verstehen, oder eher: wie ist denn diese Aussage zu verstehen? Waren "geschmolzene Schäfte" jemals ein wirkliches Problem? Wie viele sind denn in welchen Situationen da so weggeschmolzen? In welchem Ausmaß schmilzt denn "der Schaft", und an welcher Stelle? Ist das in den letzten 10 Jahren im Einsatz in nennenswerter Häufung aufgetreten?
  12. Nur für den Fall, dass Du Dich selbst damit meinen solltest: Du hast hier mit den Floskeln "ist doch eh bedenkenlos" und "Alles Panikmache." um Dich geworfen, was IMHO nötig macht, den unbedarften Leser darauf hinzuweisen, dass das rechtlich scheinbar leider eben nicht der Fall ist. Das ist vollkommen unabhängig davon, ob die Regeln jetzt sinnvoll sind oder nicht. Solange sie existieren und tatsächlich rechtskräftig so ausgelegt werden können, wie es die Behörde derzeit zu tun scheint, muss man sich dran halten oder mit eventuellen Konsequenzen leben. Es ging hier darum, dass sich ein gewisser Hersteller nicht durch Grauimporte von Produkten der Tochter aus den USA die (in D ziemlich dick aufgetragene) Butter vom Brot nehmen lassen wollte. Dabei wurde dann die bei einigen Modellen standardmäßig verbaute Tritiumvisierung als Aufhänger für's Anschwärzen genommen. Typisches Revierverhalten und Folge der gewünschten Marktsegmentierung zum maximalen Melken des Käufers. Danke Deutschland...
  13. Ernsthaft jetzt? Der Handschutz zu breit? Ich habe ja schon viel gehört, aber das ist echt innovativ... Und nein, die Waffe ist mir ihrer wirklich beidseitig identisch und für fast jede Handgrösse einfach bedienbare Sicherung, ihrem wirklich beidseitig bedienbaren, im Schuss nicht nach aussen abstehenden und auch noch als Schliesshilfe nutzbaren Durchladehebel und (zumindest mit optionalem Zubehör) mit der Schiesshand lösbarem, freifallenden Magazin sicher alles andere als ergonomisch... Das Magazin ist zugegebenermaßen in der Originalversion nicht unbedingt handlich und magazintaschenfreundlich. Dafür ist es aber mehr oder minder nie Ursache für Waffenstörungen (ganz im Gegensatz zu den AR-STANAG Magazinen) und seit bereits mehreren Jahren gibt es sowohl vom Hersteller als auch von Drittanbietern Magazine mit deutlich geringerem Profil. Und man steckt es einfach in den Magazinschacht (der übrigens austauschbar ist, um (unter Inkaufnahme des einen oder anderen Nachteils) bei Bedarf auch Magazinkompatibilität mit verbündeten Kräften herstellen zu können), anstatt es umständlich einhaken zu müssen. Und für ein Militärgewehr ist der Abzug absolut akzeptabel. Da gibt es sicherlich Besseres, aber auch weitaus Schlimmeres. Man kann das Gewehr natürlich versuchen madig zu reden, aber das bekommt man mit jeder Waffe hin, wenn man es unbedingt drauf anlegen will. Das klappt sogar mit dem schweizer Hobel. Was wiederum schlicht und einfach übertrieben ist. Im 90-95% der Anwendungsbereiche ist das G36 eben vollkommen für die normalen Einsatzgebiete eines Sturmgewehrs ausreichend. Ja, das Ding wird schwerlich ein DMR. Es ist aber auch erstmal "nur" ein Sturmgewehr. Und ich kann durchaus in der Ausbildung bekannt machen, wann man in den Bereich einer merklichen Trefferabweichung kommt und bis welche Distanzen man dann noch mit Treffern rechnen kann. Wenn ich die Fähigkeiten meiner Waffe kenne und richtig einschätzen lerne, dann sinkt die Gefahr, dass ich sie überschätze. Eigentlich ganz einfach, oder? Klar, das reduziert nicht das Problem, aber man kann damit leben lernen. In dieser Diskussion hier geht es aber um das G36, nicht das G28, Du brauchst keine Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen. Aber ja, das G28 hat durchaus einen eigenen Thread verdient, wenn Dir danach ist.
  14. Weder das eine noch das andere. Wir haben eine Waffe, die fast 20 Jahre nach ihrer Einführung aufgrund des taktischen Verhaltens des Gegners gelegentlich für etwas anderes genutzt werden muss, als sie ursprünglich mal gedacht war. HK spricht z.B. seinem veröffentlichten sogenannten Technischen Untersuchungsbericht bei 150 Patronen von einem "gesamten Tagesvorrat". In der Stellungnahme vom April 2012 wird unter Punkt 5 behauptet, dass eine Testprozedur für die Treffleistung in heißgeschossenem Zustand sinnlos sei und dass man verwundert wäre, dass "angebliche waffentechnische Experten das o. g. Phänomen der Streukreisvergrößerung bei extrem heißgeschossener Waffe überhaupt thematisieren". Im "Technischen Untersuchungsbericht" von Ende 2013 steht dann aber, dass der "Einsatznahe Beschusszyklus" zum Test des Problems bereits im März 2012 vom Nutzungsleiter für Handwaffen der Bw definiert wurde. Bei Ausschreibungen von Verbündeten hat HK damit auch noch viel früher Kontakt gehabt, und zwar mit noch viel intensiveren Belastungszyklen. Das ist halt eine andere Situation als der Landser der späten '80er und frühen '90er im abebbenden Kalten Krieg, der am Tag nur eine Handvoll Magazine hat und dem incl. seiner Handwaffe aufgrund der Strategie und Taktik sowieso keine besondere Bedeutung beigemessen wurde und der - abgesehen von ein bisschen Infanterie - mit seiner Waffe primär auf schweres Gerät aufpassen sollte. Heute sind "Boots on the Ground" wichtigster Bestandteil von Counter Insurgency Operationen, wie wir sie voraussichtlich auch in näherer Zukunft fahren müssen. Korrekt ist daher die Feststellung, dass das G36 für ganz andere Szenarien und mit ganz anderen Schwerpunkten konstruiert und eingeführt wurde (Gewicht, Herstellungsaufwand, Ausbildungsaufwand, Zuverlässigkeit) als es heute durch die veränderte politische und strategische Lage genutzt wird. Da kann man weder dem Gewehr selbst noch HK einen wirklichen Vorwurf machen. Vielleicht den damaligen Beschaffern, dass sie bei der Formulierung ihrer Forderungen oder Abnahmekriterien nicht soweit gedacht haben. Vielleicht indirekt HK, weil man auf ein Produktionsverfahren zur Verringerung der Herstellungskosten zur Gewinnmaximierung gesetzt hat, dass sich im späteren Verlauf als vielleicht nicht ganz so optimal darstellt. Aber das sehe ich alles nicht als "Sachmangel" an, den HK immer wieder versucht zu verneinen. Der Skandal ist eher, dass man von Seiten der Bundeswehr nicht richtig reagiert, weil man hinsichtlich der Handwaffenbeschaffung scheinbar vollkommen konzeptlos und überfordert ist und sich mehr von Herstellern und Anbietern führen lässt als selbst das (Lasten- und Forderungs-)Heft in der Hand zu haben und das Ganze gezielt zu steuern. Das merkt man ja schon bei den mehrfach aufgekommenen Anmerkungen, dass man sich "mal einen Marktüberblick verschaffen müsse". Srsly? Kurzum: Für das, für dass das G36 mal beschafft wurde, ist es eine gute Waffe. Unter den derzeit weltweit eingeführten Sturmgewehren dürfte es zu den zuverlässigsten und ergonomischsten zählen, wenn es diesbezüglich nicht sogar die Krone aufhat. Bei der Präzision gibt es halt Abstriche, aber damit könnte man bei einem Militärgewehr im Zweifelsfall noch leben, wenn man diesen Umstand korrekt in die diesbezügliche Ausbildung integrieren würde und jeder darüber bescheid weiß. Aber auch da müsste man halt mal denen Aufmerksamkeit schenken, die dazu in der Lage wären, denn an den dafür zuständigen Stellen hat man sich seit Einführung nSAK bezüglich dessen Weiterentwicklung auch nicht wirklich mit Ruhm bekleckert.
  15. Ja, aber das ändert ja nix am Umstand, dass das Bequerel eine kohärente abgeleitete SI-Einheit mit eigenem Namen und Einheitenzeichen, umgangssprachlich also "eine SI-Einheit" ist. Aber wir brauchen uns nicht kabbeln, wichtig ist, dass das Gesetz (sorry, die Verordnung) die Aktivität reguliert und nicht die Äquivalentdosis. Darum ging's ja eigentlich.
  16. Und das sagst Du aus welcher Erfahrung heraus? Im Zweifelsfall einfach ein bisschen abnehmen, dann klappt das auch mit der Weste...
  17. Öhm, das Bequerel [bq] ist meines Wissens nach die SI-Einheit für die Aktivität. Soviele Produkte von sovielen Herstellern sind da ja jetzt auch nicht beispielhaft aufgeführt, oder? Ich weiss ja von Deinen anderen Beiträgen hier im Forum, dass Du gerne mal nur diskutierst um des Diskutieren willens. Aber der Unterschied zwischen Panikmache bezüglich einer vermeintlichen gesundheitsgefährdenden Strahlung, um die es hier gar nicht geht und einem eventuellen, ggf. strafbewehrten Verstoß gegen eine Verordnung mit Gesetzesrang sollte eigentlich evident sein. Oder nicht? Der Rest Deiner Auslassungen ist also nur populistisches Geschwalle und Deine Meinung sei Dir gerne belassen. Du kannst da auch gerne machen was Du willst und Deine Meinung im Fall der Fälle auch genauso eloquent vor den zuständigen Stellen vertreten. Aber der Rest der User hier will evtl. darüber informiert sein, was die aktuelle Gesetzeslage und Handhabungspraxis ist - jetzt aufgrund des aktuellen Falls vielleicht auch mit mehr "offizieller Substanz" als die Erläuterungen von Joe damals an den Mann gebracht haben. Ich zweifle ja selber, ob die Auslegung geltenden Rechts seitens des BMU (Stichwort Rechtfertigung) wirklich korrekt und im Streitfall haltbar sind und vermute da eine deutliche politische Agenda dahinter, aber das ändert nunmal nix am Status Quo.
  18. Das ist erstmal völlig irrelevant, wenn der erlaubnisfreie Umgang gesetzlichen Grenzen unterliegt und die Aktivität der Visierung diese Grenze überschreitet. Damit verstößt man unabhängig von der tatsächlichen Gesundheitsgefährdung gegen die Verordnung und begeht vermutlich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes, was eine Geldbuße bis 50.000 € bedeuten kann. Wenn ich 60 km/h bei einer Vorgabe von 50 km/h fahre, gefährde ich meist auch niemanden über die Maßen zusätzlich, trotzdem begehe ich eine Ordnungswidrigkeit. Das kann man üblicherweise auch nicht wegdiskutieren. Wie gesagt, das Ergebnis einer diesbezüglichen rechtlichen Auseinandersetzung würde mich brennend interessieren. Wobei es für Konsumgüter ggf. Ausnahmen geben kann, was aber wieder eine Genehmigung voraussetzt. Wobei man sich meiner schwindenden Erinnerung nach wohl auch schon mal am § 4 StrlSchV i.V.m. der Anlage XVI hochgezogen hat und darauf abstellen wollte, dass die Verwendung als Waffenvisierung eine nicht gerechtfertigte Tätigkeits- bzw. Verwendungsart sei. Das halte ich aber nach wie vor für dünnes Eis. Dass das Ganze mehr oder minder "hahnebüchener Unsinn" (im Sinne der Vermeidung einer vermeintlichen aber real nicht existierenden Gefährung) ist und einfach nur "Beifang" der existierenden Regelungen, steht ja auf einem ganz anderen Blatt und das brauchen wir auch nicht zu diskutieren. Ich würde mich auch freuen, wenn man evtl. in der StrlSchV vielleicht doch einen Weg zum Umschiffen des Ganzen finden könnte oder ein Hersteller sich erbarmt, Visiersätze mit einer Gesamtaktivität unter 1GBq herzustellen und das entsprechend zu dokumentieren (bei den Uhren geht's ja schliesslich auch). Und wenn dann noch ein Händler die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für den Handel damit erbringt... Aber zu Deiner Frage: Hier (www.opengeiger.de/GTLS.pdf) steht (hab's nicht überprüft), dass für's Angeln vorgesehene (d.h. erlaubte, unter der Freigrenze von 1GBq liegende) GTLS auf 1,4μS/h kommen können. Das wären, wenn ich den Taschenrechner richtig bedienen kann, dann um die 12mS/a. (1,4x24x365/1000) Die in der VDB-Meldung erwähnten Visiere hatten wohl eine Gesamtaktivität von 3,3 GBq.
  19. Es gibt keinen "Altbestand", die StrlSchV gibt es in ihrer jetzigen Fassung mehr oder minder seit mehr als einem Jahrzehnt und davor in ähnlicher Form seit mehreren Jahrzehnten.
  20. Zumal durch das Glas einer unbeschädigten Tritiumgaslichtquelle keinerlei Betastrahlung durchdringt. Daher kann die (Rest-)Strahlung auch nicht gemessen werden und man würde von den Herstellerangaben der Gesamtaktivität ausgehen, selbst wenn die Strahlung über die Zeit bereits zum Teil erheblich geringer geworden ist (T1/2 von H3 sind 12,3 Jahre). Das ist fachlich natürlich vollkommener Humbug und ich bin gespannt, wie das bei einer eventuellen gerichtlichen Klärung gehandhabt würde. Problematisch i.S.d. StrlSchV ist aber auch, dass "eigentlich" die Gesamtaktivität aller vorhandenen Quellen subsummiert wird. D.h. selbst wenn eine Tritiumvisierung grade so unter der Freigrenze liegen würde und damit frei nutzbar ist, kommt man beim Besitz einer zweiten Visierung dieses Typs über die Grenze. Wie unsinnig das eigentlich ist, sieht man dann, wenn man darüber nachdenkt, dass genau die gleichen Dinger auch in Uhren verbaut sind (es gibt sogar Uhren, die so viele Traser-Elemente verbaut haben, dass sie in D nicht verkauft werden dürfen, da über der Freigrenze). Wenn ich mir aber 10 Uhren die jeweils für sich knapp unter der Grenze sind kaufe und hinlege, dann sagt keiner was. Und was ist jetzt, wenn ich ein Tritium-Visier habe, das eigentlich noch unter der Freigrenze liegt, mir dann aber eine Uhr kaufe, die Traser/H3-Elemente enthält? Deutschland halt...
  21. Man hat halt eine Lösung gesucht, die waffenrechtlich halbwegs tragbar ist (ja, mir sind die von Dir zitierten Passagen natürlich auch bekannt und das ist tatsächlich an der Grenze) und die Möglichkeit bietet, statt irgendwelchen anzubauenden Kleinteilen gleich ein entsprechend dimensioniertes Griffstück anbieten zu können. Ich finde die Lösung nicht schlecht (auch hinsichtlich der Möglichkeit, "Ersatzgriffstü..." äh, sorry... "Ersatzgriffmodule" erwerben und diese bearbeiten zu können (Grip Reduction, Stippeln, etc...) und bin froh, dass das BKA diesen Ansatz unterstützt.
  22. Die BGV C7 ist da recht unspezifisch und spricht von "erforderlich" und "geeignet" bezüglich der Ausrüstung allgemein und hinsichtlich durchstich- und durchschusshemmenden Schutzwesten von "kann". "Vorgeschrieben" im eigentlichen Sinne ist da also nichts, kann - abhängig von der Gefährdungsanalyse des Arbeitgebers - aber evtl. notwendig sein. Inwieweit die VBG in der Lage ist, eine negative Analyse qualifiziert zu widerlegen, kann ich nur durch meine bisherigen Erfahrungen mit ihr hinsichtlich des Themenbereichs Sicherheitsdienste nur vermuten, sehe da aber eher dunkelgrau...
  23. Ah, wir verschliessen die Augen vor den Realitäten und wollen einfach Recht haben und behalten, auch wenn's ein bisschen daneben liegt. Aber gut, der Threadstarter hat seine Antwort und Du hast Deine (zwar technisch sicher nicht ganz falsche, aber rechtlich eben nicht relevante) Meinung. Dabei kann man es ja belassen.
  24. Und Du schreibst nur was, damit Du was geschrieben hast, auch wenn Du keine Ahnung vom aktuellen Thema hast? Siehe auch Feststellungsbescheid des BKA "Beurteilung des Griffstücks und der Abzugsgruppe der Pistole P250DCe der Firma Sauer vom 14.05.2008", veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 80 vom 01.06.2010. http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/080514FbZ149GriffstueckePistoleSauer,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/080514FbZ149GriffstueckePistoleSauer.pdf Es ist recht genau so, wie es Oswald aus seiner Erinnerung zusammengekramt hat. Der die Abzugseinrichtung aufnehmende Metallrahmen ist hier wesentliches Waffenteil i.S.d.WaffG, das als Griffmodul bezeichnete Plastikteil ist waffenrechtlich und von seiner Funktion her gleichzusetzen wie die Backstraps der Gen4 Glocks oder ähnlichen die Griffgröße anpassenden Griffschalen anderer Kurzwaffen.
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