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German

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  1. Und Du lieferst die Disziplin immer noch nicht, aber Gegenfragen und andere, nicht themenrelevante Informationen. Also liege ich mit meiner Feststellung wohl nicht falsch. Hat Dein SB auch was zu den möglichen Disziplinen gesagt, auf die man sich berufen kann in so einem Fall? Oder hast Du das bei dieser scheinbar eher technisch gelagerten Diskussion lieber nicht gefragt? Soso. Na dann weiterhin viel Spass beim Ausreizen. Bis der Krug halt mal bricht. Dann haben wir wenigstens wieder ein weiteres Thema zum gemeinschaftlichen Rumweinen.
  2. Ja. Es geht nicht um die technische Definition von Flinte / Büchse. Das ist ein reiner Nebenkriegsschauplatz, den keiner zur Diskussion gestellt hat. Es geht um die vereinfachten Erwerbsbedingungen für Sportschützen, und da hat der Gesetzgeber "eigentlich" ganz klar gemacht, dass er eben Vorderschaftrepetierflinten gerne auf der Grünen WBK hätte. Wenn man jetzt aus der vom Hersteller als Flinte geborenen Waffe eine gekorene Büchse macht, umgeht man diesen Wunsch unter Ausnutzung eines Zugeständnisses an die Sportschützen. Wenn man diesen Bogen überspannt, dann fällt dieses Zugeständnis vielleicht in einer der nächsten Änderungen des Waffenrechtes wieder und wir kassieren wieder eine Verschärfung, anstatt uns weiter über die Liberalisierung zu freuen. Und das nur, weil eine handvoll Leute zu faul sind, einen Bedürfnisantrag auszufüllen und ihre Flinten ordnungsgemäß und wie vom Gesetzgeber vorgesehen zu erwerben. Vor Gericht wird man seine Meinung kaum durchsetzen können, weil neben der nicht falschen aber vom Gesetzgeber einfach schlampig ausgeführten Definition alle anderen Aspekte gegen die Büchseneigenschaft bei einer mit gezogenem Lauf ausgestatteten Flinte sprechen.
  3. OK, ich stelle fest, dass Du keine Disziplin nennen kannst. Deine Gegenfrage ist insofern irrelevant, als dass ich mir mit dem Eintrag einer mit gezogenem Lauf versehenen Vorderschaftrepetierflinte wissentlich versuche, mir eine vereinfachte Erwerbsbedingung zu Nutze zu machen, für die es eigentlich keine Sportdisziplin und damit auch nicht die Voraussetzung für ebendiese vereinfachte Erwerbsbedingung gibt. Bin ich einmal im Besitz einer Repetierlangwaffe mit glattem Lauf auf der Grünen WBK, habe ich offensichtlich die normalen Erwerbsvoraussetzungen für diese Waffe bereits erfüllt und vereinfache mir durch den Wechsel des Laufes nicht den Erwerb. Die Waffe bleibt dabei nach wie vor eine Flinte und wird dadurch keine Büchse. Früher gab es zwischen dem Erwerb einer Vorderschaftrepetierflinte und einer Mehrladerepetierbüchse keinen Unterschied in den Erwerbsvoraussetzungen. Der hier diskutierte Missbrauch der Gelben WBK kam erst nach dieser Vereinfachung, die dann sofort auf Biegen und Brechen ausgenutzt werden muss. Man kann sich natürlich gerne an den Einzelbuchstaben des Gesetzes hochziehen (auch wenn man eigentlich ganz genau weiss, was der Gesetzgeber in seiner rührenden Unfähigkeit hat sagen wollen) und versuchen, alles scheinbar Mögliche auszureizen. Das haben andere auch schon gemacht. Am Ende hat das zur Folge, dass es entsprechende Urteile und die nächsten Änderungen und Verschärfungen im Waffenrecht geben wird, mit denen diese Definitionslücken dann ausgeräumt werden. Ob uns das alles weiterbringt, wage ich zu bezweifeln. Aber Hauptsache, man hat seine Flinte... sorry, Büchse... auf der Gelben WBK und kann sich eine Weile für diesen Pyrrhussieg auf die Schulter klopfen. Nochmal: Weil XY so etwas auf einer Gelben WBK eingetragen hat, muss das nicht bedeuten, dass das generell OK ist. Wir haben 550 Waffenbehörden, 16 Bundesländer und dementsprechend viele Landesregierungen und LKAs, dazu das BKA und ein BMI. Jeder hat irgendeine Meinung, beliebige Sach- und Fachkunde und macht irgendwas. Einer Sache muss man sich nur bewusst sein: Die Waffengegner sind heute besser und schneller informiert und machen entsprechende Politik. Verschärfungen steht man offener gegenüber als weiteren Vereinfachungen und Liberalisierungen und durch das NWR lassen sich - im Gegensatz zu früher - eventuelle "Fehltritte" bei der Eintragungspraxis einfacher und vor allem flächendeckend aufarbeiten und nachkorrigieren. Das war zu Zeiten von 550 zuständigen Stellen mit jeweils eigenen Datensätzen noch anders.
  4. Steven, evtl. hast Du die Frage ja übersehen: Welche Disziplin des BDMP hast Du denn genau gemeint, die für Repetierbüchsen im Kaliber 12 geeignet ist? Ich bin wohl zu doof zum suchen. Ich hab' nur für den BDS gefunden, dass dort 2009 in einer Aktualisierung der Sportordnung 2010 die technischen Spezifikationen der Disziplin L 2.03 ergänzt wurden, um für die Flintendisziplinen Waffen mit gezogenen Läufen nochmal explizit auszuschließen.
  5. Korrekt, darum geht es aber auch nicht primär. Es geht primär darum, ob es eine Sportdisziplin eines anerkannten Verbandes gibt, die eine Repetierbüchse im Kaliber 12 zulässt. Erst dann darf eine Waffe nach 14.4 mit einer Gelben WBK erworben werden. steven schreibt ja, dass es die gäbe. Nein, das nicht. Das wird sicherlich erst bei Streitigkeiten vor Gericht als Bewertungskriterium herangezogen. Vielleicht mag' man ja sogar in einem LKA jemanden mit dem Thema überrumpeln (würde mich nicht wundern, weil ich beim einen oder anderen LKA schon die kuriosesten waffenrechtlichen Ansichten zu Ohren bekommen habe), die Tatsache eines Eintrages in einer WBK beweist ipse facto aber noch nicht, dass dieser Eintrag rechtmäßig ist. Das sieht man ja wunderbar am von Dir verlinkten Beispiel. Doof wird's dann nur, wenn sich des Themas irgendwann mal der Gesetzgeber oder ein oberstes Gericht hochoffiziell annimmt, weil es genug Leute gibt, die der Meinung sind "Ihr gutes Recht" bis zur Grenze ausschöpfen zu müssen (siehe auch das aktuelle Beispiel mit der geladenen Waffe im Tresor, "weil man's ja darf!!!"). Dann gibt's halt eine mehr oder minder endgültige Festlegung und das Waffenrecht ist wieder ein kleinwenig komplexer, diffiziler und einschränkender geworden. Dann gibt es eine Runduminfo an alle Waffenbehörden, es folgt eine kurze Suche im NWR und es werden bereits erteilte Erlaubnisse widerrufen. Aber wir wollen das ja scheinbar so...
  6. Welche denn? Ich glaube kaum, dass "Das hat der andere Sachbearbeiter aber auch schon falsch gemacht, also fordere ich diesen Fehler von Ihnen auch!" ein funktionierender Argumentationsstrang sein wird. Aber ich möchte Wetten, dass die Vorderschaftrepetierbüchse vorher eine Vorderschaftrepetierflinte mit (evtl. zusätzlichem) Sluglauf war.
  7. Ist halt doof, denn der Sachbearbeiter hat recht und wird in letzter Konsequenz auch vor Gericht bestätigt werden. Der Käufer kann sich ja schonmal nach der sportlichen Disziplin für Repetierbüchsen im Kaliber 12 in irgendeiner Sportordnung umsehen, für die er die Waffe gekauft haben will. Denn nur für Waffen, für die es in einer Sportordnung auch eine Disziplin gibt, hat er ja eine Erwerbsberechtigung. Insofern wird er das für seine weitere Argumentation wissen müssen. Im Zweifel wird ja eine einfache Anfrage beim betreffenden Verband ergeben, ob sie Flintenlaufgeschosse verschiessende Büchsen im Kaliber 12 für ihre Disziplinen (z.B. mit "größer als"-Kaliberangabe) zulassen. Am Übungsschiessen/Wettkämpfe für Waffen im Kaliber 12 wird er ja nicht teilnehmen können, weil diese für Flinten, nicht für Büchsen sind. Der Händler hätte die Waffe aber auch nicht verkaufen dürfen, wenn ihm eine Gelbe WBK als Berechtigung vorgelegt wird. Damit müsste man auch den zur Rücknahme "zwingen" können, denn das Endergebnis einer weiteren Eskalation wird auch ihn treffen und betreffen. Man muss halt nicht jeden Versuch unternehmen, das Waffengesetz zu umgehen. Dann fliegt man damit auch nicht auf die Nase.
  8. "dieser thread ist symptomstisch fuer viele andere bei waffen-online. das forum entwickelt sich immer mehr zu einem portal fuer besserwisser, selbstdarsteller, hobbyrevoluzzer, rechtsaussengerichtete, maulhelden, neider und dummschwätzer. schade, das war mal anders. das musste jetzt mal raus." Super Diskussionsstil. Einfach Klasse. Ist halt die Frage, in was für einem Portal man sich wohlfühlt... Leider haben die, die hier die grösste Klappe haben immer noch nicht verstanden, worum es eigentlich geht. Was in einer Sachdiskussion die Begriffe Neid, Erbsenzählen, Toleranz, Spießer und Denunziant zu tun haben, erschliesst sich mir nicht ganz. Aber vielleicht führt ja auch nur eine Seite eine Sachdiskussion und die andere palavert halt nur gerne. Sorry, spielt vorzüglich mit dem Stilmittel des Sarkasmus, meine ich natürlich... Aber eigentlich ist das auch egal, sind ja alle groß und können machen, was sie wollen. Im Zweifelsfall muss man dann halt auch mit den Konsequenzen leben, denn der böse, böse Staat setzt die ja im dümmsten Fall auch unter Androhung von Gewalt durch, worüber man dann wieder vortrefflich rumheulen kann... Jetzt warten wir einfach mal ab, ob das BMU seine Ankündigung wahr macht und was das für Folgen für den deutschen Markt haben wird. Das wird einiges an Zeit in Anspruch nehmen, besonders schnell sind die Herrschaften scheinbar nicht.
  9. Man möge mich gerne korrigieren, wenn ich das falsch sehe, aber in diesem Fall war die Waffe ja zum Verschuss von Geschossen mit kalten Gasen (LEP = Luftdruckenergiepatrone) gedacht, daher ist die Waffe ansich frei ab 18 erwerbbar, wenn sie unter 7,5 Joule liegt, geprüft und entsprechend gekennzeichnet ist. Wenn jetzt ein Drittanbieter eine Einsteckpatrone anbietet, die aus einer freien Waffe eine Feuerwaffe macht, dann ist das erstmal das Problem eines potentiellen Nutzers und nicht der Waffe selbst. Hier wird - bewusst oder unbewusst - in den Grenzbereichen des Waffengesetzes operiert. Ich gestehe dem Gesetzgeber gerne zu, dass er nicht jede denkbare Kombination an eventuell mal Möglichem direkt ausformuliert abdeckt. Das es natürlich immer wieder jemanden gibt, der entweder das implizite Verbot nicht im Gesetz findet oder auf der Basis arbeitet, dass alles erlaubt ist, was nicht explizit verboten ist, stelle ich gar nicht in Frage, das ist halt so. Hier stellt sich auch die Frage, ob die Waffe ansich noch frei erwerbbar ist, wenn keine kalten Gase mehr zum Antrieb verwendet werden, siehe Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, hier die Nummern 1.1 und 1.2. Beide verweisen für freie Waffen explizit auf die Verwendung kalter Treibgase. Selbst wenn diese Einlegepatrone selbst mit einem F gekennzeichnet ist, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass man sie mit jeder Waffe verschiessen darf. Dieser Art Einlegepatronen sind häufig ursprünglich für EWB-pflichtige Waffen gedacht, um damit mit geringerer Energie schiessen zu können, nicht zum "Aufrüsten" von Druckluftwaffen. Jetzt wäre die Frage, ob diese Patronen noch erwerbbar sind, nachdem die zuständigen Behörden nach einer Anlaufphase drauf aufmerksam geworden sind. Weisst Du noch, wo Du solche Angebote gesehen hast und ob es die noch gibt? Hier habe ich was gefunden, was dem von Dir beschriebenen entsprechen könnte, ist aber nicht (mehr?) lieferbar und gemäß der Beschreibung auch für 4mmM20-Waffen (die ja eh' schon Feuerwaffen i.S.d. WaffG sind) gedacht, passt also nicht 100%ig: http://www.erich-bischof.de/main-s-einlegepatronen.htm Wenn man diesem Thread auf CO2air.de glauben schenken darf, war das auch der Anbieter der LEP-Konversionen, die finde ich auf der Webseite aber nicht mehr. Ich vermute stark, dass das seine Gründe haben wird... http://www.co2air.de/wbb3/index.php?page=Thread&threadid=11378 Die Bilder von Webseite und Thread sind zumindest stark ähnlich. Die dort zitierte Gebotsbeschreibung von eGun verweist ebenfalls wieder auf auf LEP konvertierte Feuerwaffen, die zu diesem Zeitpunkt ja bereits Feuerwaffen gleichgestellt sind. Dass diese Patronen dann auch in anderen LEP-Waffen nutzbar sind, ist vermutlich nur in Kauf genommen worden bei der Entwicklung, oder man hat einfach nicht an die (rechtlichen) Folgen gedacht. Kann ja passieren, wenn einen die Begeisterung für eine nette Idee mitreisst. Da will ich nicht mal Absicht unterstellen. Am Ende wird dadurch in China kein Sack Reis umfallen und auf zusätzliche Amokläufe müssen wir uns wohl auch nicht einstellen. Trotzdem kann das bei einer aus irgendeinem Anlass stattfindenden Kontrolle für den Besitzer trotzdem unangenehm werden. Da reden wir aber bereits von der unerlaubten Herstellung einer Schusswaffe und von Straftatbeständen. Ob das jetzt einfach oder schwer nachweisbar ist, ist dabei ja erstmal irrelevant. Beim Thema 4mmM20 ging es dem Gesetzgeber ja primär um potentiell rückbaubare konvertierte ehemalige Großkaliberwaffen. Es ging also um die Gefährdung durch die rückgebaute Grosskaliberwaffe und nicht um die Gefährlichkeit von 4mmM20-Waffen ansich. Die "Aufrüstung" von freien Druckluft- oder SRS-Waffen ist damit nicht adressiert worden.
  10. Wie man an dieser Diskussion sieht, wäre eine tatsächlich und nachweisbar vorliegende Genehmigung i.S.d. StrlSchV ein unschlagbares Verkaufsargument, dass den Umsatz ja merklich steigern sollte, wenn man dadurch wirklich rechtssicher nachweisen kann, dass mit den Visierungen alles ok ist. Dann würden sich die Kosten für diese Genehmigung auch fix amortisieren. Bis auf irgendwelche Behauptungen, dass irgendwer solche Nachweise ja hätte, habe ich da bisher noch nichts handfestes gesehen. Das lässt einen schon ein bisschen zweifeln, dass das dann auch tatsächlich so ist. Bisher wird ipse facto davon ausgegangen, dass wenn es verkauft wird, es schon legal sein wird, weil anders käme es ja nicht in's Land. Im vorliegenden Fall war's (trotz gezahlter Steuer und trotz vorliegenden waffenrechtlichen Erlaubnissen für die Einfuhr) ja scheinbar doch anders, was ja gemäß jetzt bereits mehrfach dargelegter Logik eigentlich gar nicht sein kann...
  11. Und deswegen informiert das BMU den VDB über den Vorfall und der wiederum informiert alle seine Mitglieder. Was muss das alles für eine dumme, besserwisserische, rechte Moralapostel-Islamistenbande (hab' ich noch was vergessen?) sein...
  12. Steht sie auch. Aber meiner Ansicht nach eher von Seiten eines Herstellers, der seine (Über)Preispolitik nicht durch "Grauimporte" bedroht sehen will. Insofern würde ich das Anschwärzen weniger als Zivilcourage zwecks Einhaltung von Gesetzen einstufen als vielmehr ein ganz hinterfotziges Verhalten um die Konkurrenz zu schädigen. Im Kern gings dem Anschwärzer hier überhaupt nicht um die Tritiumvisiere. Aber das ist meine persönliche Einschätzung zum Thema, mit der ich auch falsch liegen kann...
  13. Hier geht es aber unter anderem um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, das nehme ich zumindest bei der Mehrzahl der hiesigen Nutzer an und nicht um Kinderspiele - auch wenn sich das beim einen oder anderen hier äusserst kindisch liest. Während manche Leute in der Schule halt einfach Idioten sind und das in ihrem Verhalten anderen gegenüber ausdrücken, hat das im richtigen Leben im dümmsten Fall auch richtige Konsequenzen, wenn man etwas verbotenes macht. Aber das scheint dem einen oder anderen hier ja erstaunlicherweise egal zu sein, weil er offensichtlich ein grundsätzliches Problem mit den Prinzipien unseres Rechtsstaates hat und als Argumentation ausser Polemik kaum etwas Fundiertes kommt. Jeder wie er mag.
  14. Nein, hast Du nicht. Aber das ist ja auch egal. Und wir haben Dir schon am Anfang erklärt, dass eine entrichtete Einfuhrsteuer und eine "Genehmigung" (was denn jetzt genau für eine, das hast Du noch immer nicht gesagt? Eine waffenrechtliche Einfuhrerlaubnis? Eine Erlaubnis nach StrlSchV? Wenn letzeres, dann müsste es ja kein Problem sein, diese zu veröffentlichen. Wo ist sowas zu finden? Welcher der Anbieter, die diese Visiere in Deutschland aktuell an jeden verkaufen liefert denn entsprechende Nachweise mit oder veröffentlicht diese der Transparenz halber sogar auf seiner Webseite?) die nicht auf der StrlSchV basiert kein abschliessender Nachweis einer Legalität der Einfuhr nach dieser Verordnung ist. Das ist vielleicht ein Nachweis, dass steuerrechtlich und einfuhrrechtlich alles in Ordnung ist, aber mehr erstmal nicht. Darauf hast Du "Besserwisser" aber nicht mehr reagiert, soweit ich mich erinnere, oder? Und vielleicht meint er ja sogar mit gutem Gewissen, alles korrekt zu machen. Falls das tatsächlich der Fall ist, sollten ja Nachweise über die Gesamtaktivität zu bekommen sein. Deine angeblich vorhandenen Herstellernachweise, dass bestimmte Visierungen bestimmter Hersteller unterhalb der Freigrenze liegen willst Du ja scheinbar nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, was natürlich schade ist. Falls es nicht der Fall ist, dass die vertriebene Ware den Anforderungen entspricht, werden wir dann sehen, was nach dem Besuch des BMU noch angeboten wird. Behördliche Mühlen mahlen bekanntlich langsam, das kann also vermutlich noch eine Weile dauern. Der hier Anlass gebende Händler hat auch einen guten Ruf und war der Ansicht dass seine Einfuhr legal war und hat Steuern entrichtet und alle notwendigen waffenrechtlichen Einfuhrgenehmigungen besessen. Aber natürlich kann jeder hier tun und lassen was er will, besonders wenn er feinfühlig zwischen Recht und Gesetz differenzieren kann.
  15. Du hast es schlicht und einfach noch nicht begriffen, dass es hier nicht um "gefährlich" oder "ungefährlich" geht, auch nicht um "krass" oder "nicht mehr so krass", sondern um die Einhaltung von geltenden Gesetzen und Regelungen, auch wenn die Dir nicht schmecken, gefallen oder Du deren Rechtmäßigkeit so vollmundig in Frage stellst. Irgendwo müssen nunmal Grenzwerte gesetzt werden. In diesem Fall liegen die bei 1GBq. Innerorts im Straßenverkehr halt bei 50km/h. Das hätten ja auch 55 sein können, oder vielleicht auch nur 45. Oder doch 70 für die, die der Meinung sind, dass das ja gar nicht so gefährlich ist? Dran halten tun sich nicht alle und gelegentlich müssen die dann halt dafür zahlen, oder ggf. eine Weile laufen. Und wer diesbezüglich ganz impertinent ist, läuft dauerhaft oder fährt irgendwann einfach ohne Erlaubnis weiter. Wie weit willst Du Dein Verhalten eigentlich noch weiterspinnen? Wenn's Dir hier mit den ganzen Regelungen und Gesetzen, die gar nicht Deinem Rechtsempfinden entsprechen, zuviel ist, bleiben Dir ja ein paar Optonen. Es gibt eben die zwei legalen Möglichkeiten, sich von den von Dir als "Unrecht" empfundenen Regelungen "zu befreien": Entweder den Nachweis erbringen, dass die Freigrenze eingehalten ist oder eben eine Bauartzulassung erwirken, bei der der Gesetzgeber bzw. die von ihm beauftragte Stelle prüft, ob sie einer Grenzwertüberschreitung zustimmen kann und will. Als alter Rebell und Freiheitsliebender, als den Du Dich hier darstellst, kannst Du von mir aus natürlich gerne gegen geltende Gesetze verstoßen, weil Du die ja nur als Panikmache siehst und das Regulierte ja gar nicht gefährlich ist... Das ist Dein persönliches Ding. Aber reiss' doch mit Deiner "Argumentation" nicht bitte noch andere mit rein, vielleicht ist ja irgendwer im ungünstigsten Fall so leichtgläubig. Es ist ja nicht so, dass ich den behördlichen Umgang mit diesem Fall nicht auch für kompletten Unsinn halte, der Meinung bin, dass diese Visierungen in der Praxis mehr oder minder gefahrenfrei sind und es mich wundert, dass hier noch niemand einen Markt gesehen hat, den er rechtlich sauber bedient. Aber dabei muss ich mich trotzdem noch an die geltenden Regelungen halten und kann die nicht einfach wegdiskutieren und -ignorieren.
  16. Das setzt dann aber wiederum voraus, dass ich das nicht verschlossene Transportbehältnis weder beim Einladen noch beim Ausladen daheim oder am Schiessstand erlaubnispflichtig führe, weil mein Weg wenn auch nur teilweise über öffentlichen Grund geht. Beim Eigenheimbesitzer mit Garage bzw. Parkplatz auf dem Grundstück machbar, beim Mietskasernenbewohner mit dem Auto draussen auf der öffentlichen Straße schon wieder nicht erlaubt. Und wie der Verein das handhabt, sollte man auch klären. Ich kenne welche, bei denen steht an der Einfahrt zum Gelände "Waffentragebereich", andere wollen ein Schloss sehen, dass erst auf dem tatsächlichen Schiessstand geöffnet wird. Hier ist die Zustimmung des anderen über das Vorgehen notwendig. Insofern würde zumindest ich eher das doofe Schloss denn irgend eine Gefahr von Diskussionen eingehen, auch wenn das was Du sagst natürlich grundsätzlich nicht falsch ist.
  17. Der ist diesmal noch um höhere Kosten im fünfstelligen Bereich drumrumgekommen, ist seine Ware ersatzlos los, hatte zusätzlichen Aufwand und Kosten und das BMU nimmt diesen Fall jetzt zum Anlass, den Rest der Branche abzuklappern, den Verkauf betroffener Visierungen zu unterbinden, die existierenden Warenbestände zu vernichten oder anderweitig zu entsorgen, denn aus deren Sicht ist die Rechtslage - "erstaunlicherweise" ganz im Gegenteil zur Sicht der Diskutanten hier - vollkommen eindeutig. Daher auch die Veröffentlichung des VDB, die den Anlass zu diesem Thread geliefert hat. Wir werden dann ja sehen, was zu gegebener Zeit noch als Angebot bei deutschen Händlern übrig ist - denn dafür müssten dann ja auch entsprechende Zertifikate und Nachweise vorliegen.
  18. Ein bisschen, ja. Aber Joe hat durchaus Recht damit, dass man bereits versucht hat, Tritiumvisiere unter den nicht gerechtfertigten Tätigkeiten zu subsummieren, z.B. bei Importversuchen. Bei den Visierungen gibt es eben das Problem, dass praktisch alle Hersteller eben über der Freigrenze von 1GBq liegen. Bisher war in den gesamten 11 Seiten dieser Diskussion niemand in der Lage, ein Herstellerzertifikat einer Visierung mit einer unter der Freigrenze liegenden Aktivität zu präsentieren, oder alternativ eine Bauartzulassung einer Visierung, die dann auch über dieser Freigrenze liegen dürfte. Die Waffenkultur schreibt, dass es soetwas von mb-microtec gäbe. Ich habe keinen Grund, das nicht zu glauben, persönlich gesehen habe ich das aber noch nicht. Im Gegenzug gibt es aber den hier zur Diskussion Anlass gebenden Vorgang des BMU (mit falscher Gesamtaktivitätsangabe) sowie Herstellerangaben von Meprolight, die eben zeigen, dass die Freigrenze von zumindest einigen Modellen/Herstellern überschritten wird. Und anstatt wir jetzt konstruktiv darüber diskutieren und nachforschen, was in Deutschland evtl. legal erwerbbar und nutzbar ist oder was zu tun wäre, um soetwas hinzubekommen, werden seitenlange Sinnlosdiskussionen über die "Rechtmäßigkeit" von geltenden staatlichen Gesetzen, Verordnungen und Regelungen geführt, "weil das ja alles Panikmache" ist.
  19. Das glaube/hoffe ich eigentlich nicht, zumal sich damit das BMI ein rechtliches Ei in's Nest legen würde, da sie selber Tritiumvisiere auf den freien Markt verkauft haben... Ich gehe aber davon aus, dass man jetzt die Anbieter von solchen Visierungen in Deutschland besuchen wird, soweit mir bekannt ist, ist das grade im Gange. Ob und wie die sich dann dagegen rechtlich wehren, evtl. Herstellerzertifikate nachweisen (gemäß checker gibt's die ja in irgend einer Form), die diese Visierungen nachweislich unter der Freigrenze verorten oder man halt auf bauartzugelassene Ausführungen (um)setzt oder - falls es sowas dann doch noch nicht geben sollte - sich endlich ein Hersteller und Händler "erbarmt", eine rechtssichere Lösung für den anscheinend ja doch bestehenden Bedarf zu schaffen - das werden wir dann ja sehen. Ein Subsummieren von Tritiumvisierungen unter die "nicht gerechtfertigten Tätigkeiten" sehe ich rechtlich nicht haltbar, da an keiner Stelle eine "Restlichtverstärkung" stattfindet, das lässt sich auch kaum herbeidiskutieren. Einem eventuellen Verbot im WaffG stehen IMHO auch einige Sachargumente entgegen, da z.B. im Sicherheitsbereich bei bewaffneten Sicherheitsdienstleistungen aber auch bei der Jagd eine zuverlässige Möglichkeit zum sicheren Visieren auch unter ungünstigeren Lichtverhältnissen gegeben sein muss. Nachleuchtende Visiere sind da in der Praxis eher Murks und alles andere als Zuverlässig, vor allem wenn in einem richtigen Holster geführt. Aber hierzu wären eben strahlenschutzrechtlich zugelassene Visierungen Grundvoraussetzung, bei den Uhren geht's ja schliesslich auch, incl. des ganzen dazugehörenden dokumentierenden Papierkrams.
  20. Falsch. Die StrlSchV stellt den Umgang mit natürlichen und künstlichen radioaktiven Stoffen grundsätzlich unter die durch sie festgelegten Regelungen. Wenn Du geltend machst, dass Du Dich unterhalb irgendwelcher Freigrenzen oder innerhalb irgendwelcher Ausnahmen bewegst, dann musst Du den Nachweis bringen, dass das so ist.* Da die Aktivität ausserhalb des Glaselements messtechnisch schwer nachweisbar ist, geht die Behörde hier auch nach den Herstellerangaben und der Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung aus. Nach einiger vergangener Zeit wissenschaftlich natürlich Humbug, aber derzeitige Vorgehensweise. Es ist ja sehr gut, wenn Du von den Herstellern entsprechende Nachweise hast. Ich vermute aber mal, dass die Bitte, diese hier (anonymisiert) zu veröffentlichen nicht erfolgreich sein wird? Sonst hätte man sich ja die ganze Diskussion hier sparen können, wenn es solche Zertifikate/Nachweise gäbe. Mir sind gegenteiligen Herstellerinformationen bekannt, wonach zumindest die am weitesten verbreiteten Kurzwaffentritiumvisierungen fast alle überhalb des Grenzwertes liegen (siehe vorliegendes Beispiel SigLites, die wurden mal OEM von Trijicon hergestellt und sind mittlerweile wohl von Meprolight und liegen - so wie die anderen Meprolights - bei ca. 1.1 GBq...). Die trigalights-Visierungen von mb-microtec sollen drunter liegen, ein offizielles Dokument habe ich da aber auch noch nicht gesehen, die Herstellerwebseite gibt verschiedene Elemente an, die zusammen je nach Kombination über oder unter dem (Frei-)Grenzwert liegen können. Und wenn die Glock-Tritiumvisiere in Deutschland unproblematisch sind, wundert es mich, dass es hier auch keinerlei offiziellen Zertifikate zum Nachweis gibt - für Uhren aber schon. * Natürlich nur in dem Fall, in dem Du in irgend eine Art Kontrolle kommen solltest, in der dies zum Thema wird. Wie sowas passieren soll, fällt mir auch nicht leicht vorzustellen, aber man weiss ja nie.
  21. Das was wir beide sagen wollen, unterscheidet sich glaube ich gar nicht so sehr voneinander. Dennoch zwei Anmerkungen dazu: Das Wort "geschlossen" findet sich im Waffengesetz im Zusammenhang mit dem erlaubnisfreien Führen an keiner Stelle. Auch nicht in der AWaffV. Das Wort "verschlossen" durchaus: Hier wird das verschlossene (gem. Urteilen und Rechtskommentaren hier als "Mit einem Schloss oder einer ähnlichen Vorrichtung abgeschlossene") Behältnis als rechtssichere Form des Transportbehältnisses benannt. Die "3 Handgriffe, 3 Sekunden"-Regel findet sich nicht im Waffengesetz sondern eben nur in der WaffVwV, die hier ja einige so grossmundig als nicht bindend bezeichnen. Hier wird man im Zweifelsfall vor Gericht immer argumentieren müssen, und ein eventueller Kontrolleur kann die vorgetragene Begründung für die selbst gewählte Form des erlaubnisfreien Führens (aka des Transports) entweder bereitwillig akzeptieren oder eben nicht - das meinte ich mit "der Gnade der Akzeptanz". Weil wenn er es nicht akzeptiert, dann kassiert er die Waffe und das vermeintliche Transportbehältnis ein und man steht erstmal da, telefoniert selbstbewusst aber hektisch mit seinem Anwalt und darf dann - wie Du schon sagst - im dümmsten Fall mit dem Richter diskutieren - was wiederum in beide Richtungen ausgehen kann bei unserer heutigen Richterschaft (hier ist dann tatsächlich mal eine Unterscheidung zwischen "Recht" und "Gerechtigkeit" erlaubt...). Dann lieber auf der sicheren Seite sein und ein Schloss nutzen, auch wenn der Gesetzgeber (mal wieder) zu dämlich war, seinen Willen sauber und allgemeinverständlich zu formulieren und es eben lieber nicht "drauf ankommen" zu lassen. Aber da ist jeder seines eigenen Glückes Schmied.
  22. Die eine Seite des Argumentationsstrangs hat eben 2 gravierende Vorteile: Zum einen sind die beanstandeten Kriegswaffen aufgrund der Gesetzeslage nicht einfach für Dritte überprüfbar (was HK dann ja dazu hinreissen lässt, sich ausgiebig darüber auszulassen, dass das G36 ja ganzundniegarnicht mit dem G36 zu vergleichen sei - jetzt bin ich mal gespannt, was man diesbezüglich mal zum HK243 sagt...). Zum anderen schreibt irgendwer auf die durchaus in der Fachpresse kursierenden Untersuchungsberichte ein "geheim" oder "VS-nfD" und schafft damit rechtliche Probleme für die Veröffentlicher und Whistleblower. In einem der Dokumente, die es an die Öffentlichkeit geschafft haben, findet sich sogar der Verweis, dass man via MAD überprüfen will, wer denn Herrn Winkelsdorf die Informationen die einem Frontal-Bericht zugrunde lagen gesteckt hat. Kurzum: Man ist von Seiten der Involvierten gar nicht daran interessiert, mit offenen Karten zu spielen. Weder von Nutzerseite noch von Herstellerseite, trotz "Pressetagen"...
  23. Wie PetMan geschrieben hat, sind 4mmM20 Waffen durch den Antrieb des Geschösschens mittels Zündsatz "Feuerwaffen" i.S.d. WaffG, da hier "heisse Gase" zum Antrieb verwendet werden, im Gegensatz zu den Druckluftwaffen, die "kalte Treibgase" nutzen. Hier ist also tatsächlich nicht die Geschossenergie zur rechtlichen Einstufung entscheidend sondern die Antriebsart der Geschosse. Dazu kommt dann obendrauf noch die Herkunft, sei es durch Umbau einer Waffe, die vorher über 7,5 Joule Geschossenergie hatte oder durch Neubau mit ab Werk immer unter 7,5 Joule, wobei für letztere Feuerwaffen kein Bedürfnisnachweis für den Erwerb notwendig ist, erstere unterliegen auch nach der Umarbeitung den Anforderungen, denen die ursprüngliche Waffe unterlegen hätte.
  24. In den Begriffsbestimmungen der waffenrechtlichen Begriffe der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 13 wird zumindest explizit das verschlossene Behältnis als ein Nachweis des nicht zugriffsbereiten Führens aufgeführt. Dass man da seitens des Gesetzgebers leider nicht in der Lage war, seinen vermeintlichen Willen konkret auszurücken und "verschlossen" durch "[mit einem Schloß] abgeschlossen" zu formulieren, hängt man jetzt genau da, wo uwewittenburg es schon geschrieben hat: Mit einem Schloß, und sei es auch noch so lächerlich instabil liegt man auf der sicheren Seite, mit Kabelbinder, Bindfaden, Schraube/Mutter und anderen Methoden des "verschließens" steht man immer in der Gnade der Akzeptanz des Kontrollierenden und im Zweifel vor der Situation, dass dieser das erstmal vor Ort nicht akzeptiert und entsprechende Schritte einleitet, die man dann vor Gericht ausstreiten muss. Wie da die Urteile am Ende lauten, kann man gelegentlich mal sehen. Da liegst Du (siehe oben) falsch. Das "verschlossen" findet sich im WaffG sowohl für Schusswaffen i.S.d.WaffG in den Begriffsbestimmungen als auch im §42a für Anscheinswaffen (und weitere Gegenstände), die dieser Definition andernfalls nicht unterliegen würden. Verschließt Du Dein Transportbehältnis nicht mit einem Schloss, unterliegst Du der gleichen Gnade der Akzeptanz wie der, der die Erbsenpistole in Deinem Beispiel spazieren trägst. Mit einem Schloss am Transportbehältnis hast Du mehr oder minder "Rechtssicherheit", sofern es sowas als Waffenbesitzer noch gibt. Die Verwaltungsvorschriften geben den Kontrollierenden zumindest vor, dass der Reißverschluss nicht akzeptiert werden soll, das sagen soweit ich mich erinnere mittlerweile auch die einschlägigen Rechtskommentare zum WaffG.
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