

Flohbändiger
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Eine zweite OWi wäre ein wiederholter Verstoß. Das kann auch zum Widerruf führen. Wenn jemand aber eine SRS-Waffe entgegen einer entsprechender Auflage im KWS trotzdem offen führt, kann man das als gröblich werten und dann reicht ggf. auch ein Verstoß.
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Gut, dann gehe ich nach meiner Erfahrung davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer OWi-Anzeige eher niedrig sein wird. Jetzt besser?
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Natürlich ist es eine Gefahr, wenn andere Leute dich mit der Waffe sehen, dass nicht einordnen können, deswegen möglicherweise panisch oder unbedacht reagieren und dadurch sich selbst oder wieder andere gefährden. Ja, die sind aber durch entsprechende Kleidung, Uniform oder gut lesbare Aufschrift auf ihren Klamotten auch von Laien als solche problemlos erkennbar. Ich habe aber noch nie jemanden gesehen, der offen eine Schusswaffe führt und auf dessen Oberbekleidung steht: "Sicherheitsüberprüfter KWS-Inhaber mit PTB-Waffe". Weil es falsch ist. Wenn man die Waffe trotz Auflage offen führen würde, ist das kein unerlaubtes Führen und somit eine Straftat, sondern ein Verstoß gegen die Auflage und somit eine OWi. Ich glaube allerdings nicht, dass jemand eine OWi-Anzeige bekommt, nur weil ihm aus Versehen die Jacke verrutscht und deswegen die Waffe kurz sichtbar ist.
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Ist das jetzt eine ernsthafte Frage? Es geht dabei doch nicht darum, ob DU weißt, dass von Dir keine Gefahr ausgeht, sondern wie Du von den anderen Personen um dich herum wahrgenommen wirst. Wenn Du mit einer offen getragenen Schusswaffe durch eine belebte Fussgängerzone läufst oder gar eine Bank betrittst, und alle Leute um dich herum im nächsten Hauseingang Deckung suchen, weil keiner außer Dir weiß und beurteilen kann, ob Du ein sicherheitsüberprüfter KWS-Inhaber mit einer ungefährlichen PTB-Waffe oder ein potentiell durchgeknallter Amokläufer mit einer scharfen Waffe bist, dann störst Du die offentliche Ordnung und zwar ganz erheblich. Unter dem Gesichtspunkt wäre eine solche Auflage aus meiner Sicht schon sinnvoll und ich würde jetzt auch nicht darauf wetten, dass man, wenn man dagegen Widerspruch einlegt, letztendlich vor Gericht Recht bekommt.
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Mir war so, dass die alle ein PTB-Zeichen haben (zumindest die, die man heute so kaufen kann).
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Wieso, er hat ins Gesetz geschrieben, dass waffenrechtliche Erlaubnisse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden können.
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Also DU darfst gar nichts in Deine WBK eintragen, sondern allenfalls Deine Behörde. Das wird die aber nicht tun, bevor der Status der Waffen nicht geklärt ist. Wenn die Waffen erlaubnisfrei sein sollten, können und brauchen sie nicht in die WBK eingetragen werden. Sind sie erlaubnispflichtig, könnte man sie theoretisch im Wege der Erbfolge übernehmen, was aber voraussetzt, dass Opa die Waffen berechtigt besessen hat (also auch eine WBK dafür hatte). Hatte er keine, ist die Erbfolgeregelung nicht anwendbar. Bliebe nur noch der Erwerb über Jagdschein oder als Sportschütze mit Voreintrag, ggf. auch über die gelbe WBK. Mein Rat weiterhin, bring Sie zu Deiner Behörde.
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Ja, man kann das aber auch alles in Ruhe klären, während die Waffen schon bei der Behörde sind.
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Ein Spitzenratschlag, wenn man dadurch in dem o.a. Fall als WBK-Inhaber möglicherweise eine OWi wegen Fristversäumnis und in der Folge vielleicht noch ein Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes abgreift. Dann kann Artagon seinen nächsten Post vielleicht mit "Ich hatte mal eine WBK für eine 9 mm ..." beginnen.
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Ich würde ja als erstes die Inbesitznahme aller Waffen (bis auf die, die definitiv ein F im Fünfeck hat) der zuständigen Waffenbehörde anzeigen, denn solange nicht nachvollziehbar ist, dass es sich um erlaubnisfreie Druckluftwaffen handelt, steht vorerst im Raum, dass sie erlaubnispflichtig (und möglicherweise unerlaubt von Opa besessen) sind. In dem Fall hättest Du nach § 37 Abs. 1 WaffG eine unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber der Behörde, die übrigens OWi-bewährt ist, wenn man ihr nicht zeitgerecht nachkommt. Wie es mit den Waffen weitergeht, wird Dir die Behörde dann schon mitteilen.
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Das kann eigentlich nicht sein, denn die Bedürfnisbescheinigung muss bei Antragstellung aktuell sein, nicht bei Erteilung. Wenn die Behörde drei Monate oder länger benötigt, den Antrag zu bearbeiten, geht das grundsätzlich zu ihren Lasten, es sei denn, und das steht auch in dem von mir zitierten Urteil, der unüblich lange Bearbeitungszeitraum wird nicht von der Behörde verschuldet. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Behörde die Erlaubnis zunächst versagt und erst nach zwei Jahren Rechtsstreit konnte erteilt werden. Ein anderer denkbarer Fall wäre, wenn die Behörde den Antrag aussetzt, weil z.B. ein Strafverfahren gegen den Antragsteller anhängig ist, dessen Ausgang erst abgewartet wird. Wenn dann erst nach Monaten über den Antrag entschieden werden kann, dann muss das Bedürfnis nochmal aktuell nachgewiesen werden.
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Verstehe ich das jetzt richtig? Deine Behörde zieht Dir die Zeit, die Du bei der Antragstellung vertrödelst, von der Gültigkeitsdauer der Erwerbsberechtigung ab?
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Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Nö, aber ein Senat beim BVerfG besteht nach meiner Kenntnis aus acht Richtern. Jetzt weiß ich nicht, ob alle acht bei einem Beschluss über die Nichtannahme beteiligt werden, aber offenbar war "dein" Richter in der Minderheit. -
Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Also haben sieben andere Richter das offenbar nicht so gesehen? -
Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Was genau macht deine Einschätzung jetzt belastbar? -
Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Wieso, wurde schon irgendwo rechtswirksam festgestellt, dass die Lagerstättenkontrollen gegen das Grundgesetz verstoßen? Oh, das haben nach meiner Erinnerung Verwaltungsgerichte aber schon ganz anders entschieden. -
Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Ja, aber gemessen an dem Aufwand, den die Behörden mit den Kontrollen betreiben (müssen), kann es ja wohl nicht das Ziel sein, die paar Nasen rauszufiltern, die es trotz vorheriger Ankündigung der Behörde nicht hinbekommen, ihre Waffen rechtzeitig vorher in den Schrank zu packen. -
Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Natürlich gibt es die, aber ich lache mich immer schlapp, wenn irgendeine Waffenbehörde medienwirksam verkündet, dass sie alle ihre Waffenbesitzer nach vorheriger Ankündigung (!) aufgesucht hat und bei der Waffenlagerung keine Mängel festgestellt wurden. Was für eine Überraschung, mal abgesehen davon, dass die den Sinn der Waffengesetzänderung offenbar nicht verstanden haben. -
Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Weil kaum jemand so blöd sein dürfte, seine Waffen unterm Kopfkissen liegen zu lassen, wenn sich die Behörde vorher ankündigt. Also machen die Kontrollen, zumindest zu diesem Zweck, aus meiner Sicht überhaupt nur dann Sinn, wenn sie unangekündigt erfolgen. -
Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Nein, ich meinte schon die unangekündigten Kontrollen. Die angekündigten Kontrollen sind aus meiner Sicht weitestgehend Blödsinn, es sei denn, die Behörde hätte beispielsweise Zweifel, ob der nachgewiesene Schrank wirklich existiert. -
Waffenkontrolleure erscheinen nicht!
Flohbändiger antwortete auf bastianessers's Thema in Waffenrecht
Aus der Rechnung geht aber nicht hervor, ob sich Deine Waffen regelmäßig im Schrank oder unterm Kopfkissen befinden. Das aber genau ist Sinn der verdachtsunabhängigen Kontrollen, nämlich die rauszufiltern, die zwar einen Schrank haben, aber die Waffen trotzdem nicht reintun. -
Na zumindest zeitnah. Wenn die Bescheinigung bei Antragstellung schon Wochen oder Monate alt ist, kann sie von der Behörde bemängelt werden.
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Es gibt ein Urteil des OVG Lüneburg vom 21.12.2012, Az. 11 LA 309/12. Danach muss eine Bedürfnisbescheinigung die 12 Monate unmittelbar vor Antragstellung abdecken.
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Wenn ich mir in Anlage 1 zum WaffG die Definition von Waffenhandel anschaue, würde ich mal behaupten, dass diese bei dem, was Du da so vorhast, erfüllt ist, insbesondere beim Punkt des gewerblichen Überlassens auf einem Stand zum Schnupperschießen. Von daher braucht man keine grüne WBK nach § 8, sondern eine Waffenhandelserlaubnis.
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Erteilung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG - Anspruchsgrundlagen ggü. dem Verband?
Flohbändiger antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Nur, dass man diesen Passus im WaffG nicht finden wird. Der steht nämlich nur in der WaffVwV. In der Gesetzesbegründung wiederum steht: "wenn er ... Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht". Danach wäre es nicht egal, ob man mit SpoPi oder GK Langwaffe trainiert hat.