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2nd_Amendment

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  1. Noch ein Nachtrag aus der WaffVwV, wann beim Armbrustschießen auf einem Grundstück eine Schießstätte vorliegt: Das ist alles bewusst vage gehalten, um LWBs in die Pfanne zu hauen. Entscheidend ist, ob eine besondere Herrichtung zum Schießen vorliegt. Dies bedeutet zum einen, dass die Nutzung bereits aus anderen Gründen vorhandener Gegebenheiten (etwa ein Hang als Pfeilfang) für sich genommen noch nicht dazu führt, dass eine Schießstätte vorliegt, sondern es einer Herrichtung zum Schießen bedarf. Diese Herrichtung wiederum muss besonders sein, weil das reguläre Schießen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG auch außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis gestattet ist. Diese Regelung würde leer laufen, wenn jedes Schießen auf Privatgrundstücken diese bereits zu einer Schießstätte machen würde. Allein das Aufstellen von Zielscheiben, auch wenn diese schießtechnische Ausstattungen sind, dürfte deshalb wohl noch nicht dazu führen, dass eine Schießstätte vorliegt. Kommen dann aber Pfeilfangmatten als sicherheitstechnische Einrichtungen hinzu, kommt man immer mehr in einen Grenzbereich. Ob man diesen überschritten hat, sagt einem dann nachher der Richter.
  2. WBK-Inhaber, die dies auch bleiben wollen, sollten bezüglich der Abgabe von Pfeilen mit ihrer Armbrust lieber vorsichtig sein. Es ist zwar richtig, dass man mit Armbrüsten im Sinne des WaffG nicht schießen kann. Anders als Bögen sind Armbrüste aber den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3). Deshalb hat man, wenn man mit Armbrüsten Pfeile abgibt, waffenrechtlich Umgang mit diesen. Dieser Umgang muss vorsichtig und sachgemäß erfolgen, sonst gibt es Probleme mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Nach der Rechtsprechung können auch Verstöße gegen ungeschriebene Sorgfaltsregeln zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen, jedenfalls wenn es sich dabei um elementare und selbstverständliche Pflichten beim Umgang mit Waffen handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.05.2018 – 21 CS 18.72 – und BVerwG, Beschl. v. 03.03.2014 – 6 B 36.13 –). Eine solche ungeschriebene Sorgfaltspflicht dürfte es auch sein, Pfeile nur dann abzugeben, wenn man sicher sein kann, dass sich innerhalb des Gefahrenbereichs der Pfeile keine Menschen oder fremden Sachen befinden (vgl. auch § 3 Abs. 4 der UVV Jagd, nach der ein Schuss erst abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird). Hierbei gelten möglicherweise nicht dieselben strengen Anforderungen wie nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG (Schießen nur, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können). Wenn aber nachher etwas passiert, wird es schwer zu argumentieren, dass man seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Schließlich gibt es noch einen weiteren Fallstrick: Wenn die Armbrust öfter auf demselben Grundstück genutzt wird, stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht um eine Schießstätte i.S.v. § 27 WaffG handelt, die einer Erlaubnis bedarf. Die Gerichte meinen, dass es auch Schießstätten für Armbrüste gebe, obwohl mit denen im Sinne des WaffG nicht geschossen wird (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 – 3 K 857/08 – und OVG NRW, Beschl. v. 20.02.2008 – 20 A 1368/07 –). Das Betreiben einer Schießstätte ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 11 WaffG) und kann zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).
  3. Der Bundestag wird den ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit den aus der Ausschussdrucksache ersichtlichen Änderungen annehmen. Die Ausschussdrucksache muss wahrscheinlich erst noch von irgendwelchen Hilfspersonen erstellt werden und wird dann voraussichtlich erst sehr kurzfristig vor der finalen Abstimmung im Bundestag im Netz auftauchen. Dagegen wehren kann man sich jetzt kaum noch, da ja nicht bekannt ist, was in der Ausschussdrucksache steht.
  4. So einfach ist das hier nicht. Der Kläger war ein Jäger, der bisher immer auf Leihwaffen gesetzt hatte und erst später unter Geltung der verschärften Aufbewahrungsvorschriften eine WBK für eine eigene Repetierbüchse beantragt hatte. Im Zuge dessen hatte er es nicht eingesehen, sich einen neuen Waffenschrank zuzulegen, wo er doch noch einen alten A-Schrank hatte, den er in der Vergangenheit bereits genutzt hatte und deshalb meinte, Bestandsschutz für diesen zu haben, so dass er diesen weiter nutzen dürfe. Die 2018 erteilte WBK wurde nicht bloß widerrufen (wegen nachträglicher Unzuverlässigkeit) sondern sie wurde zurückgenommen, weil der Kläger bereits bei WBK-Erteilung unzuverlässig gewesen sein soll (u. a. wegen zuvor nicht proaktiv erbrachter Nachweise zur vorübergehenden Aufbewahrung von Leihwaffen). Nachher ist man immer schlauer und kann jetzt hämisch sagen, hättest du mal lieber das Geld für den 0er Schrank bezahlt als jetzt für den Anwalt und das Gericht. Aber ich finde den Standpunkt des Jägers nicht so daneben und eher die Ausführungen des Gerichts überraschend.
  5. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat derjenige, der erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Soweit, so klar. Nach einer überraschenden Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 ME 193/19 –) gilt die obige Pflicht allerdings auch für Leihwaffen. In dem zugrundeliegenden Fall war einem Jäger die WBK entzogen worden, weil er gröblich und wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Dem Weidmann wurde neben anderen Verstößen vorgehalten, am 30. April 2014 und am 11. Juni 2016 eine für die Jagd ausgeliehene Langwaffe vorübergehend in einem (seinerzeit noch zulässigen) A-Schrank aufbewahrt zu haben, ohne diese Aufbewahrungsmaßnahme ungefragt („Bringschuld“) seiner Waffenbehörde anzuzeigen (Rn. 11). Ich gehe davon aus, dass dies bisher in der Praxis nirgendwo so gehandhabt wurde. Auch aus Sicht der Waffenbehörden dürfte es vollkommen sinnfrei sein und nur unnützen Verwaltungsaufwand erzeugen, wenn diese von den Waffenbesitzern, über eine nur einen Tag dauernde Aufbewahrung von Leihwaffen informiert werden. Bis die Behörde die Meldung bearbeitet hat, ist die Aufbewahrung längst wieder beendet. Der Verstoß kam ans Licht, weil der betreffende Jäger trotz Aufforderung seiner Waffenbehörde keinen Schrank nach EN 1143-1 kaufen wollte und sich hinsichtlich des A-Schranks auf Bestandsschutz berief, nachdem er darin bereits erlaubnispflichtige Leihwaffen an den zuvor genannten Tagen aufbewahrt habe. Ebenfalls interessant ist die Aussage des Gerichts, nach der Bestandsschutz für alte Aufbewahrungsbehältnisse (§ 36 Abs. 4 WaffG) nur dann gelte, wenn diese vom bisherigen Besitzer fortdauernd bis in die Gegenwart weitergenutzt werden. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn in dem betreffenden Behältnis nur sporadisch Leihwaffen aufbewahrt werden (Rn. 9). Die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen begründe ebenfalls keinen Bestandsschutz (Rn. 8). Bedenklich ist schließlich die Ansicht, dass der nicht rechtzeitige Nachweis der Aufbewahrung gegenüber der Behörde bereits einen gröblichen Verstoß darstellen soll, der schon für sich genommen ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Unzuverlässigkeit begründet (Rn. 10).
  6. Manchmal gibt es auch noch Richter, die den Waffenbesitzern unvoreingenommen begegnen und einfach nur das Gesetz anwenden. So etwa die 20. Kammer des VG Köln in einem jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 21.02.2019 - 20 K 8077/17 -). Hiernach muss - im Einklang mit unserer Forenmeinung - der Schlüssel zum Waffenschrank nicht in einem Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe wie der Waffenschrank aufbewahrt werden, sondern darf auch in einer nicht klassifizierten Geldkassette verwahrt werden. Die Argumentation ist ebenso einfach wie genial (Hervorhebung durch mich): Die verklagte Behörde hat dies geschluckt, so dass die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig ist. An dieser Stelle auch ein großer Dank an den (mir nicht bekannten) Kläger für die Klärung dieser wichtigen Rechtsfrage in unserem Sinne.
  7. Zwischenzeitlich habe ich die Gerichtsentscheidung frei im Netz gefunden: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/Hessischer_Verwaltungsgerichtshof_4_A_2355-17_Z_LARE190035211.pdf?json={"format"%3A"pdf"%2C"priceConfirmed"%3Afalse%2C"docPart"%3A"L"%2C"docId"%3A"LARE190035211"%2C"portalId"%3A"jurisw"}&_=%2FHessischer_Verwaltungsgerichtshof_4_A_2355-17_Z_LARE190035211.pdf Beklagte Waffenbehörde war der Kreis Offenbach, der bereits in der Vergangenheit die Bedürfniswiederholungsprüfungen sehr streng gehandhabt hat. Über den Kläger und dessen Anwalt ist nichts bekannt. Vielleicht weiß ja jemand aus der Gegend mehr.
  8. Naja, jemandem, der Vereinsmitglied ist, brav seinen Beitrag zahlt und 11x im Jahr zum Training geht, würde ich jetzt nicht als Scheinschütze bezeichnen. Scheinschützen gab es nur unter altem Recht vor 2003. Das waren diejenigen, die nach Erteilung der Sportschützen-WBK aus dem Verein ausgetreten sind.
  9. Es geht mal wieder um das leidige Thema WBK-Widerruf bei Sportschützen, die dem Schießsport nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Häufigkeit nachgehen können. Zu diesem Themenkomplex liegt nun eine neue Entscheidung vor, die für uns Sportschützen sehr unerfreulich ist. Nachdem es sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung handelt, wird sie bei den Behörden sicher Beachtung finden. Da die Entscheidung im Internet nicht frei verfügbar ist, möchte ich an dieser Stelle kurz die wichtigsten Aussagen wiedergeben. Geklagt hatte ein Sportschütze, dem die WBK widerrufen wurde, weil er im vergangenen Jahr nur 11x trainiert hatte (Rn. 2). In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen (VG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2017 - 5 K 1987/15.DA). Der WBK-Widerruf sei rechtmäßig, weil ein Bedürfnis nicht mehr vorliege. Von dem Widerruf könne auch nicht ausnahmsweise wegen eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls abgesehen werden (Rn. 2). Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nicht zugelassen (VGH Kassel, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z). Bedürfnis für Sportschützen nur bei regelmäßiger Schießsportausübung (Rn. 10) Weiter wird ausgeführt, dass "regelmäßig" mindestens 1x pro Monat oder 18x im Jahr bedeutet (Rn. 10), nur Trainingstermine der letzten 12 Monate berücksichtigungsfähig sind (Rn. 10) und die Bedürfnisanforderungen für den Erwerb auch für den weiteren Besitz gelten (Rn. 11). Zudem lässt es sich der Verwaltungsgerichtshof nicht nehmen, über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus auch allen anderen Sportschützen eins mitzugeben: Damit wird dieser Unfug nun auch in zweiter Instanz vertreten und zeigt, wohin die Reise künftig geht. Unfug ist diese Auslegung deshalb, weil sich der VGH selbst widerspricht. Zuvor hat er ausgeführt, dass für den Besitz dieselben Anforderungen an den Bedürfnisnachweis gelten wie für den Erwerb. Wenn ich aber für den erstmaligen Erwerb mit fremden Waffen trainieren darf, muss das auch für den Bedürfniserhalt für den Besitz gelten. Andernfalls entsteht die kuriose Situation, dass einem Sportschützen, der 18x mit fremden Waffen trainiert aber nur 11x mit seinen eigenen, die Erlaubnisse für die eigenen widerrufen werden können, er aber zeitgleich eine Verbandsbescheinigung und somit auch eine neue Erwerbserlaubnis für eine neue Waffe erhalten würde. Weniger "Waffen im Volk" würde es dadurch also nicht geben, sondern nur Schikane gegenüber Sportschützen und ggf. Förderung des Waffenhandels. Interessant sind schließlich auch die Ausführungen zum Absehen vom WBK-Widerruf im Falle eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls. Der WBK-Inhaber muss glaubhaft machen, dass künftig eine regelmäßige Schießsportausübung zu erwarten ist (Rn. 13). Dabei ist nicht dessen innerer Wille maßgeblich, sondern die objektiven Umstände (Rn. 16), insbesondere die für die Vergangenheit geltend gemachten Hinderungsgründe. Lassen diese Umstände darauf schließen, dass sich die Prioritäten im Leben des WBK-Inhabers generell zu Lasten des Schießsports verschoben haben, kann von einem vorübergehenden Bedürfniswegfall nicht mehr ausgegangen werden (Rn. 13). Eine solche Prioritätenverschiebung sei dann anzunehmen, wenn immer wieder neue Hinderungsgründe vorgetragen werden (Rn. 13). Für uns ist es nun wichtig, aus der Entscheidung die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, damit wir am Ende nicht kalt erwischt werden. Bei Bedürfniswiederholungsprüfungen sollte immer nur eine Vereins-, notfalls auch Verbandsbescheinigung vorgelegt werden, aber nie das Schießbuch. Sonst wird nachher festgestellt, dass mit einer Waffe im maßgeblichen Jahreszeitraum nur 11x statt 12x trainiert wurde und das Bedürfnis ist in Gefahr.
  10. Das sehe ich genauso. Aber nicht nur Frankonia, sondern auch einige Waffenbehörden sehen das anders. Ich habe deswegen aktuell einen Rechtsstreit mit meiner Waffenbehörde.
  11. Wie bereits berichtet wurde, klagt Tschechien gegen die EU-Waffenrichtlinie 2017/583. Neben der Klage hatte Tschechien auch beantragt, den Vollzug der Richtlinie auszusetzen, bis über die Klage entschieden wurde. Diesen Antrag hat der EuGH Ende Februar 2018 abgelehnt. Die Gründe dieser EuGH-Entscheidung liegen bislang nur in der Verfahrenssprache Tschechisch sowie der EuGH-Arbeitssprache Französisch vor, lassen sich aber mit Google Translate übersetzen. Tschechien hat im Februar 2018 sein nationales Waffenrecht an die EU-Richtlinie angepasst.
  12. BKA-Ausnahmegenehmigungen für Altbesitz von Vorderschaftsrepetierflinten gab es damals leider nicht. Das hatte einer erfolglos bis zum BVerwG durchzuklagen versucht, dann aber die Klage zurückgenommen (Az. 6 C 23.09).
  13. Hier sind Informationen zum Gesetzgebungsverfahren bei der EU: https://de.wikipedia.org/wiki/Ordentliches_Gesetzgebungsverfahren Das Dokument, was bisher kursiert, ist der Vorschlag der Kommission. Dieser geht nun wohl an das Europäische Parlament zur Stellungnahme (erste Lesung). Danach ist der Rat der Europäischen Union (= Regierungen der Mitgliedstaaten) an der Reihe. Wenn sich Rat und Europäisches Parlament einig sind, kann letzteres den Vorschlag in zweiter Lesung abschließend beschließen. Die Mitgliedstaaten sind dann gezwungen, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bei uns hätte das dann eine für den Bundestag verpflichtende WaffG-Verschärfung zur Folge.
  14. Den Entwurf der EU-Richtlinie gibt es hier: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/13965/attachments/1/translations/en/renditions/native Neu aufgenommen werden in die Kategorie A der verbotenen Waffen sollen demnach folgende Halbautomaten:
  15. Gesetze sind immer auslegungsfähig. Man muss den § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG ja nicht so verstehen, dass der Inhaber der Waffenhandelserlaubnis (WHE) die WBK-Eintragungen eigenhändig vorzunehmen hat. Wenn er dafür Sorge trägt, dass ein SB an seiner Stelle die Eintragung vornimmt, ist dem Gesetz doch auch Genüge getan. Es hat sich ja auch noch keiner daran gestört, wenn ein Angestellter im Laden, der selbst keine WHE hat, die Eintragung vornimmt. Gerade im Versandhandel ist der Versand von WBKs wegen des bestehenden Verlust- und Missbrauchsrisikos nicht unproblematisch. Zur Ausgangsfrage: Wenn ein WBK-Inhaber mit seiner Behörde abgesprochen hat, dass er die WBK-Eintragungen selbst vornimmt, dann tritt er als Verwaltungshelfer auf. Ich sehe in einer solchen Schreibhilfe kein Problem, da ja die verbindliche Letztentscheidung (verkörpert durch Siegel & Unterschrift) bei der Behörde verbleibt.
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