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Thomas St.

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  1. Auf einem "fremden" Schießstand, also wo man nicht Mitglied ist, ist man Gastschütze. Der Betreiber des Schießstands hat normalerweise ein Prozedere für Gastschützen. Zum Waffen überlassen auf dem Schießstand:
  2. Ok, da kommt nichts gehaltvolles mehr. Der Thread ist jetzt zu.
  3. Nette Idee, aber in der Anlage 2 ist von Vorderschaftepetierflinten die Rede, während "Flinte" in Anlage 1 nicht definiert ist. Und damit hat die Behörde die Möglichkeit zu sagen: Ist für Flintenmunition gebaut, also Flinte. Irgendwo gab es auch mal eine Definition dass das was du beschreibst eine "Flinte mit besonderem Laufprofil" oder sowas sei. Ich finde es nur gerade nicht.
  4. Zur Klarstellung: 1. du holst dir vom Verband die Bedürfnisbescheinigung für die Gelbe WBK. 2. Du beantragst damit die WBK auf der Behörde. 3. Du bekommst die Gelbe WBK, diese ist für sich eine Erwerbserlaubnis. 4. Damit kannst du z.B. eine Repetierbüchse erwerben. 5. Diese lässt du dann innerhalb von 2 Wochen nach Erwerb bei der Behörde in deine Gelbe WBK eintragen.
  5. @karlyman https://support.google.com/youtube/answer/7667605?sjid=9571553718914521005-EU Das müsste das sein.
  6. Ja, so ist das, wenn sogenannte Journalisten, umgangssprachlich Schreiberlinge, (Wortwahl aus dem Artikel) Sachverhalte beschreiben aber nicht können, die für andere den Unterschied zwischen legal und strafbar ausmachen.
  7. @whaco Ich seh das anders mit der Eintragung. Sportschützin erwirbt Waffe mit Gelber WBK. Auf einer haben max. 8 Stück Platz, für den Überlasser also kein Problem erkennbar. Sportschützin geht zur Behörde, will Erwerb melden. Erwerb hat schon stattgefunden, obwohl sie wegen der Gesamtzahl nicht durfte. Das Überlassen wurde ggf. durch NWR vom Händler schon dokumentiert, am unerlaubten Erwerb lässt sich nichts mehr ändern. Man könnte das gerichtlich geäußerte Misstrauen nun erwidern und mutmaßen dass die Änderung auch mit der Aussicht auf gewissen Beifang beschlossen wurde.
  8. Der Gesetzestext sagt: "... genügt ... die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein." Dass 1999 schon länger als 10 Jahre her ist, sollte unstrittig sein. Also müsste die Bescheinigung einer aktuellen Mitgliedschaft ausreichen. @Slickride in deinem fiktiven FRONTAL Beitrag könnte wahrheitsgemäß berichtet werden: Waffenbehörde verschläft 25 Jahre lang die Bedürfnisprüfung. Der Fall in Lörrach von 2010 hätte eine Prüfung anstoßen können.
  9. Heißt das, die Ursachen werden nicht angegangen, sondern nur die evtl. Zündschnüre verlängert?
  10. Das war ein freundlicher Hinweis, nicht weiter über irgendwelche Parteien zu schreiben.
  11. @Traugott Aufpassen, nicht ins politische abrutschen.
  12. Üblich ist halt auch heutzutage, dass man Gefahrstoffe identifiziert und gemäß SDB behandelt. Ist wie mit dem Rauchen während des Wiederladens. War vielleicht lange üblich, ist auch kaum was passiert, aber "kaum was" zu verringern in dem man beim Umgang mit Explosivstoffen nicht raucht, war dann sinnvoller. Und wenn man weiß dass das Öl nicht hautfreundlich ist, könnte man ja vor dem Aufwand einen Hautarzt konsultieren, wie man das vorher testen kann.
  13. Also wenn ich wertvolle Utensilien mitnehme, habe ich ein Auge drauf, dass nichts Unvorhergesehenes damit passiert, und da reicht es, wenn mir das Teil viel bedeutet, ohne den materiellen Wert. Wenn ich das offen rumliegen lasse, und sonst was tue, besteht das Risiko, dass damit was passiert, ohne dass ich sofort eingreifen kann. Nicht dass ich daran Schuld wäre, aber ich ermögliche es. Der Schaden kann dann eintreten, und das würde mich schon sehr ärgern. Und dann aus der anderen Perspektive: Ich schieße ja auch diverse Halbautomaten. Meine werfen die Hülsen eigentlich nicht 90° seitlich 2 Stände weiter auf die Ablage. Was für ein Halbautomat macht sowas? Ich hab zwar ne Vermutung, aber vielleicht kann der TE was dazu sagen.
  14. Ich verschieb das mal nach "Allgemein", weil das mit "Waffenrecht" so gar nichts zu tun hat.
  15. Schreibfehler korrigiert, aber da stehts:
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