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Thomas St.

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  1. Ja, so ist das, wenn sogenannte Journalisten, umgangssprachlich Schreiberlinge, (Wortwahl aus dem Artikel) Sachverhalte beschreiben aber nicht können, die für andere den Unterschied zwischen legal und strafbar ausmachen.
  2. @whaco Ich seh das anders mit der Eintragung. Sportschützin erwirbt Waffe mit Gelber WBK. Auf einer haben max. 8 Stück Platz, für den Überlasser also kein Problem erkennbar. Sportschützin geht zur Behörde, will Erwerb melden. Erwerb hat schon stattgefunden, obwohl sie wegen der Gesamtzahl nicht durfte. Das Überlassen wurde ggf. durch NWR vom Händler schon dokumentiert, am unerlaubten Erwerb lässt sich nichts mehr ändern. Man könnte das gerichtlich geäußerte Misstrauen nun erwidern und mutmaßen dass die Änderung auch mit der Aussicht auf gewissen Beifang beschlossen wurde.
  3. Der Gesetzestext sagt: "... genügt ... die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein." Dass 1999 schon länger als 10 Jahre her ist, sollte unstrittig sein. Also müsste die Bescheinigung einer aktuellen Mitgliedschaft ausreichen. @Slickride in deinem fiktiven FRONTAL Beitrag könnte wahrheitsgemäß berichtet werden: Waffenbehörde verschläft 25 Jahre lang die Bedürfnisprüfung. Der Fall in Lörrach von 2010 hätte eine Prüfung anstoßen können.
  4. Heißt das, die Ursachen werden nicht angegangen, sondern nur die evtl. Zündschnüre verlängert?
  5. Das war ein freundlicher Hinweis, nicht weiter über irgendwelche Parteien zu schreiben.
  6. @Traugott Aufpassen, nicht ins politische abrutschen.
  7. Üblich ist halt auch heutzutage, dass man Gefahrstoffe identifiziert und gemäß SDB behandelt. Ist wie mit dem Rauchen während des Wiederladens. War vielleicht lange üblich, ist auch kaum was passiert, aber "kaum was" zu verringern in dem man beim Umgang mit Explosivstoffen nicht raucht, war dann sinnvoller. Und wenn man weiß dass das Öl nicht hautfreundlich ist, könnte man ja vor dem Aufwand einen Hautarzt konsultieren, wie man das vorher testen kann.
  8. Also wenn ich wertvolle Utensilien mitnehme, habe ich ein Auge drauf, dass nichts Unvorhergesehenes damit passiert, und da reicht es, wenn mir das Teil viel bedeutet, ohne den materiellen Wert. Wenn ich das offen rumliegen lasse, und sonst was tue, besteht das Risiko, dass damit was passiert, ohne dass ich sofort eingreifen kann. Nicht dass ich daran Schuld wäre, aber ich ermögliche es. Der Schaden kann dann eintreten, und das würde mich schon sehr ärgern. Und dann aus der anderen Perspektive: Ich schieße ja auch diverse Halbautomaten. Meine werfen die Hülsen eigentlich nicht 90° seitlich 2 Stände weiter auf die Ablage. Was für ein Halbautomat macht sowas? Ich hab zwar ne Vermutung, aber vielleicht kann der TE was dazu sagen.
  9. Ich verschieb das mal nach "Allgemein", weil das mit "Waffenrecht" so gar nichts zu tun hat.
  10. Schreibfehler korrigiert, aber da stehts:
  11. Ich würde den Waffenschrank auf einen stabilen Sockel stellen, der die Höhe des Innenbodens des Schranks hat, und den Kleiderschrank unten an der Stelle aussägen. Und dann vor den Tresor stellen. Denn das Pressspanmaterial betrachte ich nicht als so stabil.
  12. Hier https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Unter Punkt 10.10 Wir hatten das auch hier:
  13. Bei einer halbautomatischen Langwaffe, worum es ja hier anscheinend geht, sehe ich kein rechtliches Hindernis, die Abzugsmechanik selbst instand zu setzen. Die handwerkliche oder maschinelle Möglichkeit wird das eigentliche Problem sein. Ist aber nur meine Meinung.
  14. Also wenns um Modellvorschläge geht, Ruger Mark IV. Da gibt es genügend Varianten für alle. Sogar mit einem Griffstück welches der 1911 ähnelt. Aber wir kommen vom Thema ab...
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