Zum Inhalt springen

fuzzy.77

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    597
  • Benutzer seit

Alle Inhalte von fuzzy.77

  1. Mal so ein Gedanke, rein von der Logik her. Die Aufbewahrungskontrolle dient ja der Überprüfung, ob die "genehmigten" Waffen sicher und den Vorschriften entsprechend aufbewahrt werden. Weil genau das, die Vorgabe aus dem Gesetz ist. Wer Waffen besitzt muss sie so sicher wie gefordert aufbewahren. Was für einen Sinn soll also eine Kontrolle haben, bei der nur das Behältnis, aber nicht auch die darin zu verwahrenden Waffen überprüft werden. Sonst wäre das Ergebnis der Kontrolle ja bloß, dass man die "Möglichkeit" hat die Waffen sicher zu verwahren. Beispiel: Der Waffenschrank/Tresor wird kontrolliert und ist vorhanden, tatsächlich liegen die Waffen aber regelmäßig unter dem Bett oder in der Küchenschublade! Was dann zu solchen Sachen wie in Winnenden führen kann. Die Vorschriften zur Aufbewahrung dienen ja dazu, zu verhindern, das unberechtigte an die Waffen kommen. (Wobei da m.E die "alten" A und B Schränke auch gereicht hätten!) Auch wenn ich von der Kontrolle nicht begeistert bin (hatte bisher auch noch keine), so macht die Kontrolle in meinen Augen nur Sinn, wenn nicht nur überprüft wird, ob ein entsprechendes Behältnis vorhanden ist (was ja auch schon beim Bedüfrnis geprüft wurde; Fotos, Rechnungen, etc vom Behältnis) sondern auch, ob das was drin sein sollte auch drin ist! Wie schon angesprochen: Mache ich einen Führerschein, muss ich indirekt damit einverstanden sein, dass ich angehalten, meine Fahrtüchtigkeit, meine Berechtigung zu Fahren sowie die Verkehrstüchtigkeit meines Fahrzeugs überprüft werden. Lass ich mir eine WBK ausstellen, muss ich indirekt damit einverstanden sein, dass mein zu Hause betreten und überprüft wird, ob ich die mir genehmigten Waffe gesetzeskonform verwahre. Just my 2 cent.
  2. Ok, dass ist tatsächlich untergegangen.... mea culpa!
  3. Hab ich einen Knick in der Optik oder steht da auf dem Schild nicht: Class I (römisch 1) !?
  4. Das bezieht sich auf die Rücknahme eines bestehenden Verwaltungsaktes/Bescheids/Scheins etc. behördlicherseits. Wenn der Antragsteller einen Antrag auf einen Schein etc zurücknimmt folgt kein Verwaltungsakt, folglich auch keine Eintragung in irgendwas.
  5. Da fällt mir wieder der Spruch ein: Wer böse Spiele spielt gewinnt böse Preise.....
  6. ....muss mich selber ein wenig verbessern. Bei reinen EU-Flügen (also innerhalb der EU) dürften die Bestimmungen zum Zollflugplatzzwang (siehe weiter oben) keine Rolle spielen (Zollrecht). Die waffenrechtlichen Bestimmungen (EU-Feuerwaffenpass bzw Verbringenserlaubnis der Waffenbehörde) sind jedoch zu beachten. Kontrollen durch den Zoll sind jedoch bei jedem grenzüberschreitenden Warenverkehr zulässig (und ja, auch das Flugzeug selbst ist eine Ware ;-) ). Wie das ganze luftfahrt- oder gefahrgutrechtlich zu bewerten ist kann ich leider nicht sagen. Wie gesagt, wer es ganz genau wissen will: Zollauskunft telefonisch oder per E-Mail
  7. Richtig! Waffen sind "Waren" im Sinne des Zollrechts und das Überschreiten (oder Überfliegen) einer EU-Binnengrenze ist "grenzüberschreitend". Vgl. § 1 ZollVG (insbes. Abs 3) in Verbindung mit §29 bzw §32 WaffG. Stichwort: Europäischer Feuerwaffenpass (sofern innereuropäisches Verbringen). Ein "außereuropäisches Verbringen" aus einem oder in ein Drittland (nicht EU-Land) wäre dann zollrechtlich eine Ein- bzw. Ausfuhr. Da das WaffG nationales und nicht EU-Recht ist heißt es dort nur "Verbringen". Es gibt keine Unterscheidung ob es aus einem EU- oder einem Drittland ist. --> Waffe überschreitet die Grenze Deutschlands, der Zoll ist bezüglich der Kontrolle "im Boot"! Entweder nach EU- aber mindestens nach nationalem Recht. Was der Grund für die Warenbewegung ist (Stichwort Mitnahme oder endgültiger Verbleib) und wer der Transporteur ist, spielt erst beim zweiten Schritt der Prüfung (insbesondere bezüglicher eventueller Befreiungen von Erlaubnispflichten) eine Rolle.
  8. Kleiner Tip zur Rechtslage in Deutschland: Waffen fallen zollrechtlich unter die sogenannten "Verbote und Beschränkungen (VuB)". Die sind national und nicht EU-weit einheitlich geregelt. Sie gelten daher auch beim überschreiten der innereuropäischen Grenzen. Deshalb darf (ohne Einzelbefreiung) nur von einem sogenannten "Zollflugplatz" gestartet oder dort gelandet werden. Das sind in der Regel größere Verkehrsflughäfen. Die Liste findet man auf www.zoll.de (oder hier: Zollflugplätze ) Es gibt noch sogenannte "Besondere Landeplätze" (Besondere Landeplätze (Teil A) ). Hier darf ohne Zollformalitäten gestartet und gelandet werden, jedoch nur wenn man KEINE Waren die VuB unterliegen mitführt und nur wenn diese innerhalb der wert- und mengenmäßigen Reisefreigrenzen liegen. Andernfalls benötigt man eine sogenannte "Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang" welche eine kostenpflichtige Zollabfertigung nach sich zieht. Formular 0006 (hier) Mehr Infos zum Thema (hier) oder bei der Info-Hotline des Zolls: Zoll-Auskunft Wie die anderen EU-Staaten ihre "VuB" handeln bitte dort erfragen. Alle Infos "ohne Gewähr" :-) Gruß, fuzzy
  9. Echt krass was für Zustände es auf machen Waffenbehörden zu geben scheint. Bei mir läuft das folgendermaßen: Anruf bei der WB wann es zeitlich passt, ggf vorab Erwerbsanzeige per E-Mail an LRA schicken. Hinfahren, "Grüß Gott"-Sagen, Eintrag machen lassen, per Karte noch im Büro des SB bezahlen, wegfahren glücklich sein...... Gut, ist keine Großstadt sondern ein Landratsamt im ländlichen Raum, aber was kann für einen Eintrag in die WBK drei Monate dauern??? Hilft jetzt dem Beitragsersteller zwar leider auch nicht weiter, just my 2 cent. Ich würde, wie hier bereits vorgeschlagen, im Notfall damit weiter machen: "Aufsichtsbeschwerde, Untätigsklage usw." Vorher allerdings vielleicht erstmal höflich nachfragen auf den üblichen Wegen (E-Mail, Telefon, Einschreiben).
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.