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Alle Inhalte von Gruger
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zwei Gurte gekreuzt sind das Beste, da somit "immer am Mann". Sombrero gibt es gratis dazu.
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Querdenker werden bundesweit durch den Verfassungsschutz beobachtet
Gruger antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Ich sehe das positiver: "Zur Klärung eines Sachverhalts". -
Querdenker werden bundesweit durch den Verfassungsschutz beobachtet
Gruger antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Eine Verfassung sollte vor allem durch die Bürger selbst geschützt und beachtet werden. In D braucht man dafür natürlich ein Amt, weil keiner den Hintern hoch kriegt. -
Querdenker werden bundesweit durch den Verfassungsschutz beobachtet
Gruger antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Das wird man wohl nie herausfinden. -
Repost für @EkelAlfred, der was zum Thema F2/F3 wissen wollte
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Du stellst allerdings den Antrag, WEIL es verbotene Waffen sind, sonst müsstest du ja nicht den Antrag stellen 😀
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Leute, wenn ihr was für das Gewerbe tun wollt, dann: https://shop.roeder-feuerwerk.de/media/pdf/fc/03/ec/F3-Kat3-Recht-Gesetze.pdf
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@EkelAlfred dein Einsatz bitte! Es geht um das Große Ganze und man braucht Geld!
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Ich geh wieder Wasser stapeln 😂
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Mir ist immer noch nicht ganz klar, wie man von "Umgangsverbot damit betrifft mich nicht" den Gedankensprung machen kann "das ist nur sowas wie ein Stück Holz". Die Altbesitzregelung betrifft die Person, nicht den Gegenstand. Das Magazin selbst wird mit Anmeldung nicht "reingewaschen". Wenn dem so wäre, könnte ich es frei auf der Straße verkaufen und verschenken. Ja klar, könnte ich - erstens ist es nicht strafbewehrt oder Bußgeldtatbestand und zweitens gehört zum Umgang ja auch das Überlassen. Also ICH verstoße schon mal nicht gegen das WaffG. Wenn der Erwerber eurer geneigten Meinung nach aber dann trotzdem gegen das WaffG verstößt: warum? Es ist doch nur ein Stück Holz... Oder ist es vielleicht doch ein verbotener Gegenstand, den ich aber aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelung weiter besitzen, nutzen usw. darf. Wenn es aber nun doch ein verbotener Gegenstand (verbotene Waffe) ist, dann zeige man mir die Ausnahmeregelung bezüglich Aufbewahrung. Ich investiere hier grad wieder viel zu viel Zeit für eine akademische Betrachtung... Praktisch geklärt ist es. Und vor Gericht wird es wohl nie kommen, jedenfalls nicht als einziger Tatbestand einer ggf. vorliegenden Unzuverlässigkeit, also was solls. Ich geh mal ein paar Stücke Holz stapeln 🙂 PS: Magazin verloren, SB: "Wie bitte, gehen Sie etwa mit verbotenen Waffen nicht sorgfältig um?" LWB: "Aber nein, ich habe nur ein Stück Holz verloren."
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Na siehst du. Da zum Umgang das Aufbewahren gehört, ist dem Anmelder/Bescheidinhaber (auch) das Aufbewahren gestattet. WIE er aufzubewahren hat, ist im §36 und in der AwaffV geregelt. So wie dem LWB der Umgang mit seinen Schusswaffen gestattet ist und das Nähere der Aufbewahrung in der AWaffV geregelt ist. Der IMB (illegaler Magazinbesitzer) hat keine Berechtigung für den Umgang, darf somit auch nicht aufbewahren (besitzen). Nach deiner Auslegung würden die Aufbewahrungsvorschriften jetzt NUR den IMB treffen und nicht den LMB. Nach meiner Auslegung treffen die Aufbewahrungsvorschriften für beide zu. Und so hat halt jeder seiner Meinung PS: Unterscheidung zwischen Umgangsverbot und Aufbewahrungsgebot.
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Ich dachte bisher, dass sich das BKA nicht besonders äußert, sondern nur auf 36 WaffG verweist. Könnte natürlich auch nur der Absatz 1 sein: "Sieh zu das nix weg kommt". 😉 PS: Das BMI hat sich ja eindeutig positioniert und die Verbände haben es auch so mitgeteilt: Die Magazine im Altbesitz brauchen nicht in den Tresor. Darüber freue ich mich und nehme das auch so hin. Für mich gibt es dafür nur keine ersichtliche Grundlage. Nicht das irgendwer an den Eiern aufgehängt wird weil in 5 Jahren es keiner mehr gewesen sein will.
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Also meinst Du, dass Aufbewahrungsvorschriften nur die illegal Besitzenden treffen? 🙂
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Das Umgangsverbot wird gegenüber dem Altbesitzer nicht wirksam (§58). Der Ausnahmegenehmigungsinhaber darf auch Umgang haben. Inwieweit denkt ihr denn, dass der §36 WaffG und die AWaffV dann für diese nicht gelten?
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Und das belegst du wie? Ich vermisse zB bei egun die ganzen 30er Magazine aus angemeldetem Altbesitz, die ja frei verkäuflich sein müssten, weil "nicht verboten".
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Steile Aussage, das wird dem BKA jetzt nicht gefallen.
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Einigen wir uns darauf, dass diese Magazine (>10 etc.) verbotene Waffen nach dem WaffG sind und nach §13 AWaffV in einem Klasse I Schrank aufzubewahren sind. Anderslautenden Aussagen fehlt einfach die rechtliche Grundlage. Anstelle einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung des BKA hat der "Altbesitzer" nach Anmeldung eine Umgangsberechtigung (Besitz, Verwenden...) kraft Gesetzes. Dies wird dokumentiert durch die Anmeldebescheinigung. Gleichwohl bleiben es verbotene Waffen, für deren Aufbewahrung es nun einmal Vorschriften gibt. Edit: Ersetzt "Magazin" einfach mal mit Nun-Chuk oder Ähnlichem.
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Neuer Referentenentwurf: Gesundheitsämter prüfen Eignung?
Gruger antwortete auf mrhurra's Thema in Waffenlobby
Und das Zensuramt -
Ohne Putzstock?
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Neuer Referentenentwurf: Gesundheitsämter prüfen Eignung?
Gruger antwortete auf mrhurra's Thema in Waffenlobby
The Right to own and use Magazines of all sizes shall Not be infringed! -
Neuer Referentenentwurf: Gesundheitsämter prüfen Eignung?
Gruger antwortete auf mrhurra's Thema in Waffenlobby
Wissen schon, das strengste Waffengesetz usw. Da muss man Opfer bringen (die jeweils Anderen natürlich). -
Neuer Referentenentwurf: Gesundheitsämter prüfen Eignung?
Gruger antwortete auf mrhurra's Thema in Waffenlobby
Maschinenpistolen-Unterweisung? Die Meldung von bekannten Problembären ist soweit ok, es sei denn wie beim VS ist eine Abfrage zu machen (und darauf zu warten...). Dann hat nicht nur der Landes-VS den Daumen im Po, sondern auch der örtliche alimentierte Gesundheitsonkel. Der wird sich freuen, wenn er alle Nasen lang so einen Wisch bekommt. Mit Formularen hat es der Künstler ja nicht so. -
Folge falscher Bescheinigungen über Tatsachen i.S.d. § 14 WaffG
Gruger antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Und der Bezirk weiß, dass Herr Müller rechtlich nicht Mitglied im Verein geworden ist, weil ein förmlicher Vorstandsbeschluss fehlt? Was der alles weiß... -
Folge falscher Bescheinigungen über Tatsachen i.S.d. § 14 WaffG
Gruger antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Bei mir geht das ganz einfach, da der Verband ein Portal hat und der Verein eine Mitgliederverwaltung.