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cartridgemaster

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Beiträge von cartridgemaster

  1. ... somit wird der eigentliche Sinn der Gelben WBK ausgehebelt ... die gelbe WBK aushöhlen

    Ich denke, dass dies die verständliche Reaktion der Erlaubnisbehörden auf das Verhalten zahlreicher WBK (gelb, neu)-Inhaber ist, die dieses Erlaubnisdokument ganz offensichtlich als "gelbe Sammler-WBK" mißbraucht haben.

    Es sei hier an die Diskussion zur Verweigerung des Eintrags der 141. Langwaffe erinnert.

    Es fiele auch mir schwer, die Anschaffung des 14. K98k mit einem sportlichen Bedürfnis zu begründen.

    Wir waren schon immer besonders gut darin, den Ast abzusägen, auf dem wir sitzen.

    CM

  2. Kläre mich bitte auf, ich hab's nicht wirklich verstanden in meinem spez. Fall ...

    Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Nr. 4.4 - textliche Originalfassung:

    Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

    Ich habe jetzt die entscheidenden Textpassagen nochmals farblich und fett hervorgehoben.

    D.h. wenn die Erlaubnisbehörde außerhalb der Regelüberprüfung nach Ablauf von 3 Jahren nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine erneute Bedürfnisprüfung durchführen will, dann müssen ihr dazu Anhaltspunkte vorliegen, dass offensichlich kein Bedürfnis mehr vorhanden ist, z.B. wenn der Behörde ein Vereinsaustritt gemeldet wurde. Der Betrachtungszeitraum wird dazu auf die letzten 12 Monate beschränkt.

    Die Erlaubnisbehörde kann also nicht willkürlich aufgrund vom Mutmaßungen oder blosser Annahme oder weil sie gerade Lust dazu hat das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen, sondern muss Dir dazu einen konkreten Anlass/Grund benennen. Dieses ist nötigenfalls gegenüber der Behörde einzufordern!

    Kann die Erlaubnisbehörde dies nicht, hat sie kein Recht zu einer Überprüfung und kann auch keinen Bedürfnisnachweis verlangen.

    Ist eigentlich nicht besonders schwer zu verstehen, oder?

    CM

  3. Ist ein Schütze , der 1 x im Jahr zum schießen kommt, eurer Meinung nach ein Sportschütze???

    auszugsweises Zitat WaffVwV Nr. 4.4

    Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.
    Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen).
    CM
  4. Wäre es dir möglich die entsprechen Grundlagen auf die du dich beziehst zu benennen?

    Hast Du eine anerkannte Leseschwäche oder bist Du einfach nur zu faul Dir mal WaffG, AWaffV und WaffVwV rein zu ziehen?

    Aber ich bin ja nicht so:

    § 14 (2) WaffG i.V.m. WaffVwV 4.4, auszugsweise nachzulesen hier:

    http://forum.waffen-online.de/topic/438276-uberprufung-nach-4-abs-4/page-3#entry2128403

    Oder noch einfacher: wenn Du über Deinen LV die Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung beantragst, wer liefert dann den "Nachweis der regelmäßigen Teilnahme"?

    CM

  5. ... z. B. durch eine gesetzliche Verpflichtung der Sportschützen zum Führen eines Schießbuches ...

    Ich finde es immer wieder erbaulich und es amüsiert mich köstlich zu sehen, wie Politikdilettanten über Themenkreise ohne jegliches Wissen über bereits bestehende gesetzliche Regelungen diskutieren und dabei absonderliche Hirnfürze gebären.

    Diese geniale "Schießbuch-Idee" soll also dem Nachweis des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses dienen.

    Toll.

    Allerdings verlangt der Gesetzgeber schon seit ewigen Zeiten den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme, zu erbringen durch eine Bescheinigung des Vereins, dem der Schütze angehört.

    D.h. der Verein muss die regelmäßige Teilnahme überprüfbar dokumentieren, so wie es allgemein durch das Führen einer Standkladde geschieht.

    Ein weiteres Mosaiksteinchen, das die Hirnlosigkeit der Inhaber des Gewaltmonopols belegt.

    CM

  6. Wer weiß was in den Handlungsanweisungen steht. In NRW sticht die rot-grüne Handlungsanweisung aus Düsseldorf das WaffG aus.

    Darin hat man in NRW seit langem einschlägige Erfahrungen.

    Es sei hier nur mal an den unseeligen "Stegmann-Erlass" erinnert, mit dem die nachgeordneten Ordnungsbehörden zu eindeutig rechtswidrigem Handeln angewiesen wurden.

    Das Problem dabei ist, dass es kaum mal gelingt eine solche ministerielle Anweisung in Papierform in die Hand zu bekommen und wenn es doch mal gelingt, niemand genug A**** in der Hose hat gegen diese Form der Behördenwillkür rechtlich vorzugehen.

    CM

  7. Ein rechtschaffener Mitbürger hat von seinem guten Recht auf Notwehr wie es scheint Gebrauch gemacht.

    Man sollte diesen Mann für seinen Mut, seine Tatkraft und seine Entschlossenheit sich gegen Gewalttäter zu behaupten beim Bundespräsidenten für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes vorschlagen.

    CM

    Nachtrag:

    ... sorry, habs gerade bemerkt, geht ja nicht.

    Er lebt ja noch.

  8. ..., rosig ist die Situation in Wien auch nicht, vor allem wenn man die zunehmenden Messerstechereien bedenkt.

    Dass es zu den kulturellen Eigenheiten bestimmter Bevölkerungsgruppen gehört, Meinungsverschiedenheiten nicht ausschließlich verbal auszutragen, müsst ihr schon aushalten.

    CM

  9. Dann hätte er uU mitzählen müssen.

    Ja, so krank wird man seitens der Ermittlungsbehörden argumentieren.

    Bsp.:

    Auf einem gewerblich betriebenen Schießstand meldet sich ein Gastschütze zum Schießen an. Er möchte eine Leihwaffe des Standbetreibers nutzen und die dazu gehörige Munition zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand erwerben, was dann so erfolgt.

    Der Gast schießt unter Anleitung und Aufsicht (1 Aufsicht für 5 Schützen).

    Obwohl beaufsichtigt, zweigt der Gast ein paar Patronen in die eigene Hosentasche ab.

    Nach dem Ende des Schießens meldet der Gast der Aufsicht "fertig", die leere Patronenschachtel wandert in den Mülleimer, die Leihwaffe wird ordnungsgemäß zurück gegeben, "vielen Dank, auf Wiedersehen".

    Ist der Standbetreiber oder die Aufsicht verpflichtet, bei dem Gast eine Taschenkontrolle vorzunehmen, bevor dieser den Schießstand verlässt?

    CM :confused:

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