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Frank222

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  1. Ähnliche Probleme hatte ich auch. Im Verlauf eines Gespräches, mit dem Leiter der seinerzeit noch zuständigen StAfA, erklärte dieser sinngemäß: „Der Vermierter kann Ihnen keine Erlaubnis beschneiden welche Ihnen der Staat erteilt hat, das Lager sowie der Ort des Umganges wären schlußendlich besichtigt und durch das Amt genehmigt worden. Die Gefährdung durch die Lagerung von Rasenmäherkraftstoff oder Farbsprühdosen sei als weit aus größer anzusehen als diejenige von Treibladungspulver“ Um des lieben Friedens willen, empfahl er mir keine weitere Konversation mit dem Vermieter und die Sache im Sande verlaufen zu lassen. Habe mich daran gehalten, und seitdem war ruhe im Schiff. Im übrigen kann ich mich nur den Empfehlungen des Mondes anschließen, Türe zu und Feierabend. Gruß Frank
  2. Dann fangen wir doch mal an Rückwärts zu denken. Großkalibrige Schußwaffen gibt´s erst ab 25 Den zivilen LKW-Führerschein gibt´s mit 21 den PKW-Führerschein schon mit 18, ebenso darf sich mit diesem Alter der männliche, deutsche Bevölkerungsteil bei Y-Tours einfinden und sich u.U. irgendwo eine blaue Bohne verpassen lassen. Der PKW-Führerschein mit 17 wurde bereits diskutiert! Mit 16 und Zustimmung der Eltern darf man heiraten, ebenfalls halten einige Parteien 16-Jährige für reif genug über Wohl und Wehe des Volkes abzustimmen und votieren für die Freigabe weicher Drogen. Wir fassen also zusammen: theoretisch bestünde die Möglichkeit das ein verheiraterter 17-Jähriger bekiffter Wähler mit dem von Pappa geliehenen 300PS SUV in eine 30-köpfige Gruppe Grundschüler rast welche an einer Haltestelle auf den Schulbus wartet. Aber rein praktisch ist es in der BRD für Schützen nicht möglich als 24-Jähriger, unverheirateter, nicht drogenabhängiger Fußgänger ohne MPU auf legalem Weg an eine 38ér zu kommen. Die Zeilen sind natürlich recht überspitzt und provokant dargestellt, ("Müssen sie aber auch" würde Herr Maiwald jetzt sagen) da sie darlegen sollen mit welchen Maßstäben jeweils gemessen wird und welches Vertrauen seitens unserer Volksvertreter in uns Waffenbesitzer gesetzt wird. Auto´s (KFZ) sind grundsätzlich keine Waffen. Jeder Gegenstand kann zur Waffe werden wenn es der Steuermann so will!! Gruß Frank
  3. Die einzigen welche sich mit diesen Vorschriften auskennen sind die Herren in den grauen Anzügen, genannt BAG. Die Damen und Herren in grün oder anderenorts blau, kennen sich mit dieser Materie wenig bis gar nicht aus, üblicherweise liegt hier lediglich Halbwissen im Sinne von „Ja da gibt es was“, vor. Teilweise werden ebendiese Vorschriften sogar ignoriert (O-Ton: „ist mir sch...egal, die Regeln ändern sich eh jeden dritten Tag. Da hätten wir viel zu tun“. Dies stellt für unsereins natürlich keinen Freibrief dar! Diese Gesetze und Verordnungen müssen selbstverständlich strikt eingehalten werden! Gegenfrage: Wer verbringt in seinem Fahrzeug seine Mun in einer Klarsichttragetasche offen auf dem Rücksitz? Wer verwahrt sein Warndreieck und seinen Erste-Hilfe Kasten im Kofferraum statt unter den Sitzen? Wer hat keinen PG6-Löscher im Kofferraum, und hat keinen Abreißblock blanko GGVS-Bescheinigungen mit UN-Nummer 0012 im Handschuhkasten? Dürfen Polizeibeamte, außer dem Verdacht auf eine strafbare Handlung, einem Fahrzeug in den Kofferraum schauen? Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals auf die nette, kleine Geschichte mit den Herren Jemand, Keiner und Niemand erinnern. Gruß Frank
  4. In Antwort auf: Wenn es eine Vermutung gegeben hätte, hätte das VOR der Durchsuchung geäussert werden müssen. Eine Durchsuchung von Fahrzeug, Person, im Rahmen einer "normalen Kontrollmaßnahme" halte ich für rechtswidrig. Das ginge nur mit der Begründung "Durchsuchungsbefehl", "Gefahr im Verzug", "begründete Verdachtsmomente in Kombination mit Gefahr im Verzug", "Eigensicherung" (letzteres bei Festnahme). Die Kontrolle von Waffe, WBK, BPA hingegen halte ich für zulässig. - aber das sehen hier sicherlich alle genauso. Wenn's wirlich so war wie geschildert, sollte man den Jungs kräftig auf die Finger hauen. Gruß Tabs Tabs Die Durchsuchung von KFZ ohne vorherige Belehrung des jeweiligen KFZ-Führers auf den Verdacht einer strafbaren Handlung war gemäß Polizeigesetz rechtswidrig. Hier hätte lediglich eine schriftliche Anordung des Richters oder die mündliche Anordnung eines anwesenden Richters oder Staatsamwaltes Abhilfe geschaffen. Ich mag mir nur nicht vorstellen was demjenigen geblüht hätte(Repressalien und/oder direkt) welcher in Kenntnis der Sachlage einer solchen Aktion nicht zugestimmt hätte. Gruß Frank
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