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Flohbändiger

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  1. Nein, Widerruf und Rücknahme sind grundsätzlich gebundene Entscheidungen, keine Kann-Regelung. Nach § 45 Abs. 3 WaffG kann die Behörde nur bei bestimmten Widerrufen davon absehen, aber nicht, wie markus.thaddaeus völlig richtig schrieb, bei Rücknahmen. Von daher haben die Waffenrechtsbehörden aus meiner Sicht auch keine tragende Grundlage, die Füße so lange still zu halten, bis vielleicht irgendwann mal das Problem durch eine neue gesetzliche Regelung gelöst wird. Wenn also das Bundesjagdgesetz nicht in Rekordzeit novelliert werden sollte, dann würde es mich nicht wundern, wenn demnächst die ersten Rücknahmebescheide ins Haus flattern.
  2. Abgesehen davon, dass es eine Rücknahme ist und kein Widerruf, wieso sollte in so einem Fall die Wahrscheinlichkeit für ein Strafverfahren gegen Null tendieren?
  3. Aber Du hast die Problematik des Urteils schon erfasst, oder etwa nicht? Dass Du aktuell für den Erwerb und Besitz kein Bedürfnis hast? Dass Du Dich theoretisch strafbar machst, wenn Du eine solche Waffe trotzdem erwirbst? Dass eine Versagung üblicherweise auch die Anordnung enthält, die Waffe innerhalb einer Frist an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, also nix mit aussetzen?
  4. Und was hat das jetzt mit der Besprechung von Donnerstag zu tun?
  5. Nur BMI und BMEL? Dann waren die 16 Ländervertreter vermutlich nur da, um ein bisschen Sightseeing in Berlin zu machen, oder wie? Und mit "Keine Ergebnisse" meinst Du, es gab keine oder Dir sind nur keine bekannt?
  6. Wieso, ist doch im wahrsten Sinne des Wortes selbstgewähltes Elend. Jeder Waffenbesitzer, der die AfD wählt, nur weil die ein liberales Waffenrecht versprechen, aber ansonsten keinen Plan von gar nichts haben, tut doch seinen Teil dazu bei. Keine vernünftige Partei will mit denen koalieren. Da braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn man plötzlich einen grünen Landwirtschaftsminister hat.
  7. ... wollen wir mal hoffen, dass die Reihe nicht irgendwo hängenbleibt und jemand die umgefallenen Steine wieder aufstellt.
  8. Na ja, machen tun es vier Bundesländer von 16, und von den vier machen es zwei nur unter bestimmten Bedingungen. "Reihenweise überall" sieht anders aus.
  9. Stell Dir vor, genau das ist deren Aufgabe. Das ist vorher schon passiert und das wird es auch künftig geben. Und nur, weil mir ein Urteil im Ergebnis genehmer ist, ist es nicht automatisch auch "richtig". Ja, in erster Linie, dass mir hier zu viele Leute ihr subjektives Bauchgefühl als juristischen Sachverstand verkaufen wollen.
  10. Man stelle sich vor, der 6. Senat hätte das vorherige OVG-Urteil in vollem Umfang bestätigt. Vermutlich wären die fünf Richter dann in WO gefeiert worden und man hätte sie ob ihres juristischen Sachverstandes und Weitblicks heilig gesprochen. Jetzt hat die Kammer aber genau andersrum entschieden und prompt sind die gleichen Personen rechtsbeugende Willkürmenschen, die ihren Juraabschluss auf dem Rummel geschossen haben und am besten ausgepeitscht und gevierteilt werden sollten. Weitestgehend festgestellt von Personen, die selber vermutlich keinerlei juristische Kenntnisse haben und sich offenbar noch nicht mal die Mühe machen, den Begriff "Rechtsbeugung" vorher zu googeln. Aber fünf Bundesrichtern mal eben einen Verbrechenstatbestand vorzuwerfen, dafür reicht es ...
  11. Für meinen Geschmack zu viel Paranoia.
  12. Muss wohl, sonst stünde in § 12 Abs. 3 WaffG wohl kein Befreiungstatbestand, dass man unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis zum Führen von Waffen auf Schießständen benötigt.
  13. Das klappt aber nur, wenn man bei Oberland Arms um die Ecke wohnt. Haben die so viele Filialen?
  14. Wie muss ich mir das jetzt praktisch vorstellen? Die Behörde trägt die Waffendaten ein und lässt das Erwerbsdatum noch offen? Wenn der Händler mir die Waffe nicht überlässt, habe ich nicht erworben und die Behörde hat nichts, was sie eintragen könnte. So ein Schwachsinn von Oberland Arms ...
  15. Die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe ist im Dienstausweis eines jeden PVB eingetragen. Die gilt aber nur dienstlich, nicht privat.
  16. Du meinst, "L'état c'est moi!" funktioniert auch heute noch?
  17. ... plus die Kosten für den Rücknahme- und ggf. für den Widerspruchsbescheid.
  18. Ja, der schützt Dich vielleicht bei der Frage nach der Strafbarkeit, aber nicht bei der Frage, ob Du weiterhin ein Bedürfnis für den Besitz der Waffe hast.
  19. Die Umtragung auf eine rote WBK ändert doch nichts am Verbotstatbestand. Auch Sammler, die eine solche Waffe hatten, mussten beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragen (und haben diese meines Wissens nach auch bekommen).
  20. Die Frage wäre vermutlich, ob eine erneute Klage überhaupt bis vor das BVerwG kommen würde. Solange sich an der rechtlichen Grundlage, also § 19 BJagdG, nichts ändert, hätte das BVerwG doch gar keinen Anlass, erneut zu entscheiden. Von daher wird es wahrscheinlich schon schwierig, ein VG oder OVG zu finden, das im Fall einer erneuten Klage überhaupt Berufung oder Revision zulässt, denn zu § 19 BJagdG in der jetzigen Form ist durch das Urteil alles gesagt. Nur mit irgendwelchen Enteignungsbefürchtungen oder der angeblichen Verletzung von Eigentumsgrundrechten zu argumentieren, dürfte nichts bringen, da das WaffG bekanntermaßen nur den Besitz, aber nicht das Eigentum an den betroffenen Waffen regelt.
  21. So ein Mumpitz, das BKA weist überhaupt keine Waffenbehörde zu irgendetwas an. Die Fachaufsicht über die Waffenbehörden haben die Innenministerien der Länder.
  22. ... und eine Verwaltungsvorschrift schon mal gar nicht.
  23. Na und dann? Das oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, wie § 13 WaffG und § 19 BJagdG zu verstehen sind. Selbst wenn sich im BMI jemand finden sollte, der was Gegenteiliges in die WaffVwV reinschreibt (was ich ernsthaft bezweifele), nutzt Dir das dadurch praktisch gar nichts.
  24. Seit wann kann man mittels einer Verwaltungsvorschrift das dazugehörige Gesetz oder die Rechtsprechung hierzu ändern? Nein, da müsste der Gesetzgeber schon direkt an der Quelle tätig werden, aber mir fehlt irgendwie der Glaube, dass es im BMI und den Ländern gerade als oberste Priorität angesehen wird, die jeweiligen Gesetze zu ändern, damit die betroffenen Waffenbesitzer ihre Halbautomaten behalten können.
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