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Sachbearbeiter

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  1. Komm knight, wir gehen jetzt erst mal WS und Munition kaufen...
  2. Also dem kann ich nicht folgen ! In Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 steht doch klipp und klar drin, dass der Umgang mit Waffen und der dafür bestimmten Munition nur dann der Erlaubnis bedarf, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. WS und WL sind aber nach Unterabschnitt 2 freigestellt !!! Also wo ist das Problem ? Warum wollen einige die Erleichterung im neuen WaffG nicht schätzen ? Ich kapier das net...
  3. Na so deutlich wollte ich jetzt auch wieder nicht werden.
  4. So, dann geb ich auch noch meinen Senf dazu. Knights Ausführungen sind sehr interessant, wenn ich auch nicht allem zustimmen kann. Die Auslegung mit der Munerwerbsberechtigung für die gesamte WBK halte ich z.B. für ziemlich abenteuerlich und dürfte wohl kaum zur herrschenden Rechtsauffassung werden. Meine Auslegung dazu: für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen kann eine Munerlaubnis erteilt werden. Dies muss aber nicht für alle eingetragenen Waffen sein, kann es aber natürlich genauso. Ob das mit den WS so gewollt war, weiß hier wahrscheinlich niemand. Ich sehe allerdings kein Problem darin, dass diese nun wie früher die ES behandelt werden. Dort gab es auch nie Unsicherheiten. Es muss von oben auf jeden Fall eine Klarstellung erfolgen, dass die SB einheitlich handeln können. Momentan kann man jedem nur raten, sich mit seinem SB kurzzuschließen, um einen entsprechenden "Schlachtplan" zu entwerfen. Es bleibt auf jeden Fall spannend... (wie Wahrsager schon gepostet hat: ein Krimi, bei dem die letzten 10 Seiten noch fehlen )
  5. Wenig bis gar nix.
  6. Weiß ich leider nicht. Kannst ja mal nach der Quelle suchen...
  7. Nein, es geht um jede für diese Waffe beschussrechtlich zugelassene Munition, soweit diese nicht verboten ist !
  8. Ja, Kampfkatze trifft den Nagel auf den Kopf. Gesundes Vollwissen ist mir in meiner Laufbahn noch nicht untergekommen. Außer Dieter Bohlen fällt mir auf Anhieb nix dazu ein...
  9. Hö hö. Abgesehen von meiner Katze kann ich mir auf Anhieb nichts viel gefährlicheres als einen Antragsteller mit gesundem Halbwissen vorstellen, ja.
  10. Eben !
  11. Schiller, schiller. Dein Blutdruck macht mir Sorgen... Lass doch dem lieben Schwarzwälder auch seine Meinung haben. Ist doch nicht uninteressant, was er äußert. Und Deine Parolen mit dem Nazigut im WaffG halte ich dann doch für ganz schön überzogen. Kann es sein, dass Du manchmal bewusst übers Ziel hinausschießt ?
  12. Meinst Du, der lässt die beiden rein in sein "Reich" ?
  13. Einblick vom BDMP ins Erziehungsregister ? Die unbeschränkte T-Auskunft is aber nur für Behörden...
  14. Die Ausrede muss ich mir merken. 3 Monate fürs BZR.
  15. Das Bildchen gibts auch mit einem auf einem Schild abgebildeten Mars-Riegel.
  16. Selbststudium und WO-Mitglied muss reichen, oder meinst Du, dass meine Kollegen von der Kasse alle auf der Bank gelernt haben ?... @Makalu: Polizisten und Zöllner lernen (wie der Uffz) auch nicht alles, wie "normale" Sportschützen und werden trotzdem anerkannt. Ich denke, dass Ziff. 31.3 WaffVwV auch nach neuem WaffG nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Aber das ist wie gesagt nur meine bescheidene Meinung. Grundwehrdienst reicht natürlich nicht aus, es muss sich schon um einen Schießausbilder handeln.
  17. Wäre schön, wenn ichs noch vor meiner Pension erleben dürfte.
  18. Tja, darüber kann man wieder schön streiten... Das neue WaffG und die VO dazu geben nichts zum Uffz her. Man kann sich deshalb nur allgemein an § 1 und 3 WaffVO orientieren. Meines Erachtens reicht Uffz wie früher auch aus, es gibt aber auch andere Meinungen...
  19. Ach so, bin schon erschrocken hier. (sitze jetzt aber wieder ) Dann hat der Knabe vermutlich eine Bedürfnisbescheinigung seines Schützenvereines vorgelegt. Die kommt natürlich nicht mehr so gut.
  20. Boah, der ist ja drauf. Kein Antrag für neue Waffe gestellt nehm ich mal an ? Sag ihm mal, dass es auch eine Altbesitzregelung nach § 58 Abs. 1 WaffG gibt !
  21. Dann frag halt Deinen SB, was Du tun sollst.
  22. Ja klar: Tapeverbände, Mullbinden, Abwasserzweckverbände...
  23. Wieso muss was eingetragen werden, wenn Erwerb und Besitz nach Gesetz freigestellt sind ? Diese Argumentation überzeugt mich überhaupt nicht, weil man dann in der Konsequenz quasi "auf Wunsch" auch andere erlaubnisfreie Waffen (will jetzt gar nicht alle aufzählen, das ist einfach zu albern ) eintragen müsste. Von den meines Erachtens rechtswidrig erhobenen Gebühren ganz zu schweigen. Da haben wir endlich mal unnötigen Bürokratieabbau und dann will man ihn wieder nicht haben. Ich kapier das net...
  24. Mal ein bisschen Öl ins Feuer gießen: wie wärs mit einem Wechsel zum DSB ?
  25. @Makalu: Klar besteht keine Vereinspflicht. Aber die dann nach § 8 WaffG erforderliche Glaubhaftmachung ist nicht so einfach und wie gesagt nur eine Auffangnorm für Sonderfälle.
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