

uwewittenburg
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ich lach mich schief! Ich liebe diese Figur nicht, ich finde sie geil, weil sie immer anzutreffen sein wird, egal in welcher Gesellschaftsordnung, genau wie manche "Kotzbrocken". -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
@speedjunky: Das wird einige geistig mächtig überfordern. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Stolz bin ich erst wenn die Igno-Funktion hier richtig funktioniert. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es wird eine Gratwanderung bleiben, das Bedürfnis wurde hier eben nicht dafür anerkannt. Wer seine "Kanone" auf seinem Grundstück herumschleppt läuft auch mal schnell zum Paket-Lieferer oder hilft der Nachbarin die ihr Auto nicht in Gang bekommt. Wer erwischt wird ist eben selber schuld und viele lassen sich eben erwischen und das wird dann der Nachteil für alle anderen werden. Früher war für mich per Vorschrift West-Fernsehen verboten, hätte ich mich erwischen lassen hätte mich zwar kein Richter verurteilt, aber entlassen wäre ich wohl trotzdem worden. Ich wäre aber nie auf die dumme Idee gekommen öffentlich zu fragen ob man mir das verbieten darf. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Das scheint ein Problem zu sein! gesendet vom Smartphone -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wozu? Mir ist das nicht wirklich wichtig. Im Gegenteil. gesendet vom Smartphone -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Geborene Fahrradfahrer? Nach oben buckeln, nach unten treten? Gab es schon immer und wird es auch immer geben, mal mehr, mal weniger. P.S.: Oder eben die Diederich Heßling's -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Und dann bleibt man zuverlässig? gesendet vom Smartphone -
"Grenzbereich der Notwehr", Schutzgelderpresser mit eigener Pistole erschossen
uwewittenburg antwortete auf subject's Thema in Allgemein
Das reicht nicht, bei Personenschutz gefährdeter Personen sind mindestens bis 16 Personen erforderlich, schon um Urlaub u. ä. abzudecken. Eine neue Identität ist ebenfalls schwierig durchzuhalten. Sehr schwierige Situation. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Das trifft auf Berlin eben nicht zu, das habe ich aber schon öfter beschrieben. Das Melderecht wird eben genau so unterschiedlich angewendet wie das Waffenrecht. Übrigens, wenn sich jemand bedroht fühlt macht es doch keinen Unterschied ob vom LWB oder IWB. Die Maschinerie rollt erst einmal an, geprüft wird ev. später. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dich kein Richter zu einer Strafe verdonnern, aber der erfolgte Einsatz ist doch schon Strafe genug. Darum sag ich ja eigentlich immer: "Schuster bleib bei denen Leisten"! Mach auf deinem Grundstück doch alles so dass sich niemand daran stört. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Auf diese Frage wird es keine rechtsverbindliche Antwort geben können. Meinen Postboten würde es nicht stören, aber bei seiner Urlaubsvertretung? Ich frage mich allerdings aus welchem Grunde ich jemand mit sichtbar geholsterter Waffe öffnen sollte? Stelle die Frage doch deiner Waffenbehörde und lass dir die Antwort schriftlich geben. Bin mir aber schon sicher welche Antwort du bekommst. Jede Wette dass sie dies nicht bejahen wird. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Der 110 Anruf [emoji390] geht aber nicht bei der zuständigen Polizei ein sondern zentral. gesendet vom Smartphone P.S.: Auf dem Lande ev. möglich. In einer Millionenstadt wie Berlin mit 6 Direktionen und je 5 - 6 dazugehörigen Abschnitten? Ich könnte mir vorstellen dass bei einem derartigen Anruf dieser hier sofort an ein streifefahrendes SEK Team durchgeleitet wird.(muß aber nicht) -
"Grenzbereich der Notwehr", Schutzgelderpresser mit eigener Pistole erschossen
uwewittenburg antwortete auf subject's Thema in Allgemein
Tippe eher auf Zeugen- oder Personenschutz. gesendet vom Smartphone -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wenn man wollte. gesendet vom Smartphone -
"Grenzbereich der Notwehr", Schutzgelderpresser mit eigener Pistole erschossen
uwewittenburg antwortete auf subject's Thema in Allgemein
Na ja, ich wüßte dann auch keinen Ausweg! Trotzdem ein mutiges Urteil, denn die Aussagen waren ja wohl nicht widerlegbar (Aussage gegen Aussage war ja nicht). Auch wenn freigesprochen wird er wohl nicht zur Ruhe kommen und ich bezweifle dass er ausreichenden Schutz bekommen wird. P.S.: Wenn man sich das nachfolgende mal anschaut würde ich mich eher selbst schützen: http://www.bz-berlin.de/berlin/alarm-chaos-bei-der-berliner-polizei -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Der Kandidat hat 100 Punkte! -
Eben wie mit den Baseballschlägern bei der Rockerkontrolle. Liest sich eben gut dass ein "Haufen" Waffen beschlagnahmt wurden.
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Na klar die Machete. Ist zwar ein Werkzeug, aber eben ein feststehendes Messer mit über 12 cm Klingenlänge, somit eine Owi nach § 42a WaffG.
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Genau derartige Einzelfälle sind gemeint. Kann passieren, muß aber nicht, von daher sollte jeder auf sich, auf Nachbarn und fremden Personen vor seiner Haustür achten. Wer aber meint dass er das so darf? Na gut. Letztendlich schadet es nicht nur ihm, sondern eben auch den anderen LWB. -
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uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Leider auch nicht immer. -
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uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Der Test wäre nur dann erfolgreich wenn beide in je einem anderen BL wohnen würden und genau die gleiche Handlungsweise mit der gleichen Gegenreaktion durchführen. Das Ergebnis würde höchstwahrscheinlich unterschiedlich ausfallen, aber eben auch nur wahrscheinlich. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Kann er eben nicht für jeden Fall, denn kein Fall gleicht dem anderen, somit kann man kein Pauschal Urteil abgeben. gesendet vom Smartphone P.S.: Eben die 50 % Erfolgsaussicht! -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es ging eigentlich nur um Ratschläge. Für das geladene "rumschleppen" biete ich eine Angriffsfläche für die Begründung der Waffenbehörde um ev. ein Bedürfnis oder Zuverlässigkeit abzuerkennen.(muss jedoch nicht zwingend so sein, könnte aber) - mit einer geladenen Waffe darf ich weder in mein Revier oder zum Stand fahren - für die Selbstverteidigung gibt es kein anerkanntes Bedürfnis. Es geht einfach um das Szenario wenn die Polizei gerufen wird und die "Spaßmacher" eingesammelt wurden. Ansonsten interessiert das doch wirklich niemanden. Wo kein Kläger da auch kein Richter. Gab es nicht mal den Fall wo ein Jäger mit der geladenen Waffe von seinem Ansitz stieg und sich selbst verletzte? Hier wurde auch das Verhalten mit der geladenen Waffe gerügt, obwohl er in seinem Fall die Waffe eigentlich geladen führen durfte. Es geht um das wenn was passiert! Mir ist durchaus klar dass in anderen BL derartiges unterschiedlich betrachtet wird, da hingen dann auch manchmal die Flinten nach der Jagd beim Frühschoppen am Garderobenhaken oder lagen auf der Sitzbank, aber auch hier wechseln die Sachbearbeiter und die Ansichten. Die Zeiten dürften lange vorbei sein. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es ist ja auch schwer zu verstehen, gesunder Menschenverstand beißt sich eben manchmal mit dem Rechtsverstand und eben auch mit den realen Lebenserfahrungen. Ich gebe keine Rechtsberatung sondern nur die einschlägigen Erfahrungen weiter. Recht haben und bekommen ist ein Unterschied. Wer meint das er seine Waffe auf seinem Gelände geladen spazieren tragen darf soll es denn tun, muss dann auch mit den Konsequenzen leben, die dann aber ev. allen schaden wenn erkannte Gesetzesluecken ausgebessert oder geschlossenen werden. gesendet vom Smartphone