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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
Sindbad antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Da kommt mir noch ein Gedanke. Alle Vorschriften beziehen sich auf den Schlüssel bzw. den Tresor-Code. Nicht auf unbrauchbare Fragmente. Man könnte doch den Tresorcode stückeln (z.B. in mehrere Summanden) und an verschiedene Personen+Vereinskollegen+Schließfach in je einem versiegelten Umschlag verteilen ? Keiner kennt den Code. Kein Unberechtigter hat Zugang. Der Besitzer hat den Tresor-Code nie weitergegeben. Es sind nur nutzlose Zahlen, solange auch nur 1 Umschlag fehlt. Bis im Testament zu lesen ist, bei wem die Umschläge hinterlegt sind. Erst die Summe aller ergibt den Schlüssel... Was sagen die Juristen ? P.S.: Gemeinsame Aufbewahrung mit Sohn/Tochter oder Frau ist hier aus meiner Sicht der absolut beste Weg. Der Aufwand ist überschaubar. -
Diese Dräger X-plore ® 6570 aus Silikon mit PC-Scheibe habe ich mir 2020 zugelegt. In blau sieht eine Vollmaske doch gleich viel freundlicher aus. Ich bin sehr zufrieden damit, sie lässt sich einfach komplett zerlegen und waschen. Ersatzteile sind problemlos erhältlich. Sie wird vielfältig und gerne benutzt. Marktpreise liegen bei ca. 180,- … 240,- €. Ich würde sie wieder kaufen.
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Nachtrag zum Arbeitsschutz: Die direkte Aufnahme von metallischem Blei oder Bleidioxid durch die intakte Haut ist äußerst gering und trägt nicht entscheidend zur inneren Exposition bei. (Quelle, Quelle) Die Aufnahme über die Lunge und den Magen-Darm-Trakt sind die wesentlichen Pfade. Dies passiert auch wenn keine sorgfältige Arbeitshygiene eingehalten wird: Rauchen mit kontaminierten Händen führt zu einer deutlich erhöhten Bleiaufnahme. Bleistaub an den Händen und an der Kleidung werden bis in die Wohnung verschleppt und gelangen beim Essen und Trinken oder auch über die Lunge in den Körper. Daher die oben genannten Empfehlungen - Chemikalienschutzkleidung gegen staubförmige Chemikalien (damit die eigene Bekleidung nicht kontaminiert wird) - Schutzhandschuhe gegen Staub (Gummihandschuhe wegwerfen ist effizienter als zu versuchen, feinen Metallstaub aus der Haut zu waschen)
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Nachtrag: Oben angegebener Schutzfaktor gilt eigentlich nur für eine Bleistaubkonzentration von 3 mg/m3 Luft. Zum Vergleich: Beim Pistolenschießen sind 0,2 - 0,6 mg Pb/m3 Luft gemessen worden. Bei der Reinigung unterschiedlicher Kugelfangsysteme gibt es Messwerte von 0.926 - 34.3 mg Pb/m3 Luft (Quelle). Berechnung des Schutzfaktors: Benötigter Schutzfaktor = (Schadstoffkonzentration) / (Grenzwert) =>> Bei 3 mg/m3 Luft und einem Grenzwert von 0,1 mg/m3 Luft ergibt sich als Schutzfaktor: 30 Schutzfaktoren: FFP2, Halbmaske mit P2: 10 - 12 FFP3, Halbmaske mit P3: 30 - 50 Vollmaske mit P3 Filter: 400 - 1000 Fazit: Für die Reinigung eines Kugelfangs wäre ein Schutzfaktor von 300 schon sinnvoll. Zusätzlich empfiehlt oben verlinktes Dokument der Suva, da Blei wohl auch durch die Haut aufgenommen wird: - Chemikalienschutzkleidung gegen Teilchen fester Chemikalien (Typ 5) - Zweckmässige dichte Schutzhandschuhe gegen staubförmige Einwirkungen (z.B. Abwaschhandschuhe aus Gummi)
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Ich würde auf jeden Fall eine Vollmaske bevorzugen. Eine Vollmaske trägt sich angenehmer als eine FFP-Papiertüte (insbes. in Silikon, kein Kitzeln, kein Beschlagen der Scheibe, gesamtes Gesicht geschützt, weniger Atemwiderstand). Die Abdichtung der Vollmaske an der Gesichtshaut ist um Klassen besser als die einer Papier-FFP Maske. Die Partikelfilter P3 (Abscheideleistung 99,95 %) sind besser als eine FFP3 Maske (Abscheideleistung 99,00 %) und halten länger. Bei Bedarf kann man Kombifilter verwenden, z.B. P3 mit Aktivkohle (gegen Lösemittel) oder mit anderen Filtern (z.B. gegen Chlor). Laut dieser Quelle braucht man für Bleistaub einen Schutzfaktor von 30. FFP 3 und Halbmaske mit P3 schaffen das so gerade eben, eine Vollmaske liegt ca. 10fach darüber. Selbst meine Frau bevorzugt inzwischen die Vollmaske, nachdem ihr mit dieser mal überraschend Hypochlorit-Desinfektionsbrühe voll ins Gesicht gespritzt ist - ihr ist genau gar nichts passiert.
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Anschütz und das Magazinproblem
Sindbad antwortete auf Sonntag's Thema in Precision Rifle Series (PRS)
DE: Für Rimfire (Randfeuer) ist die Magazinkapazität im deutschen Waffengesetz nicht beschränkt, nur für Zentralfeuer: Waffengesetz (WaffG), Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4), Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) : Der Umgang ist verboten für 1.2.4.3: Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen ... 1.2.4.4: Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen ... Randfeuer wird dort nicht erwähnt. -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
Sindbad antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
P.S.: Beim BDS LV 4 auf deren Webseite unter "Waffenrecht", dort unter "Bed.-Prüfung 14.5". -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
Sindbad antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
@christo Das Vorgehen für die Bescheinigungen zum Überkontingent sollte auf den Webseiten deines Landesverbandes beschrieben sein. (z.B. unter Dokumente, Formulare. Hier z.B. vom BDMP-BW, beim BDMP-LV-NRW habe ich allerdings nichts gefunden) - sonst den Beauftragten für waffenrechtliche Bedürfnisse fragen. Grundsätzlich braucht der zuständige Kollege vom Landesverband: - welche Waffen sind als "ÜK" betroffen, was ist Grundkontingent. - Belege deiner Wettkämpfe mit diesen Waffen in den letzten 24 Monaten (beim BDMP z.B. fertig abrufbar im MyBDMP-Portal unter Wettkämpfe, Leistungsnachweis). Bei Vereinsmeisterschaften reichen die vereinsinternen Urkunden/Listen. Es zählen auch alle anderen regulär ausgeschriebenen Wettkämpfe ("Trophy", Rundenwettkampf, "Cup", etc.). (z.B. Deine "Urkunden von X Wettkämpfen" der letzten 24 Monate) Rechtzeitig geplant und ausgeschrieben kannst Du auch in eurem Verein selbst einen Wettkampf veranstalten (z.B. für Repetierflinten einen "Herbst-Event Flinte" o.ä.). - Kopie deines Schießbuchs der letzten 24 Monate (möglichst mit Dokumentation der verwendeten Waffe) - daraus entnimmt der Verband, mit welchen Waffen Du bei den Wettkämpfen geschossen hast. - Kopie der WBKs Der Verbandskollege steht auf deiner Seite. Er kann aber nur bescheinigen, was du ihm belegen kannst oder nachvollziehbar glaubhaft machen kannst. (Er will für dich nicht seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen) Aktuell reicht der Nachweis, dass jede "ÜK"-Waffe bei 1 Wettkampf/Jahr zum Einsatz kam. (Die Waffe muss bloß für diese Disziplin zugelassen sein. Irrelevant ist, wofür / bei wem sie beantragt wurde oder ob eine andere vorhandene Waffe auch verwendbar gewesen wäre oder das Ergebnis) P.S.: Guter Vorsatz für nächstes Jahr: Am Jahresanfang eine Liste der Wettkämpfe anlegen/aktualisieren, an denen man teilnehmen will, die Termine und welche Waffen da zum Einsatz kommen werden. -
In BW hat sich das am 25.7.2024 mit der 1. Ergänzung der Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom Innenministerium B.-W. geändert. Offenbar kopiert NRW jetzt diese recht spezielle Auslegung aus BW.... Siehe hier: VRF in BW immer Überkontingent (Dort steht auch der Link auf die Ergänzung der Vollzugshinweise) Einige Verbände halten das für wahrscheinlich rechtswidrig - aber solange keiner klagt, wird das so stattfinden. Dein Sachbearbeiter bekommt seine Vorgaben vom IM. Diese speziellen Bestimmungen/Sichtweisen anzufechten, wird nicht funktionieren. Über Fristen kannst Du mit dem SB schon eher verhandeln. Als Einzelner muss ich nolens volens die (subjektiv vielleicht nicht nachvollziehbaren) Forderungen der Behörden bedienen. Bei der "Wettkampfteilnahme" gibt es dann größere Freiräume in der Gestaltung. Man könnte ggf. im Verein z.B. 3x/Jahr einen Flintenwettkampf ausschreiben (z.B. analog SpO BDS oder BDMP, z.B. Speedschießen mit Slugs auf 5 Pappscheiben auf der 25 m Bahn auf Zeit oder RF1).
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Der Erbe möchte die Waffen mit einer Transporterlaubnis Transportieren
Sindbad antwortete auf kurzwaffen's Thema in Waffenrecht
Noch ein Hinweis zu (A oder B ) Altbesitz-Tresoren für Erben. Wie Frosch richtig schreibt, kann ein Erbe z.B. B-Tresore (mit Altbesitzregelung) normalerweise nicht dauerhaft weiter nutzen. Aber es gibt 1 Ausnahme: Wenn der Tresor vorher zu Lebzeiten des Erblassers für die gemeinsame Aufbewahrung mit dem zukünftigen Erben genutzt wurde. Dann darf dieser Erbe diese alten B-Tresore lebenslang weiter nutzen - die Altbesitzregelung gilt dann weiter bis zu seinem Ableben. (Gilt aber nicht mehr für den Erben des Erben). Daher mein Rat: Sorgt rechtzeitig dafür, dass euer Nachwuchs zumindestens 1 KK-Gewehr/-pistole (mit WBK) besitzt und in eurem Tresor lagert. -
Der Erbe möchte die Waffen mit einer Transporterlaubnis Transportieren
Sindbad antwortete auf kurzwaffen's Thema in Waffenrecht
Habe das auch mal gemacht - als reiner Freundschaftsdienst ohne Bezahlung. Befreundeter Schützenkollege war verstorben, die Ehefrau ohne Ahnung/Interesse und auch schon älter (verstarb leider dann auch 2 Jahre später). Termin bei der Sachbearbeiterin im Landratsamt mit der Witwe und mir. Die Sachbearbeiterin hat gerne zugestimmt, dass ich Waffen und Munition auf Leihschein mitnehme, alles prüfe und den Verkauf organisiere (eine Zeitvorgabe gab sie mir allerdings auch mit). So hatte sie einen Verantwortlichen mit waffenrechtlicher Kenntnis für alles. Die Witwe war spürbar erleichtert, als sie mir alles mit amtlicher Zustimmung besenrein übergeben hatte. Fazit: Der Verkauf funktionierte ohne ernsthafte Probleme und brachte der Witwe noch fast 1.800 €. - Aber es war viel mehr Aufwand als gedacht - und hat auch etwas länger gedauert als geplant. Es war eine spannende Zeit und ich habe viel gelernt: Aushänge in vielen Schützenvereinen der Umgebung (2 Waffen und alle Munition verkauft), Händler angefragt ("Markt ist tot", kein Interesse) und eGun (1 Pistole ging über den Zwischenhändler in die USA). 2 KK-Waffen konnte ich als persönliche Erinnerungsstücke selbst erwerben - mit denen schoss er oft im Verein. Als letzter Dienst für langjährige Freunde ist es schöner Abschied. -
Wechselsystem abhanden gekommen -> Verlust der Zuverlässigkeit ? Kein Sportschütze mehr ?
Sindbad antwortete auf Per's Thema in Waffenrecht
@BlackFly Kommt auf die Anzahl Leute und die Größe des Standes an. Oft warten nur wenige. Persönliche Anmerkung: Unter den Schützenkollegen auf dem Stand habe ich bisher durchweg anständige Leute und keine bösartige kriminelle Energie erlebt. Wer Waffen legal besitzt, klaut keine Waffe eines anderen. -
Wechselsystem abhanden gekommen -> Verlust der Zuverlässigkeit ? Kein Sportschütze mehr ?
Sindbad antwortete auf Per's Thema in Waffenrecht
Auf einem Wettkampf ist eine zusätzliche innere Unruhe wirklich nicht hilfreich - (bei Verwahrung einer Waffe im Auto). Meinen Koffer hinten auf dem Stand abzustellen, ist besser - (zwar nicht absolut diebstahlsicher, aber die Zuverlässigkeit könnte es vermutlich überleben). Ein Gedanke wäre, den Rollwagen/Koffer/Bag in solchen Fällen mit einem elektronischen Schrill-Alarm zu sichern (z.B. so). Oder einen Kollegen bitten, einen Blick darauf zu haben. -
Wechselsystem abhanden gekommen -> Verlust der Zuverlässigkeit ? Kein Sportschütze mehr ?
Sindbad antwortete auf Per's Thema in Waffenrecht
Ein Wechselsystem (mit Magazinen) verschwindet nicht einfach. Du hast es gekauft. Du hast es erhalten. Es war da und wurde ordnungsgemäß von Dir gelagert, als Du die Walther GSP erhalten hast. Wenn Du damit nicht schießen gegangen bist, kann es kaum irgendwo vergessen worden sein. Das ist noch im Haus. Vielleicht geputzt und in einen Waffenkoffer gelegt ? Unter den Schaumstoffeinsatz geraten ? In das Deckelfach vom Koffer geraten ? Räume deinen Tresor Stück für Stück wirklich komplett (!) aus. Nicht reinschauen, sondern tatsächlich komplett ausräumen und jedes Teil checken. Dann die Türfalze unten, seitlich u.ä. mit Taschenlampe prüfen. Genauso den Munitionstresor. Und jede Schublade/Schrank, wo Du sonstiges Waffenzubehör manchmal hinlegst. Komplett Teil für Teil ausräumen und bis in die Ecken prüfen. Schubladen rausziehen, liegt etwas dahinter ? (An der falschen Stelle unter etwas anderem versteckt ist "weg". Man sieht es einfach nicht.) Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass ein Wechselsystem tatsächlich aus Deinem Haus verschwindet und Du Dich an gar nichts, kein Ereignis oder Transport, erinnern kannst. In so einem Notfall auch jemand anderen (Ehefrau oder Schützenkollegen) suchen lassen. Nicht aufgeben ! -
Verwendung von gemeldeten Altbestandsmagazinen im Ausland.
Sindbad antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Nachtrag zum Polymer einer Glock: Die Materialzusammensetzung wird von Glock nicht publiziert. Es ist ein proprietäres Polymermaterial ohne Glasfaserverstärkung (für ein besseres Bruchverhalten in der Kälte) (Glock-Info) Vermutlich besteht es aus einem Polyamid 6.6 oder Polyamid 6 (oder einer Mischung beider). -
Verwendung von gemeldeten Altbestandsmagazinen im Ausland.
Sindbad antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Wenn es sich von selbst zerlegt und extrem spröde ist, ist es sicher nicht aus Polyamid: Entsprechend dieser Diskussion hat Ramline z.B. für die Magazine ihrer eigenen Pistole Polycarbonat verwendet (das wird sogar durch Lösemittel in Waffenölen angegriffen). Polyamid 6 - wie bei der Glock - ist bezüglich Haltbarkeit hervorragend: Spuren von Säure machen da gar nichts. Auch wässrige Lösungen von Salzen (Chloride, Nitrate), die Metalle korrodieren lassen, machen PA-6 gar nichts aus. Fast alle Lösemittel und Bremsflüssigkeit greifen PA-6 nicht an (auch nicht bei 60°C). Die schwarzen Autotür-Griffe gehen auch nicht von selbst kaputt oder brechen ab; die sind fast alle aus PA-6 und sind der Witterung (UV, Hitze, Nässe) 20 Jahre ungeschützt ausgesetzt. Auch Teile am/im Motor werden oft aus Polyamid 6 gemacht. Beständig gegen alles ist kein Werkstoff, für Detailinfos ist Google sehr hilfreich, z.B. hier. Fazit: Spülmaschine und Waschmaschine macht PA-6 problemlos dauerhaft mit. Die Dauertemperaturfestigkeit liegt bei 100°C, kurzzeitig sind auch 200°C möglich. Solange Du Deine Glock nicht in unverdünnter Salzsäure, Eisessig, Wasserstoffperoxid oder Chlor-Bleichlauge tagelang badest, überlebt sie dich. -
Die gemeinsame Aufbewahrung in der Familie ist explizit erlaubt. Ebenso kann der alte B-Bestandstresor für die Waffen vom Sohn (berechtigte Person) benutzt werden. Beim Tod des ursprünglichen Waffenbesitzers kann der Sohn den B-Tresor sogar lebenslang weiter nutzen ! Steht so im Gesetz: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. Waffengesetz (WaffG), § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie 2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. Soweit der Gesetzestext, der hier gilt. Und dann beginnt das Feld der Interpretationen, Meinungen und individuellen Festlegungen: Z.B. wurde das "gleiche Erlaubnisniveau" in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 genannt, aber nicht näher definiert: 36.2.14 (S. 43) Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen). Näher wird das hier nicht definiert... Oder im Merkblatt des BVA "Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG" (Stand Dezember 2018): https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung--.pdf : (auf der BVA Webseite habe ich es nicht mehr gefunden) Zitat: c) Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft Gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechtigung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz. Eine Gleichartigkeit der Erlaubnisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Jedoch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbte Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden. Die vorgeschriebene häusliche Gemeinschaft fordert kein ständiges Zusammenleben, vielmehr reicht auch ein regelmäßiges Aufsuchen eines nahen Angehörigen in gewissen Abständen für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft aus. Zuletzt habe ich ein Schreiben des LRA Esslingen vom 23.08.2024 gefunden: (siehe Anlage) Zitat: Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei gemeinsamer Aufbewahrung von Waffen in einem Haushalt (z. B. Ehepartner oder Vater/Sohn), der Zugriff auf die Waffen von allen Berechtigten gewährleistet sein muss. Das bedeutet, dass bei einer Waffenaufbewahrungskontrolle alle Zugriffsberechtigten auf die Waffen zugreifen und eine entsprechende Kontrolle ermöglichen können müssen. Bei uns hat die SB ebenfalls den von Callahan44 oben genannten Standpunkt eingenommen: Zugang zu GK, SL.Gewehr, etc. darf nicht sein, wenn der Sohn nur KK auf gelbe WBK hat. Deshalb Aussage SB: Gemeinsame Aufbewahrung geht, aber Sohn darf keinen Zugang zum Schrank haben. Zum Diskutieren mit ihr hatten wir keine Unterlagen dabei und keine Lust auf Konfrontation. So wird es eben seither von uns gelebt. Newsletter wichtig zum 25 08 2024.pdf
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Zurück zum Thema: Bei Americangunparts.de habe ich einige Male bestellt. Ich war jedesmal völlig zufrieden: Immer schnelle Lieferung und die Qualität absolut perfekt. Einmal hat er sogar eine bestimmte Variante von Volquartsen extra für mich bestellt (incl. US Exportgenehmigung erforderlich). Die US-Exportgenehmigung hat etwas gedauert, aber sonst ist alles super gelaufen. Und es war preiswerter als jeder Eigenimport: US-Listenpreis + 19% MWst. + xx € (xx = weniger als normale Versandkosten aus USA). "Americangunparts.de" kann ich uneingeschränkt empfehlen.
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Schön war die Zeit mit einem (!) deutschen Waffengesetz. Da gab es klare Regeln, die konnte man nachlesen und das galt dann so für alle. Fortlaufende Änderungen/Ergänzungen/Verschärfungen auf kleinem Dienstweg (interne Schreiben des Ministeriums an die Waffenbehörden) überblickt doch keiner mehr. Auch die Waffenbehörden nicht. Diese Verfügungen werden auch nicht öffentlich bekanntgegeben. Von den lokalen Waffenbehörden bekommen wir so offizielle Auskünfte, die dann wenige Monate später im Ministerium in Stuttgart ganz anders neu gedeutet werden. (Eine Korrektur der früher erteilten Auskünfte erfolgt nur leider gegenüber den Betroffenen nicht.) Folge: =>> Im Frühling sagt die Waffenbehörde, dass Repetierflinten beim Überkontingent nicht dabei sind - "Super, diesmal kein Wettkampf nötig." Im Herbst könnten sie dann Wettkampfnachweise wegen Überkontingent rückwirkend für die letzten 24 Monate fordern ?? => Überraschung Da könnte manchem schon schwindelig werden, wie schnell sich die Vorgaben drehen, wenn jede Behörde welche ersinnt. @ASE "Rechtswidrige Forderungen ignorieren" hat nur einen Nachteil: Es funktioniert nicht - zumindestens nicht ohne Anwalt, Stress & Geld. Kann die Bundesregierung einen Missbrauch von Verwaltungsvorschriften/Vollzugshinweisen zur signifikanten Gesetzesverschärfung nicht einschränken ?
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
"Nicht gelesen" oder "nicht verstanden" oder vielleicht "nicht ihr Wille" ist da wenig glaubhaft: Dr. jur. Marco Buschmann: Studium der Rechtswissenschaften, Staatsexamen, Rechtsanwalt (angestellt, dann selbstständig), Promotion (über Eigentumsrecht). Seit 2021 Justizminister mit dem entsprechendem Stab von Fachleuten. Der weiß genau, was er uns da serviert hat. Schade, früher hatte er den Schwerpunkt "Schutz der Bürgerrechte" vertreten (lt. Wikipedia). -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ein verschlossenes Behältnis zum Transport wäre oft eine Option - damit könnte man auch ein Einhandmesser dabeihaben: Ein passgenaues Leder-/Nylonetui mit 2 Nietösen, durch die ein kleines Zahlenschloss die Entnahme verhindert - gerne mit eigenem Taschenclip. Oder mit Reißverschluss und 2 Zippern. So kleine abschließbare Messerhüllen habe ich mit Google nicht gefunden, nur größere (17 x 11 cm). Könnte man aus Leder auch einfach selbst anfertigen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ich werde mir das nicht antun. Die Wahrscheinlichkeit ist im Einzelfall vielleicht gering. Nur das kleine Angstgefühl im Nacken dabei ist keine reine Freude. Und die möglichen Folgen (Zuverlässigkeit) haben das Potential zur Katastrophe. Ich gehe einfach woanders hin, wenn man mich nicht haben will, wie ich bin. Die Welt ist voller schöner Angebote. P.S.: Warten wir es erstmal ab. Bisher war ein verschlossenes Behältnis/Etui immer außen vor. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Hieß es nicht vor kurzem noch, dass uns niemand unser Taschenmesser für den Apfel/Brotzeit wegnehmen will ? Jetzt höre ich: "Generelles Messerverbot" da und dort, teilweise auch unter 4 cm Klingenlänge, gerne auf Wunsch der Länder im Nahverkehr, oder auch nicht. Das ist ein hanebüchenes Durcheinander von sinnlosen Verboten, die nur die Normalbevölkerung treffen. Da blickt keiner durch. Gab es je einen Anschlag/Messerstecherei in D mit einem 4 cm oder 6 cm Mini-Messerchen ??? Spring- und Einhandmesser mit 3 cm Klingen sind nicht gefährlich ! -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
@@AmericanDad Absolut richtige Zielvorstellung, dass der Bürger für seine Sicherheit selbst zuständig ist. Für Linke & Grüne aber ein rotes Tuch. Deren Zielvorstellung ist allumfassende staatliche Regelung und Zuständigkeit ! Was aber jetzt geht: Eine öffentliche Diskussion lostreten, welche individuelle Abwehr gegen Messerangriffe hilfreich und zielführend ist: Optionen, Risiken und Nebenwirkungen - Tierabwehrspray z.B. - Spazierstock - eigenes Messer (aus meiner Sicht völlig ungeeignet ohne Einzelkämpferausbildung o.ä.) - Singen ??? - Jeder einzelne kann sich informieren und dann seinen Weg wählen. Der Gedanke an Selbstverteidigung als legitimes Bedürfnis würde so etabliert. Wer gewaltbereite junge Männer importiert, muss unseren schwächeren Mitbürgern eine geeignete Abwehr zugestehen. P.S.: Nicht "Waffe" sondern "Abwehr" verwenden. Das geeignete Mittel ergibt sich dann. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ist es nicht im Grunde ein ideologiegetriebener Kulturkampf gegen uns selbst ? Erst wenn alle Freiheiten beseitigt sind, unsere Kultur zerstört und unsere Wertvorstellungen umgepolt wurden, werdet ihr merken, dass Ideologie weder das Klima beeinflusst noch uns ernährt. P.S.: Und auch keine Sicherheit bringen kann, im Gegenteil. Ob die Zugereisten unsere aktuellen Ausfallerscheinungen einfach nur ausnutzen oder auch einen maßgeblichen Einfluss auf unsere Entwicklung nehmen, wird die Zukunft zeigen. Bisher bringt es uns viele Konflikte.