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Flohbändiger

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  1. Na dann hoffen wir mal, dass das BVA hier nicht mitliest.
  2. Danke!
  3. Weil da "Schusswaffen" steht und nicht "Sportwaffen" und weil bereits vorhandene jagdliche Kurzwaffen aus meiner Sicht nicht per se vom einer sportlichen Verwendung ausgeschlossen werden können, genauso wie Amnestie- oder Erbwaffen. Und wer entscheidet, ob ein Bedürfnis vorliegt?
  4. Na hier:
  5. Dann hast Du Glück, dass dein Amt das so handhabt, denn grundsätzlich können (eigentlich müssen) die auch jagdliche erworbene Kurzwaffen grundsätzlich berücksichtigen.
  6. Die Erste macht keinen Spaß? Ernsthaft? Damit willst Du das Erfordernis einer zweiten 9 mm-Pistole begründen? Na dann viel Glück.
  7. Da kann man laut Nr. 14.2.1 WaffVwV auch anders argumentieren: Da die technischen Voraussetzungen der Sportordnung an Waffen für 1101 und 1201 identisch sind, dürften daher alle Waffen, die für 1101 zugelassen sind, auch für 1201 zugelassen sein. Damit wäre für 1201 keine weitere Waffe erforderlich. Ob eine Waffe mehr oder weniger "geeignet" ist, spielt da keine Rolle.
  8. 1101: Disziplin: Pistole bis 9mm Mindestimpuls: 9mm:125, .38 WC u. unter 9 mm: 112,5 Max. Waff. Gew. :1300 g Art des Visiers: offen 1201: Disziplin: Pistole bis 9mm Mindestimpuls: 9mm:125, .38 WC u. unter 9 mm: 112,5 Max. Waff. Gew. :1300 g Art des Visiers: offen Wo genau liegt da jetzt der Unterschied? Außer in der Regelnummer? Oder andersherum, warum sollte eine Waffe, die für 1101 zugelassen ist, nicht auch für 1201 zugelassen sein?
  9. Dass jemand, der 141 Waffen auf gelbe WBK besitzt, sich eine weitere Waffe nur deshalb ausleiht, um zu schauen, ob sie in seine illegale Sammlung passt, mag durchaus zutreffen. Allerdings kann man ihm das im Zweifel schwerlich beweisen, also muss man zwangsläufig erst mal davon ausgehen, dass die Leihe im sportlichen Rahmen erfolgt. Wenn ich mir die Ausführungen in Nr. 12.1.1.1 WaffVwV durchlese, finde ich da auch nichts, was den Schluss zulassen würde, dass ein Bedürfnis für die Leihe nur dann vorliegt, wenn man gleichzeitig auch ein Bedürfnis für den dauerhaften Besitz hätte. Die Abschätzung, ob mir die Behörde eine geliehene Waffe bei anschließendem Erwerb auch dauerhaft eintragen würde, dürfte für den Betroffenen in manchen Fällen schwierig sein. Es wäre auch nicht logisch, für den Besitz der Waffe von maximal einem Monat die gleichen Anforderungen an jemanden zu stellen wie an jemanden, der die Waffe dauerhaft besitzen will.
  10. Aberkannt hat man ihm das Bedürfnis für den dauerhaften Besitz der Waffe. Bei der Leihe besitzt man die Waffe ja nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend. Der in diesem Zusammenhang geforderte, vom Bedürfnis umfasste Zweck, ist die (generelle) sportliche Nutzbarkeit der Waffe für den Entleiher. Sie dürfte also beispielsweise nicht nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sein. Sportlich nutzbar wäre ein K 98, also dürfte er sie sich auch leihen.
  11. Das liest Du dann falsch. Gemeint ist, dass sowohl die Berechtigung zum Erwerb, als auch zum Besitz die (jeweils erforderliche) Eintragung (entweder vorher der Erwerbsberechtigung oder anschließend der Waffe) in eine WBK ist, wahlweise in eine neu auszustellende, wenn Du bis dahin noch keine WBK hattest oder wenn Du schon eine hast, in diese bereits vorhandene. Der private Umgang mit Schusswaffen stellt bereits für sich genommen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, je mehr Waffen jemand besitzt, um so höher ist die dadurch entstehende Gefährdung etc, etc., etc. Nachzulesen in einer Vielzahl von Verwaltungsgerichtsurteilen.
  12. Wie kommst Du darauf, dass eine Erwerbsberechtigung bereits vorab eine Besitzerlaubnis darstellt? Warum wohl heißt das Ding "Erwerbsberechtigung"? Weil sie nur den Erwerb (und vorübergehenden Besitz) der Waffe erlaubt. Die Eintragung der Waffe und damit den dauerhaften Besitz muss man auch hier erst beantragen. Das ist nicht anders als bei der gelben WBK, außer dass die erforderliche Prüfung vor dem Erwerb der Waffe erfolgt und nicht erst danach. Erstens mal gibt es im Waffengesetz keinen Vertrauensschutz und ein Anspruch auf eine dauerhafte Besitzerlaubnis ergibt sich erst dann, wenn die Behörde zu der Überzeugung gekommen ist, dass die erworbene Waffe der Erwerbsberechtigung und dem nachgewiesenen Bedürfnis entspricht und die Waffe in die WBK einträgt. Aus einer Erwerbsberechtigung kann man keinerlei Besitzansprüche herleiten. Damit meine ich, dass es die Behörde aus meiner Sicht versäumt hat, zu prüfen, ob nicht auch schon bei Anmeldung der hundertsten, achtzigsten oder gar sechzigsten Waffe kein Bedürfnis (mehr) vorlag.
  13. In § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG: Wohlgemerkt Erwerb, nicht Besitz. Der Besitz kommt dann in Satz 2: Nein, denn der Einbau einer Alarmanlage ersetzt nicht die Bedürfnisprüfung. Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen.
  14. Weil die gelbe WBK zweigeteilt ist und bei Erteilung nur eine unbefristete Erwerbserlaubnis darstellt. Die Besitzerlaubnis wird dann erst durch die Eintragung der Waffe erteilt und das hat mit dem allgemeinen Bedürfnisnachweis bei Antragstellung nichts zu tun. Der dient quasi nur dafür, die Erlaubnis zum Erwerb überhaupt zu bekommen, deckt aber nicht das (gesonderte) Bedürfnis, dass man für den Besitz der Waffe benötigt, mit ab. Du meinst, weil er es geschafft hat, schon so viele Waffen zu sammeln, ohne dass die Behörde eingegriffen hat, müsste man ihn jetzt quasi zur Belohnung weiter gewähren lassen?
  15. 1. Das war, soweit ich mich erinnere, der Wunsch der Verbände. 2. Ein stetig vorliegendes Bedürfnis war auch schon nach dem alten WaffG erforderlich. Neu war nur die erneute Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach Ersterteilung. 3. Ja, dafür wurde der Umfang der gelben WBK ja auch erheblich aufgestockt und die geforderte Bedürfnisprüfung für die Eintragung ist ja nun auch nicht wirklich ein Hindernis. Woher hast Du denn die Erkenntnis? Ja, wenn das irgendwann mal flächendeckend von allen 570 Waffenbehörden durchgesetzt werden sollte, mag das so sein. Aber das Urteil bedeutet ja auch nicht, dass man als Jäger nur maximal 15 Langwaffen bekommen kann. Es bedeutet nur, dass sich ein Jäger ab einer bestimmten Anzahl von Langwaffen auch mal Gedanken über die Notwendigkeit einer weiteren Waffe machen und dies ggf. auch gegenüber der Behörde darlegen muss. Etwas, was Sportschützen normalerweise schon deutlich vor der 15. Langwaffe machen müssen.
  16. Fassen wir doch mal für uns vom Bedürfnisprinzip so arg geknechtete Legalwaffenbesitzer zusammen: Das VG Braunschweig bemängelt das Bedürfnis für die 62. Langwaffe eines Jägers. Das VG Karlsruhe bemängelt das Bedürfnis eines Jägers, der 196 Langwaffen besitzt. Das VG Hamburg bemängelt das Bedürfnis für die 142. Langwaffe eines Sportschützen. Wohlgemerkt, wir reden hier von Jägern und Sportschützen, nicht von Sammlern. Ich muss mir also (zumindest bis jetzt) erst ab der 60sten, 140sten oder gar 200sten Langwaffe Sorgen machen, dass meine Behörde mal leise das Bedürfnis anzweifelt und DU siehst Bedarf für eine grundlegende Liberalisierung? Ehrlich, aber das ist Jammern auf allerhöchstem Niveau ...
  17. Soweit ich mich erinnere, nicht. Das VG hat wohl bei der örtlichen Waffenbehörde nachgefragt, wie viele Langwaffen Jäger im Bereich Braunschweig durchschnittlich so besitzen, da kam man auf fünf. Davon ausgehend hat man dann offenbar hochgerechnet, wie viele unterschiedliche Langwaffen erforderlich sind, wenn ein Jäger von der Bau- und Fallenjagd bis zur Großwildjagd alles ausübt und kam zu dem Schluss, dass 15 (vermutlich verschiedene) Langwaffen die Obergrenze sind, um alle Arten der Jagd abzudecken.
  18. Ist das jetzt eine Fangfrage, oder willst Du mir ernsthaft erzählen, dass der Erwerb von 142 Waffen auf gelbe WBK unter rein sportlichen Gesichtspunkten erfolgt ist? Die einzige Frage, die sich mir in dem Zusammenhang stellt, ist, warum die Behörde erst bei der 142. Waffe auf die Idee gekommen ist, das Bedürfnis anzuzweifeln.
  19. Entsprechende Entscheidungen gegen hortende Jäger gab es schon lange vor diesem Urteil, siehe VG Karlsruhe vom 24.10.2008, 1 K 2081/08 und VG Braunschweig vom 20.08.2010, 5 B 135/10
  20. ... wobei ich bei beiden Begründungen Zweifel habe, dass die bei den meisten Behörden ziehen würden. Mit der Begründung "wirtschaftlicher Verlust" sind 2008 schon die allermeisten LEP-Waffenbesitzer gescheitert und den meisten Behörden dürfte auch heute völlig egal sein, wie viel das Zeug mal gekostet hat. Der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Auslandsjagd reicht, insbesondere ohne entsprechende Nachweise, auch nicht, siehe Begründung zum WaffG von 2001 und Nr. 8.1.5 WaffVwV:
  21. WENN (!) Du deiner Behörde glaubhaft machen kannst, dass Du für den weiteren Besitz Deiner Waffen ein Bedürfnis hast, dann hat das höchstens zur Folge, dass Dir deine Behörde nicht die WBK widerruft. Bezüglich der Munition hilft Dir das aber gar nichts. Der Besitz ist (ohne gültigen JS und ohne MEB in der WBK) weiterhin unerlaubt und Du machst Dich strafbar.
  22. Falls mein Beitrag missverständlich war, genau das meinte ich auch.
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