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German

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  1. Das scheint man jetzt zu versuchen. Ich bin mal gespannt, was dabei rauskommt.
  2. Du meinst, so wie Du? Gebe doch einfach Deinen Nachweis der bestandenen Jägerprüfung als anderweitigen Nachweis der Sachkunde bei der Beantragung des Waffenscheins bzw. Überprüfung des waffentragenden Mitarbeiters ab, dann wirst Du ja rausfinden, wie das die dafür zuständige Waffenbehörde handhabt.
  3. Die "besonderen Fertigkeiten" mit der Kurzwaffe sind gleichermaßen Bestandteil der verlängerten Ausbildungszeit wie es "vertiefte Rechtskenntnisse" sind. Gleich sind sie also nicht. Beides ist als Anforderung zur Genehmigungsfähigkeit für diesbezügliche Ausbildungen in der WaffVwV aufgeführt und wurde von mir oben schon zitiert. Was wurde da geprüft? Der Umgang mit einem (Sicherheits-)Holster? Der treffsichere Schuss unter körperlicher Belastung? Ziehen der Waffe von unter der Bekleidung und in der Bewegung? Was schiesst Du denn so (Übungen, Distanzen, Anschlagsarten) als Jäger mit der Kurzwaffe? Was als Sportschütze im BDMP oder im Schützenbund? Meist sind es genau die Leute, die von sich der Meinung sind, dass sie ja nichts mehr zu lernen haben, die dann bitter an den Realitäten scheitern - natürlich abhängig von der Tiefe der an sie gestellten Anforderungen. Dass Du statisch auf ein paar Meter ein Stück Papier triffst, bezweifle ich ja gar nicht. Ich lerne noch jeden Tag dazu und bin mir sicher, Dich trotzdem innerhalb von Minuten an einen Punkt bringen zu können, der zwar nicht wirklich "schwierig" ist, Dir aber schnell die Grenzen Deiner Erfahrung im praktischen Umgang mit Schusswaffen aufzeigt. Zumal es noch einen Unterschied zwischen "Können" und "Beherrschen" gibt. Dass soll nicht heissen, dass Du das evtl. nicht doch kannst/beherrschst oder den Anforderungen ganz sicher nicht gewachsen bist, das bedeutet nur dass Aussenstehende das nicht bewerten können und sich deswegen die Sachbearbeiter oft auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zurückziehen - und das ist eben, die Jägerprüfung nicht als anderweitigen Nachweis der Sachkunde für Berufswaffenträger zu akzeptieren und zu fordern, dass eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt wird. Selbst wenn Du im Lehrgang genau nichts lernen solltest, so hat dann die Behörde und Du wenigstens die Gewissheit, das alles seine Ordnung hat. Wo ist denn das Problem, sein Wissen einfach nochmal durch den Besuch aufzufrischen? Lernen tut nicht weh und schaden tut es höchstens, weil es 4 Tage beansprucht und ein bisschen Geld kostet - aber dass alles richtig läuft sollte ja eigentlich der künftige Arbeitgeber auch wollen. Wobei ich Dir zustimme, dass es natürlich nicht schlecht wäre, sich evtl. einen Lehrgang zu suchen, der mit Teilnehmern durchgeführt wird, die schon ein gewisses Level und Know-How mitbringen und nicht mit einem Rudel Anfänger im Raum zu sitzen - damit steigt eigentlich ganz automatisch das Niveau der diskutierten Themen und der praktischen Übungen.
  4. Die Sachkunde für angehende Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe fordert nach WaffVwV, Nr. 7.5.1 als Begründung für die längere Lehrgangsdauer (auch wenn die Dauer lächerlich knapp bemessen ist, aber es geht ja nur um Grundlagen...): "In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen) zu vermitteln." Jetzt stellt sich die Frage, inwieweit die zum ablegen der Jägerprüfung vermittelten Fertigkeiten im Umgang mit Kurzwaffen hierzu ausreichend sind und um wieviel tiefer in der Jägerprüfung im Vergleich zur "normalen" Sportschützensachkunde die Rechtskenntnisse zu Notwehr und Notstand vermittelt werden, um den Ansprüchen der WaffVwV gerecht zu werden. Im Übrigen wird in Nr. 7.2 nur noch einmal besonders darauf abgestellt, dass die Sportschützensachkunde, die vereinfachend ja sogar von den Verbänden selbst abgenommen werden darf, auf keinen Fall ausreichend ist. Das bedeutet aber nicht zwingend im Umkehrschluss, dass alle anderen anderweitigen Nachweise dies sind. Hier hat der Gesetzgeber für das Bewachungsgewerbe primär eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Polizeidienst oder im Feldjägerdienst im Auge und vermutlich nicht die Jägerprüfung. Die ist aber mindestens gleichgesetzt mit der "normalen" Waffensachkunde für Sportschützen, Waffensammler und andere Berechtigungsformen, was der Punkt 7.2 ausdrücken will. Aus der Praxis kann ich sagen, dass bei uns die Jägerprüfung nicht als Nachweis einer ausreichenden Sachkunde für das Beantragen einer Erlaubnis für Berufswaffenträger angesehen wird und ich habe auch noch von keinem Fall gehört, wo dagegen jemand erfolgreich vorgegangen ist. Versuchen kann man es ja, aber vielleicht sollte man die Zeit und Energie auch besser in einen brauchbaren Lehrgang investieren um sich dabei über das bereits durch die Jägerprüfung vorhandene Wissen weiterzuqualifizieren, insbesondere im Umgang mit Kurzwaffen.
  5. Kleine Anmerkung: Es gibt mittlerweile z.B. auch einen §28a WaffG. Das ist z.B. auch ein möglicher Kreis von Nutzern, die ein entsprechendes Bedürfnis begründen können, wenn das BAFA dieser Begründung dann auch folgt und das Konzept in sich schlüssig ist (ob man das hinbekommt, steht wieder auf einem anderen Blatt). Wenn man den Gerüchten Glauben schenken darf, ist mindestens eins dieser Dinger zumindest bis Ende 2013 im Einsatz gewesen und steht auf einer deutschen WBK. Und wenn es zu diesem Zeitpunkt nicht wieder innerhalb Deutschlands war, wird es das vermutlich auch weiterhin sein. Solange die Basiswaffe vor dem 2.9.1945 gefertigt wurde und die Waffe mit zivil gefertigtem Lauf und Verschluss ausgestattet ist und nicht mit einfachen Mitteln zum Vollautomaten umbaubar ist, ist da rechtlich auch kein Problem zu sehen. Und wegen vielleicht einer handvoll absetzbarer Exemplare wird da niemand einen für diese Waffe eh nicht so wirklich benötigten Feststellungsbescheid beantragen.
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