

Flohbändiger
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
1.475 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von Flohbändiger
-
Voreintrag geholt, beantragte Waffe nicht mehr zu haben. Was tun?
Flohbändiger antwortete auf Thema in Waffenrecht
Ja, und dazu gehört die Vorlage Deiner sämtlichen WBK`s beim Verband, denn so ist es in Nr. 14.2.1 WaffVwV vorgegeben: -
Für wie viele der 570 Waffenbehörden gilt denn Deine Aussage?
-
Lang, Kurzwaffen + Munition sicher verwahren.
Flohbändiger antwortete auf PiffiPiffiPengi's Thema in Waffenrecht
Reicht da nicht eine Überkreuz-Verwahrung aus, also Pistole und Langwaffenmunition in`s B-Fach, Langwaffe und Kurzwaffenmunition in den A-Teil? -
Welchen Paragraphen meinst Du denn?
-
Waffentechnisch vereinfacht gesagt, der Verschlusskopf hat Kontakt mit der Patrone, der Verschlussträger nicht.
-
Dafür, dass sie nichts sein soll, wird sie aber verdammt oft von Verwaltungsgerichten zu Urteilsbegründungen herangezogen. Aber gut, Du hast Deine Meinung, ich habe meine.
-
Weil die Gesetzesbegründung meiner Erinnerung nach Teil des Waffenrechtsänderungsgesetzes ist und somit wäre sie allemal bindender als die Verwaltungsvorschrift.
-
Wobei auch das wieder ein schönes Beispiel ist, dass die WaffVwV Dinge mal so eben diametral zum Gesetz regelt. In der Gesetzesbegründung von 2002 wurde Charterern nämlich das Bedürfnis für eine Signalpistole explizit abgesprochen, nur der Schiffseigner hatte ggf. ein Bedürfnis: Von daher könnte es im Zweifel auch passieren, dass ein Antragsteller, der "nur" Charterer ist, keine WBK bekommt.
-
Na dann hoffen wir mal, dass das BVA hier nicht mitliest.
-
Waffenschein als gefährdete Person (Transsexuell)
Flohbändiger antwortete auf Johanna1986's Thema in Waffenrecht
... weil Du uns sonst alle töten musst? -
Danke!
-
Weil da "Schusswaffen" steht und nicht "Sportwaffen" und weil bereits vorhandene jagdliche Kurzwaffen aus meiner Sicht nicht per se vom einer sportlichen Verwendung ausgeschlossen werden können, genauso wie Amnestie- oder Erbwaffen. Und wer entscheidet, ob ein Bedürfnis vorliegt?
-
Na hier:
-
Dann hast Du Glück, dass dein Amt das so handhabt, denn grundsätzlich können (eigentlich müssen) die auch jagdliche erworbene Kurzwaffen grundsätzlich berücksichtigen.
-
Waffenschein als gefährdete Person (Transsexuell)
Flohbändiger antwortete auf Johanna1986's Thema in Waffenrecht
Ich habe arge Zweifel, das hier irgendjemand auch nur annähernd belegbare Zahlen liefern kann, wie viele Waffenscheininhaber es in Deutschland aufgrund einer persönlichen Gefährdung gibt und wie viele davon diesen direkt oder indirekt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung erhalten haben. -
Waffenschein als gefährdete Person (Transsexuell)
Flohbändiger antwortete auf Johanna1986's Thema in Waffenrecht
Toller Rat, vor allem, wenn Du nicht die Gebühren zahlen musst. Außerdem, was soll denn daran diskriminierend sein, wenn die Behörde einen Antrag mangels Bedürfnis versagt? Oder glaubst Du ernsthaft, dass die Versagung alleine mit der Transsexualität begründet wird? Ach ja? Erzähl mal Einzelheiten. -
Die Erste macht keinen Spaß? Ernsthaft? Damit willst Du das Erfordernis einer zweiten 9 mm-Pistole begründen? Na dann viel Glück.
-
Da kann man laut Nr. 14.2.1 WaffVwV auch anders argumentieren: Da die technischen Voraussetzungen der Sportordnung an Waffen für 1101 und 1201 identisch sind, dürften daher alle Waffen, die für 1101 zugelassen sind, auch für 1201 zugelassen sein. Damit wäre für 1201 keine weitere Waffe erforderlich. Ob eine Waffe mehr oder weniger "geeignet" ist, spielt da keine Rolle.
-
1101: Disziplin: Pistole bis 9mm Mindestimpuls: 9mm:125, .38 WC u. unter 9 mm: 112,5 Max. Waff. Gew. :1300 g Art des Visiers: offen 1201: Disziplin: Pistole bis 9mm Mindestimpuls: 9mm:125, .38 WC u. unter 9 mm: 112,5 Max. Waff. Gew. :1300 g Art des Visiers: offen Wo genau liegt da jetzt der Unterschied? Außer in der Regelnummer? Oder andersherum, warum sollte eine Waffe, die für 1101 zugelassen ist, nicht auch für 1201 zugelassen sein?
-
Dass jemand, der 141 Waffen auf gelbe WBK besitzt, sich eine weitere Waffe nur deshalb ausleiht, um zu schauen, ob sie in seine illegale Sammlung passt, mag durchaus zutreffen. Allerdings kann man ihm das im Zweifel schwerlich beweisen, also muss man zwangsläufig erst mal davon ausgehen, dass die Leihe im sportlichen Rahmen erfolgt. Wenn ich mir die Ausführungen in Nr. 12.1.1.1 WaffVwV durchlese, finde ich da auch nichts, was den Schluss zulassen würde, dass ein Bedürfnis für die Leihe nur dann vorliegt, wenn man gleichzeitig auch ein Bedürfnis für den dauerhaften Besitz hätte. Die Abschätzung, ob mir die Behörde eine geliehene Waffe bei anschließendem Erwerb auch dauerhaft eintragen würde, dürfte für den Betroffenen in manchen Fällen schwierig sein. Es wäre auch nicht logisch, für den Besitz der Waffe von maximal einem Monat die gleichen Anforderungen an jemanden zu stellen wie an jemanden, der die Waffe dauerhaft besitzen will.
-
Aberkannt hat man ihm das Bedürfnis für den dauerhaften Besitz der Waffe. Bei der Leihe besitzt man die Waffe ja nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend. Der in diesem Zusammenhang geforderte, vom Bedürfnis umfasste Zweck, ist die (generelle) sportliche Nutzbarkeit der Waffe für den Entleiher. Sie dürfte also beispielsweise nicht nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sein. Sportlich nutzbar wäre ein K 98, also dürfte er sie sich auch leihen.
-
Das liest Du dann falsch. Gemeint ist, dass sowohl die Berechtigung zum Erwerb, als auch zum Besitz die (jeweils erforderliche) Eintragung (entweder vorher der Erwerbsberechtigung oder anschließend der Waffe) in eine WBK ist, wahlweise in eine neu auszustellende, wenn Du bis dahin noch keine WBK hattest oder wenn Du schon eine hast, in diese bereits vorhandene. Der private Umgang mit Schusswaffen stellt bereits für sich genommen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, je mehr Waffen jemand besitzt, um so höher ist die dadurch entstehende Gefährdung etc, etc., etc. Nachzulesen in einer Vielzahl von Verwaltungsgerichtsurteilen.
-
Wie kommst Du darauf, dass eine Erwerbsberechtigung bereits vorab eine Besitzerlaubnis darstellt? Warum wohl heißt das Ding "Erwerbsberechtigung"? Weil sie nur den Erwerb (und vorübergehenden Besitz) der Waffe erlaubt. Die Eintragung der Waffe und damit den dauerhaften Besitz muss man auch hier erst beantragen. Das ist nicht anders als bei der gelben WBK, außer dass die erforderliche Prüfung vor dem Erwerb der Waffe erfolgt und nicht erst danach. Erstens mal gibt es im Waffengesetz keinen Vertrauensschutz und ein Anspruch auf eine dauerhafte Besitzerlaubnis ergibt sich erst dann, wenn die Behörde zu der Überzeugung gekommen ist, dass die erworbene Waffe der Erwerbsberechtigung und dem nachgewiesenen Bedürfnis entspricht und die Waffe in die WBK einträgt. Aus einer Erwerbsberechtigung kann man keinerlei Besitzansprüche herleiten. Damit meine ich, dass es die Behörde aus meiner Sicht versäumt hat, zu prüfen, ob nicht auch schon bei Anmeldung der hundertsten, achtzigsten oder gar sechzigsten Waffe kein Bedürfnis (mehr) vorlag.